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Hes­si­sches LAG, Ur­teil vom 30.04.2008, 18 Sa 1724/07

   
Schlagworte: Gewerkschaft
   
Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 18 Sa 1724/07
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 30.04.2008
   
Leitsätze:

Eine Gewerkschaft ist zumindest dann nicht berechtigt, die von einem Arbeitgeber eingerichteten und ausschließlich für betriebliche Zwecke bestimmten E-Mail-Postfächer der Arbeitnehmer für eine massenhafte und ohne Einverständnis der Arbeitnehmer durchgeführte Werbe- und Informationsmaßnahme per E-Mail zu nutzen , wenn

  • die E-Mail-Adressen unter Verstoß gegen das BDSG 1990 genutzt wurden, und/oder
  • auch solche Arbeitnehmer eine E-Mail erhalten, mit deren Einverständnis für den Empfang nicht gerechnet werden kann und die die E-Mail lesen müssen, um für die Zukunft aus dem Verteiler der Gewerkschaft genommen zu werden.
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Frankfurt
   

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