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LAG Düs­sel­dorf, Ur­teil vom 01.07.2015, 1 Sa 194/15

   
Schlagworte: Annahmeverzug, Zwischenverdienst
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Aktenzeichen: 1 Sa 194/15
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 01.07.2015
   
Leitsätze: Besteht nach einem im Kündigungsschutzprozess geschlossenen Vergleich das Arbeitsverhältnis zunächst fort, muss sich der Arbeitnehmer auf Vergütungsansprüche aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs (§ 611 Abs. 1 BGB i.V.m. § 615 Satz 1 BGB) den während des Verzugszeitraums erzielten anderweitigen Verdienst, der kausal durch das Freiwerden seiner Arbeitskraft ermöglicht worden ist, nach § 11 Nr. 1 KSchG, § 615 Satz 2 BGB nur im Umfang der für ihn beim bisherigen Arbeitgeber maßgebenden Arbeitszeit anrechnen lassen. Die Anrechnung betrifft nicht die im Verzugszeitraum durch zusätzlich geleistete Arbeitsstunden erzielte Vergütung.
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Düsseldorf, 2 Ca 4459/14
   

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