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LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.12.2008, 2 Sa 378/08
Schlagworte: | Wettbewerbsverbot, Karenzentschädigung | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz | |
Aktenzeichen: | 2 Sa 378/08 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 18.12.2008 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 28. Mai 2008, 4 Ca 1725/07 | |
Aktenzeichen:
2 Sa 378/08
4 Ca 1725/07
ArbG Trier
Urteil vom 18.12.2008
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 28.05.2008 (4 Ca 1725/07) wird zurückgewiesen.
2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil (4 Ca 1725/07) des Arbeitsgerichts Trier vom 28.05.2008 wird zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger 1/3, der Beklagten 2/3 auferlegt.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Zahlung einer Karenzentschädigung sowie die von der Beklagten geltend gemachte Vertragsstrafe.
Der Kläger war bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt als Produktionsmanager. Die Beklagte stellt Fenster und Türen her. Das Arbeitsverhältnis endete am 31.08.2003.
Die Parteien hatten unter dem 10.04.1996 ein Wettbewerbsverbot vereinbart. Das Wettbewerbsverbot war in einer Vertragsurkunde enthalten, die von der Beklagten vorformulierte Vertragsbedingungen enthielt. Wegen der Einzelheiten der Wettbewerbsvereinbarung wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 28.05.2008 verwiesen.
Im Wesentlichen hat sich der Kläger verpflichtet, während der Dauer von zwei Jahren ab Beendigung des Anstellungsverhältnisses nicht für ein Unternehmen in Deutschland tätig zu sein, das zur Firma in Konkurrenz steht. Weiter ist ausdrücklich vereinbart, was als Konkurrenzunternehmen gilt, nämlich ein Unternehmen, das sich mit der Herstellung oder dem Vertrieb von Fenstern, Türen, Fensterläden, Isolier- und Funktionsgläsern oder spezifischen EDV-Programmen für eine dieser Branchen befasst. Im Weiteren ist beschrieben, welche Handlungen der Kläger nicht ausführen darf, nämlich ein festes Anstellungsverhältnis oder freies Beratungs- oder Vertretungsverhältnis bei einem solchen Unternehmen einzugehen, ein solches Unternehmen selbst zu errichten oder zu erwerben oder sich an solchen Unternehmen mittelbar oder unmittelbar zu beteiligen oder dergleichen zu begünstigen.
Weiter ist vereinbart, dass für jeden Fall der Fälle wegen des Wettbewerbsverbots der Mitarbeiter an die Firma eine Vertragsstrafe von 100.000,00 DM zahlt, wobei die Geltendmachung höheren Schadensersatzes unbenommen bleibt.
Der Kläger war in der Zeit vom 01.09.2003 bis zum 28.02.2005 als selbständiger Handelsvertreter für die Firma F. GmbH tätig. Diese vertreibt Fenster und Türen, wobei allerdings ein Großteil der Produkte von der Beklagten bezogen wird. Der Kläger erziele von September 2003 bis Dezember 2003 Überbrückungsgeld von monatlich 2.392,46 €, im Jahre 2004 verdiente er 36.736,00 €, in den Monaten Januar 2005 bis Mai 2005 hatte er nur geringfügiges Einkommen. Das Vorstandsmitglied M. der Beklagten bat mit Schreiben vom 09.11.2004, seine Konditionsvorstellung für die Position eines Verkaufsleiters bei der Firma R. zu Händen seines Bruders K. hereinzugeben.
Ab dem 01.06.2005 bis 31.08.2005 war der Kläger dann bei der Firma R. GmbH beschäftigt und verdiente dort monatlich 5.100,00 €. Diese Firma stellt ebenfalls Fenster und Türen her. Nach der Behauptung des Klägers aber ausschließlich für die die Beklagte.
Der Kläger hat geltend gemacht, bei der F. handele es sich nicht um eine Konkurrenzunternehmen, sondern um einen Kunden der Beklagten. Die Beklagte befinde sich auf einer anderen Ebene der Verkaufskette, weil sie an den Fachhandel verkaufe. Zu diesen Geschäften des Fachhandels wiederum gehöre auch die Firma F.. Deswegen stehe ihm die Karenzentschädigung zu.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 50.977,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen (wegen der Zinsstaffelung wird auf den Schriftsatz vom 12.11.2007 Bezug genommen),
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 21.958,76 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen (wegen der Zinsstaffelung im Einzelnen wird auf den Schriftsatz vom 18.01.2008, Bl. 79 d.A., Bezug genommen).
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, die Firma F. GmbH vertreibe Fenster, Türen und Rolläden, insbesondere auch Konkurrenzprodukte zu den Produkten des Klägers. Der Kläger habe durch seine Tätigkeit bei dieser Firma in zahlreichen Fällen gegen die Wettbewerbsabrede verstoßen. Dies ergebe sich aus einzelnen vorgelegten Aufträgen, welche ebenfalls im Tatbestand des angefochtenen Urteils wiedergegeben sind. Auch mit dem Abschluss eines Arbeitsvertrages bei der R. Fenster habe der Kläger gegen das Wettverbot verstoßen. Damit seien dem Kläger Wettbewerbsverstöße nachgewiesen, die jeweils eine Schadenersatzforderung von 100.000,00 DM begründeten.
Wegen dieser Summe hat die Beklagte Widerklage erhoben und beantragt,
den Kläger zu verurteilen, 102.258,38 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, seit dem 05.12.2007 aus 51.129,19 € und seit Zustellung der Erweiterung der Widerklage aus 51.129,19 € zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 28.05.2008 verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage nur zum Teil entsprochen und dem Kläger Karenzentschädigung für die Zeit vom 01.03.2005 bis 31.05.2005 in Höhe von 9.558,30 € zuerkannt. In diesem Zeitraum habe der Kläger nicht gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen. Der Kläger habe auch in diesem Zeitraum nicht für ein Konkurrenzunternehmen gearbeitet.
Die Karenzentschädigung belaufe sich auf dreimal 1.909,42 € mithin 5.728,26 €.
Der Kläger könne auch Karenzentschädigung für die Zeit des Wettbewerbsverbots nach dem 01.06.2005 verlangen. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, der Kläger habe eine Konkurrenztätigkeit bei der Firma R. aufgenommen. Dabei könne dahinstehen, ob diese Tätigkeit wettbewerbswidrig sei oder nicht. Der Beklagten sei es nach Treu und Glauben verwehrt, sich hierauf zu berufen. Ihr jetziges Verhalten widerspreche nämlich ihrem Vorverhalten wie durch das Schreiben vom 09.11.2004 zum Ausdruck gekommen ist. Den Inhalt dieses Schreibens habe der Kläger nur dahingehend verstehen dürfen, dass er geradezu aufgefordert wurde, sich bei der Firma R. um die Stelle der Verkaufsleitung zu bemühen. Dieses Verhalten könne nur dahingehend verstanden werden, dass die Beklagte hierin keinen Wettbewerbsverstoß erblicke. Für eine mögliche Aufhebung des Wettbewerbsverbotes seien in diesem Schreiben keine Anhaltspunkte ersichtlich, insbesondere habe der Kläger auch keine stillschweigende Erklärung dahin abgegeben, auf die Karenzentschädigung verzichten zu wollen. Wer aber jemand geradezu zum Vertragsbruch zum vermeintlichen eigenen Nachteil anhalte, könne sich hinterher darauf berufen, es läge ein Vertragsbruch vor und auch noch Schadensersatz verlangen. Dem Kläger stehe deshalb die Karenzentschädigung zu.
Nach Anrechnung des anderweitigen Einkommens hat das Arbeitsgericht für die Zeit vom Juni bis August 2005 weitere 5.728,26 € zugesprochen.
Das Arbeitsgericht hat die weitergehende Klage des Klägers abgewiesen. Der Kläger habe gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen, somit seine Verpflichtung aus den Vereinbarungen nicht erfüllt. Die Firma F. vertreibe durch Eigeneinbauten Fenster und Rolläden, dies liege auch im Marktsegment der Beklagten. Die Firma F. vertreibe auch Konkurrenzprodukte der Beklagten, so zum Beispiel Fenster der Firma I. GmbH. Damit überschnitten sich Produktions- und Dienstleistungsangebote beider Unternehmen.
Die Widerklage sei unbegründet. Es handele sich um vorformulierte Vertragsbedingungen. Nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB seien Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligten. Unangemessen sei jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen werde. Eine unangemessene Benachteiligung könne sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmungen nicht klar und verständlich sei. Die Vertragsstrafenabrede müsse also nicht nur klar und verständlich sein, sie dürfe als solche auch nicht ungemessen benachteiligen. Diesen Grundsätzen entspräche die vereinbarte Vertragsstrafenklausel nicht. Sie sei bereits hinsichtlich des Transparenzgebotes unwirksam. Nach dem Verständnis der Beklagten sei jeder Auftrag, der den Kläger als Handelsvertreter geschrieben habe, ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot. Wenn er also an einem Tag mehrere Aufträge abschließe, müsse er schon für einen Tag mit einer Vertragsstrafe von mehreren hundert Tausend Euro rechnen. Zu Gunsten der Beklagten könnte die Klausel allenfalls noch dahingehend ausgelegt werden, dass mit jedem "Fall" die Aufnahme einer Konkurrenztätigkeit gemeint sei. Denkbar wäre auch, dass die Vertragsstrafe für jeden Monat der Vertragsverletzung zu gelten hätte. Damit werde aber das Bestimmtheitsgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB verletzt. Die getroffene Vertragsstrafenregelung enthalte auch keine Einschränkung des Vertragstrafenanspruchs dahingehend, dass höchstens einmal pro Monat die Vertragstrafe verwirkt werden könne. Der Wortlaut der Vertragsbestimmung sei insoweit eindeutig. Damit liege aber ein unangemessene Benachteiligung vor. Eine geltungserhaltende Reduktion der unwirksamen Vertragsstrafenklausel scheide aus. Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die Entscheidung verwiesen.
Das Urteil wurde dem Kläger am 16.06.2008, der Beklagten am 13.06.2008 zugestellt.
Die Beklagte hat am 08.07.2008 Berufung eingelegt, der Kläger hat am 15.07.2008 Berufung eingelegt.
Die Beklagte hat ihre Berufung am 07.08.2008 begründet, der Kläger hat seine Berufung am 15.08.2008 begründet.
Die Beklagte rügt die Feststellung des Arbeitsgerichts, der Kläger habe in der Zeit vom 01.03.2005 bis 31.05.2005 nicht gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen. Er habe lediglich vorgetragen, in diesem Zeitraum nur ein geringes Einkommen bezogen zu haben, aber nicht vorgetragen oder unter Beweis gestellt, dass er in dem Zeitraum zum Einhalten des Wettbewerbsverbots zurückgekehrt sei. Daher könne ihm für diesen Zeitraum auch keine Entschädigung zustehen. Es sei nicht auszuschließen, dass der Kläger nach den wettbewerbswidrigen Tätigkeiten bei der Firma F. sein wettbewerbswidriges Handeln fortgesetzt habe.
Er habe des Weiteren ab 01.06.2005 eine Konkurrenztätigkeit bei der Firma R. aufgenommen. Auch wenn der Vorstand des Beklagten hierzu ermunterte, könne daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass die Beklagte durch die Aufnahme der Tätigkeit einen Wettbewerbsverstoß nicht sehe. Es wäre vielmehr Verpflichtung des Klägers gewesen, vor Aufnahme der Tätigkeit bei der Firma R. mit dem Vorstand der Beklagten eine entsprechende Klärung herbeizuführen. Dies habe der Kläger nicht gemacht.
Die Widerklage auf Vertragsstrafe sei begründet, weil der Kläger als Handelsvertreter gegen die vereinbarte Wettbewerbsvereinbarung verstoßen habe. Auch nach der Schuldrechtsreform komme nach § 75 c HGB als spezielle Vorschrift für Handelsvertreter nach wie vor uneingeschränkt zur Anwendung. Daher bestehe nach wie vor die gesetzliche Regelung auf Herabsetzung der Vertragsstrafe, sofern das Gericht diese als zu hoch ansehe. Diese gesetzliche Regelung hätte das Arbeitsgericht berücksichtigen müssen.
Die Beklagte hat innerhalb der in Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist eingegangenen Schriftsätzen lediglich den Antrag angekündigt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 28.05.2008, 4 Ca 1725/07 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Diesen Antrag stellte die Beklagte in der mündlichen Verhandlung.
Sie beantragt weiter,
dass der Kläger gemäß den Schlussanträgen erster Instanz zu der Widerklage verurteilt werden soll.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 28.05.2008 zum Aktenzeichen 4 Ca 1725/07, zugestellt am 16.06.2008, wird, soweit die Klage abgewiesen worden ist, abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger über den bereits ausgeurteilten Betrag von 15.286,56 € brutto zzgl. Zinsen weitere 57.349,80 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
seit dem 10.11.2003 aus 6.372,20 €,
seit dem 11.12.2003 aus 3.186,10 €,
seit dem 01.01.2004 aus 3.186,10 €,
seit dem 01.02.2004 aus 3.186,10 €,
seit dem 01.03.2004 aus 3.186,10 €,
seit dem 01.04.2004 aus 3.186,10 €,
seit dem 01.05.2004 aus 3.186,10 €,
seit dem 01.06.2004 aus 3.186,10 €,
seit dem 01.07.2004 aus 3.186,10 €,
seit dem 01.08.2004 aus 3.186,10 €,
seit dem 01.09.2004 aus 3.186,10 €,
seit dem 01.10.2004 aus 3.186,10 €,
seit dem 01.11.2004 aus 3.186,10 €,
seit dem 01.12.2004 aus 3.186,10 €,
seit dem 01.01.2005 aus 3.186,10 €,
seit dem 01.02.2005 aus 3.186,10 €
sowie seit dem 01.03.2005 aus 3.186,10 €.
Er beantragt weiter,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte wiederum beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Der Kläger trägt vor, er habe ca. um den 20.07.2003 den Vorstand A. M. persönlich darüber informiert, dass er für die Firma F. im Verkauf von Fenstern und Türen an Privatkunden tätig werde. Herr M. habe dies wohlwollend zur Kenntnis genommen und noch geäußert, dass sei das Beste was der Kläger machen könne. Infolge dessen habe er davon ausgehen müssen, dass die Beklagte in einer Tätigkeit des Klägers bei der Firma F.keinen Wettbewerbsverstoß erblicke. Angesichts dessen liege ein Verstoß gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens vor.
Das Arbeitsgericht habe weiter rechtsfehlerhaft verkannt, dass eine Konkurrenztätigkeit des Klägers bei der Firma F. nicht vorgelegen habe. Das Wettbewerbsverbot sei unverbindlich, weil es nicht zum Schutz eines berechtigen geschäftlichen Interesses des Prinzipals diene. Daran fehle es wenn von vornherein mit dem Verbot kein legitimer geschäftlicher Zweck verfolgt werde. In diesem Sinne seien Wettbewerbsverbote auszulegen. Fehle es an einer klaren Auslegung müsse das Verbot zu Lasten des Arbeitgebers ausgelegt werden, zumindest dann, wenn dieser ein Vertragsformular benutze. Ein berechtigtes Interesse liege dann nicht vor, wenn der ausgeschiedene Mitarbeiter lediglich im Kampf um künftige Kunden ausgeschaltet werden solle. Wolle man das Wettbewerbsverbot so interpretieren, wie vom Arbeitsgericht, wäre dem Kläger jedwede Tätigkeit in der bisherigen Branche d. h. jedwede Tätigkeit, die mit dem Vertrieb von Fenstern und Türen zu tun habe, für die Dauer von zwei Jahren untersagt. Dies würde bedeuten, dass er in der betreffenden Branche zwei Jahre nicht arbeiten dürfte, er wäre für die Betriebe die in Deutschland Fenster und Türen verkauften für zwei Jahre gesperrt. Ein solches zweijähriges Tätigkeitsverbot hätte letztendlich zur Folge, dass der Kläger in der betreffenden Branche überhaupt nicht mehr Fuß fassen könne, sondern sich beruflich vollkommen anders orientieren müsse. Damit verbunden wären erhebliche berufliche Risiken. Bei einer solchen weiten Auslegung des Wettbewerbverbotes wäre eine Verbindlichkeit nur dann gegeben, wenn dem Arbeitnehmer die Zahlung der vollen Bezüge zugesagt worden wäre. Ein verbindliches Wettbewerbsverbot bestehe nur im Hinblick auf solche Wettbewerber, die den selben Kundenkreis bedienen. Dies sei im Falle der Beklagten und der Firma F. nicht der Fall. Letztere verkaufe ausschließlich an Endverbraucher, d. h. die privaten und gewerblichen Bauherren, sie sei wie ein Einzelhändler tätig, die Beklagte hingegen verkaufe ausschließlich an den Fachhandel. Die Firma F. habe im Jahr höchstens eine Haustür hergestellt und auch nur dann wenn es sich um ein spezielles Produkt handele, dass bei der Beklagten nicht zu bekommen sei.
Verkäufe der Beklagten an Endverbraucher seien nur marginal und allenfalls an Mitarbeiter im Rahmen von Sonderaktionen. Durch die Tätigkeit sei der Beklagten auch ein Schaden nicht entstanden. Ganz im Gegenteil hätten sich die Umsätze der Beklagten mit der Firma F. deutlich erhöht.
Die Beklagte wiederum verteidigt das angefochtene Urteil, der Kläger habe gegen die Wettbewerbsvereinbarung verstoßen. Diese sei nicht unverbindlich, er habe wie aus vorgelegten Unterlagen ergebe, für die Firma F. gearbeitet, die auch Produkte von Konkurrenzfirmen vertreibe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des umfangreichen Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 30.10.2008.
Ein in dieser Sitzung abgeschlossener Vergleich wurde vom Kläger rechtzeitig widerrufen.
Entscheidungsgründe:
I. Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. v. m. § 520 ZPO). Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Dem Kläger stehen über die vom Arbeitsgericht zugesprochenen Beträge der Karenzentschädigung keine weiteren Leistungsansprüche gegenüber der Beklagten zu. Unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt kann der Kläger für die Zeit, für die er als Handelsvertreter für die Firma F. gearbeitet hat, von der Beklagten Karenzentschädigung verlangen, weil er insoweit seine vertraglich benommene Verpflichtung, ein Wettbewerbsverbot einzuhalten, nicht erfüllt hat. Der Beklagten steht daher die Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§ 320 BGB) zu.
Die umfangreichen Ausführungen des Klägers im Berufungsverfahren zur Unverbindlichkeit des Wettbewerbverbots, insbesondere auch im Zusammenhang mit einer Auslegung der von der Beklagten vorgegebenen Vertragsformulierungen, ergeben nicht den mit der Klage verfolgten Anspruch.
Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Klägers, dass ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot Bedenken unterliegen kann, wenn es nicht zum Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Arbeitgebers dient und das berufliche Fortkommen des Handlungsgehilfen unbillig erschwert. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn der Arbeitgeber mit dem Wettbewerbsverbot das Ziel verfolgt, jede Stärkung der Konkurrenz durch den Arbeitplatzwechsel zu verhindern, ohne dass die Gefahr der Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen oder des Einbruchs in den Kundenstamm zu besorgen ist (vgl. BAG Urteil vom 01.08.1995, 9 AZR 884/93 in NZA 1996, 310). An dieser Stelle kann es offen bleiben, ob die Feststellung des Arbeitsgerichts zutreffend ist, dass allein die Produktion einer einzigen Tür ausreicht, um von einer Konkurrenzsituation auszugehen.
Unerheblich für die Entscheidung der Kammer war auch, ob es darauf ankommt, dass die Firma F. einen anderen Kundenkreis bedient als die Beklagte, nämlich an Endverbraucher liefert, während die Beklagte Fachhändler wie z. B. die Firma F. bedient.
Rechtsfolge eines unverbindlichen Wettbewerbsverbotes ist nämlich nicht die gänzliche Unwirksamkeit dieses Wettbewerbsverbots, sondern lediglich wie von § 74 a HGB normiert die Unverbindlichkeit. Damit wird dem Arbeitnehmer eine Wahlrecht eingeräumt. Der Arbeitnehmer kann sich an die getroffene Vereinbarung halten oder er kann sich von ihr lossagen. Das Recht zur Lossagung wird allerdings insoweit begrenzt, als der Arbeitnehmer an der Wettbewerbsabrede in einem gesetzlich zulässigem Umfang festgehalten wird. Beruft sich der Arbeitnehmer trotz Vorliegen eines Unverbindlichkeitstatbestandes auf die getroffenen Abreden, verlangt er also Erfüllung, steht ihm ein Anspruch auf Entschädigung in der vereinbarten Höhe zu. Nach der gesetzlichen Konzeption ist es Risiko und Sache des Arbeitnehmers sich auf das Vorliegen eines Unverbindlichkeitstatbestandes zu berufen und das Wettbewerbsverbot nur in dem gesetzlich zulässigen Umfang zu erfüllen. Die Erklärung über die partielle Nichteinhaltung des Verbots hat der Arbeitgeber zu Beginn der Geltung des nachvertraglichen Wettbewerbverbots abzugeben, mithin im Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses (vgl. BAG Urteil vom 22.05.1990, 3 AZR 647/88 in NZA 1991, 263). Es erscheint daher in der Praxis sinnvoll eine allgemeine Feststellungsklage über den Umfang des Wettbewerbverbots zu erheben, wenn eine Unsicherheit über das Vorliegen eines Unverbindlichkeitstatbestandes gegeben ist.
Rechtsfolge der Unverbindlichkeit ist nicht etwa, dass der Kläger sich an das Wettbewerbsverbot nicht zu halten braucht, er aber gleichwohl die vereinbarte Entschädigung verlangen kann.
Nichts anderes sagt auch das vom Kläger zitierte Urteil des Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg vom 30.01.2008 (10 Sa 60/07) wo ausgeführt wird, dass die Frage der Sittenwidrigkeit des Verbotes bei Umständen, die kraft der ausdrücklichen Sonderregelung des § 74 a Abs. 1 HGB beruhen, regelmäßig ausscheiden. Dies hatte für den Arbeitnehmer den Vorteil, dass im Falle der Unverbindlichkeit einer Wettbewerbsabrede dem Arbeitnehmer ein Wahlrecht zwischen Erfüllung mit Karenzentschädigung verbleibt, was im Falle der Sittenwidrigkeit nicht möglich wäre.
Bedeutet somit die Unverbindlichkeit nicht Unwirksamkeit einer entsprechenden Verpflichtung, ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Karenzentschädigung, dass der Kläger sich seinerseits an die von ihm übernommene Verpflichtung hält. Dies hat er wie vom Arbeitsgericht zutreffend herausgearbeitet, im Falle seiner Tätigkeit für die Firma F. nicht getan. Ihm steht daher die begehrte Karenzentschädigung nicht zu.
Auch aus den Bestimmungen über Unwirksamkeit von Klauseln nach Grundsätzen der Klauselkontrolle wegen allgemeiner Geschäftsbedingungen ergibt sich nichts anderes.
Die Klausel ist zum einen nicht intransparent. Es ist dem Kläger genauestens vorgegeben, welche Verpflichtungen er übernommen haben im Rahmen der Wettbewerbsabrede. Die Bestimmung ist eindeutig und beschreibt ausdrücklich, welche Tätigkeiten und welche Unternehmen der Kläger nicht ausüben darf, um sich an die Wettbewerbsabrede zu halten. Eine Unklarheit besteht insoweit nicht.
Das Problem der geltungserhaltenden Reduktion stellt sich ebenfalls nicht. Die gesetzliche Bestimmung besagt eindeutig, dass das Wettbewerbsverbot insoweit unverbindlich ist, als es nicht dem berechtigten Interessen des Arbeitgebers dient. Eine abweichende Vereinbarung in allgemeinen Geschäftsbedingungen würde letztlich nur das Ergebnis haben, dass die gesetzliche Rechtsfolgenregelung greift, diese ist wiederum dahin zu bestimmen, dass die Wettbewerbsabrede unverbindlich bleibt mit der Folge, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, sich an das Wettbewerbsverbot zu halten. Hält er sich nicht an das Wettbewerbsverbot, weil es für ihn unverbindlich ist, riskiert er zwar keine Schadensersatzverpflichtung oder eine Vertragsstrafe, er kann auch nicht auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, andererseits erfüllt er nicht die von ihm vertraglich übernommene Verpflichtung sich des Wettbewerbs insoweit zu enthalten, mit der Folge, dass ein Zahlungsanspruch auf Karenzentschädigung ausscheidet.
Die Kammer hatte keine Veranlassung der Frage nachzugehen, ob die Bestimmungen der §§ 307 ff. BGB auf die Wettbewerbsabrede, jedenfalls soweit sie den Umfang beinhaltet, überhaupt Anwendung findet. Insbesondere bestehen Zweifel, ob es sich hierbei um eine der Inhaltskontrolle unterliegenden Klausel handelt. Nach § 307 Abs. 3 BGB sind von der Inhaltskontrolle ausgenommen Abreden, die ihrer Art nach nicht der Regelung durch Gesetz oder anderen Vorschriften unterliegen, sondern von den Vertragspartnern festgelegt werden. Dies sind Abreden über den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistungen und des dafür zu zahlenden Entgeltes.
Der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung mehrfach gegebene Hinweis, er hätte gar keine andere Wahl gehabt, als bei der Firma F. zu arbeiten, um sich seinen Standard im Bereich des Vertriebs von Fenster und Türen zu erhalten, überzeugt nicht.
Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger ohne weiteres im nicht entfernt gelegenen Ausland hätte tätig werden können, er hätte seine vorhandenen Tätigkeiten auch bei Unternehmen einsetzen können, die nicht in der Fenster- oder Türen-Produktion und dem Vertrieb ihr Betätigungsfeld haben, ohne dass ersichtlich ist, dass nachhaltige Beeinträchtigungen des beruflichen Fortkommens für die Zukunft zu erwarten gewesen wären. Wer im Produktionsbereich Fenster und Türen als Produktmanager erfolgreich ist, der kann gewiss auch andere Produkte erfolgreich vermarkten, ohne deswegen gleichzeitig im Segment der Beklagten tätig sein zu müssen, dies auch nur für einen Zeitraum von 2 Jahren.
Der Kläger hätte also durchaus die Möglichkeit gehabt sich gänzlich jeglicher Tätigkeit zu enthalten, die durch das vertraglich übernommene Wettbewerbsverbot beschrieben ist und hätte dann die Zahlung der vereinbarten Karenzentschädigung für sich beanspruchen können.
Es geht jedenfalls nicht an, dass der Kläger sich nur die Vorteile (Rosinentheorie) aus der getroffenen Wettbewerbsabrede für sich reklamiert, also sich darauf beruft, dass er an sich nicht verpflichtet ist, sich an das Wettbewerbsverbot zu halten, andererseits die Beklagte aber hierfür die vereinbarte Karenzentschädigung zu zahlen hätte.
Der im Berufungsverfahren vom Kläger weiter gegebene Hinweis, er sei vom Vorstand der Beklagten ermuntert worden, bei der Firma F. tätig zu werden, besagt nichts anderes. Hierin liegt insbesondere keine Zusage, dass die Beklagte sich verpflichten würde, an den Kläger auch dann Karenzentschädigung zu zahlen, wenn der Kläger bei der Firma F. tätig wird. Allenfalls kann hieraus hergeleitet werden, dass die Beklagte auf Ansprüche, die sich insofern aus einer eventuellen Verletzung eines Wettbewerbsverbotes ergeben würde, verzichtet. Eine stillschweigende Aufhebung des Wettbewerbsverbots ist hierin nicht zu sehen, insbesondere würde dies auch nicht dazu führen, dass der Kläger Karenzentschädigung verlangen könnte, weil dann die vertragliche Grundlage zur Zahlung dieser Entschädigung entfallen wäre.
II. Die Berufung der Beklagten hat im Ergebnis keinen Erfolg.
Zunächst ist die Kammer nicht gehindert, über den Antrag der Beklagten, der Kläger möge an die Beklagte die geltend gemachte Widerklageforderung aus 1. Instanz zahlen, materiell zu entscheiden.
Die Beklagte hat die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil nicht auf die in der Berufungsschrift gestellten Anträge beschränkt. Daraus, dass die Beklagte in der Berufungsschrift nur den Antrag auf Klageabweisung gestellt hat, konnte nicht geschlossen werden, sie wollte das Rechtsmittel entsprechend beschränken und ihnen Klageantrag zu 3) in der Berufungsinstanz nicht weiter verfolgen.
Dies ergibt sich schon daraus, dass nach § 518 ZPO die Berufungsschriftanträge noch nicht enthalten muss.
Daher kann nach allgemeiner Meinung der Ankündigung beschränkter Anträge in der Berufungsschrift eine entsprechende Beschränkung des Rechtsmittels regelmäßig nicht entnommen werden. Von einer Beschränkung kann nur dann ausgegangen werden, wenn der klare und eindeutige Wille zum Ausdruck gebracht worden ist, dass das erstinstanzliche Urteil insoweit hingenommen und nicht angefochten werden soll (vgl. BAG Urteil vom 04.08.1993, 4 AZR 511/92).
Aus der Berufungsschrift der Beklagten ergibt sich ein derartiger Wille nicht. Die Beklagte hat die Erklärung, dass sie gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung einlegt, in dem Umfang nicht ausdrücklich beschränkt. Zwar könnten möglicherweise Zweifel auftauchen, ob die Beklagte die erstinstanzliche abgewiesene Widerklage auch im Berufungsverfahren noch weiter verfolgt. Diese Zweifel genügen aber nicht von Beschränkung des Rechtsmittels auszugehen.
Dass die Beklagte in der Berufungsbegründung ausdrücklich die Anträge auf Verurteilung nach der Widerklage nicht gestellt hat, ist ebenfalls nicht schädlich. Aus der Berufungsbegründung ergibt sich eindeutig, dass die Beklagte das Urteil des Arbeitsgerichts insofern für fehlerhaft hält, als es die Widerklage unter Hinweis auf Rechtssprechung zu Inhaltskontrolle zu allgemeiner Geschäftsbedingungen abgewiesen hat. Die Berufungsbegründung umfasst sich auch ohne ausdrückliche Antragstellung daher mit der Klageabweisung des Arbeitsgerichts, soweit die Vertragsstrafe der Beklagten nicht zugesprochen wurde.
Gegenstand und Umfang des Berufungsverfahrens sind damit klargestellt. Einer ausdrücklichen Ankündigung eine Antrages, auch nach den Schlussanträgen zur Widerklage in erster Instanz zu befinden, bedurfte es demgemäß innerhalb der genannten Fristen nicht.
Die Berufung der Beklagten hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Soweit die Beklagte weiterhin die Zahlung von Vertragsstrafe begehrt, ist das angefochtene Urteil zutreffend.
Auf diese Urteil wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG verwiesen.
Im Berufungsverfahren sind keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte aufgetreten, die eine Abweichung von dem gefundenen Ergebnis rechtfertigen könnten. Sofern die Beklagte auf die Bestimmungen zur Anpassung der Vertragsstrafe hinweist, ist zum einen auf die Rechtssprechung Bezug zu nehmen, die auch vom Arbeitsgericht angesprochen wurde, dass eine geltungserhaltende Reduktion nicht in Betracht kommt bei intransparenten Klauseln, um eine solche handelt es sich, wie vom Arbeitsgericht zutreffend herausgearbeitet, Zum Anderen verkennt die Beklagte, dass der Vertrag nicht nach den Modalitäten eines Handelvertretervertrages zu behandeln ist, sondern die Vereinbarung zwischen den Parteien in einem bestehenden Arbeitsverhältnis getroffen wurde, der Kläger also ein Wettbewerbsverbot als Handlungsgehilfe aufgenommen hat. Desweiteren ist festzuhalten, dass auch im Bereich der Vertragsstrafe im allgemeinen bürgerlichen Recht eine Herabsetzung durch das Gericht in Betracht kommt, allerdings die Bestimmungen über die Unwirksamkeit von vorformulierten Vertragsbestimmungen, die intransparent sind, diesen allgemeinen Regeln sowohl im bürgerlichen Recht, als auch im Handelsrecht vorgehen.
III. Soweit die Beklagte geltend macht, dass Arbeitsgericht habe dem Kläger Karenzentschädigung zu Unrecht zugesprochen, ist die Berufung zum Teil nicht hinreichend begründet, zum Teil entspricht die Entscheidung des Arbeitsgerichts materieller Rechtslage.
Der Kläger hat nämlich erstinstanzlich nicht lediglich vorgetragen, er habe in der Zeit vom 01.03.2005 bis zum 31.03.2005 nur ein geringes Einkommen bezogen, er hat, auch dies ist vom Arbeitsgericht bei seiner Entscheidungsfindung berücksichtigt worden, darüber hinaus unter Vorlage von Dokumenten vorgetragen, dass sein Rechtsverhältnis zur Firma F. mit dem 28.02.2005 geendet hat. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger nach diesem Zeitraum Tätigkeiten ausgeübt hat, die mit dem vom ihm übernommenen Wettbewerbsverbot nicht in Einklang zu bringen sind, hat die Beklagte nicht dargelegt. Es ist daher wie vom Arbeitsgericht davon auszugehen, dass sich der Kläger in der Zeit vom 01.03.2005 bis 31.05.2005 an das Wettbewerbsverbot gehalten hat, mit der Folge, dass ihm die vertraglich zugesicherte Karenzentschädigung zusteht.
Dass der Kläger ab 01.06.2005 bei der Firma R. gearbeitet hat, steht der Zahlung ebenfalls nicht entgegen. Insofern liegt eine hinreichende Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht vor. Die Beklagte schreibt lediglich, wenn sie den Kläger ermuntert habe, eine Tätigkeit bei der Firma R. aufzunehmen, könne hieraus nicht der Schluss gezogen werden, dass die Beklagte einen Wettbewerbsverstoß nicht mehr sehe. Mit den ausführlichen Begründungen des arbeitsgerichtlichen Urteils, ob und inwieweit dieses Verhaltensmuster gegen Treu und Glauben verstößt, setzt sich die Berufungsbegründung nicht in hinreichend deutlicher Form auseinander, insbesondere wird nicht dargelegt, weswegen die Auffassung des Arbeitsgerichts fehlerhaft sein soll. Eine Verpflichtung des Klägers vor Aufnahme der Tätigkeit mit dem Vorstand eine entsprechende Klärung herbeizuführen, wird hier zwar behauptet, allerdings nicht argestellt, aus welchen Gründen deswegen die Entscheidung falsch sein soll.
Erweist sich somit insoweit die angefochtene Entscheidung des Arbeitsgerichts als zutreffend, musste auch die Berufung der Beklagten erfolglos bleiben.
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.
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