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BAG, Urteil vom 16.12.2010, 6 AZR 357/09
Schlagworte: | Oberarzt, TV-Ärzte | |
Gericht: | Bundesarbeitsgericht | |
Aktenzeichen: | 6 AZR 357/09 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 16.12.2010 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht München, Urteil vom 5.08.2008, 34 Ca 16919/07 Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 18.02.2009, 10 Sa 874/08 |
|
BUNDESARBEITSGERICHT
6 AZR 357/09
10 Sa 874/08
Landesarbeitsgericht
München
Im Namen des Volkes!
Verkündet am
16. Dezember 2010
URTEIL
Gaßmann, Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
In Sachen
Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger,
pp.
Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Fischermeier, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Brühler, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Spelge sowie den ehrenamt-
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lichen Richter Klapproth und die ehrenamtliche Richterin Jerchel für Recht erkannt:
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 18. Februar 2009 - 10 Sa 874/08 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger vor dem Inkrafttreten des Tarifvertrags für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände vom 17. August 2006 (TV-Ärzte/VKA) am 1. August 2006 eine oberärztliche Tätigkeit im Sinne dieses Tarifvertrags ausgeübt hat und ob gegebenenfalls diese Tätigkeit auf die dreijährige Laufzeit zum Erreichen der Stufe 2 der Entgeltgruppe III der Anlage A zum TV-Ärzte/VKA anzurechnen ist.
Die Beklagte ist ein städtisches Klinikum. Der 1947 geborene Kläger ist seit dem 1. Februar 1986 aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrags vom 17. Dezember 1985 bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin im Teilbereich Neuroradiologie der Abteilung Röntgendiagnostik und Nuklearmedizin im Klinikum B als Oberarzt beschäftigt. Er verfügt über die Weiterbildungsberechtigung im Bereich Neuroradiologie und ist Mitglied im Prüfungsausschuss der Bayerischen Landesärztekammer. Kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit finden seit dem 1. August 2006 die Bestimmungen des TV-Ärzte/VKA und des Tarifvertrags zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern in den TV-Ärzte/VKA und zur Regelung des Übergangsrechts vom 17. August 2006 (TVÜ-Ärzte/VKA) auf das Arbeitsverhältnis Anwendung.
Im TV-Ärzte/VKA heißt es ua.:
„Abschnitt III. Eingruppierung und Entgelt
§ 15 Allgemeine Eingruppierungsregelungen.
(1) 1Die Eingruppierung der Ärztinnen und Ärzte richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen des § 16. ...
...
§ 16 Eingruppierung.
Ärztinnen und Ärzte sind wie folgt eingruppiert:
a) Entgeltgruppe I:
Ärztin/Arzt mit entsprechender Tätigkeit.
b) Entgeltgruppe II:
Fachärztin/Facharzt mit entsprechender Tätigkeit
...
c) Entgeltgruppe III:
Oberärztin/Oberarzt
Protokollerklärung zu Buchst. c:
Oberärztin/Oberarzt ist diejenige Ärztin/derjenige Arzt, der/dem die medizinische Verantwortung für selbstständige Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen worden ist.
...
§ 18 Tabellenentgelt.
(1) 1Die Ärztin/Der Arzt erhält monatlich ein Tabellenentgelt. 2Die Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in die sie/er eingruppiert ist, und nach der für sie/ihn geltenden Stufe.
...
§ 19 Stufen der Entgelttabelle.
(1) Ärztinnen und Ärzte erreichen die jeweils nächste Stufe - in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 20 Abs. 2 - nach den Zeiten einer Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit) und zwar in
a) Entgeltgruppe I
Stufe 2: nach einjähriger ärztlicher Tätigkeit
Stufe 3: nach zweijähriger ärztlicher Tätigkeit
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Stufe 4: nach dreieinhalbjähriger ärztlicher Tätigkeit
Stufe 5: nach fünfjähriger ärztlicher Tätigkeit,
b) Entgeltgruppe II
Stufe 2: nach dreijähriger fachärztlicher Tätigkeit
Stufe 3: nach sechsjähriger fachärztlicher Tätigkeit
Stufe 4: nach zehnjähriger fachärztlicher Tätigkeit
Stufe 5: nach fünfzehnjähriger fachärztlicher Tätigkeit,
c) Entgeltgruppe III
Stufe 2: nach dreijähriger oberärztlicher Tätigkeit.
(2) 1Bei der Anrechnung von Vorbeschäftigungen werden in der Entgeltgruppe I Zeiten ärztlicher Tätigkeit angerechnet. 2Eine Tätigkeit als Ärztin/Arzt im Praktikum gilt als ärztliche Tätigkeit. 3In der Entgeltgruppe II werden Zeiten fachärztlicher Tätigkeit in der Regel angerechnet. 4Zeiten einer vorhergehenden beruflichen Tätigkeit können angerechnet werden, wenn sie für die vorgesehene Tätigkeit förderlich sind.
...“
Im TVÜ-Ärzte/VKA ist ua. geregelt:
„Abschnitt II. Überleitungsregelungen
...
§ 6 Stufenzuordnung der Angestellten.
(1) ...
(2) 1Soweit die Ärztin/der Arzt die Voraussetzungen der Entgeltgruppe III oder IV erfüllt, erfolgt zunächst die Zuordnung in die Entgeltgruppe II nach den Regeln der §§ 4 bis 6 und anschließend die Höhergruppierung nach den Regeln des TV-Ärzte/VKA. ... 3Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TV-Ärzte/VKA.
Niederschriftserklärung zu § 6 Absatz 2:
1Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass Ärzte, die am 31. Juli 2006 die Bezeichnung ‚Oberärztin/ Oberarzt’ führen, ohne die Voraussetzungen für eine Eingruppierung als Oberärztin/Oberarzt nach § 16 TV-Ärzte/VKA zu erfüllen, die Berechtigung zur Führung ihrer bisherigen Bezeichnung nicht verlieren. 2Eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe III ist hiermit nicht ver-
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bunden.
...“
Im Rundschreiben der VKA vom 18. Dezember 2006 (- R 413/2006 -) an ihren Gruppenausschuss für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen und ihre Mitgliedsverbände heißt es ua.:
„Für die Zuordnung zur Stufe 2 der EG III nach § 19 Abs. 1 Buchst. c TV-Ärzte/VKA gilt, dass als Oberarzt vor dem 1. August 2006 zurückgelegte Zeiten bei demselben Arbeitgeber auf die in Stufe 2 geforderte Voraussetzung der dreijährigen Tätigkeit als Oberarzt anzurechnen sind.“
Die Beklagte übertrug dem Kläger mit einem vom Direktor des Klinikums unterzeichneten Schreiben vom 13. Juni 2007 rückwirkend zum 1. August 2006 die medizinische Verantwortung für den selbständigen Funktions-/Teilbereich Neuroradiologie in der Abteilung Institut für Diagnostische und Interventionelle Radiologie und Nuklearmedizin im Klinikum B. In einem weiteren Schreiben vom selben Tag teilte sie dem Kläger seine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe III, Stufe 1, der Anlage A zum TV-Ärzte/VKA mit. Der Kläger verlangte daraufhin von der Beklagten ohne Erfolg mit einem Schreiben vom 14. Juli 2007 die Zuordnung zur Stufe 2 der Entgeltgruppe III der Anlage A zum TV-Ärzte/VKA.
Der Kläger hat gemeint, ihm stehe seit dem 1. August 2006 Vergütung der Stufe 2 der Entgeltgruppe III der Anlage A zum TV-Ärzte/VKA zu. Er habe die Tätigkeit eines Oberarztes bei der Beklagten bereits seit Februar 1986 ausgeübt. Gemäß der Bestätigung des Chefarztes Prof. Dr. med. H vom 21. August 2007 und der Bestätigung des Chefarztes Prof. Dr. I vom 30. August 2006 habe er den Teilbereich Neuroradiologie in der Abteilung für Röntgendiagnostik und Nuklearmedizin verantwortlich betreut. Die Beklagte müsse sich das Handeln ihrer Chefärzte unter dem Gesichtspunkt der Duldungsvollmacht zurechnen lassen. Die Berufung der Beklagten auf eine fehlende ausdrückliche Übertragung der Tätigkeit wäre rechtsmissbräuchlich. Die Beklagte verstoße zudem gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil am Klinikum Ha vergleichbare Oberärzte nach der Stufe 2 der Entgeltgruppe III vergütet würden.
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Der Kläger hat zuletzt beantragt:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. August 2006 bis zum 31. Juli 2009 Vergütung nach der Vergütungsgruppe III, Stufe 2 (Oberärztin/Oberarzt), gemäß § 16 Buchst. c TV-Ärzte/VKA zu zahlen.
Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag die Auffassung vertreten, vor dem Inkrafttreten des TV-Ärzte/VKA am 1. August 2006 habe es eine oberärztliche Tätigkeit iSv. § 16 Buchst. c dieses Tarifvertrags nicht gegeben. Der Bundes-Angestelltentarifvertrag habe keine Eingruppierungsregelungen für einen Oberarzt enthalten. Die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Oberarzt“ sei damit nicht vergütungsrelevant gewesen. Der Kläger sei zwar als Oberarzt eingestellt worden, jedoch sei damit nur die Berechtigung verbunden gewesen, die Bezeichnung „Oberarzt“ zu führen. Aus den von ihm vorgelegten Bestätigungen der Chefärzte Prof. Dr. med. H und Prof. Dr. I ergebe sich nicht, dass sie ihm die medizinische Verantwortung für den Bereich Neuroradiologie übertragen haben. Die für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe III erforderliche ausdrückliche Übertragung der medizinischen Verantwortung für selbständige Teil- oder Funktionsbereiche sei erst mit ihrem Schreiben vom 13. Juni 2007 rückwirkend zum 1. August 2006 erfolgt. Im Übrigen sei bei einem Oberarzt iSv. § 16 Buchst. c TV-Ärzte/VKA eine obligatorische Anrechnung von Vorbeschäftigungen in § 19 TV-Ärzte/VKA nicht vorgesehen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger die Wiederherstellung des Urteils des Arbeitsgerichts, soweit dieses der Klage für die Zeit vom 1. August 2006 bis zum 31. Juli 2009 stattgegeben hat. Die Beklagte beantragt, die Revision des Klägers zurückzuweisen.
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Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Beklagte war nicht verpflichtet, dem Kläger vom 1. August 2006 bis zum 31. Juli 2009 Vergütung nach der Entgeltgruppe III, Stufe 2 (Oberarzt nach dreijähriger oberärztlicher Tätigkeit), der Anlage A TV-Ärzte/VKA zu zahlen. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage deshalb zu Recht abgewiesen.
I. Die Feststellungsklage ist zulässig. Trotz ihres Vergangenheitsbezugs liegt das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse vor. Der verlangte Gegenwartsbezug wird dadurch hergestellt, dass der Kläger die Erfüllung konkreter Vergütungsansprüche aus einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum und damit einen gegenwärtigen rechtlichen Vorteil erstrebt. Das angestrebte Feststellungsurteil ist geeignet, den Konflikt der Parteien endgültig beizulegen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu vermeiden. Es kann von einem städtischen Klinikum, auch wenn dieses in der Rechtsform einer GmbH betrieben wird, ebenso wie von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts erwartet werden, dass es einem stattgebenden Feststellungsurteil nachkommen wird (vgl. Senat 22. April 2010 - 6 AZR 484/08 - Rn. 9, EzTöD 240 TV-Ärzte/TdL § 16 Nr. 2; 21. Januar 2010 - 6 AZR 449/09 - Rn. 14 mwN, AP BGB § 611 Dienstordnungs-Angestellte Nr. 78 = EzTöD 100 TVöD-AT § 2 Dienstordnungs-Angestellte Nr. 3).
II. Nach § 18 Abs. 1 iVm. § 15 Abs. 1, § 16 Buchst. c, § 19 Abs. 1 Buchst. c TV-Ärzte/VKA stand dem Kläger vom 1. August 2006 bis zum 31. Juli 2009 nur Vergütung der Entgeltgruppe III, Stufe 1, der Anlage A TV-Ärzte/VKA zu. Für die Anrechnung der bis zum 31. Juli 2006 vom Kläger zurückgelegten Beschäftigungszeit auf die nach § 19 Abs. 1 Buchst. c TV-Ärzte/VKA zum Erreichen der Stufe 2 der Entgeltgruppe III erforderliche Stufenlaufzeit von drei Jahren oberärztlicher Tätigkeit fehlt eine Anspruchsgrundlage.
1. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass nach dem Wortlaut des § 19 Abs. 1 TV-Ärzte/VKA die erforderliche Zeit für das
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Erreichen der nächsten Stufe innerhalb derselben Entgeltgruppe grundsätzlich nicht vor der Eingruppierung in diese Entgeltgruppe zu laufen beginnt. Dies wird aus der Formulierung in dieser Vorschrift „Ärztinnen und Ärzte erreichen die jeweils nächste Stufe ... nach den Zeiten einer Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit) ...“ deutlich.
2. Sofern die Anrechnungsregelungen in § 19 Abs. 2 TV-Ärzte/VKA nicht nur auf Vorbeschäftigungen bei einem anderen Arbeitgeber, sondern auch auf Vorzeiten bei demselben Arbeitgeber und auch bei der Überleitung der Arbeitsverhältnisse von Ärztinnen und Ärzten in den TV-Ärzte/VKA Anwendung finden sollten, begründeten sie keine Verpflichtung der Beklagten, die vom Kläger bis zum 31. Juli 2006 zurückgelegte Beschäftigungszeit als Vorbeschäftigung auf die dreijährige Stufenlaufzeit der Entgeltgruppe III anzurechnen. Dies gölte auch dann, wenn der Kläger bereits vor dem 1. August 2006 eine oberärztliche Tätigkeit iSv. § 16 Buchst. c TV-Ärzte/VKA ausgeübt hätte.
a) Die Tarifvertragsparteien haben in § 19 Abs. 2 TV-Ärzte/VKA zwischen ärztlicher Tätigkeit (Entgeltgruppe I), fachärztlicher Tätigkeit (Entgeltgruppe II) und vorhergehender beruflicher Tätigkeit unterschieden. Die Anrechnung von Zeiten einer Vorbeschäftigung auf die Stufenlaufzeit in der Entgeltgruppe III haben sie nicht geregelt, obwohl sie in § 19 Abs. 1 TV-Ärzte/VKA bei der Festlegung der Stufenlaufzeiten nicht nur zwischen ärztlicher und fachärztlicher, sondern auch oberärztlicher Tätigkeit differenziert haben. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass die Tarifvertragsparteien anders als bei der ärztlichen und fachärztlichen Tätigkeit bei der oberärztlichen Tätigkeit bewusst von der Regelung einer obligatorischen oder fakultativen Anrechnung von Vorbeschäftigungen auf die Stufenlaufzeit abgesehen haben. Ob dies darauf beruhte, dass der Bundes-Angestelltentarifvertrag keine Eingruppierungsregelungen für einen Oberarzt enthalten hat oder die Tarifvertragsparteien aus anderen Gründen eine Anrechnung von Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit auf die Stufenlaufzeit der Entgeltgruppe III nicht für angemessen gehalten haben, ist ohne Bedeutung. Maßgebend ist, dass die Tarifvertragsparteien mit dieser
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Entscheidung die Grenzen ihrer autonomen Regelungsmacht nicht überschritten haben.
b) Allerdings könnte dem Wortlaut nach an sich eine vor dem 1. August 2006 von einem Oberarzt ausgeübte Tätigkeit auch eine vorhergehende berufliche Tätigkeit sein. Zeiten einer solchen Tätigkeit können gemäß § 19 Abs. 2 Satz 4 TV-Ärzte/VKA angerechnet werden, wenn sie für die vorgesehene Tätigkeit förderlich sind. Aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang ergibt sich jedoch, dass die Tarifvertragsparteien unter einer vorhergehenden beruflichen Tätigkeit iSv. § 19 Abs. 2 Satz 4 TV-Ärzte/VKA nicht auch eine ärztliche, fachärztliche oder oberärztliche Tätigkeit verstanden haben, sondern ausschließlich eine nichtärztliche Tätigkeit. Für dieses Verständnis spricht, dass die Vorschrift auch die Anrechnung von vorhergehenden beruflichen Tätigkeiten auf die Stufenlaufzeiten der Entgeltgruppen I und II erfasst. In § 19 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 TV-Ärzte/VKA haben die Tarifvertragsparteien jedoch die Anrechnung vorhergehender Zeiten ärztlicher bzw. fachärztlicher Tätigkeit auf die Stufenlaufzeiten der Entgeltgruppen I und II ausdrücklich und abschließend geregelt.
3. Dem Kläger ist einzuräumen, dass der Inhalt des Rundschreibens der VKA vom 18. Dezember 2006 (- R 413/2006 -) an ihren Gruppenausschuss für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen und ihre Mitgliedsverbände für die von ihm verlangte Anrechnung spricht. In diesem Schreiben hat die VKA ua. mitgeteilt, für die Zuordnung zur Stufe 2 der Entgeltgruppe III gelte nach § 19 Abs. 1 Buchst. c TV-Ärzte/VKA, dass vor dem 1. August 2006 als Oberarzt zurückgelegte Zeiten bei demselben Arbeitgeber auf die in Stufe 2 geforderte Voraussetzung der dreijährigen Tätigkeit als Oberarzt anzurechnen seien. Selbst wenn zugunsten des Klägers angenommen wird, dass dieses Rundschreiben Rückschlüsse auf einen übereinstimmenden Regelungswillen der Tarifvertragsparteien zulassen könnte, hätte aber doch ein solcher Regelungswille weder im Wortlaut des § 19 TV-Ärzte/VKA, der die Stufenlaufzeiten in den Entgeltgruppen und die Anrechnung von Vorbeschäftigungen festlegt, noch im Wortlaut des § 6 Abs. 2 TVÜ-Ärzte/VKA, der ua. die Überleitung von Ärzten in den TV-Ärzte/VKA regelt, die die Voraussetzungen der Entgeltgruppe III er-
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füllen, keinen ausreichenden Niederschlag gefunden. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. 22. April 2010 - 6 AZR 962/08 - Rn. 17 mwN, EzTöD 300 TVÜ-Bund § 12 Nr. 1) der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien bei der Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags zwar mit zu berücksichtigen, aber nur, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat.
4. Der Wortlaut der Regelung in § 6 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Ärzte/VKA zwingt vielmehr zu der Annahme, dass in der Entgeltgruppe III bis zum Inkrafttreten des TV-Ärzte/VKA am 1. August 2006 zurückgelegte Beschäftigungszeiten auf die dreijährige Stufenlaufzeit nicht anzurechnen sind.
a) In dieser Vorschrift haben die Tarifvertragsparteien ua. geregelt, dass, soweit die Ärztin/der Arzt die Voraussetzungen der Entgeltgruppe III erfüllt, zunächst die Zuordnung in die Entgeltgruppe II nach den Regeln der §§ 4 bis 6 und anschließend die Höhergruppierung nach den Regeln des TV-Ärzte/VKA erfolgt. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 TVÜ-Ärzte/VKA richtet sich der weitere Stufenaufstieg nach den Regelungen des TV-Ärzte/VKA. Wenn aber ein Arzt, der bereits vor dem 1. August 2006 die Voraussetzungen der Entgeltgruppe III und damit die in § 16 Buchst. c TV-Ärzte/VKA und der Protokollerklärung zu dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen erfüllt hat, mit dem Inkrafttreten des TV-Ärzte/VKA nicht sofort in die Entgeltgruppe III, sondern zunächst nur in die Entgeltgruppe II einzugruppieren war, und sich der weitere Stufenaufstieg nach der ausdrücklichen Anordnung der Tarifvertragsparteien in § 6 Abs. 2 Satz 3 TVÜ-Ärzte/VKA nach den Regelungen des TV-Ärzte/VKA richten sollte, wird daraus deutlich, dass auch eine Arzt, der bereits vor dem 1. August 2006 drei Jahre oder länger die Voraussetzungen der Entgeltgruppe III erfüllt hat, nicht der Stufe 2 dieser Entgeltgruppe zugeordnet werden, sondern auch eine solche Vorbeschäftigung für die Stufenlaufzeit in der Entgeltgruppe III ohne Bedeutung sein sollte.
b) Bereits aus diesem Grund trägt das Argument des Klägers nicht, die jeweilige Entgeltgruppe sei in § 16 TV-Ärzte/VKA nicht abstrakt, sondern konkret ausgestaltet, es komme deshalb nicht darauf an, ob es die Entgelt-
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gruppe schon gegeben habe, sondern nur darauf, ob er bereits vor dem Inkrafttreten des TV-Ärzte/VKA eine mindestens dreijährige oberärztliche Tätigkeit ausgeübt habe. Gegen die Rechtsauffassung des Klägers spricht im Übrigen die von den Tarifvertragsparteien in § 19 Abs. 2 getroffene Regelung zur Anrechnung von Vorbeschäftigungen auf die Stufenlaufzeit. Müssten vor dem 1. August 2006 bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber zurückgelegte Zeiten ärztlicher Tätigkeit schon nach § 19 Abs. 1 TV-Ärzte/VKA auf die Stufenlaufzeiten der Entgeltgruppe I (§ 19 Abs. 1 Buchst. a TV-Ärzte/VKA) angerechnet werden, wäre die Regelung in § 19 Abs. 2 Satz 1 TV-Ärzte/VKA überflüssig. In der Entgeltgruppe II müssten Zeiten fachärztlicher Tätigkeit bei der Stufenlaufzeit berücksichtigt und nicht nur in der Regel angerechnet werden, wie dies § 19 Abs. 2 Satz 3 TV-Ärzte/VKA anordnet.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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