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LAG Hamm, Ur­teil vom 20.02.2015, 13 Sa 1386/14

   
Schlagworte: Betriebsrat, Arbeitszeit
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Aktenzeichen: 13 Sa 1386/14
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 20.02.2015
   
Leitsätze: 1. Bei der Wahrnehmung von Amtsaufgaben als Betriebsratsmitglied handelt es sich nicht um Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes, so dass u.a. die Regelung des § 5 Abs. 1 ArbZG zur elfstündigen ununterbrochenen Ruhezeit keine direkte Anwendung findet.
2. Allerdings sind im Rahmen der Prüfung, ob wegen einer bevorstehenden Betriebsratstätigkeit die Erbringung der Arbeitsleistung ganz oder teilweise unzumutbar ist, die mit der Einhaltung einer Ruhezeit angestrebten Ziele zu berücksichtigen.
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Hagen, Urteil vom 14.08.2014, 4 Ca 2022/13
nachgehend:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2017, 7 AZR 224/15
   

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