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ArbG Mar­burg, Ur­teil vom 26.09.2008, 2 Ca 183/08

   
Schlagworte: Vergütung, Altersdiskriminierung
   
Gericht: Arbeitsgericht Marburg
Aktenzeichen: 2 Ca 183/08
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 26.09.2008
   
Leitsätze:

1. Die unterschiedliche Vergütungshöhe nach Lebensaltersstufen im BAT stellt eine Diskriminierung wegen Alters i.S.d. § 1 AGG dar.

2. Die unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmern durch die Lebensaltersstufen des BAT ist jedoch nach § 10 Satz 3 Ziff. 2 AGG gerechtfertigt. Es ist angemessen und legitim, dass die Tarifvertragsparteien die höhere Berufs- und Lebenserfahrung älterer Mitarbeiter zusätzlich finanziell abgelten wollten.

3. Außerdem fußen die Lebensaltersstufen des BAT auf sozialen Gründen. Ältere Mitarbeiter mit erhöhten familiären Verpflichtungen und Kosten sollen im Rahmen der Allimentationspflichten des öffentlichen Arbeitgebers mit einem erhöhten Vergütungsbetrag bedacht werden. Damit haben die Tarifvertragsparteien ebenfalls ein legitimes und angemessenes Ziel i.S.d. § 10 AGG verfolgt.

Vorinstanzen:
   

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