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LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 10.07.2009, 9 Sa 348/08
Schlagworte: | Schadensersatz, Asbest | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt | |
Aktenzeichen: | 9 Sa 348/08 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 10.07.2009 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Dessau-Roßlau, Urteil vom 1.07.2008, 6 Ca 236/07 | |
Aktenzeichen:
9 Sa 348/08
6 Ca 236/07
ArbG
verkündet am
10. Juli 2009
, Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
LANDESARBEITSGERICHT
SACHSEN-ANHALT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit
- Berufungskläger und Kläger -
Prozessbevollmächtigte:
g e g e n
- Berufungsbeklagte und Beklagte -
Prozessbevollmächtigte:
w e g e n Schadenersatz
hat die 9. Kammer des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 2008 durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht als Vorsitzende, die ehrenamtliche Richterin und den ehrenamtlichen Richter als Beisitzer
für R e c h t erkannt:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts vom 1. Juli 2008 - 6 Ca 236/07 – wird
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z u r ü c k g e w i e s e n .
2. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
3. Die Revision wird zugelassen.
T a t b e s t a n d :
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz über die Pflicht der Beklagten, dem Kläger sämtliche künftige Schäden, die er infolge seines Arbeitens an asbesthaltigen Bauteilen in der Zeit vom 1. Februar bis 5. Mai 1995 erleidet, sowie vorgerichtliche Mahnkosten zu ersetzen.
Der am geborene Kläger ist seit 1. Februar 1992 bei der Beklagten als vollbeschäftigter Angestellter tätig. Sein monatliches Gehalt hat zuletzt 2.778,59 € brutto betragen.
Von 1994 bis Mai 1995 arbeitete der Kläger im Sozialamt der Beklagten als Betreuer für Asylbewerber, Asylanten und Flüchtlinge im Asylbewerberheim in …
Die Beklagte beabsichtigte Anfang des Jahres 1995, das Asylbewerberheim in …, Auenweg 1 b, grundlegend zu sanieren. Der Kläger führte gemeinsam mit drei weiteren Angestellten der Beklagten, drei Zivildienstleistenden und 12 bis 15 Asylbewerbern auf Weisung des Abteilungsleiters Sozialamt ….. sowie des Heimleiters …. in Zeit vom 1. Februar bis 5. Mai 1995 folgende Sanierungsarbeiten aus: Abspachteln der aufgeblühten Wandoberflächen, Entfernen vorhandener Tapetenreste, Aufbringen der Klebemasse, Anbringen von Gipskartonplatten auf den Wänden, Verspachteln der Fugen und Auftragen eines Farbanstriches. Das Tragen von Schutzkleidung und Atemschutzgeräten war nicht angewiesen. Anfang Mai 1995 wies ein Mitarbeiter der Baufirma der die Folgearbeiten vor Ort abstimmen wollte, u. a. den Kläger darauf hin, dass bei den Sanierungsarbeiten asbesthaltiger Staub freigesetzt werde und solche Arbeiten nur von spezialisierten Firmen ausgeführt werden dürften. Der Kläger leitete diese Information an den Abteilungsleiter Stieler weiter. Dieser erklärte, das Vorhandensein asbesthaltigen Materials sei allgemein bekannt, und drängte auf die Fortsetzung der Arbeiten. Einer der beteiligten Zivildienstleistenden schaltete daraufhin das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt …. ein. Dieses verfügte am 5. Mai 1995 die Einstellung der Arbeiten. Das
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Gewerbeaufsichtsamt stellte u. a. fest, dass durch das Abkratzen und Abschaben der Sokalitplatten mittels Spachtel eine extreme Exposition von Asbestfasern aus dem lockeren Faserverband bewirkt worden war.
Dem damaligen Bürgermeister der Beklagten war die Asbestkontaminierung der Innenwände des Gebäudes aufgrund des Einsatzes des Baustoffes „Sokalit“ aus einem Schreiben des Hochbauamtes vom 11.11.1991 (Bl. 11 d. A.) bekannt.
Anlässlich einer Erkrankung des Klägers im Jahr 2006 vermutete der behandelnde Arzt das Vorhandensein von Krebserregern als Auslöser. Dieser Verdacht, der sich nicht bestätigte, veranlasste den Kläger, sich näher mit der Problematik auseinanderzusetzen, ob die damaligen Sanierungsarbeiten für ihn das Risiko einer Krebserkrankung erhöht haben oder in Zukunft zum Ausbruch einer Krebserkrankung führen könnten. Er forderte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 06.09.2006 auf, ihre uneingeschränkte Schadenersatzpflicht dem Grunde nach für sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, die ihm aufgrund der in der Zeit vom 1. Februar bis 5. Mai 1995 geleisteten Sanierungsarbeiten im Asylbewerberheim Dessau, Auenweg 1 b, entstanden sind und noch entstehen, anzuerkennen. Die Beklagte lehnte eine Haftung unter Hinweis auf den Haftungsausschluss nach § 104 Abs. 1 SGB VII mit Schreiben vom 20.12.2006 ab.
Am 20. Juli 2007 hat der Kläger gegen die Beklagte beim Arbeitsgericht wegen Schmerzensgeld, Schadenersatz und der Erstattung vorgerichtlicher Mahnkosten Klage erhoben.
Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG ab-gesehen und auf die Darstellung des Tatbestandes im Urteil des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 1. Juli 2008 – 6 Ca 236/07 – (S. 2 bis 6 des Urteils = Bl. 120 bis 124 d. A.) verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.
Zur Begründung seiner Entscheidungen hat das Arbeitsgericht u. a. ausgeführt, der Feststellungsantrag sei nicht begründet. Die Beklagte müsse sich das objektiv pflichtwidrige Verhalten des damaligen Abteilungsleiters sowie des Heimleiters , den Kläger
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und andere Arbeitnehmer bzw. Zivildienstleistende und Asylbewerber anzuweisen, ohne Schutzkleidung und Einweisung Sanierungsarbeiten an asbesthaltigen Wänden durchzuführen, über § 831 BGB zurechnen lassen. Der Abteilungsleiter und der Heimleiter hätten gegen § 15 a der damals geltenden Verordnung zur Novellierung der Gefahrstoffverordnung zur Aufhebung der Gefährlichkeitsmerkmaleverordnung und zur Änderung der ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 26. Oktober 1993 verstoßen. Es liege jedoch keine Gesundheitsschädigung gemäß § 823 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB i. V. m. § 223 StGB vor. Es bestehe zwar eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger eine nicht unerhebliche Menge von Asbestfasern eingeatmet habe. Anders als der Kläger meine, liege aber im Vorhandensein von Asbestfasern im Körper noch keine Gesundheitsverletzung. Es gebe kein medizinisches Untersuchungsergebnis, aus dem auf eine physische oder psychische Krankheit des Klägers geschlossen werden könne. Auf die Erstattung vorgerichtlicher Mahnkosten habe der Kläger keinen Anspruch. Solche Kosten seien wegen § 12 a Abs. 1 ArbGG im Arbeitsgerichtsverfahren nicht zu ersetzen.
Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 7 bis 9 des oben genannten Urteils (Bl. 125 bis 127 d. A.) verwiesen.
Der Kläger hat gegen das ihm am 24. Juli 2008 zugestellte Urteil am 20. August 2008 beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Berufung eingelegt und diese am 23. September 2008 begründet.
Der Kläger nimmt auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug. Er vertritt die Auffassung, das Arbeitsgericht sei fehlerhaft zu der Einschätzung gelangt, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 823 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BGB nicht erfüllt seien, dass durch das Einatmen asbestfaserhaltiger Luft keine Gesundheitsschädigung vorliege. Eine Gesundheitsschädigung liege jedoch nicht erst beim Ausbruch einer auf das Einatmen von Asbestfasern zurückzuführenden Krankheit vor. Nach wissenschaftlichen Erkenntnissen bewirke das Verhaken der Asbestfasern im Lungengewebe bereits einen vom normalen gesunden Organzustand abweichenden Zustand, welcher das Risiko des Ausbruches einer Krebserkrankung mit einer sehr langen Inkubationszeit von 10 bis 40 Jahren erhöhe. Die Beeinträchtigung / Veränderung der Lungenfunktion ergebe sich daraus, dass die im Lungengewebe für die Entfernung von Fremdkörpern zuständigen Fresszellen beim Versuch des Körpers, die im Lungengewebe hängen
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gebliebenen Asbestfasern zu entfernen, faktisch überstrapaziert würden. Das Arbeitsgericht hätte im Zweifelsfalle zur Klärung der wissenschaftlichen Fragestellungen die von ihm angebotenen Beweise erheben müssen. Aufgrund der langen Karenzzeit bis zum Ausbruch einer durch asbestfaserhaltige Atemluft bedingten Krebserkrankung wäre es unbillig, das Feststellungsinteresse von einem konkreten Mengennachweis der in seinem Körper vorhandenen Asbestfasern abhängig zu machen, was zudem einen schweren körperlichen Eingriff mit Gesundheitsrisiken zur Folge hätte. Selbst, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen einer Gesundheitsschädigung nicht vorliegen sollten, lägen zumindest die Voraussetzungen einer körperlichen Misshandlung im Sinne von § 223 StGB vor. Durch eine grob fahrlässige Unterlassung der Bereitstellung von Arbeitsschutzmitteln sei ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit angesichts der Erhöhung des Risikos des Ausbruches einer Krebserkrankung verursacht worden.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts vom 01.07.2008, Az. 6 Ca 236/07,
1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materielle und immaterielle Schäden, welche er aufgrund der nach Weisung der Beklagten im Zeitraum vom 01.02. bis 05.05.1995 an asbestfaserhaltigen Bauteilen im damaligen ..., ausgeführten Arbeiten erleidet, unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von 100 % zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Mahnkosten von 561,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
1. die Berufung zurückzuweisen,
2. der Kläger und Berufungskläger trägt die Kosten des Rechtsstreites.
Die Beklagte verteidigt unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Sie weist darauf hin, dass keine begründeten Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass beim Kläger als Folge der Tatsache, dass er in der Zeit vom 1. Februar bis 5. Mai 1995 asbesthaltiger Luft ausgesetzt gewesen sei, ein Gesundheitsschaden eingetreten sei. Insbesondere mangele es an einem medizinischen
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Befund. Der Kläger lasse lediglich einen so genannten spekulativen Gesundheitsschaden vortragen.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung vom 23.09.2008 und den Schriftsatz des Klägers vom 14.05. 2009, auf die Berufungsbeantwortung vom 29.10.2008 und das Protokoll vom 10.07. 2009 Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Die statthafte Berufung des Klägers ist frist- und formgerecht beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt eingelegt und begründet worden (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 lit. b u. 6 Satz 1, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO). Die Berufung ist zulässig.
II. Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Schadenersatz noch auf Ersatz vorgerichtlicher Mahnkosten.
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung, dass die Beklagte ihm zum Ersatz sämtlicher materieller und immaterieller Schäden, welche er aufgrund der im Zeitraum vom 1. Februar bis 5. Mai 1995 an asbestfaserhaltigen Bauteilen im damaligen , ausgeführten Arbeiten er-leidet, verpflichtet ist.
a) Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadenersatz nach § 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 618 BGB. Die deliktische Haftung der Beklagten setzt voraus, dass ein Personenschaden (Gesundheitsschaden) eingetreten ist, der durch ein schuldhaftes Pflicht verletzendes Handeln der Beklagten bzw. einer für sie betrieblich tätigen Person zumindest fahrlässig verursacht wurde. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist vom Kläger darzulegen und zu beweisen.
b) Der Kläger hat substantiiert dargelegt, dass die Beklagte zu dem Zeitpunkt, in dem die Ausführung der Sanierungsarbeiten im damaligen , im ersten Halbjahr 1995 angewiesen wurden, aufgrund des vom 11. November 1991 stammenden, an den Bürgermeister gerichteten Hinweisschreibens des Amtsleiters ihres Hochbauamtes positive
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Kenntnis davon hatte, dass in der Einrichtung Asbestzementprodukte verbaut, dass auf der Innenseite der Außenwände Sokalitplatten verarbeitet worden waren. Ihr war aus dem genannten Schreiben auch positiv bekannt, dass von solchen Produkten eine konkrete Gefahr für die Gesundheit derjenigen ausgeht, die sich in den Räumen aufhalten. Diese positive Kenntnis bestätigte der damalige Abteilungsleiter Sozialamt Stieler Anfang Mai 1995 auf die Mitteilung des Klägers, dass ein Mitarbeiter der Firma darauf hingewiesen habe, dass bei den Sanierungsarbeiten asbesthaltiger Staub freigesetzt werde und deshalb solche Arbeiten nur von spezialisierten Firmen mit besonderer Schutzkleidung durchgeführt werden dürften. Es ist unverständlich, dass der damalige Abteilungsleiter Stieler trotz der positiven Kenntnis von dem Gefährdungspotential den Kläger sowie andere Arbeitnehmer bzw. Zivildienstleistende und Asylbewerber anwies, ohne Schutz-kleidung und Einweisung Sanierungsarbeiten an den asbesthaltigen Wänden durchzuführen. Damit hat der Kläger im Zusammenhang mit § 823 BGB ein zumindest fahrlässiges Verhalten der Beklagten dargelegt, das zu einer Gesundheitsverletzung beim Kläger führen könnte. Denn, wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, muss sich die Beklagte das objektiv pflichtwidrige Verhalten ihres damaligen Abteilungsleiters sowie des Heimleiters über § 831 BGB zurechnen lassen.
c) Wie das Arbeitsgericht ausführt, ist eine Gesundheitsverletzung i. S. v. § 823 Abs. 1 und 2 BGB, aus der materielle und immaterielle Folgeschäden resultieren könnten, dann gegeben, wenn ein Zustand besteht, der von den normalen körperlichen Funktionen abweicht, stellt die Gesundheitsverletzung eine Störung der physischen, psychischen oder mentalen Befindlichkeit eines Menschen mit Krankheitscharakter dar. Vorliegend gibt es keine begründeten Anhaltspunkte dafür, dass beim Kläger als Folge des Arbeitens in asbestfaserhaltiger Raumluft in der Zeit vom 1. Februar bis 5. Mai 1995 eine Gesundheitsverletzung eingetreten ist. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, fehlt es an einem medizinischen Untersuchungsergebnis, aus dem auf eine physische oder psychische Krankheit des Klägers geschlossen werden kann. Im Gegenteil, der Kläger trägt vor, dass der im Jahre 2006 von seinem behandelnden Arzt geäußerte Verdacht, für seine damalige Erkrankung könnten krebserregende Stoffe ursächlich sein, sich nicht bestätigt hat. Dem Kläger ist es nicht gelungen, das Berufungsgericht davon zu überzeugen, dass jeder, der über eine gewisse Zeit asbesthaltige Raumluft einatmet, unweigerlich eine Gesundheitsverletzung erleidet. Allein die subjektive Vermutung bzw. Befürchtung des Klägers, bei ihm hätten sich Asbestfasern im Lungengewebe verhakt, genügt nicht, um auf das Vorliegen eines Gesundheits-
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schadens beim ihm schließen zu können, der eine Schadenersatzpflicht der Beklagten auslöst. Insoweit sind die Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten nicht erfüllt.
Soweit sich der Kläger im arbeitsgerichtlichen Verfahren auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 30. April 1991 – VI ZR 178/90 – berufen hat, ist Folgendes zu bemerken: Im dem dort entschiedenen Fall war es erwiesen, dass ein Gesundheitsschaden in Form der Infizierung mit dem Human-Immundefiziens-Virus (HIV) infolge der Übertragung mit HIV kontaminierten Blut vorliegt. Dieser Entscheidung liegt eben gerade kein spekulativer Gesundheitsschaden zugrunde.
Die Feststellung, ob der Straftatbestand des § 223 StGB erfüllt ist, fällt nicht in die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen.
2. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Mahnkosten, denn nach § 12 a Abs. 1 ArbGG ist die Kostenerstattung sowohl im erstinstanzlichen Urteilsverfahren, im Mahnverfahren als auch im Arrest- und Verfügungsverfahren ausgeschlossen. Das betrifft den prozessualen Kostenerstattungsanspruch aus § 91 ZPO wie den materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch in Form eines Schadenersatzanspruches, z. B. aufgrund von Verzug oder Verletzung einer prozessualen Pflicht, die bei dem Geschädigten dazu geführt hat, dass er mit außergerichtlichen Kosten belastet worden ist. Nach § 12 a Abs. 1 ArbGG ist jeder Kostenerstattungsanspruch unabhängig von seiner Anspruchsgrundlage ausgeschlossen (BAG vom 27. Oktober 2005, DB 2006, 284, 285; BAG vom 30. April 1992 – 8 AZR 288/91 – AP Nr. 6 zu § 12a ArbGG 1979; Germelmann / Matthes / Prütting, Müller-Glöge, Komm. zum ArbGG, 6. Aufl., § 12 a Rn. 5, 8).
Im Übrigen ist die Berufung des Klägers diesbezüglich partiell unzulässig, da der Kläger sich mit den Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts, aufgrund derer es seinen An-trag auf Ersatz vorgerichtlicher Mahnkosten nicht entsprochen hat, überhaupt nicht auseinandersetzt.
Nach alldem war die Berufung zurückzuweisen.
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 64 Abs. 6 ZPO.
IV.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g :
Gegen dieses Urteil kann der Kläger Revision einlegen. Die Beklagte hat kein Rechtsmittel.
Die Revisionsschrift muss innerhalb eines Monats, die Revisionsbegründungsschrift innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils beim
Bundesarbeitsgericht
Hugo-Preuß-Platz 1
99084 Erfurt
eingehen. Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
Vor dem Bundesarbeitsgericht sind außer Rechtsanwälten auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgeberverbänden sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder als Bevollmächtigte vertretungsbefugt. Als Bevollmächtigte zugelassen sind auch juristische Personen, die die Voraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 Ziffer 5 ArbGG erfüllen. Die handelnden Personen müssen die Befähigung zum Richteramt haben.
Die Revisionsschrift, die Revisionsbegründungsschrift und die sonstigen wechselseitigen Schriftsätze im Revisionsverfahren sollen 7-fach – für jeden weiteren Beteiligten ein Exemplar mehr – eingereicht werden.
Auf die Möglichkeit der Einreichung elektronischer Dokumente beim Bundesarbeitsgericht nach § 46 b ArbGG i. V. m. den besonderen Voraussetzungen nach der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 9. März 2006, BGBl. 2006 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2006, wird hingewiesen.
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Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |