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LAG Hamm, Ur­teil vom 09.11.2012, 18 Sa 1095/12

   
Schlagworte: Sozialauswahl: Altersgruppen, Kündigung: Betriebsbedingt
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Aktenzeichen: 18 Sa 1095/12
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 09.11.2012
   
Leitsätze: Unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) kann sich der Arbeitgeber nicht auf eine Sozialauswahl nach Altersgruppen berufen, wenn er sich vorsätzlich über eine bestehende Auswahlrichtlinie hinwegsetzt und zudem die Zahl der innerhalb der einzelnen Altersgruppen zu entlassenden Arbeitnehmer überwiegend falsch berechnet.
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Dortmund, Urteil vom 19.11.2009, 2 Ca 1842/09
Nachgehend Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.03.2015, 2 AZR 478/13
   

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