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LAG Düs­sel­dorf, Ur­teil vom 27.10.2016, 13 Sa 460/16

   
Schlagworte: Arbeitszeit, Arbeitszeiterhöhung, Teilzeitbeschäftigung
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Aktenzeichen: 13 Sa 460/16
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 27.10.2016
   
Leitsätze:

1. Aus § 9 TzBfG lässt sich kein Anspruch auf eine bloße Erhöhung der vereinbarten Arbeitszeit ableiten. Hat ein Arbeitgeber zusätzliche Arbeitsstunden zu vergeben, ist er darin frei, welchen Teilzeitbeschäftigten er eine Verlängerung der Arbeitszeit anbietet (Anschluss an BAG 13.02.2007 - 9 AZR 575/05 -).
2. Ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes hat bei der Vergabe freier Stundendeputate keine Bestenauslese durchzuführen. Bei der Erhöhung der Stundenzahl eines bereits im öffentlichen Dienst beschäftigten Arbeitnehmers handelt es sich nicht um einen "Zugang" iSv. Art. 33 Abs. 2 GG.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Duisburg, Urteil vom 03.11.2015, 2 Ca 524/15
   

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