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LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.11.2008, 2 Sa 1462/08
Schlagworte: | Widerrufsvorbehalt, Dienstwagen | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg | |
Aktenzeichen: | 2 Sa 1462/08 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 24.11.2008 | |
Leitsätze: | 1. Im Falle eines arbeitsrechtlichen Widerrufsvorbehalts muss im Vertragstext deutlich werden, genau welche Leistung von einem möglichen Widerruf betroffen sein soll und in welchen Fällen der Arbeitnehmer mit dem Widerruf rechnen muss. 2. Dazu muss wenigstens die Richtung angegeben werden, aus der der Widerruf möglich sein soll (BAG vom 11.10.2006 - 5 AZR 721/05). 3. Zur Auslegung eines so im Vertrag beschriebenen Widerrufsgrundes kann auch auf die Bedingungen zurückgegriffen werden, die der Einräumung der (widerrufenen) Leistung zugrunde gelegt wurden. 4. Bei dem Widerruf einer Nutzungsüberlassung eines Firmenwagens "aus wirtschaftlichen Gründen" kann zur näheren Konkretisierung dieses Begriffs auf die Bestimmungen zur Gebrauchsüberlassung und die dort aufgestellten Voraussetzungen zurückgegriffen werden. |
|
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 20.05.2008, 54 Ca 2912/08 | |
Landesarbeitsgericht
Berlin-Brandenburg
Verkündet
am 24. November 2008
Geschäftszeichen (bitte immer angeben)
2 Sa 1462/08
54 Ca 2912/08
Arbeitsgericht Berlin
G.-K., VA
als Urkundsbeamter/in
der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
Urteil
In Sachen
pp
hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 2. Kammer,
auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 2008
durch den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts Dr. B. als Vorsitzender
sowie die ehrenamtlichen Richter Herr G. und Herr Be.
für Recht erkannt:
I. Auf die Berufung wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 20.05.2008
- 54 Ca 2912/08 - geändert:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtstreits trägt die Klägerin.
II. Die Revision wird zugelassen.
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Tatbestand
Die Parteien streiten über die Frage, ob der Klägerin ein Anspruch auf Überlassung eines Dienstwagens und ein Schadensersatzanspruch wegen Entzugs desselben zusteht.
Die Klägerin war seit dem 01.01.2001 als Vertriebsbeauftragte bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten tätig; ihr war seit Beginn des Arbeitsverhältnisses ein Firmenfahrzeug mit Privatnutzungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt worden.
Nachdem das Arbeitsverhältnis auf die Beklagte übergegangen war, schlossen die nunmehrigen Arbeitsvertragsparteien am 02.05.2005 eine Nebenabrede zum Arbeitsvertrag, in der es unter der Überschrift „Geschäftsfahrzeugüberlassung gemäß Ziffer 3 a und 3 b der Konzern C. P. “ unter anderem heißt:
„Frau S. D. ... wird ein Geschäftsfahrzeug der Kat. V gemäß der Konzern C. P. in der jeweils gültigen Fassung zur Verfügung gestellt.
Die Konzern C. P. in ihrer jeweils gültigen Fassung einschließlich aller jeweils geltenden Anlagen zur Konzern C. P. ist Bestandteil dieser Überlassungsvereinbarung. Die in der Konzern C. P. und den Anlagen geregelten Verpflichtungen sind mit Abschluss dieser Überlassungsvereinbarung für den Geschäftsfahrzeugberechtigten bindend. Insbesondere wird auf die Geltung der Nutzungsordnung für Geschäftsfahrzeuge in ihrer jeweils gültigen Fassung verwiesen...
Auf die Möglichkeit des Widerrufs der Überlassung des Geschäftsfahrzeugs gem. Konzern C. P. (Beendigung/Widerruf der Gfz-Überlassung) wird besonders hingewiesen. Das Unternehmen behält sich darüber hinaus im Rahmen der Konzern C. P. vor, den Berechtigtenkreis aus wirtschaftlichen Gründen einzuschränken und die Geschäftsfahrzeugüberlassung auch deshalb zu widerrufen...“.
Die Konzern C. P. (im Folgenden: CP), Stand 1.9.2005 (Kopie Bl. 68 – 82 d. A.) lautet auszugsweise:
„...
3. Berechtigtenkreis
Geschäftsfahrzeuge (Gfz) werden zur dienstlichen und privaten Nutzung zur Verfügung gestellt:
a)
...
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b)
soweit unter Markt- und wirtschaftlichen Gesichtpunkten sinnvoll, weiteren Funktionen des außertariflichen und tariflichen Bereichs nach spezifischer Festlegung und Definition in der Verantwortung der Unternehmen.
Das Vorliegen dieser Gesichtspunkte wird durch das Unternehmen regelmäßig überprüft....
9.4 Wirtschaftlichkeit
Für die Nutzung des Gfz für Geschäfts- und Privatfahrten sind strenge Wirtschaftlichkeitsmaßstäbe anzulegen und einzuhalten. Dies erfordert neben kraftstoffsparender und wagenschonender Fahrweise vor allem auch eine kostenbewusste Beschränkung der Fahrleistung. ...
12. Beendigung/Widerruf der Gfz-Überlassung
Die Überlassung des Gfz ist an das bestehende Anstellungsverhältnis gebunden und endet automatisch mit der Beendigung des Anstellungsvertrages.
Vom Angestellten zu vertretende Verstöße gegen die Bestimmungen der Konzern C. P. oder die Verletzung von Pflichten als Fahrzeugführer berechtigen das Unternehmen zum Widerruf der Gfz-Überlassung.
...
...
...
Bei Geschäftsfahrzeugen, die gemäß Ziffer 3 b) vergeben wurden, ist der jeweilige Entscheider verantwortlich für die Überprüfung der Wirtschaftlichkeit. Die Überprüfung ist durch geeignete jährliche Maßnahmen sicherzustellen. Fallen die Voraussetzungen für die Überlassung des Gfz weg, hat der jeweilige Entscheider dafür Sorge zu tragen, dass die Überlassung des Gfz widerrufen wird. In diesem Fall hat der Angestellte das Gfz unverzüglich zurückzugeben...“.
Dem lag zugrunde, dass die Klägerin im Rahmen eines von ihr gestellten Antrages auf Überlassung eines Firmen-Pkw im Februar 2005 eine Fahrleistung von 28.360 km und 130 Reisetage je Jahr prognostiziert hatte. In einem weiteren Antrag von Mai 2005 hatte sie 166 Reisetage bei insgesamt 49.500 km als Prognose für die dienstliche Nutzung des PKW angegeben.
Mit Schreiben vom 15.08.2007 (Bl. 17 d. A.) sprach die Beklagte einen Widerruf der Überlassung des Geschäftsfahrzeuges aus. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Überprüfung der Wirtschaftlichkeit der Geschäftsfahrzeugüberlassung habe ergeben, dass die Wirtschaftlichkeitskriterien nicht erfüllt seien.
Mit der vorliegenden, bei Gericht am 20. Dezember 2007 eingegangenen Klage begehrt die Klägerin die Zurverfügungstellung eines Dienstfahrzeuges entsprechend der Konzern C. P. sowie Schadensersatz im Umfang des monatlichen geldwerten Vorteils von 369,08 EUR
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brutto. Sie hat dazu die Ansicht vertreten, die Beklagte habe durch den Widerruf einseitig und unberechtigt in das Gehaltsgefüge eingegriffen.
Der Widerrufsvorbehalt halte einer Inhaltskontrolle nach §§ 308, 307 BGB nicht stand, die Wirtschaftlichkeitskriterien, auf die sich die Beklagte berufe, seien ihr nicht bekannt gewesen und die Beklagte habe ihr auch solche Umstände nicht mitgeteilt. Demgegenüber hat sich die Beklagte auf die Widerrufsklausel und darauf berufen, dass eine Wirtschaftlichkeit nicht vorgelegen habe, da die Klägerin entgegen der von ihr abgegebenen Prognose das Fahrzeug nur an 55 Reisetagen mit insgesamt 29.540 km genutzt habe. Die diesbezüglichen Regelungen hielten einer Inhaltskontrolle stand.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird auf die dort gewechselten Schriftsätze und den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, § 69 Abs. 2 ArbGG.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 20.05.2008 dem klägerischen Begehren entsprochen und festgestellt, dass der Klägerin ein Anspruch auf Überlassung eines Dienst-Pkw auch zur privaten Nutzung gemäß der Nebenabrede zum Vertrag zustehe. Es handele sich um einen geldwerten Vorteil, der Vergütungsbestandteil geworden sei. Der Widerrufsvorbehalt sei gemäß § 308 Nr. 4 BGB unwirksam. Es handele sich um eine abweichende Regelung im Sinne von § 307 Abs. 3 BGB, so dass deren Zumutbarkeit im Sinne von § 308 Nr. 4 BGB geprüft werden müsse. Zwar sei im Grundsatz davon auszugehen, dass es zum Entzug der Nutzung des Pkw keiner Änderungskündigung bedurft habe, weil der Wegfall der privaten Nutzungsmöglichkeit des Firmenwagens weniger als 25 % des regelmäßigen Verdienstes der Klägerin betragen habe. Jedoch sei die unter Ziffer 5) der CP vorformulierte Widerrufsregelung nicht wirksam, da sie zu weitgehend sei. Ihre inhaltliche Fassung genüge nicht den Anforderungen des § 308 Nr. 4 i. V. m. § 307 BGB. Umfang und Voraussetzung der vorbehaltenen Änderung müssten in der Klausel konkretisiert sein, der Arbeitnehmer müsse erkennen können, was auf ihn zukomme. Dies sei im Bereich des Widerrufsgrundes in Ziff. 12) nicht hinreichend berücksichtigt worden. Es seien dort keine Kriterien zur Prüfung der „Wirtschaftlichkeit“ genannt. Dass Daten wie beispielsweise die Häufigkeit der Dienstreisen, die Kilometerdistanz etc. eine Rolle spielen könnten, komme in der Klausel nicht zum Ausdruck. Der Begriff „Wirtschaftlichkeit“ sei nicht klar genug. Auch der Umstand, dass die Klägerin die prognostizierten Reisetage etc. angeben müsse, ändere an dieser Feststellung nichts; es sei nicht erkennbar, dass diese Daten in einem Verhältnis zur Wirtschaftlichkeit stünden. Die fehlende bzw. nicht ausreichend konkretisierte Angabe des
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Widerrufsgrundes führe zur Unwirksamkeit des unter Ziff. 12) letzter Absatz der CP niedergelegten Widerrufsvorbehaltes.
Die Regelung falle ersatzlos weg, eine geltungserhaltende Reduktion scheide aus. Demgemäß stehe der Klägerin auch wegen des unberechtigten Entzugs der Privatnutzungsmöglichkeit des Firmen-Pkw für November 2007 ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 369,08 € brutto gemäß §§ 280 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 249, 251 BGB zu. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Urteilsgründe (Bl. 116 ff. d. A.) Bezug genommen.
Gegen dieses am 24.06.2008 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, die sie mit einem beim Landesarbeitsgericht am 17.07.2008 eingegangenen Schriftsatz eingelegt und mit einem beim Landesarbeitsgericht – nach Verlängerung der Berufungs-begründungsfrist bis zum 24.09.2008 – am 19.09.2008 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.
Die Beklagte und Berufungsklägerin rügt, dass die arbeitsgerichtliche Entscheidung nicht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts stehe. Auszugehen sei von der Klausel in der Konzern C. P. , die allerdings durch die Individualvereinbarung der Parteien vom 02.09.2005 ergänzt und erweitert worden sei. Dort sei geregelt, dass das Unternehmen sich vorbehalte, den berechtigten Kreis aus wirtschaftlichen Gründen einzuschränken. Soweit das Arbeitsgericht rüge, dass man den Begriff der „Wirtschaftlichkeit“ nicht näher bestimmt habe, stehe dies im Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung und stelle auch das Institut eines Widerrufsvorbehaltes generell in Frage. Denn bei konsequenter Fortführung der Grundsätze, die das Arbeitsgericht genannt habe, würden ausfüllungsbedürftige Begriffe in Widerrufsvorbehalten generell verboten sein. Dies stehe indes im Widerspruch der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Die arbeitsgerichtliche Entscheidung stimme auch nicht mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 308 Nr. 4 BGB überein. So habe das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 12.01.2005 bestätigt, dass die Vereinbarung eines Widerrufsrechts grundsätzlich dann zumutbar sei, wenn der Widerruf nicht grundlos erfolgen solle. Es bestehe ein anerkennenswertes Interesse des Unternehmers daran, Zusatzleistungen flexibel auszugestalten. Der Überprüfungsmaßstab bestimme sich danach, dass zum einen förmliche Voraussetzungen und Umfang der vorbehaltenen Änderungen möglichst konkretisiert werden müssten, dass zum anderen die widerrufliche Leistung nach Art und Höhe eindeutig sein und die Widerrufsgründe möglichst genau benannt sein müssten. Die streitige Widerrufsvereinbarung genüge diesem Maßstab. Das Arbeitsgericht beziehe sich im
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Übrigen auf Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts, denen Sachverhalte zugrunde gelegen haben, in denen überhaupt keine Widerrufsgründe vereinbart worden seien. Dies habe das Bundesarbeitsgericht zu Recht nicht akzeptiert. Auch habe das Bundesarbeitsgericht eine Klausel, die ohne jede Voraussetzung den jederzeitigen Widerruf zugelassen habe, als unwirksam angesehen. Dies sei indes bei der vorliegenden Klausel anders. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass eine Möglichkeit, die in der Zusatzvereinbarung genannten „wirtschaftlichen Gründe“ näher zu konkretisieren, nicht in sinnvoller Weise gegeben sei. Eine solche Konkretisierung wäre nur dann möglich gewesen, wenn sich die Beklagte ausdrücklich auf bestimmte Gründe hätte festlegen wollen, was nicht der Fall sei. Vielmehr habe man allgemein wirtschaftliche Gründe ausreichen lassen wollen. Es sei weiter darauf hinzuweisen, dass Dienstfahrzeuge im Arbeitsleben grundsätzlich nur dann zur Verfügung gestellt würden, wenn auch ihr überwiegender Zweck dienstlicher Natur sei. Im vorliegen Fall sei es so gewesen, dass die Klägerin hinter der von ihr selbst erstellten Prognose zur Anzahl der Jahreskilometer und Außendiensttage erheblich zurückgeblieben sei und dieses zu dem Widerruf geführt habe. Damit liege ein nachvollziehbarer Grund vor.
Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 20.05.2008 abzuändern und
die Klage abzuweisen.
Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie macht sich die arbeitsgerichtlichen Ausführungen zu eigen und verweist darauf, dass sich das Arbeitsgericht zu Recht auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19.12.2006 stütze. Demgegenüber sei der Sachverhalt, der der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 12.01.2005 zugrunde gelegen habe, im Streitfalle nicht einschlägig. Es bleibe dabei, dass die „Wirtschaftlichkeit“ nicht definiert sei, entsprechende Kriterien fehlten, und zwar auch in der Nebenabrede. Wenn die Beklagte bedauere, dass mit den Grundsätzen, die das Arbeitsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BAG aufgestellt habe, Widerrufsklauseln a priori in Frage gestellt würden, so könne man dies aus Arbeitgebersicht verstehen. Selbst wenn aber diese strenge Auslegung von ausfüllungsbedürftigen Begriffen dazu führe, dass bestimmte Klauseln in Arbeitsverträgen
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nicht mehr verwendet werden könnten, sei dies objektiv betrachtet kein all zu großer Verlust. Im Übrigen sei es unrichtig, dass Widerrufsklauseln schon dem Grunde nach gänzlich zur Disposition stünden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Parteivorbringens wird auf den Schriftsatz der Beklagten und Berufungsklägerin vom 19.09.2008 (Bl. 150 ff. d. A.) und auf denjenigen der Klägerin und Berufungsbeklagten vom 17.11.2008 (Bl. 175 ff. d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
1. Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 ArbGG, 511 ZPO statthafte Berufung ist form- und fristgerecht im Sinne von §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, 519 ZPO eingelegt und begründet worden.
Die Berufung ist daher zulässig.
2. Die Berufung hatte in der Sache auch Erfolg.
Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu, da die Beklagte die Nutzungsmöglichkeit des Pkw wirksam widerrufen hatte. Die Widerrufsmöglichkeit war wirksam vereinbart worden (2.1), der konkrete Widerruf ist aus sachlichen Gründen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise erfolgt (2.2).
2.1 Die Beklagte hat sich gegenüber der Klägerin wirksam den Widerruf der Pkw-Nutzung vorbehalten.
2.1.1 Die Zurverfügungstellung eines Geschäftsfahrzeuges der Kategorie V ist in der Nebenabrede vom 02.09.2005 geregelt, dort ist zudem auf die „Konzern C. P. “ Bezug genommen worden. In der Nebenabrede ist auf die Möglichkeit des Widerrufs der Überlassung des Geschäftsfahrzeuges gemäß Konzern C. P. (Beendigung/Widerruf der Gfz-Überlassung) besonders hingewiesen worden. Weiter ist geregelt, dass das Unternehmen sich darüber hinaus im Rahmen der Konzern C. P. vorbehalte, den Berechtigtenkreis aus wirtschaftlichen Gründen einzuschränken und die Geschäftsfahrzeugüberlassung auch deshalb zu widerrufen.
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In der Konzern C. P. wiederum ist unter Punkt 9.4 geregelt, dass für die Nutzung des Gfz für Geschäfts- und Privatfahrten strenge Wirtschaftlichkeitsmaßstäbe anzulegen und einzuhalten sind. Zu Punkt 12 ist festgestellt, dass bei Geschäftsfahrzeugen, die gemäß Ziff. 3 b) vergeben wurden, der jeweilige Entscheider verantwortlich für die Überprüfung der Wirtschaftlichkeit sei. Diese Überprüfung sei durch geeignete jährliche Maßnahmen sicherzustellen. Soweit die Voraussetzungen für die Überlassung des Gfz wegfielen, habe der jeweilige Entscheider dafür Sorge zu tragen, dass die Überlassung des Gfz widerrufen werde.
Diese Regelungen stellen klar, dass im Hinblick auf die Fahrzeugüberlassung ein Widerruf möglich ist; dies ergibt sich sowohl aus den einzelnen Regelungen selbst, insbesondere aber auch aus der Gesamtheit der diesbezüglichen Regelungen.
Insbesondere ist zunächst einmal – und zwar auch für die Arbeitnehmerin – erkennbar, dass sich die Beklagte grundsätzlich ein Widerrufsrecht überhaupt hinsichtlich der Gebrauchsüberlassung vorbehalten hat. Darüber hinaus wird deutlich, und zwar sowohl in der Nebenabrede als auch in der Konzern C. P. , dass ein Widerruf der Fahrzeugüberlassung „aus wirtschaftlichen Gründen“ erfolgen kann. Dies wird in der Nebenabrede beispielsweise ausdrücklich geregelt; die Verfahrensregelungen insbesondere in Ziff. 12 der Konzern C. P. weisen auf die Bedeutung der „Wirtschaftlichkeit“ hin, die jährlich überprüft werden soll.
Damit ist vertraglich in einer für die Klägerin erkennbaren Weise auf die Möglichkeit des Widerrufs „aus wirtschaftlichen Gründen“ hingewiesen worden.
2.1.2. Diese Widerrufsmöglichkeit hält einer Klauselüberprüfung anhand der §§ 305 ff. BGB stand.
2.1.2.1
Dabei ist zunächst im Grundsatz davon auszugehen, dass die Vereinbarung eines Widerrufsvorbehaltes eine „abweichende Regelung“ im Sinne des § 307 Abs. 3 BGB darstellt.
In der Rechtssprechung des Neunten Senats des Bundesarbeitsgerichts (BAG vom 19.12.2006 – 9 AZR 294/06 – NZA 2007, 809) wird darauf verwiesen, dass es sich bei der Zurverfügungstellung des Firmenwagens auch für Privatfahrten um eine Vergütung in Form
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einer Sachleistung handelt und dass der Arbeitgeber dementsprechend im Grundsatz nach § 611 Abs. 1 BGB verpflichtet wäre, während des gesamten Bestandes des Arbeitsverhältnisses die Privatnutzung des Fahrzeuges zu ermöglichen. Das vereinbarte Widerrufsrecht ändere diese Situation, dem Arbeitnehmer solle eben nur für den Fall des „Nichtwiderrufs“ die Nutzung des Dienstwagens auch für private Zwecke gestattet sein. Ob die das Widerrufsrecht einzuräumende Regelung wirksam ist, bestimme sich nach ihrer Zumutbarkeit, § 308 Nr. 4 BGB. Ein in allgemeinen Geschäftsbedingungen vom Verwender sich vorbehaltenes Recht, von der versprochenen Leistung abzuweichen, sei nur dann wirksam vereinbart, wenn der Vorbehalt nach § 308 Nr. 4 BGB unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders auch dem anderen Vertragsteil zumutbar sei. Die Widerrufsregelung müsse darüber hinaus von ihrer inhaltlichen Fassung den Anforderungen des § 308 Nr. 4 BGB i.V.m. § 307 BGB genügen; dies bedeute, dass sie nicht zu weitgehend sein dürfe. Denn für die nach §§ 307 ff. BGB vorzunehmende Inhaltskontrolle sei unerheblich, ob objektiv eine Interessenlage der Beteiligten gegeben ist, wonach im Streitfall Widerrufsgründe in Betracht kommen, die für den Arbeitnehmer nicht unzumutbar seien. Von Bedeutung sei nur, was der Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Text der Vorbehaltsbestimmung zum Ausdruck gebracht habe. Eine Widerrufsklausel sei schon aus Gründen des Transparenzgebotes nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB so zu fassen, dass der Arbeitnehmer wisse, in welchen Fällen er mit der Ausübung des Widerrufs rechnen müsse. Diesem Gesichtspunkt komme in der betrieblichen Praxis besonderes Gewicht zu, weil der Arbeitnehmer zum einen die Möglichkeit haben müsse, sich auf einen drohenden Widerruf rechtzeitig einzustellen (z. B. durch den Erwerb eines eigenen Kraftfahrzeuges) und ihm zum anderen die Gelegenheit gegeben sein müsse, den Eintritt der Voraussetzungen für das vorbehaltene Widerrufsrecht zu verhindern (BAG a.a.O.).
In der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 12.01.2005 (BAG vom 12.01.2005 – 5 AZR 364/04 – NZA 2005, 465) hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts im Hinblick auf die Notwendigkeit der Klarheit und Verständlichkeit einer entsprechenden Bestimmung herausgestellt, dass Voraussetzungen und Umfang der vorbehaltenen Änderungen möglichst konkretisiert werden müssten. Die widerrufliche Leistung müsse nach Art und Höhe eindeutig sein, damit der Arbeitnehmer erkennen könne, was ggf. „auf ihn zukomme“. Bei den Voraussetzungen der Änderungen, also den Widerrufsgründen, müsse sich zumindest die Richtung angeben lassen, aus der der Widerruf möglich sein solle (wirtschaftliche Gründe, Leistung oder Verhalten des Arbeitnehmers). Der Grad der Störung (wirtschaftliche Notlage des Unternehmens, negatives wirtschaftliches Ergebnis der Betriebsabteilung, nicht ausreichender Gewinn, Rückgang bzw. Nichterreichen der erwarteten wirtschaftlichen Entwicklungen, unterdurchschnittliche Leistungen des
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Arbeitnehmers, schwerwiegende Pflichtverletzungen) müsse konkretisiert werden, wenn der Verwender hierauf abstellen wolle und nicht schon allgemein auf die wirtschaftliche Entwicklung, die Leistung oder das Verhalten des Arbeitnehmers gestützte Gründe nach dem Umfang des Änderungsvorbehaltes ausreichen und nach der Vertragsregelung auch ausreichen sollen (BAG a.a.O.; bestätigt in BAG vom 11.10.2006 – 5 AZR 721/05 – NZA 2007, 87).
2.1.2.2
Unter Beachtung und in Anwendung dieser Grundsätze war im Streitfall davon auszugehen, dass der Widerrufsvorbehalt „aus wirtschaftlichen Gründen“, wie er hier vereinbart worden war, der Prüfung anhand dieser Kriterien standhält.
Dabei ist zunächst einmal festzustellen, dass der hier streitgegenständliche vorbehaltene Widerruf – anders als in den genannten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts – nicht „jederzeit“, „generell“ und ohne Vorliegen besonderer Gründe erfolgen können soll. Vielmehr wird deutlich, dass der Widerruf (nur) „aus wirtschaftlichen Gründen“ möglich sein soll. Dies ergibt sich aus der Formulierung der Nebenabrede, und zwar dort im Zusammenhang mit der „Einschränkung des Berechtigtenkreises“. Der Sache nach ist nämlich – und zwar auch für die Arbeitnehmerin erkennbar – die „Einschränkung des Berechtigtenkreises“ dem zuvor genannten „Widerruf“ gleichgestellt bzw. als Unterfall desselben anzusehen.
Der Zusammenhang zwischen der „Wirtschaftlichkeit“ der Nutzungsüberlassung und der Möglichkeit der Beendigung bzw. dem Widerruf derselben ist zudem in der Konzern C. P. deutlich geworden. Insbesondere in Ziff. 12 Abs. 6 der Konzern C. P. wird darauf Bezug genommen, dass jeweils eine Überprüfung der Wirtschaftlichkeit stattzufinden habe und dass für den Fall, dass die Voraussetzungen für die Überlassung des Fahrzeuges weggefallen sind, dafür Sorge zu tragen ist, dass die Überlassung „widerrufen“ wird.
Damit wird deutlich, dass sowohl in der Konzern C. P. als auch in der Nebenabrede zum Arbeitsvertrag die Gebrauchsüberlassung unter einen Widerrufsvorbehalt gestellt ist, hinsichtlich dessen Voraussetzungen jedenfalls die „Richtung“, nämlich eben „wirtschaftliche Gründe“, deutlich in den schriftlichen Regelungen niedergelegt und für die Arbeitnehmerin erkennbar ist.
Die so benannten „wirtschaftlichen Gründe“ stellen – wenigstens im Streitfalle – eine hinreichende Konkretisierung des Widerrufsvorbehaltes dar. Denn zur weiteren Ausfüllung dieses Begriffes kann im Streitfalle auf die der Einräumung der Nutzung zugrunde gelegten
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Voraussetzungen zurückgegriffen werden. Die am Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgerichtete Klauselüberprüfung muss sich anhand des Empfängerhorizontes vollziehen. Die Arbeitnehmerin muss – nach der zitierten Rechtsprechung - wissen, was auf sie „zukommt“, sie muss sich gegebenenfalls darauf (vorher) einstellen und den Eintritt der Voraussetzungen für den Widerruf eventuell „abwenden“ können. Hierzu wiederum wird sie sich des Wissens bedienen können, das sie hinsichtlich des Aktes der Zurverfügungstellung des GfZ erworben hat. Denn wenn sie dort, gleichsam bei der Beantragung der Zurverfügungstellung des Fahrzeuges , bestimmte Angaben zum Nutzungsumfang machen musste, um überhaupt eine solche Zurverfügungstellung zu erreichen, so musste ihr zugleich deutlich werden, dass der Arbeitgeber genau jene Kriterien einer Prüfung der Wirtschaftlichkeit und damit der Vergabe des Fahrzeuges zugrunde legen werde. Der Fortfall der dort als Voraussetzung aufgeführten Daten kann damit in den Kontext der für den Widerruf genannten „wirtschaftlichen Gründe“ mit eingelesen werden; er bestimmt – und zwar gerade aus dem Empfängerhorizont – den im Vertragstext verwendeten Begriff näher und konkretisiert ihn weiter. Bei dieser Konkretisierung handelt es sich nicht um eine ergänzende Vertragsauslegung, mit der ein Kriterium in den Vertrag hineingelesen würde, sondern – alleine - um die Auslegung eines im Vertragstext bereits niedergelegten Begriffes.
Bezogen auf den Streitfall war festzustellen, dass die Einräumung der Nutzungsmöglichkeit von der Prüfung abhängig gemacht worden war, wie viele Dienstreisen mit welchen Kilometerzahlen für das jeweilige Jahr zu prognostizieren waren. Die Klägerin hat dieses Verfahren in Bezug auf ihren Antrag auf Überlassung eines Fahrzeuges selbst durchlaufen; sie wusste, dass die Genehmigung für die Nutzung eines Geschäftsfahrzeuges anhand dieser prognostizierten Nutzungsdaten erfolgen werde. Dies ergibt sich auch aus Ziff. 3 der Konzern C. P. , die den Berechtigtenkreis regelt. Dort ist, abgesehen von den Berechtigten nach Buchstaben A und B, die Berechtigung für einen weiteren Personenkreis davon abhängig gemacht worden, dass dies aus markt- und wirtschaftlichen Gesichtspunkten sinnvoll erscheint. Weiter ist darauf hingewiesen, dass das Vorliegen dieser Gesichtspunkte durch das Unternehmen regelmäßig überprüft werde. Angesichts dieser Regelung in der Konzern C. P. und der Notwendigkeit der Darlegung der Prognose durch die Klägerin, inwieweit diese Voraussetzungen in der Ziff. 3 der Konzern C. P. erfüllt sind, war für sie erkennbar, dass gerade diese Daten, nämlich die prognostizierte Kilometerleistung und die prognostizierte Anzahl der Tage im Jahr, an denen das Fahrzeug dienstlich benötigt werde, den Begriff der „wirtschaftlichen Gründe“ näher ausfüllen würden.
Zumindest unter Einbeziehung dieser Gesichtspunkte erweist sich der Begriff der „wirtschaftlichen Gründe“ mithin als so konkret, dass die Widerrufsklausel als hinreichend
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bestimmt und dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB genügend anzusehen war.
2.1.3
Die Vereinbarung des Widerrufs war auch unter grundsätzlichen Gesichtspunkten zumutbar im Sinne von § 308 Nr. 4 BGB. Der Entzug der Nutzung des Pkw betrifft deutlich weniger als 25 % des regelmäßigen Verdienstes der Klägerin, der Vertragsinhaltsschutz des § 2 KSchG steht dem Widerruf mithin nicht entgegen (vg. hierzu BAG vom 12.1.2005 – 5 AZR 364/04 – NZA 2005, 465; BAG vom 11.10.2006 – 5 AZR 721/05 – NZA 2007, 87)
2.2 Auch der konkret vorgenommene Widerruf durch die Beklagte begegnet bei der Ausübungskontrolle keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Es ist erkennbar geworden, dass die tatsächlichen Daten, nämlich die tatsächliche Zahl der Dienstreisen pro Jahr und die tatsächlichen Kilometerleistungen der Klägerin, hinter den prognostizierten zurückgeblieben sind. Dies erfolgte auch in einer nicht unerheblichen Weise, so dass der von der Beklagten vorgenommene Widerruf jedenfalls nicht willkürlich, sondern vielmehr sachlich nachvollziehbar war.
3. War der Widerruf wirksam vorbehalten und zulässigerweise ausgeübt, musste die Klage abgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
4. Die Zulassung der Revision erfolgte gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage der Transparenz einer Widerrufsklausel.
- 14 -
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann von der Klägerin bei dem
Bundesarbeitsgericht,
Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt
(Postadresse: 99113 Erfurt),
Revision eingelegt werden. Die Revision muss innerhalb
einer Notfrist von einem Monat
schriftlich beim Bundesarbeitsgericht eingelegt werden.
Sie ist gleichzeitig oder innerhalb
einer Frist von zwei Monaten
schriftlich zu begründen.
Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgesetzten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Die Revisionsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Revision gerichtet wird und die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Revision eingelegt werde.
Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
Für d. Kläger ist kein Rechtsmittel gegeben.
Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gem. § 72 a ArbGG wird hingewiesen.
Der Schriftform wird auch durch Einreichung eines elektronischen Dokuments i. S. d. § 46b ArbGG genügt. Nähere Informationen dazu finden sich auf der Internetseite des Bundesarbeitsgerichts unter www.bundesarbeitsgericht.de.
B. zugleich f. EhRi G., der längerfristig erkrankt ist
Be.
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |