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Hes­si­sches LAG, Ur­teil vom 10.05.2010, 16 Sa­GA 156/10

   
Schlagworte: Weiterbeschäftigung
   
Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 16 SaGA 156/10
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 10.05.2010
   
Leitsätze:
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Offenbach, Urteil vom 26.01.2010, 6 Ga 7/09
   

Hes­si­sches Lan­des­ar­beits­ge­richt


Ak­ten­zei­chen: 16 Sa­Ga 156/10

(Ar­beits­ge­richt Of­fen­bach: 6 Ga 7/09)  

Verkündet am:

10. Mai 2010


gez.
An­ge­stell­te

 

Im Na­men des Vol­kes


Ur­teil

In dem Be­ru­fungs­ver­fah­ren in Ar­rest- und einst­wei­li­gen Verfügungs­ver­fah­ren

Verfügungs­be­klag­te,

Be­ru­fungskläge­rin und

An­schluss­be­ru­fungs­be­klag­te

Pro­zess­be­vollmäch­tigt.:


ge­gen

Verfügungskläger,

Be­ru­fungs­be­klag­ter und

An­schluss­be­ru­fungskläger

Pro­zess­be­vollmäch­tigt.:

hat das Hes­si­sche Lan­des­ar­beits­ge­richt, Kam­mer 16,

auf die münd­li­che Ver­hand­lung vom 10. Mai 2010
durch den Vor­sit­zen­den Rich­ter am Lan­des­ar­beits­ge­richt als Vor­sit­zen­den
und den eh­ren­amt­li­chen Rich­ter
und den eh­ren­amt­li­chen Rich­ter
als Bei­sit­zer
für Recht er­kannt:


Auf die Be­ru­fung der Be­klag­ten wird das Ur­teil des Ar­beits­ge­richts Of­fen­bach vom 26. Ja­nu­ar 2010 – 6 Ga 7/09 – teil­wei­se ab­geändert: Die Kla­ge wird ab­ge­wie­sen.

Die An­schluss­be­ru­fung des Klägers wird zurück­ge­wie­sen.

Der Kläger hat die Kos­ten des Rechts­streits zu tra­gen.

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Tat­be­stand


Die Par­tei­en strei­ten in dem einst­wei­li­gen Verfügungs­ver­fah­ren über die Wei­ter­beschäfti­gung des Verfügungsklägers als Pro­fil­fräser für die Dau­er der Kündi­gungs­frist und bis zum rechts­kräfti­gen Ab­schluss ei­nes Kündi­gungs­schutz­ver­fah­rens.

Die Verfügungs­be­klag­te stellt Ma­schi­nen zur Tex­til­her­stel­lung her. Der am 15. No­vem­ber 1961 ge­bo­re­ne, mit ei­nem GdB von 50 schwer be­hin­der­te Verfügungskläger ist seit 1987, zu­letzt als Pro­fil­fräser, zu ei­ner Brut­to­mo­nats­vergütung von 3024,00 € bei der Verfügungs­be­klag­ten beschäftigt.

Im Frühjahr 2009 ent­schloss sich die Verfügungs­be­klag­te ver­schie­de­ne Be­triebsände­run­gen durch­zuführen, die zum Weg­fall von et­wa 380 Stel­len führen sol­len und ver­ein­bar­te mit dem bei ihr ge­bil­de­ten Ge­samt­be­triebs­rat ei­nen In­ter­es­sen­aus­gleich und So­zi­al­plan. In Um­set­zung der Be­triebsände­run­gen be­ab­sich­tig­te die Verfügungs­be­klag­te auch das Ar­beits­verhält­nis des Verfügungsklägers zu kündi­gen und be­an­trag­te am 6. Ju­ni 2009 beim In­te­gra­ti­ons­amt die Zu­stim­mung zur or­dent­li­chen Kündi­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses des Verfügungsklägers, die mit Be­scheid vom 6. Ju­li 2009 ver­wei­gert und auf den Wi­der­spruch hin am 5. No­vem­ber 2009 er­teilt wur­de. Bis 15. Ju­li 2009 er­brach­te der Verfügungskläger sei­ne Ar­beits­leis­tung und be­fand sich so­dann in Er­ho­lungs­ur­laub. Ab 16. Au­gust 2009 wur­de er nicht mehr beschäftigt. Mit Schrei­ben vom 5. Ok­to­ber 2009 stell­te die Verfügungs­be­klag­te den Verfügungskläger von der Ar­beits­leis­tung frei. Dar­auf­hin be­an­trag­te der Verfügungskläger am 12. Ok­to­ber 2009 der Verfügungs­be­klag­ten im We­ge der einst­wei­li­gen Verfügung auf­zu­ge­ben, den Verfügungskläger zu an­sons­ten un­veränder­ten ar­beits­ver­trag­li­chen Be­din­gun­gen als Pro­fil­fräser in der A zu beschäfti­gen. Die­ses Ver­fah­ren wur­de beim Ar­beits­ge­richt Of­fen­bach un­ter dem Ak­ten­zei­chen 6 Ga 6/09 geführt. Mit Ur­teil vom 10. No­vem­ber 2009 wies das Ar­beits­ge­richt Of­fen­bach den An­trag auf Er­lass ei­ner einst­wei­li­gen Verfügung zurück. Die Ent­schei­dung wur­de rechts­kräftig.

Mit Schrei­ben vom 6. No­vem­ber 2009 hörte die Verfügungs­be­klag­te den bei ihr ge­bil­de­ten Be­triebs­rat zu ei­ner or­dent­li­chen be­triebs­be­ding­ten Kündi­gung des Verfügungsklägers zum 30. Ju­ni 2010 an. Un­ter dem 12. No­vem­ber 2009 wi­der­sprach der Be­triebs­rat die­ser Maßnah­me. Am sel­ben Tag kündig­te die Verfügungs­be­klag­te das mit dem Verfügungskläger be­ste­hen­de Ar­beits­verhält­nis or­dent­lich zum 30. Ju­ni 2010

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(Blatt 7 der Ak­ten). Die hier­ge­gen vom Verfügungskläger er­ho­be­ne Kündi­gungs­schutz­kla­ge wird beim Ar­beits­ge­richt Of­fen­bach un­ter dem Ak­ten­zei­chen 6 Ca 534/09 geführt. Mit Schrei­ben vom 25. No­vem­ber 2009 (Blatt 10 der Ak­ten) ver­lang­te der Verfügungskläger ge­genüber der Verfügungs­be­klag­ten die Wei­ter­beschäfti­gung nach § 102 Abs. 5 Be­trVG auch für die Zeit vor Ab­lauf der Kündi­gungs­frist. Dem kam die Verfügungs­be­klag­te nicht nach.

Mit sei­nem am 23. De­zem­ber 2009 beim Ar­beits­ge­richt ein­ge­gan­ge­nen An­trag auf Er­lass ei­ner einst­wei­li­gen Verfügung be­gehrt der Verfügungskläger die Wei­ter­beschäfti­gung bis zum rechts­kräfti­gen Ab­schluss des Kündi­gungs­schutz­ver­fah­rens.

Der Verfügungskläger ist der Auf­fas­sung, der gel­tend ge­mach­te An­spruch er­ge­be sich aus dem all­ge­mei­nen Beschäfti­gungs­an­spruch so­wie aus § 102 Abs. 5 Be­trVG.

Der Verfügungskläger hat be­an­tragt,

die Verfügungs­be­klag­te im We­ge der einst­wei­li­gen Verfügung zu ver­ur­tei­len, den Verfügungskläger bis zum rechts­kräfti­gen Ab­schluss des
Kündi­gungs­schutz­ver­fah­rens mit dem Ak­ten­zei­chen 6 Ca 534/09 vor dem Ar­beits­ge­richt Of­fen­bach als Pro­fil­fräser zu den bis­he­ri­gen Be­din­gun­gen des Ar­beits­verhält­nis­ses in der A wei­ter­zu­beschäfti­gen.

Die Verfügungs­be­klag­te hat be­an­tragt, die Kla­ge ab­zu­wei­sen.

Die Verfügungs­be­klag­te ist der An­sicht, auf­grund der Ent­schei­dung des Ar­beits­ge­richts Of­fen­bach vom 10. No­vem­ber 2009 - 6 Ga 6/09 - ste­he rechts­kräftig fest, dass der Verfügungskläger auf der Ba­sis des all­ge­mei­nen Wei­ter­beschäfti­gungs­an­spruchs kei­ne Wei­ter­beschäfti­gung ver­lan­gen könne. § 102 Abs. 5 Be­trVG gel­te nur für die Beschäfti­gung nach Ab­lauf der Kündi­gungs­frist bis zum rechts­kräfti­gen Ab­schluss des Kündi­gungs­schutz­ver­fah­rens. Die Verfügungs­be­klag­te be­haup­tet, ihr sei ei­ne Beschäfti­gung des Verfügungsklägers unmöglich.

Das Ar­beits­ge­richt hat dem An­trag auf Er­lass der einst­wei­li­gen Verfügung teil­wei­se statt­ge­ge­ben und die Verfügungs­be­klag­te ver­ur­teilt, den Verfügungskläger bis zum 30.

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Ju­ni 2010 als Pro­fil­fräser wei­ter­zu­beschäfti­gen. Es hat ge­meint, die Ent­schei­dung der Kam­mer vom 10. No­vem­ber 2008 - 6 Ga 6/09 - ste­he ei­ner Sach­ent­schei­dung nicht ent­ge­gen, da in dem dor­ti­gen Rechts­streit das Ar­beits­verhält­nis zwi­schen den Par­tei­en im Zeit­punkt der Ent­schei­dung nicht gekündigt war. Das Vor­brin­gen der Verfügungs­be­klag­ten zum Weg­fall der Beschäfti­gungsmöglich­keit des Verfügungsklägers sei wi­dersprüchlich, so dass dem In­ter­es­se des Verfügungsklägers an sei­ner Wei­ter­beschäfti­gung Vor­rang ge­genüber dem In­ter­es­se der Verfügungs­be­klag­ten an der Nicht­beschäfti­gung ein­zuräum­en sei. Für die Zeit nach Ab­lauf der Kündi­gungs­frist hat das Ar­beits­ge­richt den An­trag ab­ge­wie­sen, da kein Verfügungs­grund vor­lie­ge. We­gen der Ein­zel­hei­ten der Be­gründung der Ent­schei­dung des Ar­beits­ge­richts wird auf das Ur­teil (Blatt 41 bis 50 der Ak­ten) ver­wie­sen.

Ge­gen die­ses Ur­teil, das bei­den Par­tei­ver­tre­tern am 29. Ja­nu­ar 2010 zu­ge­stellt wur­de, hat die Be­klag­te mit ei­nem am 3. Fe­bru­ar 2010 beim Hes­si­schen Lan­des­ar­beits­ge­richt ein­ge­gan­ge­nen Schrift­satz Be­ru­fung ein­ge­legt und die­se mit ei­nem am 4. März 2010 ein­ge­gan­ge­nen Schrift­satz be­gründet. Der Verfügungskläger hat mit ei­nem am 8. April 2010 ein­ge­gan­ge­nen Schrift­satz An­schluss­be­ru­fung ein­ge­legt und die­se zu­gleich be­gründet.

Die Verfügungs­be­klag­te rügt, das Ar­beits­ge­richt hätte auf­grund der Rechts­kraft der Ent­schei­dung vom 10. No­vem­ber 2009 kei­ne er­neu­te Sach­ent­schei­dung tref­fen dürfen. Im Übri­gen ver­tieft sie ihr Vor­brin­gen zur Unmöglich­keit ei­ner Beschäfti­gung des Verfügungsklägers.

Die Verfügungs­be­klag­te be­an­tragt,

das Ur­teil des Ar­beits­ge­richts Of­fen­bach vom 26. Ja­nu­ar 2010 - 6 Ga 7/09 - ab­zuändern und die Kla­ge ins­ge­samt ab­zu­wei­sen.

Der Verfügungskläger be­an­tragt,

die Be­ru­fung zurück­zu­wei­sen

und

das an­ge­foch­te­ne Ur­teil ab­zuändern und der Verfügungs­be­klag­ten im We­ge der einst­wei­li­gen Verfügung auf­zu­ge­ben, den Verfügungskläger bis zum

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rechts­kräfti­gen Ab­schluss des Kündi­gungs­schutz­ver­fah­rens mit dem Ak­ten­zei­chen 6 Ca 534/09 vor dem Ar­beits­ge­richt Of­fen­bach als Pro­fil­fräser zu den bis­he­ri­gen Be­din­gun­gen des Ar­beits­verhält­nis­ses wei­ter­zu­beschäfti­gen.

Der Verfügungskläger ist der An­sicht, die Rechts­kraft der Ent­schei­dung des Ar­beits­ge­richts Of­fen­bach in dem Ver­fah­ren 6 Ga 6/09 ste­he hier ei­ner Sach­ent­schei­dung nicht ent­ge­gen da sich auf­grund der aus­ge­spro­che­nen Kündi­gung so­wie aus dem Wi­der­spruch des Be­triebs­rats ein neu­er Le­bens­sach­ver­halt er­ge­be. Der Verfügungskläger be­haup­tet, es sei der Verfügungs­be­klag­ten nach wie vor möglich, ihn tatsächlich zu beschäfti­gen.

Die Verfügungs­be­klag­te be­an­tragt,

die An­schluss­be­ru­fung zurück­zu­wei­sen.

Die Verfügungs­be­klag­te ver­tei­digt die Ent­schei­dung des Ar­beits­ge­richts, so­weit die Kla­ge ab­ge­wie­sen wur­de, als zu­tref­fend.

We­gen der wei­te­ren Ein­zel­hei­ten des bei­der­sei­ti­gen Par­tei­vor­brin­gens wird auf die ge­wech­sel­ten Schriftsätze nebst An­la­gen so­wie die Sit­zungs­pro­to­kol­le Be­zug ge­nom­men.

Ent­schei­dungs­gründe

I.

Be­ru­fung und An­schluss­be­ru­fung sind statt­haft, § 8 Abs. 2 ArbGG, §§ 511 Abs. 1 ZPO, § 64 Abs. 2b Ar­beits­ge­richts­ge­setz, § 524 ZPO. Sie sind auch form- und frist­ge­recht ein­ge­legt und be­gründet wor­den, § 66 Abs. 1 ArbGG, § 519, § 520, § 524 Abs. 2 und 3 ZPO und da­mit ins­ge­samt zulässig.

II.

Die Be­ru­fung ist be­gründet.

Die Rechts­kraft der Ent­schei­dung des Ar­beits­ge­richts Of­fen­bach vom 10. No­vem­ber 2009 - 6 GA 6/09 - steht, so­weit das Ar­beits­ge­richt im vor­lie­gen­den Ver­fah­ren der Kla­ge statt­ge­ge­ben hat, ei­ner Sach­ent­schei­dung ent­ge­gen. Die Rechts­kraft­wir­kung setzt ei­ne

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Iden­tität der Streit­ge­genstände vor­aus. Streit­ge­gen­stand ist der als das Rechts­schutz­be­geh­ren oder Rechts­fol­gen­be­haup­tung ver­stan­de­ne pro­zes­sua­le An­spruch. Er wird durch den Kla­ge­an­trag, in dem sich die vom Kläger in An­spruch ge­nom­me­ne Rechts­fol­ge kon­kre­ti­siert, und den Le­bens­sach­ver­halt, aus dem der Kläger die be­gehr­te Rechts­fol­ge her­lei­tet, be­stimmt. Zum Streit­ge­gen­stand sind da­bei al­le Tat­sa­chen zu rech­nen, die bei ei­ner natürli­chen, vom Stand­punkt der Par­tei­en aus­ge­hen­den, den Sach­ver­halt sei­nem We­sen nach er­fas­sen­den Be­trach­tungs­wei­se zu dem zur Ent­schei­dung ge­stell­ten Tat­sa­chen­kom­plex gehören, den der Kläger zur Stützung sei­nes Rechts­schutz­be­geh­rens un­ter­brei­tet hat (BAG 15. Sep­tem­ber 2009 - 3 AZR 173/08 - NZA 2010, 342, Rand­num­mer 22).

In dem Rechts­streit 6 Ga 6/09 vor dem Ar­beits­ge­richt Of­fen­bach war Streit­ge­gen­stand die Beschäfti­gung des Verfügungsklägers in ei­nem un­gekündig­ten Ar­beits­verhält­nis. Im vor­lie­gen­den Rechts­streit ist Streit­ge­gen­stand zum ei­nen die Wei­ter­beschäfti­gung im gekündig­ten Ar­beits­verhält­nis bis zum En­de der Kündi­gungs­frist so­wie darüber hin­aus bis zum rechts­kräfti­gen Ab­schluss des Kündi­gungs­schutz­ver­fah­rens.

Hier­aus folgt, dass ei­ne Iden­tität der Streit­ge­genstände vor­liegt, so­weit es im vor­lie­gen­den Ver­fah­ren um die Beschäfti­gung bis zum En­de der Kündi­gungs­frist geht. Dies er­gibt sich zum ei­nen aus dem in­so­weit iden­ti­schen Kla­ge­an­trag. Zum an­de­ren ist auch der zu Grun­de lie­gen­de Le­bens­sach­ver­halt der­sel­be. Nach der Recht­spre­chung des Großen Se­nats des Bun­des­ar­beits­ge­richts (27. Fe­bru­ar 1985 - GS 1/84 - NZA 1985,702) ist der Ar­beit­ge­ber gemäß § 611, § 613 in Ver­bin­dung mit § 242 BGB, aus­gefüllt durch die Wer­tent­schei­dun­gen der Ar­ti­kel 1 und 2 Grund­ge­setz, grundsätz­lich ver­pflich­tet sei­nen Ar­beit­neh­mer ver­trags­gemäß zu beschäfti­gen, wenn die­ser es ver­langt. Die­ser all­ge­mei­ne Beschäfti­gungs­an­spruch muss al­ler­dings dort zurück­tre­ten, wo über­wie­gen­de schutz­wer­te In­ter­es­sen des Ar­beit­ge­bers ent­ge­gen­ste­hen. Die­se Rechts­la­ge gilt im un­gekündig­ten so­wie im gekündig­ten Ar­beits­verhält­nis vor Ab­lauf der Kündi­gungs­frist glei­cher­maßen. Ei­ne Zäsur tritt da­mit nicht mit dem Aus­spruch der Kündi­gung, son­dern erst mit dem En­de der Kündi­gungs­frist ein. Nach der Recht­spre­chung des Großen Se­nats be­gründet - ab­ge­se­hen von den Fällen der of­fen­sicht­lich un­wirk­sa­men Kündi­gung - die Un­si­cher­heit über die Wirk­sam­keit der Kündi­gung ein schutz­wer­tes In­ter­es­se des Ar­beit­ge­bers, den gekündig­ten Ar­beit­neh­mer für die Dau­er des Kündi­gungs­pro­zes­ses nicht zu beschäfti­gen. Die­se Rechts­fol­ge knüpft je­doch nicht an den Aus­spruch der Kündi­gung, son­dern an das En­de der Kündi­gungs­frist an. Dies zeigt, dass der den bei­den einst­wei­li­gen Verfügungs­ver­fah­ren zu Grun­de lie­gen­de Le­bens­sach­ver­halt im un­gekündig­ten und im gekündig­ten

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Ar­beits­verhält­nis bis zum En­de der Kündi­gungs­frist iden­tisch ist.

Et­was an­de­res er­gibt sich auch nicht dar­aus, dass der Be­triebs­rat der Kündi­gung nach § 102 Abs. 3 Be­trVG wi­der­spro­chen hat. Der Wei­ter­beschäfti­gungs­an­spruch nach § 102 Abs. 5 S. 1 Be­trVG ent­steht erst nach Ab­lauf der Kündi­gungs­frist (KR-Et­zel, 9. Aufl., § 102 Be­trVG Rn. 195; Schra­der/Strau­be, RdA 2006, 98, 103). Hierfür spricht nicht nur der kla­re Ge­set­zes­wort­laut ("nach Ab­lauf der Kündi­gungs­frist"), son­dern auch der Sinn und Zweck des be­son­de­ren Wei­ter­beschäfti­gungs­an­spruchs. Die­ser be­steht dar­in, dem Ar­beit­neh­mer während des lau­fen­den Kündi­gungs­schutz­ver­fah­rens die Beschäfti­gungsmöglich­keit zu er­hal­ten, wenn der Be­triebs­rat wi­der­spro­chen hat. Vor Ab­lauf der Kündi­gungs­frist ist der Ar­beit­neh­mer durch den all­ge­mei­nen Wei­ter­beschäfti­gungs­an­spruch (BAG GS 1/84, NZA 1985,702) aus­rei­chend geschützt. Des­halb trifft es auch nicht zu, wenn Fit­ting (Be­trVG, § 102 Rn. 106) meint, der Ar­beit­neh­mer könne sei­ne Wei­ter­beschäfti­gung nach § 102 Abs. 5 Be­trVG schon vor Ab­lauf der Kündi­gungs­frist ver­lan­gen, weil sonst ei­ne Lücke in der Beschäfti­gung entstünde.

III.

Die An­schluss­be­ru­fung ist nicht be­gründet.

In­so­weit hat das Ar­beits­ge­richt zu­tref­fend er­kannt, dass es für die gel­tend ge­mach­te Beschäfti­gung nach Ab­lauf der Kündi­gungs­frist (30. Ju­ni 2010) am Vor­lie­gen ei­nes Verfügungs­grun­des fehlt, § 62 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 935, 940 ZPO. Das Ar­beits­ge­richt weist zu­tref­fend dar­auf hin, dass der An­spruch nach § 102 Abs. 5 Be­trVG in dem Kündi­gungs­schutz­ver­fah­ren 6 Ca 534/09 vor dem Ar­beits­ge­richt Of­fen­bach gel­tend ge­macht und in­so­weit recht­zei­tig Rechts­schutz im Haupt­sa­che­ver­fah­ren er­reicht wer­den kann.

IV.

Als un­ter­le­ge­ne Par­tei hat der Kläger gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kos­ten des Rechts­streits zu tra­gen.

V.

Ge­gen die­se Ent­schei­dung ist die Re­vi­si­on nicht zulässig, § 72 Abs. 4 ArbGG.

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