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Hessisches LAG, Urteil vom 08.02.2010, 16 Sa 1543/09
Schlagworte: | Tarifvertrag, Teilzeitbeschäftigung, Tarifvertrag: Bezugnahme | |
Gericht: | Hessisches Landesarbeitsgericht | |
Aktenzeichen: | 16 Sa 1543/09 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 08.02.2010 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Kassel, Urteil vom 18.06.2008, 3 Ca 513/08 | |
Hessisches Landesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 16 Sa 1543/09
(Arbeitsgericht Kassel: 3 Ca 513/08)
Verkündet am:
08. Februar 2010
gez.
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Berufungsverfahren
Klägerin und
Berufungsklägerin
Prozessbevollmächtigt.:
gegen
Beklagte und
Berufungsbeklagte
Prozessbevollmächtigt.:
hat das Hessische Landesarbeitsgericht, Kammer 16,
auf die mündliche Verhandlung vom 08. Februar 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht als Vorsitzenden
und den ehrenamtlichen Richter
und den ehrenamtlichen Richter
als Beisitzer
für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 18. Juni 2008 – 3 Ca 513/08 – wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 18. Juni 2008 – 3 Ca 513/08 – teilweise abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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Tatbestand
Die Parteien streiten über Restvergütungsansprüche aus der Zeit von Februar 2008 bis Oktober 2008.
Der Beklagte ist die A und betreibt in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins unter anderem das Sport-, Natur- und Erlebniscamp am B.
Die am 13. Januar 1958 geborene, verheiratete Klägerin war zunächst auf der Grundlage der "Niederschrift für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis" vom 1. März 2007 bis 31. Oktober 2007 bei dem Beklagten beschäftigt. Aufgrund einer telefonischen Absprache mit der Beklagtenseite vom 15. Februar 2008 verrichtete die Klägerin am 18., 19., 20., 25. und 26. Februar 2008 in dem Erlebniscamp am B Reinigungsarbeiten. Ab 1. März 2008 wurde sie im Dienstplan im Umfang einer geringfügigen Beschäftigung eingeteilt. Im Mai 2008 unterzeichnete die Klägerin eine ihr von dem Beklagten zugeleitete und für diesen von C unterzeichnete "Niederschrift über ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis" für die Zeit vom 1. März 2008 bis 30. November 2008; insoweit wird auf Blatt 6 der Akten Bezug genommen. Im Februar 2008 leistete die Klägerin 21 Arbeitsstunden, im März 2008 23 Arbeitsstunden, im April 2008 18,5 Arbeitsstunden, im Mai 2008 43,75 Arbeitsstunden, im Juni 2008 45,25 Arbeitsstunden, im Juli 2008 40 Arbeitsstunden, im August 2008 50 Arbeitsstunden, im September 2008 50 Arbeitsstunden und im Oktober 2008 34 Arbeitsstunden; insoweit wird auf die Stundenaufstellung Blatt 7 bis 15 der Akten Bezug genommen.
Der Beklagte beschäftigt in der genannten Einrichtungen in einem unbefristeten Vollzeitarbeitsverhältnis die Campmanagerin, einen Techniker und einen Koch. Auf die Arbeitsverhältnisse mit diesen Mitarbeitern wendet der nicht tarifgebundene Beklagte den TVöD an, nicht jedoch auf die für die Dauer der Saison (1. März bis 30. November) befristet in Teilzeit beschäftigten sechs Reinigungskräfte. Diese erhalten eine monatliche Vergütung von 330 €, die sich wie folgt zusammensetzt: 40 Stunden zu je 7,67 € plus 23,01 € ist gleich 330 € (gerundet).
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, es liege ein Abrufarbeitsverhältnis im Sinne des § 12 TzBfG vor. Danach hätte der Beklagte die Klägerin wöchentlich für jeweils 10 Stunden und täglich für mindestens drei Stunden zur Arbeit einteilen müssen. Ferner sei auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin der TVöD anzuwenden, in dessen Entgeltgruppe E 2 Stufe 2 die Klägerin eingruppiert sei. Im Jahr 2007 sei in einer
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Stellenanzeige damit geworben worden, dass die Vergütung in Anlehnung an den TVöD erfolge; insoweit wird auf die Stellenanzeige Blatt 73 der Akten verwiesen. Wegen der sich im Einzelnen errechnenden Höhe der Klageforderung wird auf die Klageschrift Bezug genommen.
Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen an die Klägerin
für den Monat Februar 2008 436,11 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16. März 2008 zu zahlen;
für den Monat März 2008 436,11 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 330 € brutto, zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16. April 2008 zu zahlen;
für den Monat April 2008 436,11 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 330 € brutto, zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16. Mai 2008 zu zahlen;
für den Monat Mai 2008 484,95 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 330 € brutto, zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16. Juni 2008 zu zahlen;
für den Monat Juni 2008 523,65 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 330 € brutto, zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16. Juli 2008 zu zahlen;
für den Monat Juli 2008 503,01 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 330 € brutto, zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16. August 2008 zu zahlen;
für den Monat August 2008 619,11 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 330 € brutto, zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16. September 2008 zu zahlen;
für den Monat September 2008 590,73 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 330 € brutto, zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16. Oktober 2008 zu zahlen;
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für den Monat Oktober 2008 490,11 € brutto abzüglich bereits gezahlter 352 € brutto, zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16. November 2008 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, es liege kein Abrufarbeitsverhältnis vor, da die Klägerin aufgrund eines Dienstplans zur Arbeit eingeteilt worden sei. Hinsichtlich der Beschäftigung im Februar 2008 sei die Lage der Arbeitszeit telefonisch mit der Klägerin vereinbart worden, so dass auch insoweit keine Abrufarbeit vorliege. Auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin finde der TVöD -wie für die anderen Reinigungskräfte auch- keine Anwendung. Jedenfalls sei die Klägerin nur in Entgeltgruppe 1 Stufe 2 einzugruppiert, was ein Grundgehalt von 330,58 € ergebe.
Das ArbGer hat der Klage in Höhe von 172,80 € brutto nebst Zinsen stattgegeben und die Klage im übrigen abgewiesen. Insoweit wird auf das Urteil vom 18. Juni 2009 (Blatt 103 bis 113 der Akten) Bezug genommen. Das Urteil wurde beiden Parteien am 18. August 2009 zugestellt. Hiergegen hat die Klägerin mit einem am 10. September 2009 und der Beklagte mit einem am 16. September 2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung der Klägerin ist am 15. Oktober 2009 und die des Beklagten am 16. Oktober 2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangen.
Die Klägerin ist der Auffassung, sie habe nicht lediglich einfachste Tätigkeiten im Sinne der Entgeltgruppe 1 TVöD ausgeübt. Dies ergebe sich daraus, dass für eine fachgerechte Reinigung Hygienevorschriften zu beachten seien. Der wechselnde Personenkreis der das Camp nutzenden Gäste sei mit dem in Kindertagesstätten und Schulen vergleichbar, was eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 2 TVöD rechtfertige.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 18. Juni 2009-3 CA 513/08-abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin
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für den Monat Februar 2008 436,11 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16. März 2008 zu zahlen;
für den Monat März 2008 436,11 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 330 € brutto, zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16. April 2008 zu zahlen;
für den Monat April 2008 436,11 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 330 € brutto, zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16. Mai 2008 zu zahlen;
für den Monat Mai 2008 484,95 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 330 € brutto, zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16. Juni 2008 zu zahlen;
für den Monat Juni 2008 523,65 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 330 € brutto, zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16. Juli 2008 zu zahlen;
für den Monat Juli 2008 503,01 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 330 € brutto, zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16. August 2008 zu zahlen;
für den Monat August 2008 619,11 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 330 € brutto, zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16. September 2008 zu zahlen;
für den Monat September 2008 590,73 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 330 € brutto, zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16. Oktober 2008 zu zahlen;
für den Monat Oktober 2008 490,11 € brutto abzüglich bereits gezahlter 352 € brutto, zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16. November 2008 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 18. Juni 2009 -3 CA 513/08-abzuändern und die Klage abzuweisen.
Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei der Tarifvertrag nicht aus Gründen der Gleichbehandlung auf die Klägerin anzuwenden. Die Kammer habe unbeachtet gelassen, dass der Beklagte geringfügig Beschäftigte ausschließlich für einfache Arbeiten einsetzte, zu deren Verrichtung jedermann im Stande ist. Demgegenüber erfordere das Tätigkeitsbild der in Anlehnung an den TVöD vergüteten Mitarbeiter durchgängig eine berufliche Qualifikation bzw. eine entsprechende Berufserfahrung.
Beide Parteien beantragen, die Berufung der jeweiligen Gegenseite zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufungen sind statthaft, § 8 Abs. 2 ArbGG, § 511 Abs. 1 ZPO, § 64 Abs. 2b Arbeitsgerichtsgesetz. Sie sind auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufung der Klägerin ist jedoch unzulässig, soweit sie sich auf die Abweisung von Vergütungsansprüchen gestützt auf § 12 TzBfG bezieht. Hat das ArbGer über mehrere Streitgegenstände entschieden, muss sich die Berufungsbegründung konkret mit jedem einzelnen Streitgegenstand befassen, wenn das Urteil insgesamt angegriffen werden soll. Fehlt für einen Gegenstand die Begründung, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig (Germelmann, Arbeitsgerichtsgesetz, 7. Aufl., § 64 Randnummer 86). Das ArbGer hat die auf § 12 TzBfG gestützten Ansprüche der Klägerin mit der Begründung abgewiesen, dass kein Abrufarbeitsverhältnis vorlag (Seite 9 des Urteils). Hiermit setzt sich die Klägerin in der Berufungsbegründung nicht auseinander, weshalb die Berufung in Bezug auf diesen Streitgegenstand unzulässig ist, § 520 Abs. 3 ZPO. Im Übrigen ist die Berufung der Klägerin, wie auch die des Beklagten ordnungsgemäß begründet worden.
II. Die Berufung des Beklagten ist begründet, die der Klägerin dagegen unbegründet.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der TVöD keine Anwendung. Eine
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Tarifvertrags auch nicht vertraglich vereinbart. Die von beiden Parteien unterzeichnete "Niederschrift über ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis" enthält gerade keine Bezugnahme auf den Tarifvertrag. Eine solche ergibt sich auch nicht aus der Stellenanzeige (Blatt 73 der Akten). Diese betrifft die Position einer Köchin/Koch. Insoweit wird in Aussicht gestellt, dass die Vergütung in Anlehnung an den TVöD erfolge. Lediglich am unteren Rand der Stellenanzeige heißt es: "Darüber hinaus suchen wir Reinigungskräfte auf 400 € Basis."
Dazu, ob auch insoweit der TVöD hinsichtlich der Vergütung herangezogen werden soll, verhält sich die Stellenanzeige nicht.
Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts ergibt sich die Anwendung des Tarifvertrags nicht aus Gründen der Gleichbehandlung, insbesondere dem Verbot der Diskriminierung in § 4 Abs. 1 TzBfG. Nach § 4 Abs. 1 TzBfG darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Nach § 2 Abs. 1 S. 3 TzBfG ist vergleichbar ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer des Betriebs mit derselben Art des Arbeitsverhältnisses und der gleichen oder einer ähnlichen Tätigkeit. Eine Ungleichbehandlung wegen Teilzeitarbeit liegt damit vor, wenn die Dauer der Arbeitszeit das Kriterium darstellt, an das die Differenzierung hinsichtlich der unterschiedlichen Arbeitsbedingungen anknüpft. Dies ist hier nicht der Fall. Diejenigen Vollzeitkräfte, auf die der Beklagte den Tarifvertrag anwendet, sind von ihrer Tätigkeit nicht mit der Klägerin vergleichbar. Sowohl die Campmanagerin als auch der Haustechniker und der Koch brauchen eine spezielle berufliche Qualifikation, um die ihnen vertragsgemäß obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen zu können. Die Campmanagerin benötigt insbesondere organisatorische und wirtschaftliche Fähigkeiten, der Haustechniker technisches Fachwissen und der Koch besondere Fachkenntnisse in Bezug auf die Planung und Zubereitung der Speisen. Selbst wenn die Klägerin als Reinigungskraft bestimmte Hygienevorschriften beachten muss, ist ihre Tätigkeit in Bezug auf Anforderungen und Verantwortung in keiner Weise mit der der in der Einrichtung tätigen Vollzeitbeschäftigten vergleichbar. Dies zeigt, dass die Ungleichbehandlung nicht wegen der Dauer der Arbeitszeit erfolgt, sondern ihre Ursache in der unterschiedlichen Tätigkeit hat.
Ein Anspruch der Klägerin auf Anwendung des Tarifvertrags ergibt sich auch nicht aus dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Dieser gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in
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vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbstgesetzten Regelung gleich zu behandeln. Damit verbietet der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb der Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung (BAG 15. Juli 2009-5 AZR 486/08, NZA 2009, 1202, Randnummer 11). Die von dem Beklagten vorgenommene Gruppenbildung ist nicht zu beanstanden. Die Gruppe der Reinigungskräfte ist nicht mit der Gruppe der unbefristet beschäftigten Vollzeitkräfte (Campmanagerin, Haustechniker, Koch) vergleichbar. Dies ergibt sich aus den unterschiedlichen Anforderungen in Bezug auf Qualifikation und Verantwortung.
III. Als unterlegene Partei hat die Klägerin gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
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Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
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