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BAG, Be­schluss vom 28.06.1994, 1 ABR 59/93

   
Schlagworte: Arbeitnehmerüberlassung, Mitbestimmung, Befristung, Betriebsrat
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 1 ABR 59/93
Typ: Beschluss
Entscheidungsdatum: 28.06.1994
   
Leitsätze:

1. Der Betriebsrat kann die Zustimmung zu der vom Arbeitgeber beabsichtigten Einstellung eines Arbeitnehmers wegen Verstoßes gegen eine Norm im Sinne des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG nur dann verweigern, wenn nach dem Zweck der verletzten Norm die geplante Einstellung ganz unterbleiben muß. Hingegen ist das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Einstellungen kein Instrument einer umfassenden Vertragsinhaltskontrolle.

2. Läßt eine tarifliche Regelung befristete Arbeitsverträge nur bei Vorliegen eines sachlichen oder in der Person des Arbeitnehmers gegebenen Grundes zu, so handelt es sich dabei in der Regel nicht um eine Norm, deren Verletzung eine Zustimmungsverweigerung nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG begründen könnte.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Hamburg, Beschluss vom 13.01.1993, 9 BV 14/92
Landesarbeitsgericht Hamburg, Beschluss vom 23.08.1993, 4 TaBV 2/93
   

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