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LAG Hamm, Ur­teil vom 16.10.2015, 17 Sa 1222/15

   
Schlagworte: Kündigung: verhaltensbedingt, Unkündbarkeit
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Aktenzeichen: 17 Sa 1222/15
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 16.10.2015
   
Leitsätze: Außerordentliche Kündigung wegen der Weigerung eines Busfahrers, die ihm durch eine Betriebsvereinbarung auferlegte Pflicht zu erfüllen, im Rahmen des Einsatzes des von MIX Telematix entwickelten RIBAS-Systems einen anonymisierten Schlüssel zu verwenden, um die Funktionen des Systems auszulösen.
Das RIBAS-Display wird mit einer Kabelverbindung an den Bordcomputer angeschlossen und in der Fahrerkabine im Sichtfeld des Fahrers montiert. Werden vom Fahrer die im System hinterlegten Grenzwerte zur Fahrweise, zur Leerlaufzeitüberschreitung, zum Bremsen sowie Beschleunigungen und zur Geschwindigkeitsüberschreitung überschritten, informiert ihn darüber eine Warnleuchte.
Nach der Betriebsvereinbarung kann die Anonymisierung im Einzelfall bei erheblicher Überschreitung der in der Betriebsvereinbarung aufgeführten Grenzwerte in Bezug auf die im jeweiligen Betrieb durchschnittlichen Überschreitungen nach vorheriger Abstimmung mit dem Betriebsrat aufgehoben werden, um Schulungen des Fahrers zu veranlassen.
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Bochum, Urteil vom 27.05.2015, 5 Ca 24/15
nachgehend:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.11.2016, 2 AZR 730/15
   

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