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LAG Düs­sel­dorf, Be­schluss vom 06.07.2012, 6 TaBV 30/12

   
Schlagworte: Arbeitnehmer
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Aktenzeichen: 6 TaBV 30/12
Typ: Beschluss
Entscheidungsdatum: 06.07.2012
   
Leitsätze: 1. Rote-Kreuz-Schwestern, die ihre pflegerischen Leistungen aufgrund einer mitgliedschaftlichen Verpflichtung erbringen, sind keine Arbeitnehmer/innen. Es liegt keine Umgehung arbeitsrechtlicher Schutzbestimmungen vor (ebenso z.B. BAG v. 22.04.1997 - 1 ABR 74/96 -). Unerheblich ist, ob den Schwestern die Wahlfreiheit eingeräumt wird, die Dienstleistungen alternativ im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zu erbringen (ebenso LAG Düsseldorf v. 27.03.2012 - 17 TaBV 86/11 -).
2. Aufgrund der fehlenden Arbeitnehmereigenschaft findet das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz keine Anwendung, wenn Mitglieder der Schwesternschaft im Wege eines Gestellungsvertrages in einem Krankenhaus eingesetzt werden, das nicht vom Deutschen Roten Kreuz betrieben wird.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Essen, Beschluss vom 02.02.2012, 3 BV 94/11
nachgehend:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17.03.2015, 1 ABR 62/12 (A)
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 17.11.2016, C-216/15 (Ruhrlandklinik)
   

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