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LAG Köln, Be­schluss vom 09.07.2010, 4 TaBV 25/10

   
Schlagworte: Betriebsrat: Kosten, Datenschutz, Betriebsratsbüro
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Aktenzeichen: 4 TaBV 25/10
Typ: Beschluss
Entscheidungsdatum: 09.07.2010
   
Leitsätze: Zur Erforderlichkeit einer besonderen Software für den Betriebsrat, die ein höheres Sicherheitsniveau bietet als die im Unternehmen allgemein verwendete Software
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Köln, Beschluss vom 7.12.2009, 15 BV 179/09
   

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