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ArbG Hamburg, Urteil vom 05.06.2007, 21 Ca 504/06
Schlagworte: | Tarifvertrag, Tarifvertrag: Bezugnahme, Bezugnahmeklausel, Allgemeine Arbeitsbedingungen | |
Gericht: | Arbeitsgericht Hamburg | |
Aktenzeichen: | 21 Ca 504/06 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 05.06.2007 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | ||
Arbeitsgericht Hamburg
Urteil
Im Namen des Volkes
Geschäftszeichen:
21 Ca 504/06
In dem Rechtsstreit
Verkündet am:
5. Juni 2007
-Klägerin -
Prozessbevollmächtigter:
gegen
2
- Beklagte -
Prozessbevollmächtigter:
erkennt das Arbeitsgericht Hamburg, 21. Kammer,
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juni 2007
durch den Richter Stein als Vorsitzenden
die ehrenamtliche Richterin Lerche
den ehrenamtlichen Richter Schlichting
für Recht:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 332,34 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2006 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Der Streitwert beträgt 332,00 EUR.
4. Die Sprungrevision wird zugelassen.
Stein
Lerche
Schlichting
3
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Zahlung von Geld. Die Klägerin stellt der Beklagten ihre Arbeitskraft auf der Basis mehrere Arbeitsverträge seit dem 1.8.2002 als Krankenschwester zur Verfügung. Sie arbeitet 38,5 Stunden in der Woche. Die Beklagte zahlt ihr 2.636,00 EUR brutto monatlich als Arbeitsentgelt. Für das Arbeitsverhältnis gilt der MTV Ang.
Seit 1977 galt ein Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Angestellte (Blatt 30 d.A.). Dieser Tarifvertrag wurde vom Arbeitgeberverband im Juni 2003 zum 31. Juli 2003 gekündigt.
Die Klägerin war zunächst mit Vertrag vom 28.2.2002 (Anl. K 1, Blatt 3 d.A.) für die Zeit vom 1.8.2002 bis zum 28.7.2003 befristet "eingestellt" worden. Durch Vertrag vom 28.7.2003 (Anlage K 2, Blatt 5 d.A.) wurde geregelt, dass sie für die Zeit vom 1.7.2003 bis zum 16.3.2004 befristet "weiterbeschäftigt" wird. Im Übrigen änderten sich die Vertragsbedingungen nicht. Durch Vertrag vom 8.10.2003 (Anlage K 3, Blatt 7 d.A.) wurde geregelt, dass die Klägerin mit Wirkung ab 1.10.2003 unbefristet „weiterbeschäftigt“ wird. Im Übrigen änderten sich die Vertragsbedingungen nicht.
Alle drei Verträge enthalten gleichlautend folgende Regelung:
§ 2
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Manteltarifvertrag für Angestellte (MTV-Angestellte) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung.
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Am 1.7.2005 wurde die Klägerin Mitglied der Gewerkschaft V..
Im August 2006 verlangte die Klägerin für das Jahr 2006 Zahlung des Urlaubsgelds. Die Beklagte lehnte dies ab.
Mit ihrer am 7.11.2006 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. Sie vertritt die Auffassung, dass das Arbeitsverhältnis im Nachwirkungszeitraum nicht etwa begründet, sondern lediglich entfristet worden sei. Da sich die Arbeitsbedingungen seit 2002 nicht geändert hätten, müsse von einem einheitlichen Arbeitsverhältnis, das seit 2002 bestand, ausgegangen werden. § 2 des Arbeitsvertrages stelle sie mit tariflich gebundenen Arbeitnehmern gleich. Die Bezugnahme auf einen Tarifvertrag bleibe wirksam, wenn der Tarifvertrag gemäß § 4 Abs. 5 TVG nachwirke. Außerdem würden von der Nachwirkung auch diejenigen Arbeitnehmer erfasst, die erst im nach Wirkungszeitraum in die Gewerkschaft eintreten.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 332,34 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2006 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien erst seit dem 1.10.2003 bestand. Denn mit Abschluss des letzten Vertrages sei das Arbeitsverhältnis auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt worden. Die Inbezugnahmeklausel des § 2 des Arbeitsvertrages erfasse nicht nachwirkende Tarifverträge. Die Beklagte betont, dass die Klägerin erst im Nachwirkungszeitraum Mitglied der Gewerkschaft wurde und meint, dass sich die Nachwirkung auf ein solches Arbeitsverhältnis nicht erstrecke. Schließlich sei der letzte Arbeitsvertrag vom 18.10.2003 eine "andere Abmachung" im Sinne von § 4 Abs. 5 TVG.
Weitere Einzelheiten des Vorbringens der Parteien ergeben sich aus den gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren,
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sowie ihren mündlichen Erklärungen. Darauf wird gemäß § 313 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 ArbGG ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat Erfolg.
Sie ist zulässig und begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, den streitigen Betrag an die Klägerin zu zahlen. Diese Entscheidung beruht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht kurz zusammengefasst im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen (§ 313 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 ArbGG):
1. Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin für das Jahr 2006 Urlaubsgeld zu zahlen. Der Anspruch der Klägerin ergibt sich aus dem Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Angestellte vom 16. März 1977 in der Fassung vom 30. Oktober 2001.
a) Die Geltung des Tarifvertrags Urlaubsgeld war individualrechtlich vereinbart. Denn § 2 des Arbeitsvertrags ist so zu verstehen, dass der Tarifvertrag Urlaubsgeld in Bezug genommen wird.
aa) Unerheblich ist, dass die Klägerin erst nach dem 31.7.2003 und damit erst während des Nachwirkungszeitraums Mitglied der Gewerkschaft wurde. Die individualrechtlich vereinbarte Wirkung des Tarifvertrags kommt unabhängig von der Zugehörigkeit zur Koalition zum Tragen.
bb) Entscheidend war daher lediglich, ob § 2 des Arbeitsvertrags tatsächlich auf den Tarifvertrag Urlaubsgeld verweist. Dies war zu bejahen.
Denn die Arbeitsverträge der Klägerin verweisen durchgehend auf "die für den Arbeitgeber jeweils geltenden Tarifverträge“ (§ 2 der Arbeitsverträge). Damit ist auch der Tarifvertrag über das Urlaubsgeld von der Inbezugnahme erfasst worden.
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cc) Die Inbezugnahme erfolgte im Übrigen erstmalig sogar auch zu einem Zeitpunkt, in dem der Tarifvertrag noch nicht gekündigt war. Der Umstand, dass mehrere Arbeitsverträge vereinbart wurden, ist nach Auffassung der Kammer unerheblich, weil vorliegend von einem einzigen Arbeitsverhältnis auszugehen ist.
Rechtlich bestand das Arbeitsverhältnis seit dem 1.8.2002. Denn die Klägerin wurde mit Wirkung ab 1.8.2002 durch Vertrag vom 28.2.2002 befristet bis zum 28.7.2003 "eingestellt". Danach wurden die Arbeitsbedingungen nicht verändert. Es wurde durch Vertrag vom 28.7.2003 lediglich vereinbart, dass die Klägerin bis zum 16.3.2004 „weiterbeschäftigt“ wird. Schließlich wurde das Vertragsverhältnis der Parteien während der Laufzeit dieses zweiten Vertrags entfristet. Durch Vertrag vom 28.7.2003 vereinbarten die Parteien, dass die Klägerin ab 1.10.2003 auf unbestimmte Zeit "weiterbeschäftigt " wird.
Angesichts dessen erscheint die Rechtsauffassung der Beklagten, durch den Vertrag vom 8.10.2003 sei das Arbeitsverhältnis auf eine neue vertragliche Grundlage gestellt und deshalb neu begründet worden, nicht überzeugend.
Der Umstand, dass die Entfristung eines Arbeitsverhältnisses betriebsverfassungsrechtlich als Einstellung zu werten ist (Fitting, BetrVG, 23. Aufl. § 99 Rn. 38 m.w.N.), erklärt sich mit dem speziellen Schutzzweck von § 99 BetrVG: Der Betriebsrat soll prüfen, ob die unbefristete Beschäftigung des Arbeitnehmers Nachteile für die Belegschaft bringt.
dd) Wollte man dies anders sehen, würde sich am Ergebnis nichts ändern. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass rechtlich für den Beginn des Arbeitsverhältnisses der 1.10.2003 maßgeblich wäre, so würde sich die Verweisung auf den Tarifvertrag gleichwohl als wirksam herausstellen.
Auf der Basis der Prämisse, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien am 1.10.2003 begann, hätten die Parteien in § 2 des letzen Arbeitsvertrags die Geltung des sich lediglich nur noch in der
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Nachwirkung befindlichen Tarifvertrag über das Urlaubsgeld vereinbart.
(1) Eine spezielle, ausdrückliche Bezugnahme gerade auf diesen Tarifvertrag war nicht erforderlich. Wenn das Bundesarbeitsgericht in dem am 6.6.1958 entschiedenen Fall (1 AZR 515/57, AP Nr. 1 zu 4 TVG Nachwirkung) ausgeführt hat, dass eine stillschweigende Bezugnahme auf eine betriebliche Übung nicht reiche, dann betrifft dies eine andere Konstellation. Im vorliegenden Fall liegt eine vertragliche Regelung vor.
(2) § 2 des Arbeitsvertrags der Parteien ist denkbar umfassend formuliert. Eine Ausnahme für Tarifverträge, die sich lediglich noch in der Nachwirkung befinden, wird nicht gemacht. Es wird auf die für den Arbeitgeber jeweils geltenden Tarifverträge verwiesen. Zwischen gekündigten und nicht gekündigten Tarifverträgen unterscheiden die Arbeitsvertragsparteien nicht. Am 1.10.2003 war der Tarifvertrag Urlaubsgeld ein für den Arbeitgeber geltender Tarifvertrag.
(3) Anderes als sie vorträgt ist die Beklagte damit auch nicht quasi ewiglich an den Tarifvertrag Urlaubsgeld gebunden. Denn sie selbst hat es in der Hand, § 2 der Arbeitsverträge so zu formulieren, dass die Geltung dieses Tarifvertrags nicht vereinbart wird oder dass gar alle Tarifverträge, die nur noch nachwirken, nicht länger in Bezug genommen werden.
(4) Die Bezugnahmeklausel ist auch nicht etwa im Sinne der Entscheidung des BAG vom 20.9.2006 (10 AZR 33/06, NZA 2007, 33) so auszulegen, dass die Anwendung des Tarifvertrags Urlaubsgeld voraussetzt, dass der Tarifvertrag noch nicht abgelaufen ist, bevor das Arbeitsverhältnis in Vollzug gesetzt wird.
(5) Der weitere Einwand der Beklagten, dass es ersichtlich nicht in ihrem Interesse gelegen habe, einen gekündigten Tarifvertrag einzelvertraglich zu vereinbaren, hat die Kammer ebenfalls nicht
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überzeugt. Die Auslegung der dem Vertrag zu Grunde liegenden Willenserklärungen richtet sich nach § 133 BGB, für die Auslegung des Vertrags ist § 157 BGB zu beachten. Dass es der wirkliche Wille der Beklagten war, den Tarifvertrag Urlaubsgeld nicht auch neu eingestellten Arbeitnehmern zu gute kommen zu lassen, erscheint keineswegs zwingend, denn immerhin wäre eine solche Vorgehensweise geeignet, durch die Ungleichbehandlung der Arbeitnehmergruppen Unfrieden und Unzufriedenheit hervorzurufen. Noch weniger wird man sagen können, dass Treu und Glauben eine Auslegung im Sinne der Auffassung der Beklagten verlangen würden. Demgegenüber ist hervorzuheben, dass die Beklagte in ihren Formularen § 2 der Arbeitsverträge vor und nach der Kündigung des Tarifvertrags Urlaubsgeld unverändert ließ.
(6) Wollte man hingegen die Ansicht bevorzugen, dass § 2 des Arbeitsvertrags so eindeutig nicht sei, sondern auch eine andere Auslegung ermögliche, so würden diese Zweifel gemäß § 305 c BGB zu Lasten der Beklagten gehen, da es sich bei dem Arbeitsvertrag um von der Beklagten vorformulierte Vertragsbedingungen handelt.
ee) Dass der Tarifvertrag über das Urlaubsgeld zum 31.7.2003 gekündigt wurde, bringt den Anspruch der Klägerin nicht zu Fall. Denn gemäß § 4 Abs. 5 TVG galt der Tarifvertrag weiter.
ff) Die Inbezugnahme eines Tarifvertrages, der lediglich nur noch nachwirkt, ist rechtlich auch durchaus möglich. Denn die Parteien des Einzelarbeitsvertrags können grundsätzlich nicht nur über den Gegenstand, sondern auch den Umfang der Bezugnahme frei entscheiden (Kempen/Zachert/Stein, Tarifvertragsgesetz, 4. Aufl. 2005, § 3, Rn. 170, Rn. 168 m. w. N.). So weit nicht gesetzliche Vorschriften, Bestimmungen eines anwendbaren Tarifvertrags oder einer Betriebsvereinbarung entgegenstehen, können Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Inhalt des Arbeitsvertrages frei vereinbaren (§ 105 Satz 1 GewO). Deshalb ist es möglich, dass Arbeitsvertragsparteien
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abgelaufene Tarifbestimmungen einzelvertraglich in Bezug nehmen (BAG, 20.9.2006, NZA 2007, S. 164).
b) Der Anspruch der Klägerin folgt aber nicht nur individualrechtlich aus der einzelvertraglich vereinbarten Inbezugnahme des Tarifvertrags. Er ergibt sich auch aus dem Tarifvertrag selber.
aa) Die Klägerin war 2006 tarifgebunden, weil sie am 1.7.2005 Mitglied der Gewerkschaft V. geworden war. Die Beklagte war Mitglied der A. Vereinigung H. e.V.
bb) Dass der Tarifvertrag bereits zum 31.7.2003 gekündigt war, bringt den Anspruch der Klägerin nicht zu Fall. Denn die Rechtsnormen des Tarifvertrags Urlaubsgeld wirkten 2006 gem. § 4 Abs. 5 TVG nach.
Allerdings erstreckt sich die Nachwirkung nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts nur auf solche Arbeitsverhältnisse, die bereits zur Zeit der Geltung des Tarifvertrags begründet waren (ständige Rechtsprechung seit BAG 6.6.1958, AP Nr. 1 zu § 4 TVG Nachwirkung; 10.12.1997, AP Nr. 20 zu § 3 TVG; 22.7.1998, AP Nr. 32 zu § 4 TVG Nachwirkung; 7.11.2001, AP Nr. 11 zu § 3 TVG; 11.6.2002 AP Nr. 113 zu § 87 BetrVG Lohngestaltung). Die überwiegende Meinung in der Literatur vertritt demgegenüber die Auffassung, dass sich die Nachwirkung darüber hinaus auch auf Arbeitsverhältnisse er-streckt, die erst im Nachwirkungszeitraum begründet werden (Herschel, ZfA 1976, 98; Wiedemann/Wank, TVG, 7. Aufl., § 4, Rn. 330 ff.; Däubler/Bepler, TVG, 2. Aufl., § 4, Rn. 815 ff.; Gamillscheg, Kollektives Arbeitsrecht I, § 18 VII 6, 879 m.w.N. in Fn. 583; Kempen/Zachert/Kempen, Tarifvertragsgesetz, 4. Aufl. 2005, § 4, Rn. 535 Fn. 1544; A.A Löwisch/Rieble, TVG, 2. Aufl., § 4 Rn. 380; Staudinger/Richardi, BGB, 13. Bearbeitung, § 611, Vorbemerkung Rn. 755). Im Hinblick auf den Wortlaut der Norm sowie den Sinn der nachwirkenden Normativität schließt sich die Kammer der überwiegenden Literaturauffassung an, wonach die Nachwirkung auch die erst nach Ablauf des nachwirkenden Tarifvertrags begründeten Arbeitsverhältnisse erfasst. Zur Vertiefung wird verwiesen auf Däubler/Bepler, TVG, 2. Aufl., § 4, Rn. 815 ff. Dabei ist der Fall der
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Begründung eines Arbeitsverhältnisses dem Beitritt zur Koalition wie hier gleichzustellen.
cc) Der Arbeitsvertrag vom 8.10.2003 ist schließlich auch keine "andere Abmachung" Sinne von § 4 Abs. 5 TVG, die die Nachwirkung des Tarifvertrages beendet hätte. Denn außer der Entfristung beinhaltet dieser Vertrag keine eigenständige oder neue Regelung. Das unterscheidet den Streitfall von dem Sachverhalt der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 11.6.2002 (AP Nr. 113 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung), auf die die Beklagte sich beruft.
dd) Voraussetzung für den Anspruch auf ein Urlaubsgeld ist nach § 1 Abs. 1 des Tarifvertrags, dass der Arbeitnehmer am 1. Juli im Arbeitsverhält-nis steht und seit dem 1. Januar ununterbrochen als Arbeitnehmer bei einem Mitglied der A. Vereinigung H. e.V. ge¬standen hat und für den Monat Juli Anspruch auf Vergütung hat. All das liegt unstreitig vor.
2. Der Höhe nach ist der Betrag zwischen den Parteien unstreitig.
3. Nach alledem musste der Klage stattgegeben werden.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 ArbGG.
5. Der Streitwert war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Er entspricht dem eingeklagten Betrag.
6. Die Sprungrevision war auf übereinstimmenden Antrag der Parteien zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, weil die Verweisung auf Tarifverträge im Nachwirkungszeitraum - wie oben dargestellt - umstritten ist und die Anwendbarkeit eines Tarifvertrags im Streit steht (§ 76 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG).
Mit der Zulassung der Revision ist zugleich die Berufung zugelassen (Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 4. Aufl., § 74 Rn. 8).
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Rechtsmittelbelehrung
Die Beklagte kann gegen dieses Urteil Berufung oder Revision einlegen.
Die an das Landesarbeitsgericht Hamburg zu richtende Berufungsschrift muss das Urteil bezeichnen, gegen das die Berufung gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt wird. Sie muss unterschrieben sein von einem Rechtsanwalt, der bei einem deutschen Gericht zugelassen ist, oder von einem Verbandsvertreter einer Gewerkschaft, einer Vereinigung von Arbeitgebern oder eines Zusammenschlusses solcher Verbände, wenn der Vertreter kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt ist und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Die Anschrift des Berufungsgerichts lautet: Landesarbeitsgericht Hamburg, Postfach 76 07 20, 22057 Hamburg bzw. Landesarbeitsgericht Hamburg, Osterbekstraße 96, 22083 Hamburg.
Die Revision kann bei dem Bundesarbeitsgericht eingelegt werden. Die Revisionsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Revision gerichtet wird, und die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Revision eingelegt wird, enthalten. Mit der Revisionsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Die Revision ist zu begründen. Die Revisionsbegründung muss enthalten:
- die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird (Revisionsanträge),
- die Angabe der Revisionsgründe, und zwar,
a) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt,
a)b) soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
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Eine Revision kann nur ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin, der bzw. die bei einem deutschen Gericht zugelassen ist, einlegen und begründen. Die Frist für die Einlegung der Revision (Notfrist) beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Revision zwei Monate. Die Revisionsbegründungsfrist kann auf Antrag einmal bis zu einem weiteren Monat verlängert werden. Die Revisionsfrist und die Revisionsbegründungsfrist beginnen mit dem Tage der von Amts wegen erfolgten Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Die Anschrift des Bundesarbeitsgerichts lautet Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt. Aus technischen Gründen sind die Revisionsschrift, die Revisionsbegründungsschrift und die sonstigen wechselseitigen Schriftsätze im Revisionsverfahren in siebenfacher Ausfertigung bei dem Bundesarbeitsgericht einzureichen.
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |