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BAG, Ur­teil vom 10.05.2016, 9 AZR 347/15

   
Schlagworte: Arbeitsschutz, Mitbestimmung
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 9 AZR 347/15
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 10.05.2016
   
Leitsätze: Nach § 5 Abs. 2 ArbStättV hat der Arbeitgeber nicht rauchende Beschäftigte in Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr nur insoweit vor den Gesundheitsgefahren durch Passivrauchen zu schützen, als die Natur des Betriebs und die Art der Beschäftigung es zulassen. Dies kann dazu führen, dass er nur verpflichtet ist, die Belastung durch Passivrauchen zu minimieren, nicht aber sie gänzlich auszuschließen.
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 2.10.2012, 5 Ca 2439/12
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 13.3.2015, 3 Sa 1792/12
   

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