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ArbG Mar­burg, vom 05.09.2008, 2 Ca 9/08

   
Schlagworte: Geringfügige Beschäftigung, Sozialversicherung, Lohnsteuer
   
Gericht: Arbeitsgericht Marburg
Aktenzeichen: 2 Ca 9/08
Typ:
Entscheidungsdatum: 05.09.2008
   
Leitsätze:

1. Endet das Arbeitsverhältnis einer geringfügig beschäftigten Person nicht exakt zum Monatsende, sondern schon zu einem früheren Zeitpunkt im Monat oder währt es kürzer als einen Monat, so ist das im letzten Monat erzielte geringfügige Entgelt nicht auf eine fiktive Monatsvergütung hoch zu rechnen und entsprechend voll zu versteuern und zu versichern.

Der Gesetzgeber hat vielmehr für die Definition des geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses in § 8 Abs. 1 Ziff. 1 SGB IV und die daraus folgende Versicherungsfreiheit alleine auf die Verdienstgrenze von 400,-¬€/Monat abgehoben.

2. Nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung gelten deshalb die privilegierten Abgabenpauschalen für alle Arbeitsverhältnisse, in denen der Arbeitnehmer nicht mehr als 400,-- € im Monat erzielt, unabhängig von der Zahl der Arbeitstage im Monat und vom Beendigungszeitpunkt.

3. Die zum Teil von Sozialversicherungsträgern geforderte Hochrechnung der Vergütung auf ein fiktives Monatseinkommen bei Teilmonaten widerspricht dem gesetzgeberischen Willen, der bei der Prüfung der Geringbeschäftigung als alleiniges Kriterium die Höhe des Arbeitsentgeltes, nicht aber die Dauer des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Kalendermonats berücksichtigt wissen wollte.

Vorinstanzen:
   

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