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LAG Schles­wig-Hol­stein, Ur­teil vom 22.03.2012, 5 Sa 336/11

   
Schlagworte: Schadensersatz, Rücksichtnahmepflicht, Direktionsrecht, Arbeitsunfähigkeit
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Aktenzeichen: 5 Sa 336/11
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 22.03.2012
   
Leitsätze:

1. Die Fortzahlung des Gehalts während der Freistellungsphase setzt voraus, dass der Arbeitnehmer - mit Ausnahme des tatsächlichen oder mündlichen Arbeitsangebots - die sonstigen gesetzlichen, tarifvertraglichen oder arbeitsvertraglichen Voraussetzungen eines Vergütungsanspruchs ohne Arbeitsleistung erfüllt (§§ 616, 615 Satz 2 BGB).

2. Der Anspruch auf Verzugslohn ist gemäß § 297 BGB ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer nicht leistungsfähig ist. Der Arbeitnehmer, der aufgrund einer körperlichen Einschränkung nur einen Teil der ihm kraft Direktionsrecht zugewiesenen Arbeiten ausführen kann, ist nicht leistungsfähig i. S. v. § 297 BGB und damit arbeitsunfähig. Eine teilweise oder eingeschränkte Arbeitsfähigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit ist dem Arbeitsrecht fremd.

3. Solange der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Zuge seines Direktionsrechts keinen leidensgerechten Arbeitsplatz zuweist, hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Verzugslohn. Dem Arbeitnehmer kann jedoch ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB zustehen, wenn der Arbeitgeber schuldhaft seine Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 1 BGB dadurch verletzt, dass er den Arbeitnehmer nicht durch Neuausübung seines Direktionsrechts einen leidensgerechten Arbeitsplatz zuweist (BAG Urteil vom 19.05.2010 - 5 AZR 162/09 -).

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Elmshorn, Urteil vom 23.06.2011, 2 Ca 64 c/11
   

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