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ArbG Köln, Urteil vom 03.09.2015, 5 Ha 7/15
Schlagworte: | Befristung: Bühnenmitglieder, Befristung: Theater, Befristung: Eigenart der Arbeitsleistung | |
Gericht: | Arbeitsgericht Köln | |
Aktenzeichen: | 5 Ha 7/15 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 03.09.2015 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | nachgehend: Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 17.05.2016, 12 Sa 991/15 Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2017, 7 AZR 369/16 |
|
Arbeitsgericht Köln, 5 Ha 7/15
Tenor:
1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3) Streitwert: 3.824,52 €.
1 | Tatbestand |
2 | Die Parteien streiten um eine Befristung sowie um eine Nichtverlängerungsmitteilung. |
3 | Die am 30.06.1978 geborene Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 01.09.2004 als Maskenbildnerin bei der Staatsoper ….. beschäftigt. Ihre Vergütung betrug zuletzt 1.274,84 Euro brutto. |
4 | Das Arbeitsverhältnis wurde zunächst bis zum 31.08.2008 verlängert. Nach einer Unterbrechung durch Mutterschutz und Elternzeit wurde die Klägerin ab dem 04.12.2012 weiter als Maskenbildnerin beschäftigt. Vereinbart wurde eine Befristung bis zum 31.08.2014. |
5 | Nach § 1 dieses Arbeitsvertrages war die Klägerin überwiegend künstlerisch tätig. |
6 | Nach § 2 Absatz 2 verlängerte sich zu den gleichen Bedingungen das Arbeitsverhältnis um ein Jahr (Spielzeit), wenn nicht eine Nichtverlängerungsmitteilung entsprechend § 69 NV Bühne ausgesprochen wurde. |
7 | § 5 verweist auf den Normalvertrag Bühne in der jeweils geltenden Fassung. |
8 | Mit Schreiben vom 02.07.2013 lud die Beklagte zu einem Gespräch ein. Im Rahmen dieses Schreibens wurde unter anderem wie folgt ausgeführt: |
9 | „Es handelt sich hierbei um einen Anhörungstermin, der einer möglichen Mitteilung einer Nichtverlängerung Ihres Arbeitsverhältnisses zum 31.August 2014 vorauszugehen hat. Das Anhörungsgespräch dient dem Zweck, Ihnen Gelegenheit zur Äußerung zu geben, um dann nach Abwägung der Gesamtumstände eine Entscheidung über die Fortsetzung Ihres Vertrages zu treffen.“ |
10 | Besagtes Gespräch fand am 15.07.2013 statt, an dem neben der Klägerin auch der Staatsintendant, der geschäftsführende Direktor und der Leiter der Abteilung Maske teilnahmen. |
11 | Einige Tage nach dem 15.07.2013 erhielt die Klägerin die Nichtverlängerungsmitteilung, die selbst kein Datum trägt. |
12 | Hiergegen erhob die Klägerin Klage beim Bühnenoberschiedsgericht …., das mit Schiedsspruch vom 12.05.2014 die Klage abwies. Die Berufung beim Bühnenoberschiedsgericht Frankfurt am Main wurde am 19.01.2015 zurückgewiesen. |
13 | Die Klägerin ist der Auffassung, dass es für die Anwendbarkeit des generellen Befristungssystems des § 2 Absatz 2 NV Bühne auf die Frage ankäme, ob sie tatsächlich überwiegend künstlerisch tätig sei. Entscheidend könne nicht sein, dass die Arbeitsvertragsparteien dies im schriftlichen Arbeitsvertrag allein behaupten. |
14 | Hinzu trete der Umstand, dass dieses tarifliche Tatbestandsmerkmal nicht fassbar sei. Der Qualitätssprung vom Maskenbildner zum gekorenen künstlerischen Maskenbildner sei nicht greifbar. |
15 | Werde entgegen den arbeitsvertraglichen Regeln eine „überwiegend künstlerische Tätigkeit“ nicht praktiziert, dann liege ein Verstoß gegen das gesetzliche Befristungsrecht vor, den die Gerichte auch überprüfen und feststellen müssten. Die Klägerin rege an, das Verfahren auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen. |
16 | Es widerspräche den Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast des Befristungsrechts, wenn der betroffene Arbeitnehmer gezwungen wäre, im Rahmen einer Beschäftigungsklage die korrekte Beschäftigung durchzusetzen. |
17 | Zuletzt ist die Klägerin der Ansicht, dass die erfolgte Anhörung fehlerhaft sei. Sie habe nicht erkennen können, dass sie mit konkreten angeblichen Mängeln ihrer Arbeit konfrontiert werde. |
18 | Die Klägerin beantragt, |
19 | Den Schiedsspruch des Bühnenoberschiedsgerichts Frankfurt am Main vom 19.01.2015, Az BOSchG 6/14, aufzuheben und den Schiedsspruch des Bühnenschiedsgerichts – Bezirksschiedsgericht München vom 12.05.2014, Reg.Nr.: 9/13 abzuändern und |
20 | 1) festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Nichtverlängerungsmitteilung (ohne Datum), zugegangen im Juli 2013, nicht beendet worden ist und zu unveränderten Bedingungen über den 31.08.2014 hinaus fortbesteht und |
21 | 2) festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Befristung nicht am 31.08.2014 endet. |
22 | Die Beklagte beantragt, |
23 | die Klage abzuweisen. |
24 | Sie ist der Ansicht, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31.08.2014 sein Ende gefunden habe, da die vereinbarte Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertige und die Nichtverlängerungsmitteilung wirksam sei. |
25 | Die arbeitsvertragliche Vereinbarung, wonach die Klägerin überwiegend künstlerisch tätig werde, bestimme das Direktionsrecht der Beklagten. Die Klägerin habe hierdurch auch einen entsprechenden Beschäftigungsanspruch erlangt. Diesen hätte sie geltend machen können, sofern sie der Ansicht gewesen wäre, dass sich die Beklagte an die vereinbarte Regelung nicht halte. Im Rahmen dieser Aufhebungsklage müsse sich die Klägerin nunmehr jedoch entgegenhalten lassen, dass eine derartige Vereinbarung getroffen worden sei. |
26 | Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den gesamten Akteninhalt sowie auf die Niederschrift zum Termin vom 03.09.2015 verwiesen. |
27 | Entscheidungsgründe |
28 |
Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. |
29 | Zulässigkeit |
30 | Gemäß § 38 des Tarifvertrages über die Bühnenschiedsgerichtsbarkeit ist das Arbeitsgericht Köln ausschließlich zuständig. Die Klage ist zudem fristgemäß innerhalb der 2 wöchigen Frist des § 110 Absatz 3 ArbGG erhoben worden. |
31 | Begründetheit |
32 | Die zulässige Klage ist jedoch unbegründet. |
33 | Die Entscheidung des Bühnenoberschiedsgerichts ist zutreffend und die Aufhebungsklage daher abzuweisen. |
34 | Nach § 110 Absatz 1 Nr. 2 ArbGG kann auf Aufhebung des Schiedsspruches geklagt werden, wenn der Schiedsspruch auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht. Darunter fallen alle Verstöße gegen materielles Recht, gleich welcher Art. Aus der revisionsähnlichen Struktur der Aufhebungsklage folgt, dass die Gerichte für Arbeitssachen in entsprechender Anwendung von § 561 Absatz 2 ZPO an dem vom Schiedsgericht festgestellten Sachverhalt gebunden sind. Weiter besteht Einigkeit, dass der Schiedsspruch in entsprechender Anwendung von § 559 Absatz 2 ZPO ohne Rücksicht auf eine erhobene Rüge insgesamt auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen ist. Nur bei Verfahrensmängeln bedarf es einer Rüge (BAGE 15,87; BAGE 39,1,6). |
35 | Die streitgegenständliche Befristung ist wirksam. Die Eigenart der Arbeitsleistung rechtfertigt sie, § 14 Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG. |
36 | Die Vereinbarung überwiegend künstlerischer Tätigkeit stellt einen ausreichenden Sachgrund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses dar (BAG vom 27.01.1993, 7 AZR 124/92). |
37 | Das Bühnenschiedsgericht sowie das Bühnenoberschiedsgericht haben zutreffend erkannt, dass der NV-Bühne auf das streitgegenständliche Arbeitsverhältnis Anwendung findet. |
38 | Nach § 1 Absatz 3 Unterabsatz 2 NV Bühne sind Maskenbildner Bühnentechniker im Sinne dieses Tarifvertrages, wenn mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbart wird, dass sie überwiegend künstlerisch tätig sind. |
39 | Dies trifft auf die Klägerin zu. Eine derartige Vereinbarung existierte unstreitig. |
40 | Machen die Arbeitsvertragsparteien von dieser Möglichkeit einer vertraglichen Eingrenzung Gebrauch, ist der maßgebende Tätigkeitsbereich schon aufgrund dieser Willensübereinkunft als überwiegend künstlerisch anzusehen (BAG vom 26.01.2009, 4 AZR 987/07). Ein möglicher Widerspruch von tatsächlicher Arbeitsleistung und der Charakterisierung dieser Tätigkeit als überwiegend künstlerisch ist allein eine Frage der vertragsgemäßen Beschäftigung (BAG vom 15.12.2011, 7 ABR 36/10). |
41 | Nach Auffassung der Kammer übersah die Klägerin folgendes: |
42 | Sie hatte einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf überwiegend künstlerische Beschäftigung. Der Inhalt der Arbeitspflicht war tatsächlich eine überwiegende künstlerische Tätigkeit. Dies war ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart worden. Sofern die Klägerin – was von ihr lediglich pauschal behauptet wird – tatsächlich nicht überwiegend künstlerisch tätig gewesen sein sollte, hätte ihr ein einklagbarer Beschäftigungsanspruch zur Seite gestanden. Ein solcher Anspruch wäre auch durchsetzbar gewesen. Das Problem der hinreichenden Bestimmtheit stellt sich grundsätzlich bei jeder Beschäftigungsklage. Dennoch ist eine solche möglich. |
43 | Ausnahmen dieses Grundsatzes, der die Anwendbarkeit der NV-Bühne im Falle der Vereinbarung zur Folge hat, bestehen nur bei erkennbarem Missbrauch im Einzelfall (LAG Köln vom 28.06.2012, 6 Sa 324/12; Arbeitsgericht Köln vom 18.09.2014, 6 Ha 2/14). |
44 | Ein solcher Missbrauch wurde nicht behauptet. |
45 | Dabei wird auch die Darlegungs- und Beweislast nicht unzumutbar verschoben. Diese obliegt im Rahmen der Befristungskontrollklage dem Arbeitgeber. Vorliegend bestand jedoch die arbeitsvertragliche Vereinbarung zwischen zwei Vertragspartnern, nach der die Beklagte unstreitig verpflichtet war, die Klägerin überwiegend künstlerisch einzusetzen. |
46 | Unabhängig davon hätte sich das Gericht mit diesem klägerischen Argument auch nur dann näher auseinandersetzen müssen, wenn es der Klägerin – wenn schon nicht im Rahmen einer Beschäftigungsklage, dann spätestens doch im Wege dieser Aufhebungsklage – gelungen wäre, konkret und im einzelnen nachvollziehbar zu erläutern, dass sie tatsächlich nicht überwiegend künstlerisch tätig war. Ein konkreter Sachvortrag unterblieb jedoch. Der bloße Verweis auf das Zwischenzeugnis genügte nicht. |
47 | Dabei übersah das Gericht nicht, dass die Klägerin nicht ganz zu Unrecht auf die praktische Problematik hinwies, dass ein Arbeitnehmer bei Vertragsunterzeichnung aufgrund des Umstandes der bevorstehenden Vertragsbegründung kein gesteigertes Interesse daran haben wird, diesen Abschluss durch etwaige Diskussion hinsichtlich einer Klausel zu gefährden. Diese rein praktische Problematik ändert aber nichts an dem Umstand, dass sich die Parteien auf die inhaltliche Konkretisierung – aus welchen Gründen und Motiven auch immer – verständigt haben. Zudem übersieht die Klägerin bei dieser Argumentation, dass diese Vereinbarung ja auch Vorteile brachte. Denn dadurch erlangte sie den – notfalls gerichtlich durchsetzbaren - Anspruch auf eine überwiegende künstlerische Tätigkeit. |
48 | Die Nichtverlängerungsmitteilung ist wirksam im Sinne des § 69 NV-Bühne: |
49 | Insbesondere lag kein Verstoß gegen die Vorschrift des § 69 Absatz 5 Satz 2 NV Bühne vor. Hiernach ist eine Nichtverlängerungsmitteilung unwirksam, wenn es der Arbeitgeber unterlässt, den Bühnentechniker fristgerecht anzuhören. |
50 | Unklar war in diesem Zusammenhang, weshalb der Klägerin bei Einladung nicht hätte bewusst sein können, dass es um die Beendigung des Vertrages gehen sollte. In dem Einladungsschreiben hieß es wörtlich: |
51 | „Es handelt sich hierbei um einen Anhörungstermin, der einer möglichen Mitteilung einer Nichtverlängerung Ihres Arbeitsverhältnisses zum 31.August 2014 vorauszugehen hat. Das Anhörungsgespräch dient dem Zweck, Ihnen Gelegenheit zur Äußerung zu geben, um dann nach Abwägung der Gesamtumstände eine Entscheidung über die Fortsetzung Ihres Vertrages zu treffen.“ |
52 | Damit war eindeutig absehbar, welchen Sinn das Gespräch haben sollte. |
53 | Zudem muss die Nichtverlängerungsmitteilung nicht gerechtfertigt oder objektiviert werden. Nur die subjektive Motivation muss offen gelegt werden (BAG vom 15.03.2013, 7 AZR 665/11). Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber tatsächlich objektive Gründe vorträgt. |
54 | Nach alldem war die Aufhebungsklage abzuweisen. |
55 | Die Kostenentscheidung ergab sich aus § 91 ZPO. Als unterlegene Partei hat die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. |
56 | Die Streitwertfestsetzung beruhte dem Grunde nach auf § 61 Absatz 1 ArbGG. |
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Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |