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EuGH, Ur­teil vom 17.11.2016, C-216/15 - Be­triebs­rat Ruhr­land­kli­nik

   
Schlagworte: Arbeitnehmerbegriff: DRK-Schwestern, Arbeitnehmerüberlassung: DRK-Schwestern
   
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Aktenzeichen: C-216/15
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 17.11.2016
   
Leitsätze:

Art.1 Abs.1 und 2 der Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit ist dahin auszulegen, dass die durch einen Verein, der keinen Erwerbszweck verfolgt, gegen ein Gestellungsentgelt erfolgende Überlassung eines Vereinsmitglieds an ein entleihendes Unternehmen, damit das Mitglied bei diesem hauptberuflich und unter dessen Leitung gegen eine Vergütung Arbeitsleistungen erbringt, in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt, sofern das Mitglied aufgrund dieser Arbeitsleistung in dem betreffenden Mitgliedstaat geschützt ist, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist. Dies gilt auch, wenn das Mitglied nach nationalem Recht kein Arbeitnehmer ist, weil es mit dem Verein keinen Arbeitsvertrag geschlossen hat.

Vorinstanzen: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17.03.2015, 1 ABR 62/12 (A)
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 06.07.2012, 6 TaBV 30/12
Arbeitsgericht Essen, Beschluss vom 02.02.2012, 3 BV 94/11
   

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