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LAG Düs­sel­dorf, Ur­teil vom 03.11.2010, 12 Sa 974/10

   
Schlagworte: Zeugnis: Dankesformel
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Aktenzeichen: 12 Sa 974/10
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 03.11.2010
   
Leitsätze:

1. Im Rahmen des § 109 GewO sind wechselseitig kleinere, ephemere Unvollkommenheiten hinzunehmen (Fortführung der Bezirksrechtsprechung seit ArbG Düsseldorf NZA 1985, 812 0 = NJW 1986, 1281). Dementsprechend hat der Arbeitgeber, dem gesetzlich die wohlwollende Betrachtung des Gesamtbildes angesonnen wird, das Arbeitsverhältnis bzw. das Arbeitszeugnis nach guter Leistung und Führung mit dem Dank an den Arbeitnehmer für die geleistete Arbeit und guten Wünschen für den weiteren Berufsweg ausklingen zu lassen.

2. Es bleibt unentschieden, ob es der effizienten Ausübung des Rechts auf Elternzeit (Art 33 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegensteht, wenn der Arbeitgeber das Zeugnis ohne höfliche Schlussformel mit dem Satz abschließt, dass die Arbeitnehmerin "nach ihrer dreijährigen Elternzeit im beiderseitigen Einvernehmen aus dem Unternehmen ausscheide".

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 08.06.2010, 7 Ca 1575/10
   

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