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LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.04.2010, 6 Sa 31/10
Schlagworte: | Rückzahlungsklausel | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz | |
Aktenzeichen: | 6 Sa 31/10 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 30.04.2010 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Mainz, Urteil vom 7.12.2009, 7 Ca 976/09 | |
Aktenzeichen:
6 Sa 31/10
7 Ca 976/09
ArbG Mainz
- AK Bad Kreuznach -
Urteil vom 30.04.2010
Tenor:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach vom 7. Dezember 2009 - 7 Ca 976/09 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Mit ihrer am 13. August 2009 zum Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - erhobenen Klage verfolgt die Arbeitgeberin gegen die bei ihr seit März 2007 angestellt gewesene Ärztin Rückforderungsansprüche aus einer Ergänzungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag.
Diese Vereinbarung vom 19. Oktober 2007 (Bl. 14 d. A.) hat u. a. folgenden Inhalt:
1. Die Arbeitnehmerin wird in der Zeit vom 01.11.2007 bis zum 30.04.2008 unter Fortzahlung ihrer vertragsgemäßen Vergütung widerruflich von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt, um im D-Krankenhaus, k d, Abteilung Anästhesie, als Gastärztin tätig werden zu können.
Diese Zeit benötigt die Arbeitnehmerin zur Komplettierung ihrer klinischen Zeit, um die volle Qualifikation zur Gebietsprüfung Transfusionsmedizin zu erreichen.
2. Kündigt die Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis, ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben, oder wird das Arbeitsverhältnis aus einem von der Arbeitnehmerin zu vertretenden Grund von dem Arbeitgeber gekündigt, ist die Arbeitnehmerin zur Rückzahlung der für die Dauer der Tätigkeit als Gastärztin im Diakonie-Krankenhaus k d fortbezahlten Vergütung verpflichtet. Keine Rückzahlungsverpflichtung der Arbeitnehmerin besteht für den Fall einer betriebsbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber.
Für jeden vollen Tätigkeitsmonat nach Beendigung der Tätigkeit als Gastärztin im Diakonie-Krankenhaus k d vermindert sich der Rückzahlungsbetrags um 1/24 des Rückzahlungsbetrags, so dass nach einer Fortdauer der Beschäftigung von zwei vollen Jahren nach Beendigung der Tätigkeit im D-Krankenhaus k d eine Rückzahlungsverpflichtung nicht mehr besteht.
Der Rückzahlungsbetrag ist im Falle einer außerordentlichen und fristlosen Kündigung mit ihrem Zugang, im Falle einer ordentlichen Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist zur Zahlung fällig und ab diesem Zeitpunkt mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen.
In der Zeit von November 2007 bis April 2008 war die Beklagte unter Fortzahlung ihrer vertragsgemäßen Vergütung von insgesamt 19.152,70 € brutto freigestellt. Danach war sie als stellvertretende Leiterin Entnahmeärztin der Abteilung mobile Entnahme tätig. Nach dem Weggang des Abteilungsleiters leitete sie die Abteilung faktisch. Auf die Stelle der Abteilungsleitung bewarb sie sich trotz Aufforderung nicht. Zum 01.12.2008 schuf die Klägerin eine neue Stelle der operativen Entnahmeleitung.
Mit Schreiben vom 20.03.2009 kündigte die Klägerin einen bei der Anstellung separat unterzeichneten Vertrag über eine Nebenleistung - Teilnahme am serologischen Dienst - zum 30.06.2009. Dieser Vertrag sah einer monatlichen Honorarpauschale von 1.600,00 € vor und konnte nach Ziffer 8 selbstständig und isoliert vom Arbeitsvertrag durch jede Partei jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende ohne Angaben von Gründen gekündigt werden.
Die Beklagte ihrerseits kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 17.04.2009 zum 31.05.2009 auf.
Die Klägerin rechnete darauf hin mit dem sich aus der Ergänzungsvereinbarung ergebenden Rückzahlungsanspruch gegen den unpfändbaren Teil des Mailohnes für 2009 in Höhe von 1.754,64 € auf und verfolgt den Restbetrag mit der vorliegenden Klage.
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 7.023,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 01.06.2009 zu bezahlen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich
Klageabweisung beantragt und ferner die Klägerin/Widerbeklagte zu verurteilen, an die Beklagte/Widerklägerin 1.754,64 € zu zahlen zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 16.05.2009.
Die Klägerin ihrerseits beantragt Abweisung der Widerklage.
Wegen der weiteren Einzelheiten der erstinstanzlich geäußerten Rechtsauffassungen und des Tatsachenvorbringens wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 07.12.2009 - 7 Ca 976/09 (Bl. 102 - 105 d. A.) Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat im vorerwähnten Urteil die Beklagte zur Rückzahlung in Höhe von 7.023,68 € unter Abweisung der Widerklage verurteilt.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte hätte keinen "wichtigen Grund" zur Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses gehabt. Die Rückzahlungsvereinbarung setze zwar keine außerordentliche Kündigung voraus; aus der Fälligkeitsregel in Ziffer 2 Abs. 3 der Vereinbarung ergäbe sich jedoch, dass den Parteien die Alternative außerordentliche bzw. ordentliche Kündigung geläufig gewesen sei. Vom Empfängerhorizont der Beklagten müsse dies im Sinne eines Grundes für den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung verstanden werden. Aus dem vorgelegten Briefwechsel ergäbe sich nichts für die Behauptung der Beklagten, sie - die Beklagte - hätte als Dauervertretung des ausgeschiedenen Abteilungsleiters als sachkundige Person im Sinne des Arzneimittelgesetzes die gesamte medizinisch-pharmazeutische Verantwortung tragen müssen. Das Schreiben der Klägerin vom 12.09.2008 bezöge sich auf ein vorheriges vom 29.08.2008, auf welches die Behörde mit Schreiben vom 08.09.2008 geantwortet habe, wonach keine Bedenken bestünden, den vormaligen Leiter als "externe sachkundige Person ab 01.09.2008" zu bestellen. Die Beklagte sei gerade nicht als sachkundige Person benannt. Soweit der Entzug von Kompetenzen durch Schaffung der neuen Stellen angeführt würde, sei dies kein wichtiger Grund für eine Kündigung, zumal sich die Beklagte nicht auf die neue Stelle beworben habe. Auch die Kündigung des Nebenleistungsvertrages - wenn auch möglicherweise motiviert, um die Beklagte zur Eigenkündigung zu bewegen - ließe nicht erkennen, dass es der Beklagten unzumutbar gewesen wäre, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzuführen. Mit Anwaltsschreiben vom 01.04.2009 habe die Beklagte noch angeboten, auf eine arbeitsgerichtliche Überprüfung der Kündigung des Nebenleistungsvertrages im Gegenzug zum Verzicht auf die Rückzahlung abzusehen. Von einer ungerechtfertigten Bereicherung sei nicht auszugehen.
Gegen das der Beklagten am 21.12.2009 zugestellte Urteil richtet sich deren am 19.01.2010 eingelegte und am 22.02.2010 begründete Berufung.
Die Beklagte bringt zweitinstanzlich insbesondere vor,
die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass die Begrifflichkeit des "wichtigen Grundes" im Sinne der Rückzahlungsvereinbarung genauso ausgelegt werden müsse, wie bei der Beurteilung einer außerordentlichen Kündigung sei nicht haltbar. Die Rückzahlungsverpflichtung solle auch bei einer Eigenkündigung dann entfallen, wenn die Beklagte als Arbeitnehmerin einen wichtigen Grund habe das Arbeitsverhältnis - ordentlich - zu kündigen.
Der wichtige Grund müsse nicht das Gewicht eines Grundes für eine außerordentliche Kündigung haben. Vernünftige, nachvollziehbare Gründe reichten aus. Die Gesamtschau der Gründe ergäbe, dass eine Rückzahlungsverpflichtung nicht greife. Die Beklagte habe nach Weggang des leitenden Entnahmearztes der Abteilung mobile Entnahme dessen Stellung faktisch übernehmen müssen. Sie sollte nach Weggang des Zeugen Dr. K als hauptsachkundige Person nach dem Arzneimittelgesetz als solche ohne ihr zuvor eingeholtes Einverständnis benannt werden. Dies ergäbe sich eindeutig aus der E‑Mail vom 24.07.2008. Die Beklagte würde damit in die persönliche Haftung genommen. Mit der Einführung der operativen Entnahmeleitung (OEL) zum 01.12.2008 sei eine erhebliche Beschneidung der Führungskompetenzen der Beklagten verbunden gewesen. Bis zur Einsetzung der OEL sei die Beklagte für ca. 70 Mitarbeiter, danach nur noch für 2 festangestellte Ärzte in Teilzeit und 5 Teilzeitmitarbeiter des Spenderbüros disziplinarisch verantwortlich gewesen. Hauptgrund für die Kündigung sei die Kündigung des Vertrages über Nebenleistung gewesen, da sich dadurch die monatlichen Bezüge um 1/3 reduziert hätten. Zu den weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 22.02.2010 (Bl. 122 - 129 d. A.) Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt
unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichtes Mainz, Auswärtige Kammern Bad Kreuznach, Az. 7 Ca 976/09 die Klage abzuweisen und
die Klägerin/Widerbeklagte/Berufungsbeklagte zu verurteilen, an die Beklagte/Widerklägerin/Berufungsklägerin 1.754,64 € zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.05.2009.
Die Klägerin beantragt
Zurückweisung der Berufung
und erwidert unter Übernahme der Auffassung des Arbeitsgerichts, die Beklagte verkenne die Systematik der Kündigungsnormen. Bei einem wichtigen Grund müssten Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zugemutet werden könne. §§ 314 Abs. 1 BGB, 712 Abs. 1 BGB stellten auf den wichtigen Grund ab, der auch für eine Eigenkündigung eingreife. Die E-Mail vom 24.07.2008 fokussiere ein gänzlich anderes Thema. Bezogen auf die Beklagte habe es sich um eine Überlegung zur Nachbesetzung von Dr. K gehandelt. Es läge auch kein Entzug von Kompetenzen vor, vielmehr nur eine Aufgabenbündlung, zumal sich die Beklagte auf die Leitungsfunktion der ärztlichen Entnahmeleitung gerade nicht beworben habe. Die Kündigung des Nebenleistungsvertrages sei rechtmäßig erfolgt und könne daher keinen wichtigen Grund für die Beendigungserklärung der Beklagten abgeben. Das Gehalt sei nicht gekürzt worden. Dass die Eigenkündigung in keinem Zusammenhang mit der Kündigung des Nebenleistungsvertrages gestanden habe, folge aus dem Anwaltsschreiben vom 18.02.2009. Zu diesem Zeitpunkt sei die Kündigung der Nebenabrede unstreitig noch überhaupt nicht ausgesprochen gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbeantwortung wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 25.03.2010 (Bl. 196 - 151 d. A.) Bezug genommen.
Zugleich wird auf die Feststellungen in der Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichts vom 30.04.2010 Bl. 152 bis 154 d. A. verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I. Die gemäß §§ 8 Abs. 2 ArbGG, 512 ZPO an sich statthafte Berufung begegnet auch hinsichtlich des Wertes des Beschwerdegegenstandes (§ 64 Abs. 2 ArbGG) keinen Bedenken. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt, sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO) und damit insgesamt zulässig.
II. In der Sache selbst ist die Berufung ohne Erfolg.
Das Arbeitsgericht hat in dem angefochtenen Erkenntnis vom 07.12.2009 im Ergebnis und Teilen der Begründung zutreffend entschieden, dass die Beklagte die sich aus der Ergänzungsvereinbarung vom 19.10.2007 zum Arbeitsvertrag ergebende Rückzahlungsverpflichtung in rechnerisch unstreitiger Höhe hat und das Widerklagebegehren auf Gehaltsnachzahlung unberechtigt ist.
1. Maßgebend für die Verpflichtung der Beklagten ist Ziff. 2 der Ergänzungsvereinbarung, die vorsieht, dass die zuerkannte Rechtsfolge eintritt, wenn die Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis kündigt "ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben". Diese in einer Individualvereinbarung enthaltene Formulierung ist nach Meinung der Berufungskammer so auszulegen, wie sie den jeweiligen Zwecken und der beiderseitigen Interessenlage am Besten entspricht (vgl. Prütting/Wegen/Weinreich, Bürgerliches Gesetzbuch, 2. Auflage, § 133 Rz 38 m. w. auf BGHZ 2, 385; 20, 101). Ziel muss eine allseits interessengerechte Beurteilung sein, bei der keine wesentlichen Interessen übergangen werden dürfen.
Im vorliegenden Fall standen sich das Interesse der beklagten Ärztin, ihre klinische Zeit zu komplettieren, um die volle Qualifikation zur Gebietsprüfung Transfusionsmedizin zu erreichen, dem Interesse der Klägerin gegenüber, Investitionsrisiken einzugehen, um künftig eine vollqualifizierte Ärztin im Zentrum für Transfusionsmedizin einsetzen zu können. Am Standort Bad Kreuznach der Klägerin werden - so der Vortrag in der Klageschrift - 240000 Blutspenden pro Jahr gewonnen. Die Gesamtaufwendungen während des Fortbildungsaufenthalts der Beklagten haben sich auf 19.152,70 € belaufen. Aufgrund dieser Interessenlage ist das Merkmal "wichtiger Grund" im Sinne der Ergänzungsvereinbarung nach Meinung der Berufungskammer - unabhängig von der Art der Kündigung - dahingehend auszulegen, dass es der aus dieser Vereinbarung verpflichteten Arbeitnehmerin unzumutbar sein muss, ihr Beschäftigungsverhältnis mit dem Arbeitgeber für die Dauer der vereinbarten Bindungszeit - zwei volle Jahre nach Beendigung der Tätigkeit im D-Krankenhaus k d - fortzuführen. Für den Maßstab der Unzumutbarkeit kann - insoweit entgegen der Auffassung der Berufung - nicht auf bloß "vernünftige und nachvollziehbare Gründe" abgestellt werden. Es ist ein Mehr zu verlangen, da das dargestellte Interesse der Arbeitgeberin ansonsten nicht ausreichend gewahrt würde. Dem Interesse der Beklagten ist durch eine gestaffelte Verminderung des Rückzahlungsbetrages um 1/24 für jeden vollen Tätigkeitsmonat nach Beendigung der Tätigkeit als Gastärztin Rechnung getragen (vgl. Ziff. 22 Abs. 2 der Ergänzungsvereinbarung).
2. In der Bewertung der von der Beklagten vorgetragenen Tatsachen für die behauptete Berechtigung ihrer Kündigung folgt die Berufungskammer dem Arbeitsgericht und nimmt insoweit auf die diesbezüglichen Feststellungen in den Entscheidungsgründen gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug.
3. Wegen der nochmals vertieften Angriffe der Berufung in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht ist ergänzend auszuführen, dass die arbeitgeberseitige Kündigung des Vertrages über Nebenleistungen keinen Eingriff in das hauptvertragliche Synallagma darstellt, die zu einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb der vorgesehenen Bindungsfrist berechtigt hätte. Die Kündigung betreffend die mit einer Honorarpauschale von 1.600,00 € monatlich dotierten Teilnahme am serologischen Rufdienst basiert auf einem eigenständigen Vertrag über eine Nebenleistung zum Arbeitsvertrag, der in Ziffer 8 selbstständig unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende ohne Angabe von Gründen kündbar gewesen ist. Die Maßnahme der Arbeitgeberin war selbst dann, wenn sie zu einem deutlichen Einschnitt in das monatlich verfügbare Einkommen der Beklagten führt, rechtmäßig; denn sie greift nicht in das eigentliche, mit einem Tarifgehalt von 3.101,53 € brutto ausreichend alimentierte Arbeitsverhältnis ein. Aus diesem Grund kann nicht von einer Unzumutbarkeit der Fortführung der Tätigkeit bis zum Ablauf der in der Ergänzungsvereinbarung vorgesehenen Bindungsfrist ausgegangen werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Eigenkündigung der Beklagten zeitlich und inhaltlich überhaupt im Zusammenhang mit der Kündigung des Nebenleistungsvertrages gestanden hat, was die Klägerin im Hinblick auf den Inhalt des Schreibens der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 18.02.2009 bezweifelt.
Aus vorgenannten Gründen hat das Arbeitsgericht zu Recht der Klage stattgegeben und die in diesem Zusammenhang stehende Widerklage abgewiesen.
III. Die Beklagte hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
IV. Eine gesetzlich begründete Veranlassung zur Zulassung der Revision (§ 72 Abs. 2 ArbGG) ist nicht ersichtlich.
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Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
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