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LAG Hamm, Be­schluss vom 14.11.2016, 12 Ta 475/16

   
Schlagworte: Zeugnis
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Aktenzeichen: 12 Ta 475/16
Typ: Beschluss
Entscheidungsdatum: 14.11.2016
   
Leitsätze: Haben die Parteien im Vergleich im Zusammenhang mit der Zeugniserteilung vereinbart, dass der Arbeitnehmer ein Vorschlagsrecht hat, von dem Arbeitgeber nur aus wichtigem Grund abweichen darf, haben sie zulässigerweise die Formulierungshoheit auf den Arbeitnehmer übertragen.
Weicht der Arbeitgeber vom Entwurf durch Steigerungen nach „oben“ ab, ist der titulierte Zeugnisanspruch nicht erfüllt, wenn sich aus dem Gesamteindruck des Zeugnisses ergibt, dass die Bewertungen durch ihren ironisierenden Charakter nicht ernstlich gemeint sind.
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 04.08.2016, 3 Ca 1338/15
   

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