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BAG, Ur­teil vom 19.05.2009, 9 AZR 241/08

   
Schlagworte: Rauchverbot, Arbeitsschutz
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 9 AZR 241/08
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 19.05.2009
   
Leitsätze:

1. Die Ausübung der ua. von § 5 Abs. 2 ArbStättV geschützten unternehmerischen Betätigungsfreiheit wird durch gesetzliche Verbote beschränkt.

2. Ist es durch Landesgesetz verboten, in Gaststätten Tabak zu rauchen, und fällt ein dort beschäftigter Arbeitnehmer außerhalb von Rauchergaststätten und Raucherräumen in den Schutzbereich dieses Rauchverbots, kann er nach § 618 Abs. 1 BGB iVm. § 5 Abs. 1 ArbStättV verlangen, auf einem tabakrauchfreien Arbeitsplatz beschäftigt zu werden.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 20.09.2006, 29 Ca 7261/06
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.03.2008, 11 Sa 1910/06
   

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