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BAG, Be­schluss vom 21.09.2016, 10 ABR 33/15

   
Schlagworte: Tarifvertrag
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 10 ABR 33/15
Typ: Beschluss
Entscheidungsdatum: 21.09.2016
   
Leitsätze: 1. Die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags bedarf als Akt der Normsetzung der demokratischen Legitimation in Form der zustimmenden Befassung des zuständigen Ministers oder seines Staatssekretärs mit der Angelegenheit. Dieses Erfordernis besteht unabhängig von konkreten Inhalten des für allgemeinverbindlich zu erklärenden Tarifvertrags.
2. Für die Ermittlung der sog. Großen Zahl kam es nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TVG aF auf die Anzahl der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Arbeitnehmer an. Unerheblich war hingegen, ob die Allgemeinverbindlicherklärung mit Einschränkungen hinsichtlich des betrieblichen Geltungsbereichs ergangen ist.
Vorinstanzen: Landesarbeitsgericht Berlin Brandenburg, Beschluss vom 17.04.2015, 2 BVL 5001/14, 2 BVL 5002/14
   

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