- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Urteile 2023
- Urteile 2021
- Urteile 2020
- Urteile 2019
- Urteile 2018
- Urteile 2017
- Urteile 2016
- Urteile 2015
- Urteile 2014
- Urteile 2013
- Urteile 2012
- Urteile 2011
- Urteile 2010
- Urteile 2009
- Urteile 2008
- Urteile 2007
- Urteile 2006
- Urteile 2005
- Urteile 2004
- Urteile 2003
- Urteile 2002
- Urteile 2001
- Urteile 2000
- Urteile 1999
- Urteile 1998
- Urteile 1997
- Urteile 1996
- Urteile 1995
- Urteile 1994
- Urteile 1993
- Urteile 1992
- Urteile 1991
- Urteile bis 1990
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
EuGH, Urteil vom 03.10.2000, C-303/98 - Simap
Schlagworte: | Arbeitszeit, Bereitschaftsdienst | |
Gericht: | Europäischer Gerichtshof | |
Aktenzeichen: | C-303/98 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 03.10.2000 | |
Leitsätze: | 1. Eine Tätigkeit wie die der Ärzte der Teams zur medizinischen Grundversorgung fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinien 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit und 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung. 2. Der nationale Richter kann bei Fehlen ausdrücklicher Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 93/104 das innerstaatliche Recht anwenden, soweit es unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Tätigkeit der Ärzte der Teams zur medizinischen Grundversorgung die Voraussetzungen des Artikels 17 der Richtlinie erfüllt. 3. Der Bereitschaftsdienst, den die Ärzte der Teams zur medizinischen Grundversorgung in Form persönlicher Anwesenheit in der Gesundheitseinrichtung leisten, ist insgesamt als Arbeitszeit und gegebenenfalls als Überstunden im Sinne der Richtlinie 93/104 anzusehen. Beim Bereitschaftsdienst in Form ständiger Erreichbarkeit ist nur die Zeit, die für die tatsächliche Erbringung von Leistungen der medizinischen Grundversorgung aufgewandt wird, als Arbeitszeit anzusehen. 4. Die Ärzte der Teams zur medizinischen Grundversorgung, die in regelmäßigen Zeitabständen nachts Bereitschaftsdienst leisten, können nicht bereits aufgrund von Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe b der Richtlinie 93/104 als Nachtarbeiter angesehen werden. Die Frage, ob die nationalen Rechtsvorschriften über die Nachtarbeit der privatrechtlich beschäftigten Arbeitnehmer auf die in einem öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnis stehenden Ärzte der Teams zur medizinischen Grundversorgung anwendbar sind, ist vom nationalen Gericht nach innerstaatlichem Recht zu beantworten. 5. Die von den Ärzten der Teams zur medizinischen Grundversorgung während des Bereitschaftsdienstes geleistete Arbeit ist Schichtarbeit, und diese Ärzte sind Schichtarbeiter im Sinne von Artikel 2 Nummern 5 und 6 der Richtlinie 93/104. 6. Bei Fehlen nationaler Vorschriften zur Umsetzung von Artikel 16 Nummer 2 der Richtlinie 93/104 oder gegebenenfalls zur ausdrücklichen Übernahme einer der in Artikel 17 Absätze 2, 3 und 4 der Richtlinie vorgesehenen Abweichungen können diese Bestimmungen dahin ausgelegt werden, dass sie unmittelbare Wirkung haben, und geben daher dem Einzelnen einen Anspruch darauf, dass der Bezugszeitraum für die Festlegung ihrer wöchentlichen Höchstarbeitszeit zwölf Monate nicht überschreitet. 7. Die ausdrückliche Zustimmung der gewerkschaftlichen Verhandlungspartner in einem Tarifvertrag steht der Zustimmung des Arbeitnehmers selbst im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i erster Gedankenstrich der Richtlinie 93/104 nicht gleich. |
|
Vorinstanzen: | Tribunal Superior de Justicia de la Comunidad Valenciana (Spanien) | |
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |