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BAG, Ur­teil vom 11.08.2016, 8 AZR 375/15

   
Schlagworte: Benachteiligung, Schwerbehinderung, Bewerberauswahl
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 8 AZR 375/15
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 11.08.2016
   
Leitsätze: Den öffentlichen Arbeitgeber trifft in einem Prozess die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der/die schwerbehinderte Bewerber/in offensichtlich fachlich ungeeignet iSv. § 82 Satz 3 SGB IX ist. Der öffentliche Arbeitgeber muss aber bereits im Verlauf des Auswahlverfahrens prüfen und entscheiden können, ob er einen schwerbehinderten Menschen zu einem Vorstellungsgespräch einladen muss oder ob er nach § 82 Satz 3 SGB IX von der Verpflichtung zur Einladung befreit ist. Diese Prüfung und Entscheidung muss der/die schwerbehinderte Bewerber/in dem öffentlichen Arbeitgeber durch entsprechende Angaben zu seinem/ihrem fachlichen Leistungsprofil in der Bewerbung bzw. den beigefügten Bewerbungsunterlagen ermöglichen. Kommt der/die Bewerber/in dieser Mitwirkungspflicht nicht ausreichend nach, geht dies regelmäßig zu seien/ihren Lasten. Auch in einem solchen Fall besteht für den öffentlichen Arbeitgeber regelmäßig keine Verpflichtung, den schwerbehinderten Menschen zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen.
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Frankfurt/Main, Urteil vom 24.04.2014, 21 Ca 8338/13
Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil vom 02.06.2015, 8 Sa 1374/14
   

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