- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Arbeitsrecht 2023
- Arbeitsrecht 2022
- Arbeitsrecht 2021
- Arbeitsrecht 2020
- Arbeitsrecht 2019
- Arbeitsrecht 2018
- Arbeitsrecht 2017
- Arbeitsrecht 2016
- Arbeitsrecht 2015
- Arbeitsrecht 2014
- Arbeitsrecht 2013
- Arbeitsrecht 2012
- Arbeitsrecht 2011
- Arbeitsrecht 2010
- Arbeitsrecht 2009
- Arbeitsrecht 2008
- Arbeitsrecht 2007
- Arbeitsrecht 2006
- Arbeitsrecht 2005
- Arbeitsrecht 2004
- Arbeitsrecht 2003
- Arbeitsrecht 2002
- Arbeitsrecht 2001
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
Urlaubsabgeltung bei Tod des Arbeitnehmers?
21.09.2011. Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) schreibt vor, dass der Urlaub im Kalenderjahr zu nehmen ist und nur ausnahmsweise auf das Folgejahr übertragen wird (§ 7 Abs.3 BUrlG). Im Falle einer Übertragung ist der Urlaub dann aber spätestens bis zum 31. März des Folgejahres zu nehmen.
Aus diesen gesetzlichen Regelungen hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) früher abgeleitet, dass langjährig erkrankte Arbeitnehmer ihren Resturlaubsanspruch aus dem Vorjahr, den sie krankheitsbedingt nicht nehmen konnten, zum 31. März des Folgejahres verlieren.
Damit ist aufgrund eines Grundsatzurteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 20.01.2009 (C-350/06 - Schultz-Hoff) Schluss: Seitdem steht fest, dass krankheitsbedingt nicht genommener Urlaub bestehen bleibt. Daher wird der Urlaubsanspruch langzeitig kranker Arbeitnehmer im Laufe der Zeit immer größer - und daher auch der Anspruch auf Urlaubsabgeltung bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Aber ist der Anspruch auf Urlaubsabgeltung auch vererblich? Diese Frage hat das BAG gestern beantwortet (BAG, Urteil vom 20.09.2011, 9 AZR 416/10).
- Sind Ansprüche auf Urlaubsabgeltung vererblich?
- BAG: Keine Vererblichkeit von Ansprüchen auf Urlaub und Urlaubsabgeltung
Sind Ansprüche auf Urlaubsabgeltung vererblich?
Ein Kraftfahrer war von April 2008 bis zu seinem Tod im April 2009 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Infolge des Todes endete sein Arbeitsverhältnis. Dass Arbeitsverhältnisse automatisch mit dem Tod des Arbeitnehmers enden, ist zwar gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt, folgt aber daraus, dass die Arbeitspflicht an die Person des Arbeitnehmers gebunden ist.
Daraufhin traten die Erben des verstorbenen Arbeitnehmers auf den Plan: Seine Witwe und sein Sohn verlangten vom Arbeitgeber als gemeinschaftliche Erben Urlaubsabgeltung für den nicht genommenen Urlaub der Jahre 2008 und 2009, immerhin 3.692,31 EUR brutto.
Das Arbeitsgericht Bocholt wies die Klage ab (Urteil vom 16.10.2009, 2 Ca 1497/09). Anders das Landesarbeitsgericht Hamm: Es gab der Klage im Wesentlichen statt und verurteilte den Arbeitgeber zur Urlaubsabgeltung für 35 Urlaubstage, d.h. zur Zahlung von 3.230,50 EUR brutto (Urteil vom 22.04.2010, 16 Sa 1502/09).
BAG: Keine Vererblichkeit von Ansprüchen auf Urlaub und Urlaubsabgeltung
Das BAG wiederum entschied zugunsten des Arbeitgebers und wies die Klage ab. Denn mit dem Tod des Arbeitnehmers erlischt der Urlaubsanspruch, so das BAG. Daher wandelt sich der (erloschene bzw. nicht mehr bestehende) Urlaubsabspruch auch nicht gemäß § 7 Abs.4 BUrlG in einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung um.
Fazit: Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird der Urlaubsabgeltungsanspruch eines lange erkrankten Arbeitnehmers fällig - auch wenn er zu diesem Zeitpunkt immer noch krank ist und seinen Urlaub in Natur daher krankheitsbedingt gar nicht nehmen konnte. Das heißt aber nicht, dass der Anspruch auf Urlaubsabgeltung von jeglichem Erholungszweck losgelöst wäre: Immerhin kann ein im Austrittszeitpunkt kranker Arbeitnehmer noch später Urlaub machen, und dazu kann er die Urlaubsabgeltung gut gebrauchen.
"Six feet under" macht aber niemand mehr Urlaub. Verstorbene Arbeitnehmer werden dadurch auch nicht schlechter als andere Arbeitnehmer gestellt - sie stehen sich insgesamt anders.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.09.2011, 9 AZR 416/10
- Bundesarbeitsgericht (Webseite)
- Europäischer Gerichthof, Urteil vom 20.01.2009, C-350/06 (Schultz-Hoff)
- Handbuch Arbeitsrecht: Ausschlussfrist
- Handbuch Arbeitsrecht: Krankheit
- Handbuch Arbeitsrecht: Urlaub, Urlaubsanspruch
- Handbuch Arbeitsrecht: Urlaubsabgeltung
- Arbeitsrecht aktuell: 16/324 Haben Erben Anspruch auf Auszahlung des Urlaubs?
- Arbeitsrecht aktuell: 16/080 Urlaub bei Eintritt in der zweiten Jahreshälfte
- Arbeitsrecht aktuell: 15/345 Urlaubsanspruch bei Tod des Arbeitnehmers
- Arbeitsrecht aktuell: 14/212 Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung ist vererblich
- Arbeitsrecht aktuell: 11/059 Verfall von Resturlaub bei tariflicher Ausschlussfrist
- Arbeitsrecht aktuell: 11/042 Verfall des Anspruchs auf Urlaubsgeld nach Renteneintritt
- Arbeitsrecht aktuell: 09/057: Auslegung des Bundesurlaubsgesetzes entsprechend dem Schultz-Hoff-Urteil des EuGH
- Arbeitsrecht aktuell: 07/18 Bundesarbeitsgericht urteilt zu Vererblichkeit von Abfindungen
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Gericht seine Entscheidungsgründe schriftlich abgefasst und veröffentlicht. Die Entscheidungsgründe im Volltext finden Sie hier:
Letzte Überarbeitung: 4. Juni 2019
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
Bewertung:
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2025:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de