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Hes­si­sches LAG, Ur­teil vom 27.05.2008, 12 Sa 30/07

   
Schlagworte: Herausgabepflicht: Aufzeichnungen
   
Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 12 Sa 30/07
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 27.05.2008
   
Leitsätze:

Herausgabepflicht von Arbeitszeitaufzeichnungen an Kraftfahrer zur Durchsetzung einer Klage auf Vergütung von Mehrarbeit

§ 16 Abs. 2 ArbZG ist für den Zeitraum vom 24. März 2005 bis zum 31. August 2006 richtlinienkonform auszulegen, weil die Umsetzungsfrist der Richtlinie 2002/15/EG mit dem 23. März 2005 abgelaufen war.

§ 16 Abs. 2 ArbZG ist bis zur Umsetzung der Richtlinie 2002/15/EG durch Inkrafttreten des § 21 a ArbZG am 01. September 2006 so auszulegen, dass Arbeitnehmer, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben, gegen ihren Arbeitgeber einen Anspruch auf Herausgabe der schriftlichen Aufzeichnungen haben, welche der Arbeitgeber bei Überschreitung der werktäglichen Arbeitszeit von 8 Stunden erstellen und aufbewahren muss

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Kassel
   

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