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LAG Köln, Be­schluss vom 05.03.2009, 13 TaBV 97/08

   
Schlagworte: Betriebsrat, Betriebsvereinbarung, Einigungsstelle
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Aktenzeichen: 13 TaBV 97/08
Typ: Beschluss
Entscheidungsdatum: 05.03.2009
   
Leitsätze:

1. Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs zur Arbeitszeiterfassung für ÜT-Mitarbeiter.

2. Eine Betriebsvereinbarung sperrt solange sie ungekündigt fortbesteht aufgrund ihrer schuldrechtlich wirkenden Bindung der Betriebsparteien die durch sie geregelte Materie mit der Folge, dass eine Einigungsstelle für Neuregelung derselben Materie unzuständig ist (im Anschluss etwa an LAG Hamm 21.12.2005 - 10 TaBV 173/05; Niedersachsen 29.7.2008 - 1 TaBV 47/08 jeweils m.w.N.; anders 9. Kammer des LAG Köln 23.1.2007 - 9 TaBV 66/06).

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Köln, 9. April 2008, Az: 3 BV 119/07, Beschluss
   

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