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LG Frankfurt am Main, Urteil vom 01.07.2010, 3-04 O 54/09
Schlagworte: | Kündigung: Fristlos, Vorstand, Auskunftspflicht | |
Gericht: | Landgericht Frankfurt am Main | |
Aktenzeichen: | 3-04 O 54/09 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 01.07.2010 | |
Leitsätze: | 1. Der Finanzvorstand eines Unternehmens hat bei persönlicher Beteiligung an einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren grundsätzlich eine aus seiner Loyalitätspflicht resultierende Informationspflicht gegenüber seinem Arbeitgeber über alle Kenntnisse und Informationen deren dieser bedarf, um sich im Hinblick auf eine mögliche Presseberichterstattung auf die Wahrnehmung seiner Interessen rechtzeitig und möglichst umfassend einzurichten. 2. Betreffen unvollständige oder teilweise unzutreffende Mitteilungen lediglich ein intimes Verhältnis und ein (auch) gegen den Arbeitnehmer gerichtetes Ermittlungsverfahren, so können lediglich diese Pflichtverletzungen angesichts ihres überwiegend privaten Charakters und des grundsätzlichen Fehlens einer Mitteilungspflicht über strafrechtliche Verfahren bei einer ansonsten hinreichenden Information des Arbeitgebers und fehlender konkreter Nachfrage nach weiteren Informationen zum Ausschluss eines wichtigen Grundes im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB führen. |
|
Vorinstanzen: | ||
LG Frankfurt am Main, 01.07.2010 - 3-04 O 54/09; 3/04 O 54/09; 3-4 O 54/09; 3/4 O 54/09
Tenor:
Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Anstellungsverhältnis durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 06.04.2009 nicht aufgelöst wurde, sondern zu unveränderten Anstellungsbedingungen fortbesteht.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 78.761,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.05.2009 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % Prozent des jeweils beizutreibenden Betrages.
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 975.554,60 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Beendigung des Arbeitsvertrages des Klägers, des früheren Finanzvorstands der Beklagten, und Lohnfortzahlungsansprüche.
Die Beklagte hat den Kläger ab dem 01.01.2006 zum Leiter ihres Bereichs Kapitalmärkte bestellt.
Mit Beschluss der Trägerversammlung vom 29.04.2008 hatte die Beklagte den Kläger ab dem 01.07.2008 zum Vorstand der Beklagten für den Bereich Kapitalmärkte, Aktiv-/Passivsteuerung, Sales Öffentliche Hand und Zielkundenmanagement Institutionelle Kunden bestellt.
Mit Vertrag vom 24.07.2008 (Bl. 15 f. d. A., Anlage K 1) ist der Kläger entsprechend angestellt worden. Gemäß § 4 Abs. 1 des Vertrages steht ihm ein Jahresfestgehalt von brutto 322.535,00 EUR zu, das in 12 gleichen Monatsraten im Voraus gezahlt wird. Er hat gemäß § 4 Abs. 2 des Vertrages einen Anspruch auf eine feste Jahresabschlussvergütung von 51.129,00 EUR jährlich, die
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zusammen mit einer variablen Jahresabschlussvergütung fällig wird
Ab Anfang des Jahres 2007 hatte der Kläger eine Beziehung zu Frau N. die als Mitarbeiterin einer Sicherheitsfirma in den Räumen der Beklagten, dort auch in der Vorstandsetage, in der sich das Büro des Klägers befand, tätig war. Über die Natur und Intensität der Beziehung streiten die Parteien.
Frau N. ist mehrfach vorbestraft und derzeit angeklagt, wegen Konsums und Handelns mit Rauschgift - auch in den Räumen der Beklagten – tätig gewesen zu sein.
Die Staatsanwaltschaft Frankfurt/Main erwirkte einen Durchsuchungsbeschluss vom 27. Januar 2009 (Anlage B 1) gegen Frau N. wegen Verdachts einer Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz, wonach gemäß § 102 StP0 die Durchsuchung ihrer Wohnräume, daneben gemäß § 103 StP0 die Durchsuchung der auch von ihr genutzten Wohn- und Nebenräume des unverdächtigen S. sowie gemäß § 103 StP0 die Durchsuchung des von der Beschuldigten genutzten Arbeitsplatzes in den Geschäftsräumen der Beklagten angeordnet war.
Am Nachmittag des 05.02.2009 durchsuchten Polizeibeamte die Wohnung von Frau N. ebenso wie deren Arbeitsplatz in den Räumen der Beklagten, wozu auch die Vorstandsetage gehörte.
In den Abendstunden des 06.02.2009 kam es zu einer Durchsuchung der Wohnung des Klägers, wobei die Parteien über den Umfang und die Intensität der Durchsuchung streiten.
Der Kläger und der Vorstandsvorsitzende der Beklagten führten am 09.02.2009 ein Gespräch, in dem es um die Beziehung des Klägers zu Frau N. und die der Durchsuchung zugrunde liegenden Vorwürfe ging. Der Inhalt des Gesprächs ist zwischen den Parteien streitig.
Am 14.02.2009 kam es in den Abendstunden zu einem Telefonat zwischen dem Kläger und Frau N., in deren Verlauf diese u. a. erklärte, an die Presse gehen zu wollen.
Mit Schreiben vom 17.02.2009 erklärte der die Ermittlungen leitende Oberstaatsanwalt in einem Schreiben an den Leiter der Rechtsabteilung der Beklagten, dass der Kläger in dem Verfahren auch als Beschuldigter geführt werde (Anlage B 4). Dieses Schreiben ist am 24.02.2009 bei der Beklagten eingegangen.
Am 10. März 2009 kam es zu einem Telefonat des von der Beklagten mandatierten Rechtsanwalts mit dem Oberstaatsanwalt.
Am 11. März 2009 erhielt der Vorsitzende des Verwaltungsrates der Beklagten eine Information über die formale Beschuldigtenstellung des Klägers durch den Leiter der Rechtsabteilung der Beklagten.
Herr Oberstaatsanwalt D. legte einen Gesprächsvermerk über das Gespräch mit Rechtsanwalt X. unter dem 13.03.2009 nieder.
Die Trägerversammlung der Beklagten, bei der der Kläger jedenfalls teilweise zugegen war, beschloss am 25.03.2009 die Kündigung des Anstellungsvertrages des Klägers und den Widerruf seiner Bestellung zum Vorstand der Beklagten.
Das gegen den Kläger geführte Strafverfahren wurde mit Verfügung vom 26.3.2009 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, nachdem er zuvor am 24.3.2009 vernommen worden war. Dies hat Herr Oberstaatsanwalt D. Herrn Rechtsanwalt DX. am 1.4.2009 mitgeteilt.
Den Widerrufsbeschluss vom 25.3.2009 hat der Verwaltungsrat mit Beschluss vom 06.04.2009 bestätigt. Ein die Kündigung und den Widerruf enthaltendes Schreiben ist dem Kläger am gleichen
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Tage in den Briefkasten eingeworfen worden.
Nach der Satzung der Beklagten (Anlag B 3) sind deren Organe die Trägerversammlung, der Verwaltungsrat und der Vorstand (§ 7 Abs. 1 Satzung der Beklagten).
Die Trägerversammlung ist gemäß § 9 Abs. 1 Ziffer 5 für die Bestellung und den Widerruf der Bestellung der Vorstandsmitglieder sowie die Regelung ihrer Dienstverträge und auf Vorschlag des Vorsitzenden des Verwaltungsrates über den Jahresabschlussvergütungsbeschluss zuständig. Nach § 9 Abs. 5 der Satzung der Beklagten vertritt die Trägersammlung die Bank gegenüber den Mitgliedern des Vorstandes und den Mitgliedern des Verwaltungsrates.
Der Verwaltungsrat der Beklagten ist gemäß § 12 Abs. 3 Ziffer 1 der Satzung zuständig für eine Zustimmung zur Bestellung und dem Widerruf der Bestellung von Vorstandsmitgliedern.
Gemäß § 16 Abs. 5 der Satzung der Beklagten ist der Vorsitzende des Verwaltungsrates Dienstvorgesetzter der Vorstandsmitglieder.
Der Kläger macht geltend,
die ausgesprochene Kündigung seines Anstellungsvertrages sei unwirksam. Ein wichtiger Grund für eine Beendigung des Dienstverhältnisses habe nicht vorgelegen. Die Beklagte habe auch die gemäß § 626 Abs. 2 BGB zu beachtende 2-Wochen-Frist nicht gewahrt.
Er begehrt daneben die Zahlung seiner anteiligen Vergütung für Mai 2009 und den festen Anteil seiner Jahresvergütung für 2008.
Der Kläger beantragt,
wie erkannt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte macht geltend, dass ein hinreichend wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages vorgelegen habe. Dies ergebe sich zum einen aus dem Umstand, dass das außerdienstliche Verhalten des Klägers für die Beklagte nicht tragbar gewesen sei.
Der Kläger habe es auch entgegen ihm obliegenden Dienstpflichten unterlassen, seine Vorgesetzten, insbesondere aber den Vorstand des Verwaltungsrates über laufend aufgetretene Entwicklungen zu unterrichten. In Gesprächen mit dem Vorstandsvorsitzenden am 09.02.2009 und am 24.03.2009 mit dem neuen Vorsitzenden des Verwaltungsratens habe der Kläger unwahre Angaben gemacht.
Ein Abwarten bis zur vertragsgemäßen Beendigung des Dienstvertrages am 30.06.2013 sei der Beklagten danach nicht zumutbar.
Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund des Beweisbeschlusses vom 24.09.2009 (Bl. 136 a d. A.) durch Vernehmung des Zeugen A., wofür auf das Protokoll der Beweisaufnahme vom 29. April 2010 Bezug genommen wird (Bl. 240 ff. d. A.). Zur Ergänzung des Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Akten der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt am Main, Az.: ..., waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
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Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Anstellungsvertrag des Klägers ist durch die Kündigung vom 06.04.2009 nicht wirksam beendet worden. Der Kläger hat danach auch Anspruch auf Zahlung der mit der Klage geltend gemachten Vergütung.
Die Beklagte kann sich nicht auf das Vorhandensein eines hinreichenden Grundes für eine fristlose Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB berufen (I.), die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB wäre auch bei Annahme eines hinreichenden Kündigungsgrundes nicht gewahrt gewesen (II.).
I. Ein hinreichender Kündigungsgrund im Sinne des § 626 BGB ist nicht gegeben.
Die fristlose Kündigung eines Dienstverhältnisses ist gerechtfertigt, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Vertrags bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann (BGH, NJW 2000, 1638 [BGH 14.02.2000 - II ZR 218/98] ; vgl. Müller-Glöge, Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 10. Auflage 2010, § 626 Rn. 60).
Die Kündigung kann auch auf spätere, nachträglich bekannt gewordene Gründe gestützt werden (ausf. Dörner in: Ascheid/Preis/ Schmidt, Kündigungsrecht, 3. Aufl. 2007, § 626 Rn. 49f.). Für das Vorliegen eines hinreichenden Grundes, der auch in der Abwägung der Umstände des Einzelfalls die außerordentliche Kündigung des Vertrages rechtfertigt ist ebenso wie für die Umstände, die zur Wahrung der Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB führen, derjenige vollumfänglich darlegungs-und beweisbelastet, der die Kündigung ausspricht, vorliegen also die Beklagte.
Ein solcher Grund kann sich dabei aus verschiedenen Momenten, einzeln oder in der Gesamtbetrachtung ergeben. Vorliegend ist ein vorwerfbares außerdienstliches Verhalten des Klägers, insbesondere im Hinblick auf eine Rufschädigung, sowie unterlassene und falsche Informationen gegenüber den zuständigen Entscheidungsträgern der Beklagten zu berücksichtigen.
Nach Würdigung der Gesamtumstände des Falles ist auch angesichts teilweiser Verletzungen dieser Pflichten durch den Kläger ein hinreichender Grund für eine außerordentliche Kündigung des Anstellungsverhältnisses des Klägers nicht gegeben.
Die Beklagte hat die Kündigung des Anstellungsvertrags des Klägers auf einen Vertrauensverlust gestützt, der sich im Wesentlichen auf dessen außerdienstlichem Verhalten und auf Falschinformationen der Herren A. und B. stützt. Dieses Verhalten rechtfertigt – so weit es durch die Kammer festgestellt werden konnte - nicht den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung.
1. Ein die Beklagte hinreichend beeinträchtigendes außerdienstliches Verhalten kann dem Kläger nicht vorgeworfen werden.
a) Der Konsum, der Besitz oder der Vertrieb von Drogen wird dem Kläger durch die Beklagte nicht vorgeworfen. Die Beklagte macht auch nicht substantiiert geltend, dass der Kläger vor dem 9.2.2009, also nach Durchführung der Durchsuchungen Kenntnis von dem durch Frau N. mutmaßlich betriebenen Rauschgifthandel hatte.
Nach einer umfassenden Vernehmung des Klägers am 24.3.2009 hat die Staatanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt am Main das gegen ihn geführte Strafverfahren mit Beschluss vom 26.3.2009 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
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Die Kündigung des Klägers ist nicht auf den Verdacht einer – auch außerdienstlichen – strafbaren Handlung gestützt.
b) Die Aufnahme und Aufrechterhaltung der Beziehung des Klägers zu Frau N. rechtfertigt eine außerordentliche Kündigung nicht.
Auch außerhalb von Tendenzunternehmen können Arbeitnehmer verpflichtet sein, zur Förderung des Vertragszwecks Handlungen zu unterlassen, die dem Ansehen des Arbeitgebers abträglich wären. Die Arbeitnehmer haben im Rahmen des Zumutbaren alles zu unterlassen, was dieses Vertrauen gefährdet (vgl. Müller-Glöge, a. a. O., § 626 Rn. 990 m. w. Nachw.).
Außerdienstliches Verhalten, das keine Auswirkungen auf die vertraglichen Beziehungen der Arbeitsvertragsparteien besitzt, ist allerdings grundsätzlich ungeeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Wirkt sich jedoch außerdienstliches Verhalten konkret innerbetrieblich aus, wird es kündigungsrelevant (LAG Baden-Württemberg, NZA 1994, vgl. Müller-Glöge, a. a. O., § 626 Rn. 82).
Eine Ausweitung der vertraglichen Verhaltenspflicht in die Privatsphäre hinein ist jedoch nur unter besonderen Umständen gerechtfertigt (Preis in: Staudinger, BGB, (Bearb. 2002) § 626 Rn. 159).
Diese liegen hier nicht vor. Die Beziehung des Klägers zu Frau N. rechtfertigt nicht eine Kündigung seines Anstellungsvertrages aus wichtigem Grund. Das Gericht legt dabei nach Würdigung des gesamten Streitstoffs, insbesondere auch der Angaben des Klägers selbst und der Anhaltspunkte in der Ermittlungsakte ( § 286 ZPO ) folgenden Sachverhalt der Beziehung zugrunde:
Der familiär nicht gebundene Kläger hat Frau N. Anfang 2007 kennengelernt, die bei einer Sicherheitsfirma in den Räumen der Beklagten, dort auch in der Vorstandsetage, tätig war. Der Kläger ist ausweislich der Aussage des Zeugen A. bei gesellschaftlichen Anlässen mit verschiedenen Begleiterinnen aufgetretenen, wobei eine davon auch die von dem Kläger als seine Lebensgefährtin bezeichnete Frau G. sein kann.
Der Kläger und Frau N. waren durch eine freundschaftliche Beziehung verbunden, die auf privaten Kontakten in unterschiedlichen Zeitabständen und -räumen basierte. Das Verhältnis war auch intimer Natur. Die von dem Kläger dargelegte Art seiner Beziehung zu Frau N. ist demgegenüber für das Gericht nach dem gesamten Inhalt der Akten, insbesondere aber der beigezogenen Ermittlungsakten und der erfolgten Erörterungen so nicht nachvollziehbar.
Maßgeblich hierfür sind folgende Gesichtspunkte:
(wird ausgeführt)
Danach ist die durch den Kläger geltend gemachte Art der Beziehung, wonach Frau N. gelegentlich eingekauft, geputzt und gebügelt habe, die aber nicht intim gewesen sei, in keiner Weise hinreichend, um die enge, vertraute und eingespielt Beziehung der beiden, die deutlich intensiver war, zutreffend zu beschrieben.
Vielmehr ist ....
eine enge partnerschaftliche und auch intime Beziehung gegeben.
Bei Frau N. handelte es sich unstreitig nicht um eine Mitarbeiterin oder betrieblich nahestehende Mitarbeiterin des Klägers.
Durch die Beklagte ist auch in keiner Weise substantiiert geltend gemacht worden, dass der Kläger im Rahmen der Beziehung zu Frau N. sich in irgendeiner Form der Einflussnahme oder gar des
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Hinwirkens auf die Beförderung oder Stellung von Frau N. schuldig gemacht hätte.
Ausweislich der beigezogenen Ermittlungsakte erscheint letztlich fraglich, weshalb Frau N. in einem hoch sensiblen Sicherheitsbereich arbeiten konnte, ohne über eine Arbeitsdauer von über einem Jahr ein aktuelles polizeiliches Führungszeugnis vorzulegen. Zwischen den Parteien des Rechtsstreits besteht aber kein Streit darüber, dass diese Entscheidung letztlich in den Händen der einstellenden Sicherheitsfirma lag. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass irgendein Mitarbeiter, insbesondere aber ein Vorstand der Beklagten auf die Anstellung, die Beförderung oder die Positionierung der Arbeitsstelle von Frau N. hingewirkt hätten, sind nicht ersichtlich. Dies umfasst auch den Kläger.
Es ist weiter auch nicht konkret dargelegt oder sonst ersichtlich, dass Frau N. Zugang zu den allerdings außerordentlich sensiblen und empfindlichen Handelssystemen und Kapitalgeschäften hatte, die der Kläger als Finanzvorstand der Beklagten zu verantworten hatte. In gleicher Weise ist nicht ersichtlich, dass er ihr in irgendeiner Weise Geld oder geldwerte Vorteile in nennenswertem Umfang hat zukommen lassen.
Ein wesentlicher Grund, der zur Kündigung des Anstellungsvertrages berechtigen könnte, ergibt sich danach im Ergebnis nicht schon daraus, dass der Kläger überhaupt eine Beziehung zu Frau N. unterhielt.
Der Kläger, der familiär ungebunden ist und nach eigenen Angaben in einer festen Beziehung zu Frau G. steht, ist – jedenfalls rechtlich – im Grunde frei, eine Beziehung mit Frau N. einzugehen. Eine „Standeswidrigkeit“ der Beziehung ist jedenfalls kein rechtlich prüffähiges und tragfähiges Kriterium im Rahmen der Prüfung von wesentlichen Gründen für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses.
Zutreffend ist allerdings der Vorwurf der Beklagten, dass sich der Kläger in seinem Privatleben in ein Umfeld begeben hat, dessen Öffentlichwerden mit ganz erheblichen Problemen für die Reputation der Beklagten verbunden war.
Dies ergibt sich vorliegend insbesondere daraus, dass hinsichtlich eines Finanzvorstandes eines großen, auch international agierenden Institutes auch ohne explizite vertragliche Vereinbarungen ein Lebenswandel erwartet werden kann, der wegen seiner erheblichen Exposition und Breitenwirksamkeit den Interessen der Beklagten nicht zuwiderläuft.
Das Gericht vermag hierin indessen – ungeachtet jeglicher Beurteilung nach „common sense“ - eine rechtlich relevante Verletzung der Verpflichtung des Klägers aus seinem Anstellungsvertrag nicht zu erkennen.
Die Beklagte kann sich insoweit auch nicht auf die Entscheidung des BAG vom 8.6.2000 (NZA 2000, 1282 [BAG 08.06.2000 - 2 AZR 638/99] ) berufen. Das BAG hat hier festgestellt, dass bei Angestellten des öffentlichen Dienstes zu berücksichtigen ist, dass die dienstliche Verwendbarkeit durch außerdienstliche Vorgänge beeinflusst werden kann, da die Öffentlichkeit das Verhalten eines öffentlichen Bediensteten an einem strengeren Maßstab misst als das privat Beschäftigter.
Die Entscheidung hatte indessen zum Gegenstand, dass ein Bediensteter des öffentlichen Dienstes eine mutmaßlich rassistisch motivierte Messerstecherei mit dem Erfolg der Tötung in einem Zug ohne erkennbare Gefühlsregung durchführte und im Anschluss daran wegen angenommener Notwehr frei gesprochen wurde.
Darum geht es vorliegend nicht. Ungeachtet der Frage der Übertragbarkeit der Maßstäbe des BAG auf die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts und den Kläger als ihren Angestellten würde die unbesehene Berücksichtigung der „Tauglichkeit“ einer Beziehung für die „dienstliche Verwendbarkeit“ ohne jegliche nähere Konturierung zu dem Erfordernis einer vollständig konformen Gestaltung auch des Privatlebens eines Angestellten des öffentlichen Dienstes führen. Ein
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zutreffender Maßstab kann daher lediglich sein, dass massive Verstöße gegen die Rechtsordnung auch außerhalb des Dienstes die Eignung des Mitarbeiters ausschließen können (so Preis, Staudinger, a.a.O., § 626 Rn. 195).
Das ist im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. Der Kläger hat sich – soweit dargelegt - in keiner Weise gesetzwidrigen Verhaltens schuldig gemacht.
Die Beklagte kann sich daher auch nicht auf die herangezogene Entscheidung des BAG vom 10.9.2009 (NZA 2010, 220 [BAG 10.09.2009 - 2 AZR 257/08] ) stützen, die eine strafrechtliche Verurteilung eines Bauhofmitarbeiters wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz zum Gegenstand hatte.
2. Ein hinreichender Kündigungsgrund ergibt sich nicht aus falschen Angaben des Klägers gegenüber dem Vorstandsvorsitzenden A. in einem Gespräch vom 09.02.2009.
Die Beklagte hat insoweit geltend gemacht, der Kläger habe in dem Gespräch gegenüber dem Vorstandsvorsitzenden A. erklärt, dass er keinerlei Bezug zu Betäubungsmittel-Handel habe und nie gewusst habe, dass Frau N. eine Drogenhändlerin sei. Er habe erklärt, dass zwei Beamte bei ihm gewesen seien, dass seine Wohnung aber nicht durchsucht worden sei. Frau N. sei nicht seine Lebensgefährtin gewesen. Er habe sie gelegentlich als Hausangestellte, insbesondere für Reinigungsarbeiten beschäftigt.
Diese Angaben hat der Zeuge A. in seiner Vernehmung so nicht bestätigt. Der Zeuge A. hat hinsichtlich des Gesprächs vom 09.02.2009 angegeben, dass der Kläger erklärt habe, dass keine Durchsuchung in seinen Wohnräumen stattgefunden habe. Nach ca. 20-25 Minuten hätten die Kriminalbeamten seine Wohnung verlassen. Er habe das Zitat noch im Ohr, dass sie von der Durchsuchung Abstand genommen hätten. Hinsichtlich des Drogenkonsums oder Besitzes habe er selbst den Kläger nicht angesprochen.
Hinsichtlich Frau N. habe der Kläger dem Zeugen A. erklärt, dass nicht sie seine Lebensgefährtin sei. Dies sei eine Dame, die bei der Tochtergesellschaft Sekretärin des Vorstands sei.
Frau N. helfe ihm gelegentlich zu Hause aus. Das heißt, sie mache Besorgungen, putze und koche. Es handele sich hierbei aber nicht um ein formales Beschäftigungsverhältnis, das könne der Zeuge auch daran erkennen, dass keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden. In der Bank habe es gewisse „Rumours“ gegeben, die Herrn S. und Frau N. betroffen hätten. Diese Angaben seien für den Zeugen A. aber nicht belastbar gewesen.
Danach liegt eine teilweise unwahre Einlassung gegenüber dem Vorstandsvorsitzenden A. hinsichtlich des Verhältnisses des Klägers zu Frau N. vor.
a) Der Kläger hat nach Auffassung des Gerichts sein Verhältnis zu Frau N. nicht in der tatsächlichen emotionalen und persönlichen Tragweite dargestellt, wie dieses auch im Zeitpunkt der Durchsuchungen bestanden hat.
Die Pflichten des Klägers zu einer umfassenden und wahrheitsgemäßen Aufklärung der Beklagten als seine Arbeitgeberin und anstellenden Körperschaft bestimmen sich jedoch maßgeblich danach,
welche Informationen für die Beklagte zur Wahrnehmung ihrer sachgerechten und legitimen Interessen notwendig sind.
Zur Überzeugung des Gerichts steht aber – wie oben ausgeführt – fest, dass das gelebte Verhältnis des Klägers zu Frau N. ein freundschaftlich-partnerschaftliches und intimes war. Ob und in welchem Umfang dies auch den sexuellen Bereich erfasste, bedarf angesichts der doch intensiven Art der Beziehung keiner gesonderten Feststellung oder Aufklärung.
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Denn die Angaben des Klägers, die das Verhältnis als „freundschaftlich -haushälterisch“, jedenfalls aber nicht sozialversicherungspflichtig erscheinen lassen, sind jedenfalls unzutreffend einschränkend und minimierend.
b) Falsche Angaben zum Ablauf der Durchsuchung am 6.2.2009, die das Informationsinteresse der Beklagten berühren könnten, sieht das Gericht dagegen nicht gegeben.
Aus der gegenüberstellenden Vernehmung des Klägers selbst und des Zeugen A. ergibt sich vielmehr übereinstimmend, dass der Kläger die Durchsuchung so geschildert hat, wie er sie wahrgenommen hat. Die Durchsuchung soll danach so stattgefunden haben, dass die Kriminalbeamten sich lediglich im vorderen bzw. dem Eingangsbereich seiner Wohnung aufgehalten hätten, die Wohnung an sich aber nicht durchsucht hätten. Dies hat der Kläger mit Schriftsatz vom 30.3.2010 konkretisiert und anhand einer Skizze erläutert (Bl. 215 d.A.).
Diese Wiedergabe durch den Kläger hat der Zeuge A. im Wesentlichen bestätigt.
Dass lediglich zwei Beamte bei dem Kläger waren, aber keinerlei formale Durchsuchung stattgefunden habe, ist danach nicht erklärt worden.
Ob die Durchsuchung sich über einen längeren Zeitraum hinweg erstreckt hat, ob hierbei sämtliche Behältnisse in der Wohnung geöffnet und durchsucht wurden oder in welcher Art und Weise die Durchsuchung stattgefunden hatte, ist im Einzelnen nicht dargestellt.
Aus den von dem Zeugen A. wiedergegebenen Angaben lässt sich hinreichend sicher entnehmen, dass der Kläger mitgeteilt hatte, dass die Beamten ihn in seiner Wohnung aufgesucht hatten. Dies ist der wesentliche Gesichtspunkt.
Für die Entscheidung des Rechtsstreits kann es dagegen dahingestellt bleiben, ob die zwei Polizeibeamten bei dem Kläger in der Wohnung alle Räume betreten und dabei auch einzelne Behältnisse geöffnet und durchsucht haben oder ob die Durchsuchung lediglich in Form einer Besprechung oder Absprache im vorderen bzw. Eingangsbereich der Wohnung stattgefunden hat, wie dies der Kläger behauptet. Für letzteres spricht allerdings, dass die Durchsuchung nicht zeitgleich mit der Durchsuchung am 05.02.2009 in den Räumen der Beklagten und der Angeschuldigten N. durchgeführt wurde, sondern erst mit einem Tag Verzögerung, wobei sich ein zwischenzeitlich von dem Kläger mandatierter Strafverteidiger in dessen Begleitung befunden hat.
Der Durchsuchungsbericht selbst erklärt hierzu lediglich, dass die Durchsuchung von 21.03 Uhr bis 21.35 Uhr durchgeführt wurde, dass lediglich im Badezimmer eine Frau N. gehörende Zahnbürste aufgefunden wurde und dass weitere persönliche Gegenstände nicht gefunden und nach Auskunft des Betroffenen auch nicht in der Wohnung vorhanden waren (EA, Band II, Bl. 316f).
Welche Intensität die bei dem Kläger vorgenommene Durchsuchung tatsächlich hatte, kann für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits dahingestellt bleiben. Denn der für die Beklagte – wegen einer schädlichen Auswirkung in der Öffentlichkeit – relevante Gesichtspunkt, dass eine Durchsuchung in den Privaträumen des Klägers stattgefunden hat, war der Beklagten hinreichend bekannt und nach dem maßgeblichen Kerngeschehen auch durch ihn mitgeteilt.
Eine Durchsuchung ist eine strafprozessuale Maßnahme, die sich gegen einen Beschuldigten ( § 102 StPO ) oder eine andere Person richtet ( § 103 StPO ) mit dem Ziel des Auffindens von Beweismitteln oder der Ergreifung des Beschuldigten. In Abgrenzung zu bloßen Betretungs-, Besichtigungs- und Kontrollrechten ist kennzeichnend für eine Durchsuchung das ziel- und zweckgerichtete Suchen staatlicher Amtsträger in einer Wohnung, um dort planmäßig etwas aufzuspüren (vgl. Hegmann in: Beck'scher Online-Kommentar, StPO, § 102 Vorbem). Dies hat unstreitig stattgefunden. Eine gesetzliche Vorgabe für die Art und Weise der Durchsuchung besteht – abgesehen von dem ohnehin geltenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – nicht.
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Ob die Polizeibeamten danach sämtliche Räume betreten und Behältnisse geöffnet haben, ist im Hinblick auf das legitime Informationsinteresse der Beklagten irrelevant, nachdem die Tatsache der Durchsuchung der Privaträume eines Finanzvorstands selbst bereit feststeht. Ein bloßer „Besuch“ vor der Haustür hat eben nicht stattgefunden und ist durch den Kläger auch nicht so geschildert worden.
Im Hinblick auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes für eine Kündigung ist nicht ersichtlich, welche Weiterungen sich aus einer unterschiedlichen Darstellung des Durchsuchungsablaufs für die Beklagte ergeben sollte. Denn nach der durch den Zeugen A. nicht anders bestätigten Darstellung des Klägers, hat die Polizei den Kläger zu Hause aufgesucht. Im Hinblick darauf, dass dieses Geschehen bedeutsam im Hinblick auf eine mögliche Rufschädigung und Presseträchtigkeit des Vorgangs ist, weniger aber im Hinblick auf ermittlungstechnische Einzelfragen, ist nicht ersichtlich, welche massive Gewichtung sich aus einer anderweitigen Art und Weise der Durchführung der Durchsuchung ergeben sollte. Maßgeblich erscheint dem Gericht, dass der Kläger - wahrheitsgemäß – mitgeteilt hat, dass Polizeibeamte sich bei ihm zu Hause befunden und aufgehalten haben. Dies ergibt sich auch aus der Angabe des Zeugen A., dass diese nach 20-25 Minuten die Wohnung des Klägers verlassen hätten.
Insoweit ist zu berücksichtigen, dass dem Zeugen A. zu diesem Zeitpunkt der Durchsuchungsbeschluss vom 27. Januar 2009 bekannt war, der die Durchsuchung der Privaträume des Klägers gemäß § 103 StP0 anordnete.
c) Dass der Kläger Kenntnis von Betäubungsmittelkonsum oder -besitz von Frau N., bzw. gar ihrem Handel damit hatte, hat die Beklagte nicht substantiiert darlegen können. Eine diesbezügliche Falschangabe des Klägers ist danach nicht ersichtlich.
Dies gilt auch hinsichtlich des durch die Beklagte geltend gemachten Zeitpunktes der Kenntnisnahme der Äußerung des Oberstaatsanwalts D. an den durch den Kläger mandatierten Rechtsanwalt W.. Dieser hat ausweislich eines Vermerks des Oberstaatsanwalts D. vom 9.2.2009 an diesem Tag erfahren, dass dieser einen Durchsuchungsbeschluss nach § 102 StPO gegen den Kläger selbst beantragt hatte und dass Frau N. als „Dauerkundin“ bei der Staatsanwaltschaft bekannt war (EA, Band II, Bl. 316a).
Dass Rechtsanwalt W., der bereits seit dem 5.2.2009 mandatiert und am 6.2.2009 bei der Durchsuchung in den Räumen des Klägers zugegen war, diese Informationen dem Kläger nicht zeitnah hat zukommen lassen, ist abwegig und wird durch den Kläger nicht ernsthaft und substantiiert in Abrede gestellt.
Dass der Kläger in den Abendstunden des 9.2.2009, in denen sein Gespräch mit dem Vorstandsvorsitzenden A. stattfand, bereits über diese Informationen verfügte, ist dagegen nicht feststellbar. Unabhängig davon könnte auch in diesem Fall seine Angaben, dass er selbst keinerlei Bezug zum Betäubungsmittel-Handel habe und nie gewusst habe, dass Frau N. eine Drogenhändlerin sei, nicht als unwahr angesehen werden.
3. Anderes ergibt sich auch nicht aus den Angaben des Klägers in dem Gespräch mit dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates B. am 24.03.2009.
Die Beklagte hat geltend gemacht, in diesem Gespräch habe der Kläger mitgeteilt, dass ihm kein Betäubungsmitteldelikt vorzuwerfen sei, dass seine Wohnung nicht durchsucht worden sei; die Polizei habe sich lediglich im Eingangsbereich aufgehalten; er sei mit der Beschuldigten N. befreundet, jedoch nicht intim. Sie putze für ihn und habe ihm auch alle paar Wochen Essen gekocht.
Die Beschuldigte N. habe ihn nach ihrer Verhaftung Samstagnacht angerufen und mit der Presse gedroht. Er habe sich dann Sonntagnachmittag für 5 Minuten an ihre Haustür begeben und mit ihr gesprochen. Er habe ihr erklärt, sie solle Ruhe behalten und “den Ball flach halten“.
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und der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 24.09.2009 übereinstimmend bestätigt.
Nach Auffassung des Gerichts ergibt sich hieraus eine falsche Information des Dienstvorgesetzten des Klägers hinsichtlich seines Verhältnisses zu Frau N.. Insoweit kann auf die obigen diesbezüglichen Ausführungen Bezug genommen werden.
Hinsichtlich der Angaben zur Art und Weise der Durchsuchung der Wohnung des Klägers kann gleichfalls auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
Weitere unzutreffende Angaben sind nicht ersichtlich.
4. Ein wichtiger Grund für eine Kündigung des Klägers ergibt sich teilweise aus der Verletzung ihm obliegender Informationspflichten.
Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass den Kläger aufgrund seiner herausgehobenen Stellung die uneingeschränkte Pflicht trifft, seine Dienstvorgesetzten zeitnah, vollständig und wahrheitsgemäß über seine „Verwicklungen“ zu informieren.
Angesichts des ungewöhnlichen und außerhalb jeglicher Üblichkeit stehenden Vorgangs, dass ein Finanzvorstand einer renommierten Geschäftsbank eine private Beziehung zu einer Mitarbeiterin des Sicherheitsdienstes im gleichen Hause unterhält, gegen die wegen betäubungsmittelrechtlicher Verfehlungen ermittelt wird, ist im Hinblick auf einen abzusehenden flächendeckenden erheblichen Imageschaden der Beklagten ein umfassendes Informationsinteresse der Beklagten gegeben, das sich auch auf Fragen erstreckt, die zwar den persönlichen Bereich des Klägers berühren, wegen ihrer medienträchtigen Auswirkung aber zugleich die Interessen der Beklagten berühren.
Inhaltlich geht die aus der Loyalitätspflicht des Klägers resultierende Informationspflicht dahin, dass der Kläger der Beklagten alle die Kenntnisse und Informationen weitergeben muss, deren die Beklagte bedarf, um sich im Hinblick auf eine mögliche Presseberichterstattung auf die Wahrnehmung ihrer Interessen rechtzeitig und möglichst umfassend einzurichten.
Die durch die Beklagte herangezogenen Entscheidungen betreffen indessen Fälle, in denen die Gekündigten innerhalb des ihnen zugewiesenen Arbeits- und Geschäftsbereichs unzutreffenden Angaben gemacht, bzw. Informationen nicht erteilt haben (OLG Düsseldorf, DB 1983, 1036; OLG Brandenburg, OLG-NL 2005, 174; OLG Saarbrücken, BKR 2007, 119).
Vorliegend ist dagegen zu berücksichtigen, dass die Informationen eine private Beziehung des Klägers betreffen, die allerdings wegen des - mutmaßlich – strafbaren Verhaltens von Frau N. erhebliche Auswirkungen auf die Beklagte hatte.
Diese Informationen hatte der Kläger in erster Linie dem Vorsitzende des Verwaltungsrates als seinem Dienstvorgesetzten gegenüber mitzuteilen. Eine eigenständige Information des Vorsitzenden des Verwaltungsrats hat er jedoch bis zum 24.3.2009 in keiner Weise unternommen. Der Kläger hat es daneben unterlassen, die Beklagte über ihren Vorsitzenden des Verwaltungsrats oder sonst vor dem 24.3.2009 darüber zu unterrichten, dass Frau N. ihm in einem Telefonat mit der Einschaltung der Presse drohte.
5. Nach einer Gesamtabwägung der für und gegen eine Kündigung sprechende Gründe erscheint eine Kündigung aus wichtigem Grund danach aber nicht gerechtfertigt.
Soweit der Kläger Umstände aus seinem privaten Lebensbereich im Zusammenhang mit einem Strafverfahren, das gegen die mit ihm liierte Frau N. gerichtet war und auch ihn berührte, nicht
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umfassend dargelegt und mitgeteilt, hat, rechtfertigt dies auch angesichts seiner erhöhten Loyalitätspflichten als Finanzvorstand der Beklagten noch nicht eine außerordentliche Kündigung.
Der Kläger hat – wie oben dargelegt – die Intensität seiner Beziehung zu Frau N. unzutreffend beschrieben und nicht umfassend offen gelegt. Er hat nicht mitgeteilt, dass eine Zahnbürste von Frau N. am 6.2.2009 in seiner Wohnung aufgefunden wurde. Eine eigenständige Information des Vorsitzenden des Verwaltungsrates hat er jedenfalls vor dem 24.3.2009 nicht unternommen.
Das Gericht vermag dem jedoch unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände keine derartige Pflichtverletzung entnehmen, die eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen würde.
Dies ergibt sich zum Einen daraus, dass den Kläger zwar im Hinblick auf die erhebliche rufbeeinträchtigende Auswirkung der Vorfälle eine Pflicht zur hinreichenden Information der Beklagten trifft.
Hinsichtlich des Umfangs und der Reichweite der Informationspflicht ist jedoch einschränkend zu berücksichtigen, dass das Verhältnis des Klägers zu Frau N. zugleich seine Intimsphäre und damit den Kernbereich des Persönlichkeitsrechts berührt. Die Intimsphäre erstreckt sich auf die mit der Sexualität und dem Sexualleben zusammenhängenden Fragen der Lebensgestaltung, die der Einzelne in der Regel vor dem Zugriff unbeteiligter Dritter – auch soweit sie beispielsweise Familienangehörige sind – abschirmen möchte (BVerfG NJW 2008, 39 [BVerfG 13.06.2007 - 1 BvR 1783/05] ; vgl. Lang in: Beck'scher Online-Kommentar, GG, Art. 2 Rn. 39).
Festzuhalten ist insoweit auch, dass den Kläger grundsätzlich keine arbeitsvertragliche Mitteilungspflicht über ein Ermittlungsverfahren gegen sich selbst trifft (vgl. BAG, NJW 2009, 1897 [BAG 23.10.2008 - 2 AZR 483/07] ) und diese vorliegend auch nur nach Maßgabe der legitimen Informationsinteressen der Beklagten besteht. In der Gesamtabwägung erscheint es danach als nicht unmittelbar maßgeblich, wann der Kläger selbst von seiner Stellung als Beschuldigter Kenntnis erlangt hat.
Zum Anderen standen der Beklagten bereits hinreichende Informationen zur Verfügung, die zum Teil weiter reichten, als die dem Kläger zugänglichen.
Der Umstand einer hinreichenden Nähebeziehung ließ sich ohne weiteres daraus entnehmen, dass der gegen Frau N. gerichtete Durchsuchungsbeschluss gerade auch eine Durchsuchung der Wohnräume des Klägers umfasste. Daneben hat der Vorstandsvorsitzende der Beklagten A. erklärt, dass ihm „rumours“ hinsichtlich eines Verhältnisses des Klägers zu Frau N. bekannt waren.
Die Kenntnis von strafrechtlichen Ermittlungen gegen Frau N. haben sowohl der Kläger als auch die Beklagte unstreitig durch Bekanntgabe des Durchsuchungsbeschlusses vom 27.01.2009 am 05.02.2009 durch ermittelnde Kriminalbeamte erhalten. Aus dem Durchsuchungsbeschluss lässt sich neben der Durchsuchung der Räume der Beklagten zugleich entnehmen, dass eine Durchsuchung der Wohnräume des Klägers als Unverdächtigen im Sinne von § 103 StP0 angeordnet war. Ein Näheverhältnis des Klägers zu Frau N. drängte sich danach ohne weiteres auf.
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass nach den Angaben der im Ermittlungsverfahren vernommenen Zeugen Y. und Z. sowohl der Kläger als auch der Vorstandsvorsitzende der Beklagten sich zum Zeitpunkt der Durchsuchung der Geschäftsräume der Beklagten und der Festnahme von Frau N. in den Räumen der Beklagten befanden (EA, Bl. 568, 601f.).
Eine Nähebeziehung hat der Kläger auch – wenngleich in unzutreffend verkleinertem Umfang – im Gespräch vom 9.2.2009 eingeräumt.
Vor diesem Hintergrund und dem Interesse der Beklagten an Informationen hinsichtlich – weiterer – rufschädigender Umstände ist nicht ersichtlich, dass und wie sich eine umfassendere Information
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durch den Klägers für sie hätte auswirken können.
Dies gilt auch hinsichtlich des Umstands, dass der Kläger, wie er selbst eingeräumt hat, nicht mitgeteilt hat, dass eine der Angeklagten N. gehörende Zahnbürste in seiner Wohnung aufgefunden wurde.
Auch insoweit ist nicht ersichtlich, dass und weshalb dieses ermittlungstechnische Detail, das ausweislich der Ermittlungsakten für den weiteren Ablauf des Strafverfahrens ohne Bedeutung blieb, in einer gesonderten Form mitzuteilen gewesen wäre.
Soweit sich hieraus ein Indiz für eine Nähe der Beziehung des Klägers zu Frau N., nämlich im Hinblick auf dann anzunehmende Übernachtungen, ergibt, ist nicht ersichtlich, dass und in welcher Weise ein hinreichende Interesse der Beklagten an der Weitergabe gerade dieser Information durch ihren Finanzvorstand gegeben ist.
Maßgeblich ist daneben aber, dass die Beklagte den Kläger seit dem 5.2., bzw. 9.2.2009 bis zum 24.3.2009 in keiner Weise konkret um nähere Darlegungen gebeten, bzw. hinsichtlich der vorhandenen Informationen nachgefasst hat.
Der Zeuge A. hat angegeben, nach der Durchsuchung, also wohl am 7. oder 8.2.2009 den Vorsitzenden des Verwaltungsrates telefonisch über die Durchsuchung und die Umstände, die ihm aus dem Durchsuchungsbeschluss bekannt waren, unterrichtet zu haben. Nachfragen hat er im Gespräch mit dem Kläger vom 9.2.2009 nach eigenen Angaben nicht an den Kläger gerichtet.
Der Vorsitzende des Verwaltungsrates B. hat mit dem Kläger erst am 24.3.2009 gesprochen. Soweit die Beklagte geltend macht, der Kläger sei zu einem früheren Gespräch nicht zu erreichen gewesen, ist der diesbezügliche Vortag unsubstantiiert und in sich nicht schlüssig.
Die Beklagte trägt hierzu vor, dass Herr B., der seit dem 1.3.2009 Vorsitzender des Verwaltungsrates der Beklagten ist, Anfang März mehrfach, aber vergeblich versucht habe, den Kläger zu einem Gespräch zu erreichen. Der Kläger, der dies nachdrücklich bestreitet, hat - insoweit unwidersprochen - geltend gemacht, dass er sowohl über sein Sekretariat als auch über zwei Handys stets erreichbar gewesen sei. Eine Urlaubsabwesenheit gemäß dem der Beklagten vorliegenden Kalender hat der Kläger gleichfalls bestritten.
Ihren Vortrag hat die Beklagte demgegenüber ohne nähere Präzisierung der konkreten Kontaktversuche in das Wissen der Zeuginnen S. und B. gestellt. Dieser Beweis war als unzulässiger Ausforschungsbeweis aber nicht zu erheben, weil die Beklagte ihren Vortrag in keiner Weise durch Konkretisierung der Anrufzeiten und –arten oder durch Vorlage entsprechender Telefonlisten oder Vermerke substantiiert hat.
Zu berücksichtigen ist daneben, dass der Zeuge A. das in sein Wissen gestellte Vorbringen der Beklagten nicht bestätigt hat, wonach er den Kläger ausdrücklich angewiesen hat, den Vorsitzenden des Verwaltungsrats zu informieren.
Die Beklagte verfügte daneben – unter anderem wegen der Mandatierung des Rechtsanwalts X. – hinsichtlich des Ermittlungsverfahrens teilweise über mehr Informationen als der Kläger, die sie auch früher als er erhielt. Eine Akteneinsicht erhielt der Kläger erst im Laufe des hier anhängigen Zivilverfahrens.
Eine Fehlinformation mit wesentlichen und für die Beklagten erheblichen Informationen hinsichtlich der auch für die Beklagte rufbeeinträchtigenden Durchsuchung in der Privatwohnung des Klägers, die am 06.02.2009 stattgefunden hat, ist danach nicht gegeben. Von dem Umstand einer – anstehenden – Durchsuchung hat sie am 5.2.2009 zeitgleich mit dem Kläger erfahren.
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Im Hinblick auf eine medienrechtliche Beeinträchtigung der Beklagten, wie sie sich etwa in der Presseberichterstattung in der B.-Zeitung vom 08.04.2010 realisiert hat, ist der maßgebliche Gesichtspunkt, dass eine Durchsuchung in den Privaträumen des Finanzvorstandes der Beklagten stattgefunden hat. Medienrelevant ist dabei die Information, dass Polizeibeamte „bei ihm zu Hause“ waren.
Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist es in diesem Kontext völlig unerheblich, ob die Polizeibeamten die Wohnung näher betreten und tatsächlich körperlich und räumlich durchsucht haben. Der für die Beklagte maßgebende Faktor ist der, dass die Polizeibeamten die Wohnung des Klägers aufgesucht haben und eine – mit welcher Intensität auch immer vorgenommene – Durchsuchung durchgeführt haben.
Über den Umstand selbst, dass eine Durchsuchung stattgefunden hat, hat der Kläger aber – wie oben dargelegt - ausweislich der Aussage des Zeugen A. die Beklagte auch in einem Gespräch am 09.02.2009 informiert.
Für maßgeblich erachtet das Gericht insoweit, dass die Durchsuchung der Wohnung des Klägers deshalb angeordnet wurde, weil Frau N. seine Lebensgefährtin sein soll. Vor diesem Hintergrund ist schlichtweg nicht nachvollziehbar, dass die Beklagte nicht gewusst hat oder hätte erkennen können, dass zwischen dem Kläger und Frau N. eine emotionale persönliche Beziehung privater Art bestanden hat, die beiden sich somit nahe standen. Der Beklagten waren danach bereits zu diesem Zeitpunkt hinreichende Umstände bekannt, aus denen auf eine Nähebeziehung zwischen dem Kläger und Frau N. geschlossen werden konnte, ohne dass der Kläger dies ausdrücklich in eigenen Worten erklärt.
Das Gericht vermag auch dem Umstand, dass Frau N. in einem Telefonat vom 14.2.2009 dem Kläger damit gedroht hat, „an die Presse zu gehen“ kein derartiges Gewicht beizumessen, dass die Nichtbekanntgabe des Telefonats vor dem 24.3.2009 ein erhebliches Interesse der Beklagten an einer vorzeitigen Beendigung des Anstellungsvertrages begründen könnte.
In der Abwägung war weiter zu berücksichtigen, dass der familiär und vergleichsweise junge Kläger erst seit Juli 2008 Finanzvorstand der Beklagten war und dass der Vertrag ohne eine außerordentliche Kündigung eine Bindung der Beklagten über eine längere Zeitstrecke, nämlich bis zum 30.6.2013 vorsieht.
Zu berücksichtigen war auch, dass eine Kündigung des Klägers sowohl im Hinblick auf seine Stellung als Vorstand (vgl. BGH, NJW 2000, 1638 [BGH 14.02.2000 - II ZR 218/98] ) als auch im Hinblick auf den allein angegriffenen Umstand einer fehlenden vertrauensvollen Zusammenarbeit nicht einer vorherigen Abmahnung bedurfte.
Die dem Kläger vorwerfbaren Pflichtverletzungen betreffen danach unzureichende Informationen über ein intimes Verhältnis und ein (auch) gegen den Kläger gerichtetes Strafverfahren. Angesichts ihres überwiegend privaten Charakters, der hinreichenden Information der Beklagten und der fehlenden konkreten Nachfrage nach weiteren Informationen stellen sie im vorliegenden Fall keinen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 GBGB dar.
Der insgesamt nachvollziehbare Wunsch der Beklagten an der Beendigung der Zusammenarbeit mit dem Kläger, dessen private Beziehung zu erheblichen Rufbeeinträchtigungen der Beklagten geführt hat, stellt kein hinreichendes rechtliches Interesse dar, das zu einem Überwiegen der Interessen der Beklagten an einer vorzeitigen Aufhebung des geschlossenen Vertrages führt.
II. Die Klage ist auch begründet, weil die Beklagte die ihr obliegende Frist zur Kündigung binnen 2 Wochen ( § 626 Abs. 2 BGB ) nicht gewahrt hat.
Die Frist beginnt, sobald der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständige Kenntnis vom Kündigungssachverhalt hat, die ihm die Entscheidung ermöglicht, ob die Fortsetzung
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des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist oder nicht. Zu den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen gehören sowohl die für als auch die gegen die Kündigung sprechenden Umstände, die auch die notwendige Beschaffung und Sicherung möglicher Beweismittel umfasst. Erheblich ist dabei die positive Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen, der selbst eine grobfahrlässige Unkenntnis nicht gleichzustellen ist. Solange der Kündigungsberechtigte die zur Aufklärung des Kündigungssachverhalts nach pflichtgemäßem Ermessen notwendig erscheinenden Maßnahmen zügig durchführt, ist die Ausschlussfrist gehemmt. Hierzu gehört in der Regel auch die Anhörung des Arbeitnehmers zur Aufklärung des Kündigungssachverhalts (vgl. Müller-Glöge, a.a.O., § 626 Rn. 209f. m.w. Nachw.).
Hinsichtlich des Umfangs der notwendigen Erkenntnis des für die Zukunft zuständigen beginnt die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 dann, wenn der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständige positive Kenntnis von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen hat und ihm deshalb die Entscheidung über die Zumutbarkeit einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses möglich ist (vgl. BAG, NZA 2007, 744 [BAG 01.02.2007 - 2 AZR 333/06] ).
Die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB beginnt allerdings erst in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem ein Mitglied des gesetzlichen Vertretungsorgans von den für die außerordentliche Kündigung maßgebende Tatsachenkenntnis erlangt (vgl. Henssler in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2006, § 626 Rn. 300).
Danach war die dem Kläger am Abend des 6.04.2009 zugegangene Kündigung nicht fristgemäß.
Ist auf den Umstand einer näheren Beziehung des Klägers zu Frau N., der Vorwurf des Drogenhandels gegen Frau N. und den Umstand einer Durchsuchung in den Privaträumen des Klägers abzustellen, so hatte die Beklagte jedoch hiervon schon hinreichende Kenntnis am 05.02.2009, jedenfalls aber 09.02.2009 durch das Gespräch des Klägers mit dem Vorstandsvorsitzenden Herrn A..
Insoweit ist es unerheblich, ob gemäß § 16 Abs. 5 der Satzung der Beklagten nicht der Vorstandsvorsitzende, sondern der Vorstandsvorsitzende der Trägerversammlung Dienstvorgesetzter der Vorstände der Beklagten ist. Denn jedenfalls am 09.02.2009 lagen der Beklagten die oben genannten maßgeblichen Fakten insoweit vor, als sie ihrem Vorsandsvorsitzenden Herrn A. bekannt waren. Dieser hatte nach eigenen Angaben auch den Vorsitzenden des Verwaltungsrates bereits am Wochenende zuvor telefonisch informiert.
Die Beklagte kann sich insoweit nicht auf eine anders gelagerte interne Aufgabenverteilung berufen.
Im Hinblick auf die exorbitante Ungewöhnlichkeit des Vorwurfs, dass nämlich der Finanzvorstand einer großen deutschen Geschäftsbank eine Beziehung zu einer Drogendealerin unterhalten soll, die im sicherheitsrelevanten Bereich der Beklagten wiederum tätig ist, liegt es auf der Hand, dass entsprechenden Informationen gegebenenfalls auch neben den ansonsten geltenden Regularien an die zuständigen internen Gremien der Beklagten weiterzuleiten sind.
Anderes ergibt sich hinsichtlich des Zeitlaufs im Sinne des § 626 Abs. 2 BGB dann, wenn hinsichtlich des Gesprächs vom 14.02.2009 zwischen dem Kläger und Frau N. auf die daneben eintretende Gefahr einer möglichen Erpressung des Klägers bzw. der Beklagten abzustellen wäre. Auch insoweit erscheint jedoch maßgeblich, dass die wesentlichen tatsächlichen Fakten der Beklagten bereits relativ lange Zeit im Voraus bekannt waren.
Schließlich ergibt sich anderes auch nicht aus dem Umstand, dass eine eigene Beschuldigtenstellung des Klägers der Beklagten erst durch den Zugang des Schreibens des Oberstaatsanwalts D. vom 24.02.2009 bei dem Vertreter des Justitiars bekannt wurde. Unstreitig hat insoweit am 10.03.2009 ein Telefonat des durch die Beklagte mandatierten Rechtsanwalts X. mit Herrn Oberstaatsanwalt D. stattgefunden. Diese Information hat der Vorstandsvorsitzende der Trägerversammlung am 11.03.2009 erhalten.
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Die Beschlussfassung der Trägerversammlung am 25.03.2009 wäre damit noch rechtzeitig gewesen.
Dem steht allerdings entgegen, dass die Beklagte die Kündigung unter dem Datum vom 06.04.2009 erst am Abend dieses Tages, mithin als rechtlichen Zugang erst am 07.04.2009 dem Kläger hat zukommen lassen.
Soweit sie sich hierauf beruft, dass nach §§ 9 Abs. 1 Nr. 5, 16 Abs. 4 der Satzung über Bestellung und Widerruf der Vorstände aus wichtigem Grund zwar die Trägerversammlung entscheidet, über den Widerruf der Vorstände jedoch darüber hinaus der Verwaltungsrat entscheidet, steht dies dem nicht entgegen. Denn im Hinblick auf die in Rechtsprechung und Literatur unstreitig anerkannte Trennungstheorie ist zwischen dem Anstellungsvertrag des Klägers und seiner Bestellung als Organ der Beklagten als Vorstand zu unterscheiden.
Über die Beendigung des Dienstvertrages des Klägers konnte jedoch die Trägerversammlung alleine entscheiden.
Selbst wenn eine Beschlussfassung am 24.03.2009 noch rechtzeitig gewesen wäre, ist ein weiteres Zuwarten über zwei Wochen, wie es sich aus dem Zugang der Kündigung erst mit 07.04.2009 ergibt, nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Der Beklagten hätte es insoweit vielmehr oblegen, auf eine gegebenenfalls frühere Einholung einer weiteren Beschlussfindung oder einer vorzeitigen Einberufung der Trägerversammlung oder des Verwaltungsrates hinzuwirken.
Das ist unterblieben.
Nach alledem war der Klage stattzugeben.
III. Aus den oben genannten Gründen hat der Kläger zugleich einen Anspruch auf die geltend gemachte vertragliche Vergütung.
IV. Das nicht nachgelassene neue Vorbringen der Parteien in den Schriftsätzen vom 10.06.2010, 21.06.2010 und 23.06.2010 bietet keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ( § 156 ZPO ), weil weder die Voraussetzungen des § 156 Abs. 2 ZPO dargetan sind, noch sonst dargelegt oder sonst ersichtlich ist, weshalb die Beklagte zu einem rechtzeitigen Vortrag ( § 282 Abs. 1 ZPO ) nicht in der Lage war.
V. Der zugesprochene Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges ( §§ 286 ,
288 BGB ).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZP0; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO .
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 3 , 5 ZPO , wobei bezüglich des Feststellungsantrags 80 % der zu erwartenden Vergütung des Klägers für drei Jahre anzusetzen waren (vgl. BGH, NJW-RR 2006, 213 [BGH 09.06.2005 - III ZR 21/04] ).
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