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BAG, Ur­teil vom 18.03.2015, 10 AZR 99/14

   
Schlagworte: Krankheit: Alkohol, Entgeltfortzahlung
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 10 AZR 99/14
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 18.03.2015
   
Leitsätze:

1. Wird ein Arbeitnehmer infolge seiner Alkoholabhängigkeit arbeitsunfähig krank, kann nach dem derzeitigen Stand der medizinischen Erkenntnisse nicht von einem schuldhaften Verhalten iSd. § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG ausgegangen werden.

2. Im Falle eines Rückfalls nach einer erfolgreich durchgeführten Therapie wird die Multikausalität der Alkoholabhängigkeit sich häufig in den Ursachen eines Rückfalls widerspiegeln und deshalb ein schuldhaftes Verhalten im entgeltfortzahlungsrechtlichen Sinn nicht festzustellen sein. Da es jedoch keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse gibt, die in diesem Fall ein Verschulden iSd. § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG generell ausschließen, kann nur ein fachmedizinisches Gutachten genauen Aufschluss über die willentliche Herbeiführung des Rückfalls geben.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 29.5.2013 - 9 Ca 9134/12
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 16.1.2014 - 13 Sa 516/13
   

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