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LAG Düsseldorf, Urteil vom 13.04.2010, 3 Sa 906/09
Schlagworte: | TV-Ärzte, Vergütung | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht Düsseldorf | |
Aktenzeichen: | 3 Sa 906/09 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 13.04.2010 | |
Leitsätze: | Verweisen die Parteien im Arbeitsvertrag ausdrücklich auf den BAT/VKA "in der jeweils ... geltenden Fassung" sowie diesen ergänzende Tarifverträge, so ist für die Anwendung des TV-Ärzte/VKA kein Raum, da sich dieser weder als eine "Fassung" des BAT/VKA noch als ein diesen ergänzender Tarifvertrag darstellt. | |
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Oberhausen, Urteil vom 5.08.2009, 3 Ca 26/09 | |
3 Sa 906/09
3 Ca 26/09
Arbeitsgericht Oberhausen
Verkündet am 13. April 2010
Milles,
Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit
des Herrn Dr. B. L., V. str. 28, I.,
- Kläger, Berufungsbeklagter und Berufungskläger -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. u.a.,
C. str. 37, E.,
g e g e n
die Ev. Krankenhaus Oberhausen GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer W. G. und P. I., Virchowstr. 20, 46047 Oberhausen,
- Beklagte, Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. u.a.,
K. str. 21, E.,
hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 13.04.2010
durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Westhoff als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Weyermann und den ehrenamtlichen Richter Thomas
für R e c h t erkannt:
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 05.08.2009 – 3 Ca 26/09 – unter Zurückweisung der Berufung des Klägers teilweise abgeändert.
Die Klage wird vollen Umfangs abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Die Revision wird zugelassen.
4. Streitwert: 21.993,30 €
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T a t b e s t a n d :
Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche.
Der Kläger ist seit dem 01.01.1996 bei der Beklagten zuletzt als leitender Oberarzt auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 24.10.1995 (Bl. 99 ff. d.A.) beschäftigt. Die Beklagte ist nicht Mitglied in der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA).
Im Arbeitsvertrag des Klägers lautet es:
"§ 2
„Für das Arbeitsverhältnis gilt der Bundes-Angestelltentarifvertrag vom 01.04.1961 in der jeweils für den Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Fassung (BAT/VKA) unter Berücksichtigung der unter § 5 dieses Vertrages aufgeführten Ausnahmen und Ergänzungen.
Ergänzende Tarifverträge finden ebenfalls Anwendung, sofern sie für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände gelten und in § 5 des Arbeitsvertrages nichts Gegenteiliges bestimmt ist.
§ 3
Der Arzt erhält eine Vergütung nach VergGr. I a, Altersstufe 9 BAT/VKA."
Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit richtet sich nach § 15 Abs. 1 BAT/VKA."
Auf den Inhalt des Arbeitsvertrages wird im Übrigen verwiesen (Bl. 9-12 d.A.).
Mit Wirkung zum 01.10.2005 trat der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13.09.2005 in Kraft, vereinbart zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände einerseits und ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft - andererseits, sowie für den Bereich der Krankenhäuser, Pflege- und Betreuungseinrichtungen dessen besonderer Teil Krankenhäuser (BT-K). Ebenfalls am 01.10.2005 trat der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts vom 13.09.2005 in Kraft (TVÜ-
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VKA), vereinbart zwischen der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände einerseits und ver.di andererseits.
Durch den Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum TVöD - BT-K vom 01.08.2006, ab-geschlossen zwischen der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände einerseits und ver.di andererseits, wurde der bisherige BT-K mit Wirkung zum 01.08.2006 aufgegliedert in den Besonderen Teil Krankenhäuser neuer Fassung und den Besonderen Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen (BT-B). Ebenfalls traten rückwirkend zum 01.08.2006 der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) vom 17.08.2006 sowie der Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern in den TV-Ärzte/VKA und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Ärzte/VKA) vom 17.08.2006 in Kraft, vereinbart jeweils zwischen der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände einerseits und dem Marburger Bund andererseits.
Seit dem 01.10.2005 vergütete die Beklagte den Kläger nach Maßgabe des TVöD/VKA, dort der Tarifgruppe E II Stufe 4. Auch die anderen Ärzte, mit denen die Beklagte die Anwendung des BAT vereinbart hatte, leitete sie in den TVöD/VKA über.
Mit der am 08.01.2009 bei dem Arbeitsgericht Oberhausen eingegangenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, die Beklagte müsse seit dem 01.08.2006 die Vergütung demgegenüber nach der EntgeltGr. IV der Entgelttabelle des TV-Ärzte/VKA vornehmen. Der Arbeitsvertrag sei in diesem Sinne ergänzend auszulegen, da es sich bei dem TV-Ärzte/VKA um ein spezielles Regelungswerk für an kommunalen Krankenhäusern beschäftigte Ärzte handele. Die Beklagte sei verpflichtet, ihn ab dem 01.08.2006 nach Maßgabe dieses Tarifvertrages zu vergüten und die sich bis zum 30.06.2008 daraus ergebende rückständige Entgeltdifferenz nachzuzahlen. Die Höhe der vom Kläger berechneten und der Klage zugrunde gelegten Differenzbeträge ist zwischen den Parteien unstreitig.
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Der Kläger hat beantragt
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 21.993,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB aus 1.110,-- € seit dem 01.09.2006, aus 1.110,-- € seit dem 01.10.2006, aus 1.110,-- € seit dem 01.11.2006, aus 1.110,-- € seit dem 01.12.2006, aus 1.110,-- € seit dem 01.01.2007, aus 900,-- € seit dem 01.02.2007, aus 900,-- € seit dem 01.03.2007, aus 900,-- € seit dem 01.04.2007, aus 900,-- € seit dem 01.05.2007, aus 900,-- € seit dem 01.06.2007, aus 900,-- € seit dem 01.07.2007, aus 900,-- € seit dem 01.08.2007, aus 900,-- € seit dem 01.09.2007, aus 900,-- € seit dem 01.10.2007, aus 900,-- € seit dem 01.11.2007, aus 900,-- € seit dem 01.12.2007, aus 900,-- € seit dem 01.01.2008, aus 759,60 € seit dem 01.02.2008, aus 759,60 € seit dem 01.03.2008, aus 759,60 € seit dem 01.04.2008, aus 1.121,50 € seit dem 01.05.2008, aus 1.121,50 € seit dem 01.06.2008, aus 1.121,50 € seit dem 01.07.2008 zu zahlen.
hilfsweise,
2. festzustellen, dass sich die Grundvergütung des Klägers als leitender Oberarzt des Instituts für Laboratoriumsmedizin und Klinische Mikrobiologie der Beklagten für den Zeitraum vom 01.08.2006 bis zum 30.06.2008 nach der EntgeltGr. IV, Altersstufe 1 der Entgelttabelle für das Tarifgebiet West des TV-Ärzte/VKA bzw. der ab dem 01.04.2008 einheitlichen Entgelttabelle des TV-Ärzte/VKA in der jeweiligen Fassung bemisst.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, sie sei nicht verpflichtet, eine Vergütung nach dem TV-Ärzte/VKA zu zahlen, da dieses Tarifwerk auf das Arbeitsverhältnis keine Anwendung finde. Überdies sei die Forderung nicht rechtzeitig innerhalb der tariflichen Verfallfristen geltend gemacht worden.
Durch Urteil vom 05.08.2009, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe ergänzend Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger 17.553,30 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunk-
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ten über dem Basiszinssatz zu zahlen, im Übrigen die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat das Gericht der Beklagten zu 80 % und dem Kläger zu 20 % auferlegt. Den Streitwert hat das Gericht auf 21.993,30 € festgesetzt.
Das Arbeitsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen angeführt, eine Auslegung des Arbeitsvertrages ergebe, dass auf das Arbeitsverhältnis der TV-Ärzte/VKA anzuwenden sei. Die aufgrund der weiteren Nichtanwendung des BAG entstandene Regelungslücke sei dahingehend zu schließen, dass der TV-Ärzte/VKA anstelle der Bestimmungen des BAT Anwendung finden solle. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass der TV-Ärzte/VKA der Tarifvertrag schlechthin sei, welcher gerade die Interessen der Ärzte betreffe. Für diesen Bereich sei er als Nachfolgetarif des BAG zu betrachten. Der Kläger habe seine Ansprüche auch innerhalb der tariflichen Verfallfristen geltend gemacht. Hinsichtlich der im Zeitpunkt von August 2006 bis September 2007 betreffenden Klageforderung hat das Arbeitsgericht die Klage wegen Ablaufs der tariflichen Verfallfrist für unbegründet erachtet.
Gegen das ihr am 31.08.2009 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 03.09.2009 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem weiteren, dem Gericht am 18.09.2009 vorliegenden Schriftsatz begründet. Gegen das ihm am 27.08.2009 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am Montag, dem 28.09.2009 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese, nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 30.10.2009, mit einem an diesem Tage dem Gericht vorliegenden Schriftsatz begründet.
Die Beklagte greift das Urteil unter tatsächlichen wie rechtliche Gesichtspunkten an und hält unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens an der Auffassung fest, entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts liege weder eine Regelungslücke vor noch könne eine solche durch TV-Ärzte/VKA geschlossen werden.
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Die Beklagte beantragt,
unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Ober-hausen vom 05.08.2009 - 3 Ca 26/09 - die Klage vollen Umfangs abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
1. unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 05.08.2009 - 3 Ca 26/09 - die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 21.993,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB aus 1.110,-- € seit dem 01.09.2006, aus 1.110,-- € seit dem 01.10.2006, aus 1.110,-- € seit dem 01.11.2006, aus 1.110,-- € seit dem 01.12.2006, aus 1.110,-- € seit dem 01.01.2007, aus 900,-- € seit dem 01.02.2007, aus 900,-- € seit dem 01.03.2007, aus 900,-- € seit dem 01.04.2007, aus 900,-- € seit dem 01.05.2007, aus 900,-- € seit dem 01.06.2007, aus 900,-- € seit dem 01.07.2007, aus 900,-- € seit dem 01.08.2007, aus 900,-- € seit dem 01.09.2007, aus 900,-- € seit dem 01.10.2007, aus 900,-- € seit dem 01.11.2007, aus 900,-- € seit dem 01.12.2007, aus 900,-- € seit dem 01.01.2008, aus 759,60 € seit dem 01.02.2008, aus 759,60 € seit dem 01.03.2008, aus 759,60 € seit dem 01.04.2008, aus 1.121,50 € seit dem 01.05.2008, aus 1.121,50 € seit dem 01.06.2008, aus 1.121,50 € seit dem 01.07.2008 zu zahlen.
2. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Mit der Berufung macht der Kläger geltend, zu Unrecht habe das Arbeitsgericht die Beklagte lediglich in Höhe von 17.553,30 € brutto anstelle des Klagebetrages von 21.993,30 € brutto verurteilt. Die Schriftform des seiner Ansicht nach einschlägigen TV-Ärzte/VKA sei erst am 23.02.2007 i.S. von § 1 Abs. 2 TVG herbeigeführt worden. Demgemäß könne auch erst ab diesem Zeitpunkt die 6-monatige Ausschlussfrist des Tarifvertrages Wirkung entfalten und in Lauf gesetzt werden. Entsprechend sei die Geltendmachung der Ansprüche mit Schreiben vom 30.06.2007 fristwahrend erfolgt.
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Im Übrigen verteidigt der Kläger die angefochtene Entscheidung im Umfang seines Obsiegens.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in beiden Rechtszügen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze verwiesen (§§ 525, 313 Abs. 2 ZPO, 64 Abs. 6 ArbGG).
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 05.08.2009 ist zulässig und begründet. Sie führte zur teilweisen Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
I. Die Berufung der Beklagten ist an sich statthaft, § 64 Abs. 1 ArbGG,
gem. § 64 Abs. 2 lit. b ArbGG zulässig sowie in gesetzlicher Form und Frist ein-gelegt und begründet worden, §§ 520 Abs. 2 u. 3 ZPO, 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG. Die Berufung des Klägers ist ebenfalls an sich statthaft, § 64 Abs. 1 ArbGG, nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig, § 64 Abs. 2 lit. b ArbGG sowie in gesetzlicher Form und Frist durch Eingang der Berufung am Montag, dem 28.09.2009 eingelegt (§§ 520 Abs. 2 u. 3 ZPO, 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG i.V. mit §§ 222 Abs. 1 u. 2 ZPO, 188 Abs. 2, 193 BGB) und sodann innerhalb nachgelassener Fristverlängerung begründet worden (§§ 520 Abs. 2 ZPO, 66 Abs. 1 S. 5 ArbGG).
II. Die Berufung der Beklagten hatte auch in der Sache Erfolg. Die Berufung
des Klägers erwies sich als unbegründet.
1. Die auch hinsichtlich des Feststellungsbegehrens für die Zeit ab
01.01.2009 zulässige Klage (vgl. BAG, Urteil v. 09.04.2008 - 4 AZR 104/07, NZA-RR 2009, 79) ist in der Sache unbegründet. Dem Kläger steht ein An-
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spruch auf Zahlung der Vergütung nach dem TV-Ärzte/VKA unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zur Seite.
Unabhängig von dem Bestehen einer Mitgliedschaft des Klägers im Marburger Bund scheidet eine Anwendung des TV-Ärzte/VKA und dessen Vergütungsbestimmungen auf das Arbeitsverhältnis unmittelbar aufgrund Tarifbindung gem. §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG bereits im Hinblick auf eine fehlende Mitgliedschaft der Beklagten in der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) aus. Die Beklagte war weder bei Abschluss des Arbeitsvertrages entsprechend organisiert noch ist dies zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Eine Anwendbarkeit dieses Tarifwerks ergibt sich auch nicht aufgrund einzelvertraglicher Inbezugnahme. Eine entsprechende Vereinbarung ist zwischen den Parteien nicht zustande gekommen.
Die Bestimmung in § 2 des Arbeitsvertrages vom 10.02.1995, wonach der BAT "in der jeweils für den Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Fassung (BAT/VKA) gilt" und "ergänzende Tarifverträge... ebenfalls Anwendung" finden, sowie in § 3 des Arbeitsvertrages, wonach der Kläger "eine Vergütung nach VergGr. I a BAT, Altersstufe 9 (BAT/VKA)" erhält, lässt auf einen entsprechenden Parteiwillen nicht schließen. Dies ergibt eine Auslegung des Arbeitsvertrages.
a) Der Inhalt von Willenserklärungen ist gem. §§ 133, 157 BGB objektiv un-
ter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls aus Sicht des Empfängers zu bestimmen. Ausgehend vom Wortlaut der Erklärung ist deren objektiver Bedeutungsgehalt zu ermitteln, wobei der allgemeine Sprachgebrauch unter Berücksichtigung des vertraglichen Regelungszusammenhangs maßgebend ist. Hierbei ist der wirkliche Wille der Parteien zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. In die Auslegung einzubeziehen sind auch die den Parteien erkennbaren Begleitumstände der Erklärung, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen (vgl. BAG, Urteil v. 18.04.2007 - 4 AZR 652/05, NZA 2007, 965; BAG, Urteil v. 19.09.2007 - 4 AZR 710/06, juris). Die tatsächliche Handhabung des Arbeitsvertrages ermöglicht ebenfalls Rückschlüsse auf dessen Inhalt. Schließlich sind für das Auslegungs-
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ergebnis auch die Entstehungsgeschichte, der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die bestehende Interessenlage der Beteiligten von Bedeutung (vgl. BAG, Urteil v. 24.09.2003 - 10 AZR 34/03, juris; BAG, Urteil v. 20.04.2005 - 4 AZR 292/04, juris; BGH, Urteil v. 13.06.2007 - IV Z R 330/05, NJW 2007, 2320). Motive des Erklärenden haben außer Betracht zu bleiben, soweit sie nicht in dem Wortlaut der Erklärung oder in sonstiger, für die Gegenseite hinreichend deutlich erkennbarer Weise ihren Niederschlag gefunden haben. Kommt der Wille des Erklärenden nicht oder nicht vollständig zum Ausdruck, gehört dies zu dessen Risikobereich. Dies bedeutet für die Auslegung von Bezugnahmeklauseln, dass ihr Bedeutungsgehalt in erster Linie anhand des Wortlauts zu ermitteln ist (vgl. BAG v. 18.04.2007 - 4 AZR 652/05, NZA 2007, 965). Handelt es sich bei dem auszulegenden Vertrag um allgemeine Geschäftsbedingungen i.S. der §§ 305 ff. BGB, sind diese nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnis-möglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (vgl. BAG, Urteil v. 30.07.2008 - 10 AZR 606/07, AP Nr. 274 zu § 611 BGB Gratifikation; BAG, Urteil v. 24.09.2008 - 6 AZR 76/07, NZA 2009, 154; BAG, Urteil v. 31.08.2005 - 5 AZR 545/04, NZA 2006, 324).
b) Geht man davon aus, dass es sich im Streitfall bei den arbeitsvertragli-
chen Regelungen u.a. §§ 2 u. 3 des Arbeitsvertrages um allgemeine Geschäftsbedingungen gehandelt hat, so ergibt sich ein anderes Auslegungsergebnis hieraus hingegen nicht.
Der Arbeitsvertrag vom 24.10.1995 nimmt ausdrücklich Bezug auf den BAT/VKA, der erst im Jahre 2006 geschlossene TV-Ärzte/VKA findet naturgemäß keine Erwähnung. Dessen Inbezugnahme ist auch nicht dadurch erfolgt, dass gem. § 2 Abs. 1 des Arbeitsvertrages der BAT/VKA "in der jeweils geltenden Fassung" und gem. § 2 Abs. 2 die den BAT/VKA "ergänzenden Tarifverträge" auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden sollen.
Der TV-Ärzte/VKA stellt sich weder als eine "Fassung" noch als "Ergänzung" des BAT/VKA dar. Ausweislich § 2 Abs. 1 TVÜ-Ärzte/VKA "ersetzt" dieser Tarif-
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vertrag vielmehr den BAT "sowie die diese Tarifverträge ergänzenden Tarifverträge der VKA".
c) Auch ergibt sich aus Sinn und Zweck der arbeitsvertraglichen Vereinba-
rung sowie der bestehenden Interessenlage der Parteien keine Vorrangstellung für den TV-Ärzte/VKA.
Bei § 2 des Arbeitsvertrages handelt es sich bereits deshalb im Ansatz nicht um eine sogenannte Gleichstellungsklausel, nach welcher das für den Arbeitgeber jeweils tarifnormativ einschlägige Tarifrecht auch einzelvertraglich gelten soll, weil bereits die Beklagte bei Abschluss des Arbeitsvertrages nicht i.S. von § 3 Abs. 1 TVG tarifgebunden war (vgl. BAG, Urteil v. 22.10.2008 - 4 AZR 793/07, NZA 2009, 323; BAG, Urteil v. 18.04.2007 - 4 AZR 652/05, NZA 2007, 965; BAG, Urteil v. 14.12.2005 - 10 AZR 296/05, NZA 2006, 744).
Vorliegend ist festzustellen, dass die Parteien mit der gewählten Formulierung in § 2 des Arbeitsvertrages ersichtlich eine regelmäßige Vergütungsanpassung sicherstellen wollten, ohne diese jeweils neu verhandeln zu müssen. Entsprechend erfolgte der Hinweis auf den BAT in der "jeweils... geltenden Fassung" und hat die Beklagte auch in der Vergangenheit das Gehalt des Klägers bei eingetretenen Tariferhöhungen jeweils angepasst. Von daher ist die Annahme des Klägers gerechtfertigt, dass von den Vertragsparteien eine dynamische Verweisung gewollt war (vgl. zur Mitberücksichtigung des nachträglichen Verhaltens auch BGH, Urteil v. 22.06.2005 - VIII Z R 214/04, NJW-RR 2005, 1323), welche auch für die Zukunft eine sich stets automatisch vollziehende Erhöhung der Vergütung des Klägers ohne jeweils erneute Gehaltsverhandlungen ermöglichen sollte.
Mangels Fortführung des BAT/VKA ist der entsprechende Bezugspunkt für eine Teilnahme des Klägers an der Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst entfallen, ohne dass dem Vertrag eine Vereinbarung zu entnehmen ist, was in einer solchen Konstellation stattdessen gelten soll. Weder der TV-Ärzte/VKA noch der
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TVöD stellen sich in diesem Sinne als "Fassung" oder "ergänzende Tarifverträge" dar, §§ 2, 3 des Arbeitsvertrages vom 24.10.1995.
Demgemäß würde auch die Unklarheitenregel, §§ 305 c Abs. 2, 310 Abs. 4 S. 2 BGB nicht zu einer Auslegung der Vergütungsvereinbarung in von dem Kläger favorisierter Richtung zu Lasten der Beklagten führen. Nach Ausschöpfung der anerkannten Auslegungsregeln bleiben mangels "Ergänzung" bzw. "Fassung" des BAT durch die beiden erörterten Tarifverträge keine nicht behebbaren Unklarheiten bestehen (vgl. BAG, Urteil v. 09.11.2005 - 5 AZR 145/05, juris; BAG, Urteil v. 17.01.2006 - 9 AZR 417/05, juris; BAG, Urteil v. 24.10.2007 - 10 AZR 825/06, NZA 2008, 40; BAG, Urteil v. 30.07.2008 - 10 AZR 606/07, AP Nr. 274 zu § 611 BGB Gratifikation).
2. Konnte damit aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt die vertragliche In-
bezugnahme des BAT als Verweis auf den TV-Ärzte/VKA ausgelegt werden, so führt entgegen der Auffassung des Klägers auch eine ergänzende Auslegung des Arbeitsvertrages nicht zur Anwendung der Vergütungsregelungen des TV-Ärzte/VKA.
Grundsätzlich kann eine ergänzende Vertragsauslegung nur in Betracht kommen, wenn eine ausfüllungsbedürftige Vertragslücke feststellbar ist. Hiervon kann dann ausgegangen werden, wenn ein Punkt im Rahmen des von den Parteien wirklich Gewollten ungeregelt geblieben ist und die Parteien ihn als regelungsbedürftig angesehen haben. Hierfür muss feststehen, dass ohne die Schließung der Lücke die Erreichung des Vertragszwecks nicht gesichert wäre, mithin ohne diese Vervollständigung eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zur erzielen wäre (vgl. BAG, Urteil v. 24.10.2007 - 10 AZR 825/06, NZA 2008, 40; BGH, Urteil v. 13.05.1993 - IX Z R 166/92, juris). Sodann ist zu überprüfen, was die Parteien vereinbart hätten, wenn ihnen die Lücke bekannt gewesen wäre, wobei nicht die subjektive Vorstellung einer Vertragspartei maßgeblich ist, sondern was die Parteien bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten (vgl. BAG, Urteil v. 11.10.2006 - 5 AZR 721/05, AP Nr. 6 zu § 308 BGB;
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BAG, Urteil v. 12.01.2005 - 5 AZR 364/04, BAGE 113, 140). Bei der ergänzenden Vertragsauslegung muss die Antwort auf diese Frage innerhalb des durch den Vertrag gezogenen Rahmens gesucht werden (BAG, Urteil v. 24.10.2007 - 10 AZR 825/06, NZA 2008, 40). Das Ergebnis einer ergänzenden Vertragsauslegung darf nicht in Widerspruch zu dem im Vertrag ausgedrückten Parteiwillen stehen. Lassen sich nach diesen Kriterien hinreichende Anhaltspunkte für den hypothetischen Parteiwillen nicht finden, etwa weil mehrere gleichwertige Auslegungsmöglichkeiten in Betracht kommen, so scheidet eine ergänzende Vertragsauslegung aus. Mit dem Grundsatz der Privatautonomie ist es nicht vereinbar, wenn die Regelungslücke auf verschiedene Weise geschlossen werden kann und keine Anhaltspunkte bestehen, für welche Alternative sich die Parteien entschieden hätten (vgl. BGH, Urteil v. 17.04.2002 - VIII Z R 297/01, DB 2002, 1436; LAG Düsseldorf, Urteil v. 25.03.1992 - 4 Sa 78/92, NZA 1992, 839). Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt auch dann nicht in Betracht, wenn sich ein Ereignis wegen einer grundlegenden Änderung der Verhältnisse einer Beurteilung nach dem Parteiwillen entzieht (vgl. BGH, Urteil v. 08.07.1982 - IX Z R 99/90, juris; MünchKom/Busche, 5. Aufl., § 157 Rz. 130).
Zwar könnte der Annahme einer Vertragslücke entgegenstehen, dass die in Bezug genommene Tarifnorm betreffend die Vergütungsgruppe "I a BAT/VKA" nicht etwa als solche weggefallen ist. Für den Bereich der VKA sind die Normen des BAT nur formell außer Kraft gesetzt worden. Ihre Geltung ist hierdurch da-gegen nicht entfallen, nachdem eine Kündigung des Tarifvertrages nicht erfolgt ist und er auch weiterhin außerhalb des engeren öffentlichen Dienstes vielfach noch angewandt wird.
Hingegen ist eine Regelungslücke zum 30.09.2005 unter dem Gesichtspunkt anzunehmen, dass der BAT zukünftig nicht mehr fortentwickelt wird, dagegen der Kläger vereinbarungsgemäß an der Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst teilnehmen sollte. Hinsichtlich der von den Parteien gewollten Dynamisierung ist der Vertrag damit unvollständig geworden (vgl. auch LAG Düsseldorf, Urteil v. 13.08.2009 - 13 Sa 1673/08 sowie 13 Sa 127/09).
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Der Annahme einer Regelungslücke dürfte allerdings die Tarifentwicklung ab 01.10.2005 entgegenstehen. Die Lücke ist mit Auslaufen des BAT zum 30.09.2005 entstanden, während gem. § 2 Abs. 1 TVÜ-Ärzte/VKA der TV-Ärzte/VKA den BAT erst ab 01.08.2006 ersetzt hat. Ab dem 01.10.2005 kamen von daher allein die Vergütungsregelungen des TVöD/VKA gemäß TVÜ-VKA vom 13.09.2005 als Ersatzregelung in Betracht. Hierdurch haben neben der VKA sowohl ver.di als auch der Marburger Bund zum Ausdruck gebracht, dass sie einer Überleitung aus dem BAT in den TVöD ab 01.10.2005 zustimmen und diese für angemessen erachten. In § 2 Abs. 1 TVÜ-Ärzte/VKA vom 17.08.2006 ist sodann niedergelegt, dass der TV-Ärzte/VKA ab 01.08.2006 den TVöD und den Besonderen Teil Krankenhäuser, Pflege- und Betreuungseinrichtungen (BT-K) ablöst. Entsprechend haben die Vertragsparteien im Streitfall für den Zeitraum vom 01.10.2005 bis 31.07.2006 das Arbeitsverhältnis einvernehmlich auf der Grundlage des TVöD weitergeführt. Dies steht der Annahme einer noch zu ergänzenden Vertragslücke zum 01.08.2006 entgegen (vgl. auch LAG Düsseldorf, Urteil v. 13.08.2009 - 13 Sa 1673/08 sowie 13 Sa 127/09; LAG Niedersachsen, Urteil v. 30.06.2009 - 13 Sa 1277/08, juris; LAG Hamm, Urteil v. 17.02.2009 - 12 Sa 529/08, juris). Mangels Tarifgebundenheit der Beklagten steht dem die Regelung in § 2 TVÜ-Ärzte/VKA nicht bereits entgegen, wonach eine Überleitung aus dem TVöD in den TV-Ärzte/VKA erfolgt; abzustellen ist insoweit auf das individualrechtliche Vertragsverhältnis zwischen den Parteien.
Ein anderer rechtlicher Befund ergibt sich auch dann nicht, wenn man mit dem Kläger von einem Fortbestehen der Regelungslücke auch in der Zeit vom 01.10.2005 bis 31.07.2006 ausgeht. Im Streitfall könnte eine solche Vertragslücke durch eine Inbezugnahme der Vergütungsregelungen des TV-Ärzte/VKA oder des TVöD/VKA geschlossen werden. Auch kommt eine Abkoppelung von einem bestimmten Tarifwerk und die Heranziehung anderer Kriterien der Vergütungsfindung wie eine Durchschnittsermittlung der Tariferhöhung im öffentlichen Dienst oder die Ermittlung eines statistischen Mittels zwischen den Erhöhungen nach TVöD/VKA, TV-Ärzte/VKA, ggf. auch des ebenfalls für die in kirchlicher Trägerschaft befindliche Beklagte in Betracht kommenden BAT-KF in Betracht.
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In Anbetracht der Vielzahl an möglichen Regelungen sind ausreichende Anhaltspunkte, wonach die Parteien eine Lückenfüllung gerade durch Heranziehung des TV-Ärzte/VKA vorgenommen hätten, entgegen der Auffassung des Klägers nicht ersichtlich. Der Gesichtspunkt, dass nach dem Geschäftswillen der Parteien Leistung und Gegenleistung in einem ausgewogenen Verhältnis standen, bietet keinen hinreichenden Anhaltspunkt für den hypothetischen Parteiwillen. Unabhängig davon, welche tarifvertragliche Vergütungsregelung zur Anwendung gebracht wird, wird die Ausgewogenheit der beiderseitigen vertraglichen Leistungen nicht verändert. Sowohl dem TVöD/VKA als auch dem TV-Ärzte/VKA kommt gleichermaßen die zu vermutende Richtigkeitsgewähr zu. Entgegen der Auffassung des Klägers kann auch nicht angenommen werden, dass die Vergütungsregelungen des TV-Ärzte/VKA "sachnäher" wären. Auch der TVöD-BT-K in der Fassung vom 01.08.2006 enthält spezielle Entgeltgruppen, die nur für Ärzte gelten. Der TVöD stellt auch für Krankenhausärzte ein vollständiges Tarifwerk zur Verfügung. Ein bezogen auf den Geltungsbereich enger gefasster Tarifvertrag ist insoweit nicht spezieller als ein entsprechend breiter anwendbarer. Insoweit sind die Interessen der auch im Marburger Bund organisierten Ärzte bis 2005 ersichtlich hinreichend durch die DAG bzw. ver.di vertreten worden, so dass der Hinweis des Klägers, der Marburger Bund sei die speziellere Vertretung für Ärzte, als solcher nicht weiterführt. Zugunsten der Beklagten wäre gegenüber einer Heranziehung des TV-Ärzte/VKA zudem in Betracht zu ziehen, dass diese über Jahrzehnte die Anwendung des BAT nicht nur für ihre Ärzte, sondern auch das übrige Personal vereinbart hatte, mithin u.a. aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und zur Schaffung möglichst einheitlicher Arbeitsbedingungen sowie ausgewogener Vergütung der unterschiedlichen Berufsgruppen für alle Beschäftigten dem TVöD/VKA den Vorzug gäbe (vgl. im Übrigen zum TVöD als Flächentarifvertrag auch LAG Niedersachen, Urteil v. 30.06.2009 - 13 Sa 1277/08).
3. Auch führen die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage
im Streitfall ebenfalls nicht zu einer Anwendung des TV-Ärzte/VKA. Es kann hierbei letztlich dahinstehen, ob eine Störung der Geschäftsgrundlage wegen schwerwiegender Änderung der Umstände gem. § 313 Abs. 1 BGB oder wegen
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wesentlich falscher Vorstellungen gem. § 313 Abs. 2 BGB bezüglich der aller Voraussicht nach künftig unterbleibenden Weiterentwicklung und Fortführung des BAT vorliegt. Beide Gesichtspunkte werden nur dann rechtlich erheblich, wenn und soweit das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
Greifbare Anhaltspunkte, wonach die Vertragsfortsetzung für den Kläger bei Anwendung der Vergütungsbestimmungen des TVöD/VKA anstelle des TV-Ärzte/VKA eine unzumutbare Belastung darstellte, sind nicht vorgetragen und auch ansonsten nicht ersichtlich.
4. Steht dem Kläger mithin ein Vergütungsanspruch nach dem TV-
Ärzte/VKA nicht zur Seite und scheidet auch eine richterliche Vergütungsanpassung als gestaltender Eingriff in den Arbeitsvertrag vorliegend aus (vgl. BAG, Urteil v. 24.10.2007 - 10 AZR 825/06, NZA 2008, 40), so konnte unerörtert bleiben, ob die tariflichen Ausschlussfristen vorliegend gewahrt worden sind.
III. Auf die Berufung der Beklagten war unter teilweiser Abänderung des an-
gefochtenen Urteils die Klage demgemäß vollen Umfangs abzuweisen. Die Berufung des Klägers war als unbegründet zurückzuweisen.
Gem. §§ 91 Abs. 1 ZPO, 64 Abs. 6 ArbGG waren die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger aufzuerlegen.
Gem. § 72 Abs. 2 Ziff. 2 ArbGG war die Revision für den Kläger zuzulassen.
RECHTSMITTELBELEHRUNG
Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei
R E V I S I O N
eingelegt werden.
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Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim
Bundesarbeitsgericht
Hugo-Preuß-Platz 1
99084 Erfurt
Fax: 0361 2636 2000
eingelegt werden.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
1. Rechtsanwälte,
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
Dr. Westhoff
Weyermann
Thomas
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