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LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.04.2010, 2 Sa 731/09
Schlagworte: | Entgeltfortzahlung, Krankheit, Vergütung | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz | |
Aktenzeichen: | 2 Sa 731/09 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 01.04.2010 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 21.10.2009, 4 Ca 734/09 | |
Aktenzeichen:
2 Sa 731/09
4 Ca 734/09
ArbG Trier
Urteil vom 01.04.2010
Tenor:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 642,85 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 16.06.2009 zu zahlen.
Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Zahlung von Arbeitsvergütung und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Der Beklagte macht widerklagend Rückzahlung von Vergütung geltend.
Auf Grundlage des Arbeitsvertrages vom 15. März 2006 ist die Klägerin als Serviceleiterin im Hotel des Beklagten beschäftigt. Das anfängliche Bruttomonatsgehalt von 1.600,00 € wurde wegen vereinbarter Reduzierung der Arbeitszeit auf 1.350,00 € abgesenkt. In der Vereinbarung über die Vergütung ist ein monatlich geleisteter Stundensatz von 9,40 € bezeichnet, welcher als Ansatz für die neben dem Entgelt geleisteten sonstigen Zulagen, wie Sonn- und Feiertagszuschläge und Nachtzuschlag zugrunde gelegt werden. In Ziffer 10. des Arbeitsvertrages ist vereinbart, dass der Arbeitnehmer einen Sonntagszuschlag für 32 tatsächlich geleistete Arbeitstunden erhält = 150,40 € sowie Nachtzuschläge für 30 tatsächlich geleistete Arbeitsstunden (= 70,50 €).
Unabhängig von der geleisteten Zahl der Sonntags- und Nachtstunden zahlte der Beklagte zuletzt die Nachtzuschläge für 22 Stunden und die Sonntagszuschläge für 24 Stunden.
Erstmals mit der Abrechnung März 2009 kürzte der Beklagte die Vergütung der Klägerin auf 1.113,00 € brutto. Die Klägerin ist seit dem 4. April 2009 arbeitsunfähig erkrankt. Für den Monat April zahlte der Beklagte keine Vergütung und erstellte eine Negativabrechnung, die einen Überschussbetrag zu Lasten der Klägerin ausweist.
Die Klägerin hat mit der Klage Zahlung der Vergütungsdifferenz für Monat März 2009 von 237,00 € brutto Vergütung und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für den Monat April 2009 von 1.135,00 € brutto und im Wege der Klageerweiterung Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für weitere zwei Wochen für den Monat Mai 2009 von 675,00 € brutto gefordert.
Sie hat vorgetragen,
ein Festgehalt von monatlich 1.350,00 € brutto sei vereinbart worden. Sie habe ihre Arbeitsleistung im geschuldeten Umfang vollständig erbracht. Der Dienstplan sei kein Beleg für zu wenig erbrachte Arbeitsleistung. Er sei nur mit Bleistift ausgefüllt worden, habe kurzfristigen Änderungen unterlegen und weise zudem tatsächlich geleistete Überstunden in Folge besonderen Arbeitsanfalles nicht vollständig aus.
Sofern der Beklagte tatsächlich zuviel Vergütung an sie gezahlt haben sollte, finde sich das Geld nicht mehr in ihrem Vermögen. Es sei für die persönliche Lebensführung verbraucht worden.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.587,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszins der EZB aus 237,00 € seit dem 18. April 2009 und aus 1.350,00 € seit dem 15. Mai 2009 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 675,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszins der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.
Er hat im Wege der Widerklage hilfsweise für den Fall, dass dem Antrag aus der Klageschrift vom 26. Mai 2009 stattgegeben wird, beantragt,
1. Die Klägerin wird verurteilt, an den Beklagten 969,90 EUR brutto nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus 355,10 EUR seit dem 05. Februar 2009, aus 381,60 EUR seit dem 05. März 2009, aus 233,20 EUR seit dem 05. April 2009 zu zahlen.
2. Die Klägerin wird verurteilt, an den Beklagten 193,45 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 100,70 EUR seit dem 5. Februar 2009, aus 55,65 EUR seit dem 05. März 2009, aus 37,10 EUR seit dem 5. April 2009 zu zahlen.
Weiter im Wege der Widerklage hilfsweise, für den Fall, dass auch dem Antrag aus der Klageerweiterung vom 4. Juni 2009 stattgegeben wird,
3. Die Klägerin wird verurteilt, an den Beklagten 646,60 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. Januar 2009 zu zahlen.
4. Die Klägerin wird verurteilt, an den Beklagten 172,25 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 106,00 € seit dem 5. Januar 2009, aus 66,25 € seit dem 5. Mai 2008 zu zahlen.
Schließlich hat er im Wege der - unbedingten - Widerklage beantragt:
5. Die Klägerin wird verurteilt, an den Beklagten 530,00 EUR brutto nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 5. Dezember 2008 zu zahlen.
6. Die Klägerin wird verurteilt, an den Beklagten 272,59 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. Dezember 2008 zu zahlen.
Der Beklagte hat vorgetragen,
die Klägerin habe für sich selbst im Dienstplan weniger als die geschuldete Arbeitszeit eingetragen und dementsprechend auch weniger als vertraglich geschuldet gearbeitet. Sie habe stattdessen Aushilfskräfte zur Arbeit eingeteilt. Da sie nicht im geschuldeten Arbeitsumfang gearbeitet habe, stehe ihr auch nicht die volle Vergütung zu. Rückwirkend habe sich herausgestellt, dass die Klägerin bereits seit dem Jahr 2008 zu wenig gearbeitet habe. Ihr seien deshalb zu viel Gehalt und zuviel Zuschläge ausgezahlt worden. Im Arbeitsvertrag sei kein Festgehalt vereinbart, sondern ein Stundenlohn. Nach der einvernehmlichen Reduzierung sei die Klägerin zu einer monatlichen Arbeitsleistung von 127 Stunden verpflichtet gewesen, was sie, wie der Beklagte im Einzelnen darstellt, nicht geleistet habe.
Die Klägerin könnte sich auf Entreicherung nicht berufen. Sie sei bösgläubig gewesen, weil sie selbst die Dienstpläne erstellt habe. Zu Recht habe er deshalb im Monat April seinen Rückforderungsanspruch vollständig mit dem Vergütungsanspruch der Klägerin verrechnet. Pfändungsfreigrenzen seien hierbei nicht tangiert worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 21.10.2009 verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage zum Teil entsprochen.
Für den Monat März 2009 hat es 237,00 € brutto zugesprochen, für den Monat April 2009 Arbeitsvergütung bis einschließlich 3. April 2009 und bis 30. April 2009 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Im März habe die Klägerin einen restlichen Anspruch von 237,00 €. Dies ergebe sich aus der Auslegung des Arbeitsvertrages. Die Parteien hätten ein monatliches Festgehalt von 1,350,00 EUR brutto vereinbart. Durch den Änderungsvertrag seien die Arbeitszeit und die Vergütung jeweils auf ¾ der bisherigen Werte reduziert worden. Es sei ein festes Monatsgehalt vereinbart. Dies ergebe sich aus der Vereinbarung im Bezug auf die Berechnungsgrundlage von Zuschlägen. Ein nicht zu vernachlässigendes Indiz ergebe sich auch aus dem Abrechnungsverhalten des Beklagten, der stets einen festen Gehaltsbestandsteil abgerechnet habe.
Die Klägerin habe für die Zeit vom 4. April 2009 darüber hinaus Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit ab 4. April 2009 sei jedenfalls bis zum 30. April 2009 der Sechs-Wochen-Zeitraum noch nicht erreicht.
Die Vergütungsforderungen seien nicht erloschen, weil aufrechenbare Gegenansprüche nicht zustünden. Eine rechtsgrundlose Leistung sei nicht ersichtlich, weil die Beklagte eine monatliche Vergütung unabhängig von der tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung schulde. Der Beklagte sei selbst bei Auslegung einer Stundenlohnvereinbarung beweisfällig geblieben für seine Behauptung, die Klägerin habe in den streitgegenständlichen Zeiträumen weniger als die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbracht. Der Beklagte müsse darlegen und beweisen, in welchem Zeitraum und in welchem Umfang weniger als die geschuldete Arbeitsleistung erbracht wurde. Er habe hierzu lediglich auf seine Abrechnungen und den Dienstplan verwiesen. Das sei kein taugliches Beweismittel. Der Dienstplan weise nach dem unbestrittenen Vortrag schon nicht alle geleisteten Stunden auf, insbesondere kurzfristige Mehrarbeit werde im Dienstplan nicht vermerkt. Die Bleistifteintragungen seien im Übrigen leicht manipulierbar. Die vom Beklagten selbst erstellten Abrechnungen belegten die Nichtleistung von Arbeit ebenso wenig.
Aber auch möglicherweise zu viel gezahlte Zuschläge könne er nicht zurückfordern, weil die Klägerin sich mit Erfolg auf eingetretene Entreicherung berufen habe. Sie habe vorgetragen, die zuviel gezahlten Gelder für die allgemeine Lebensführung verbraucht zu haben. Dem sei der Beklagte nicht mit entgegenstehendem Sachvortrag begegnet.
Bösgläubig sei die Klägerin nicht gewesen. Es sei vielmehr so, dass der Beklagte seine Abrechnungen offenbar nicht an den laut Dienstplan geleisteten Sonderschichten orientiert hat, sondern unabhängig davon vergütete. Vor diesem Hintergrund habe er nicht schlüssig dargelegt, dass die Klägerin die erforderliche positive Kenntnis vom fehlenden Rechtsgrund der Leistung der Zuschläge und von der Rechtsfolge der Rückzahlungspflicht hat.
Entgeltfortzahlungsansprüche für Mai 2009 könnten nicht zugesprochen werden, weil die Kammer nicht habe feststellen können, für welchen konkreten Zeitraum die Klägerin Zahlung begehre. Einiges spreche dafür, dass sie die Zeit ab 1. Mai 2009 gemeint habe. Allerdings sei der 1. Mai ein gesetzlicher Feiertag. Für diesen stehe der Klägerin Feiertagsvergütung gemäß § 2 Abs. 1 EFZG zu. Denkbar sei auch, dass die Klägerin zwei Wochen im Mai gerechnet habe ab Montag, dem 4. Mai 2009. Zu berücksichtigen sei schließlich, dass sie für zehn Arbeitstage allenfalls 642,85 € brutto fordern könnte und damit weniger als die geltend gemachte Vergütung.
Das Urteil wurde beiden Parteien am 9. November 2009 zugestellt. Gegen das Urteil haben beide Parteien selbständig Berufung eingelegt, die Klägerin am 3. Dezember 2009, der Beklagte am 9. Dezember 2009.
Die Klägerin hat ihre Berufung am 9. Januar 2010, der Beklagte seine Berufung, nachdem die Frist zur Begründung bis 9. Februar 2010 verlängert worden war, mit am 2. Februar 2010 eingegangenem Schriftsatz begründet.
Die Klägerin beanstandet die Begründung des Arbeitsgerichts, es sei nicht ersichtlich, welche Vergütung für Mai 2009 die Klägerin verlange. Zumindest hätte das Arbeitsgericht einen Hinweis geben müssen. Sie verlange Entgeltfortzahlung ab Montag, 4. Mai 2009 bis 18. Mai 2009 in Höhe von 642,85 € brutto.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 21.10.2009 zu verurteilen, an sie weitere 642,85 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Er hält die Entscheidung des Arbeitsgerichts insofern für zutreffend.
Im Übrigen sei das arbeitsgerichtliche Urteil fehlerhaft, soweit es die Widerklage abgewiesen habe. Anspruch auf volle Vergütung bleibe dann nicht bestehen, wenn die Klägerin die Arbeitsleistung nicht im geschuldeten Umfang erbringe. Dies selbst habe die Klägerin nicht vorgetragen. Unter Zugrundlegung der vermindert erbrachten Arbeitsleistung ergebe sich ein Rückzahlungsanspruch wie beantragt. Der Beklagte sei auch nicht beweisfällig geblieben. Er habe die Dienstpläne für den streitgegenständlichen Zeitraum vorgelegt. Die Behauptung der Klägerin, kurzfristige Änderungen würden in dem Dienstplan nicht erfasst, sei nicht zutreffend. Er habe Beweis für die Richtigkeit der Dienstpläne und die Tatsache, dass auch kurzfristige Änderungen im Dienstplan erfasst werden, angeboten, durch Vernehmung des Küchenchefs, S. O. Die Klägerin sei für die Erstellung der Dienstpläne verantwortlich. Der Zeuge könne somit bestätigen, dass in den Dienstplänen auch kurzfristige Änderungen erfasst werden. Nicht richtig sei die Feststellung, zwischen den Parteien sei es unstreitig, dass der Dienstplan nicht alle geleisteten Arbeitsstunden aufweise. Eine exakte Führung des Dienstplanes sei aus organisatorischen Gründen unerlässlich. Die Auffassung des Arbeitsgerichts sei unzutreffend, der Dienstplan sei kein Beweismittel, weil er Bleistifteintragungen enthalte.
Die Klägerin habe gewusst, dass sie nicht die vertraglich geschuldete Arbeitszeit erbrachte. Deshalb sei sie bösgläubig gewesen.
Der Beklagte beantragt:
1. Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 21.10.2009 - AZ: 4 Ca 734/09 - wird die Klägerin im Wege der Widerklage verurteilt, an den Beklagten 969,90 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz
aus 355,10 € seit dem 05.02.2009,
aus 381,60 € seit dem 05.03.2009,
aus 233,20 € seit dem 05.04.2009
zu zahlen.
2. Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 21.10.2009 - AZ: 4 Ca 734/09 - wird die Klägerin im Wege der Widerklage verurteilt, an den Beklagten 193,45 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz
aus 100,70 € seit dem 05.02.2009,
aus 55,65 € seit dem 05.03.2009,
aus 37,10 € seit dem 05.04.2009
zu zahlen.
3. Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 21.10.2009 - AZ: 4 Ca 734/09 - wird die Klägerin im Wege der Widerklage verurteilt, an den Beklagten 530,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.12.2008 zu zahlen.
4. Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 21.10.2009 - AZ: 4 Ca 734/09 - wird die Klägerin im Wege der Widerklage verurteilt, an den Beklagten 272,59 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.12.2008 zu zahlen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.
Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 01.04.2010.
Entscheidungsgründe:
I. Die Berufungen der Parteien sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 520 ZPO).
II. Lediglich das Rechtsmittel der Klägerin hat Erfolg, die Berufung der Beklagten hingegen musste erfolglos bleiben.
Die Entscheidung beruht im Wesentlichen auf folgenden kurz dargestellten Erwägungen:
Der Klägerin stehen Vergütungsansprüche aus Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für den Monat Mai im dort von ihr geltend gemachten Zeitraum bis einschließlich 15.05.2009 zu. Nachdem die Klägerin ab 04.04.2009 krank war, endete der Sechs-Wochen-Lohnfortzahlungszeitraum mit dem 15.05.2009.
15/31 vom dem Monatsgehalt in Höhe von 1.350,00 € ergibt 653,22 €.
Der Antrag der Klägerin, gerichtet auf 642,85 €, ist weniger als dieser Betrag, sodass ihr die Forderung zusteht.
Die Kammer hatte zu entscheiden, ob der Klägerin wegen erstmaliger Präzisierung des streitgegenständlichen Zeitraums, für den Entgeltfortzahlung geleistet wird, im Berufungsverfahren die Kosten des Rechtsstreits insoweit aufzuerlegen waren. Dies ist nicht der Fall. Es ist dem Arbeitsgericht vorzuhalten, dass es offensichtlich der Klägerin keinen Hinweis gegeben hat, es habe Zweifel an der Zulässigkeit des geltend gemachten Anspruchs, insbesondere weil der Zeitraum, für den Entgeltfortzahlung beansprucht wird, nicht feststehe.
Im Übrigen war die Entscheidung des Arbeitsgerichts rechtsfehlerhaft, die Klägerin hatte auch für den 1. Mai 2009 keinen Anspruch auf Feiertagsvergütung, weil die Arbeitszeit nicht lediglich infolge des Feiertags ausgefallen ist, sondern die Klägerin an der Verpflichtung zur Arbeitsleistung ohnehin durch ihre Erkrankung gehindert war. Im Falle der Erkrankung ist Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auch für den Feiertag, allerdings modifiziert nach der Berechnungsmethode des § 4 Abs. 2 EFZG, die im vorliegenden Fall allerdings keine geänderte Berechnung der Vergütung notwendig macht.
Der unterlassene Hinweis des Arbeitsgerichts war daher ursächlich für die Klageabweisung, weil ohne Weiteres ersichtlich war, dass die Klägerin auf einen entsprechenden Hinweis den von ihr geltend gemachten Zahlungszeitraum präzisiert hätte, wenn dies nicht bereits stillschweigend aus der Vergütung von Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für sechs Wochen ab dem 04.04.2009 präzisiert worden wäre.
III. Die Berufung des Beklagten ist nicht begründet.
Im Ergebnis und in der Begründung vollkommen zutreffend hat das Arbeitsgericht Trier festgestellt, dass Rückforderungsansprüche nicht bestehen. Die Begründung des Arbeitsgerichts, die Klägerin sei hinsichtlich zu Unrecht geleisteter Nacht- und Sonntagszuschläge bereichert, ist allerdings nicht zutreffend.
Hier hat das Arbeitsgericht die Regelung von Ziffer 10. des Arbeitsvertrages nicht hinreichend gewürdigt. Dort ist vereinbart, dass der Arbeitnehmer einen Sonntagszuschlag für 32 tatsächlich geleistete Arbeitsstunden sowie Nachtzuschläge für 30 tatsächlich geleistete Arbeitsstunden erhalte. Nach der vereinbarten Reduzierung der Arbeitszeit sind die Stunden auf 24 bzw. 22 reduziert worden. Der Beklagte hat diese Stunden auch immer in die Lohnabrechnungen eingestellt. Damit steht für die Kammer fest, dass die schon allein sich aus dem Wortlaut ergebende Auslegung, dass diese Zuschläge unabhängig davon geleistet werden, ob die Arbeitszeiten tatsächlich anfallen, zutreffend ist. Eine andere Auslegung verbietet sich, weil bei Begründung des Arbeitsverhältnisses ja gar nicht feststeht und auch nicht feststehen kann, wie viel Sonntagsstunden pro Monat anfallen. Die Zahl der Sonntagsstunden pro Monat ist unterschiedlich. Ebenfalls ist die Zahl geleisteter Nachtzuschläge von vornherein niemals feststellbar. Die vertragliche Vereinbarung ist daher eindeutig dahin zu interpretieren, dass unabhängig von der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit die Parteien eine Vergütung entsprechend der Regelung über die Zuschläge vereinbart haben.
Ob diese Vertraggestaltung steuerrechtlich unbedenklich ist, braucht an dieser Stelle nicht entschieden zu werden. Jedenfalls hat, wenn der Beklagte entsprechend der vertraglichen Vereinbarung diese pauschalierte Zahl von Zuschlagsstunden abrechnet, die Klägerin nicht ohne Rechtsgrund diesbezügliche Leistungen erhalten.
Im Übrigen ist die Darstellung des Arbeitsgerichts, dass die Klägerin sich auf Wegfall der Bereicherung berufen kann, zutreffend, sie wird von der einschlägigen Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Kammer anschließt, gestützt.
Des Weiteren ist die Entscheidung des Arbeitsgerichts zutreffend, soweit der Beklagte von der Klägerin nicht Überzahlungen von zuviel geleisteter Vergütung zurückverlangen kann. Dabei ist es unerheblich, ob die Parteien eine Stundenlohnabrede oder eine Monatslohnabrede getroffen haben. Im Ausgangspunkt richtig, weist der Beklagte darauf hin, dass auch eine Abrede über eine Monatsvergütung voraussetzt, dass die Parteien sich über die zu leistenden Stunden einig sind. Deshalb kann ein Arbeitnehmer, der nicht das vertraglich geforderte Volumen der Arbeitszeit erbringt, für die nicht geleistete Arbeitszeit regelmäßig kein Entgelt verlangen.
Der Beklagte macht jedoch die Rückforderung von überzahlten Lohnansprüchen geltend. Für die Rückforderung ist er darlegungs- und beweispflichtig. Insbesondere muss er präzise darlegen, was die Klägerin hätte arbeiten müssen und dass die Klägerin nicht die vertraglich geschuldete Arbeitszeit erbracht hat. Hierzu ist der Hinweis auf die Dienstpläne nicht ausreichend. Insbesondere hätte der Beklagte substantiiert und detailliert unter Hinweis auf die Einlassung der Klägerin, sie habe nicht nur die in den Dienstplänen niedergelegte Arbeitszeit erbracht, darlegen und beweisen müssen, dass dies nicht der Fall ist. Das Fehlen eines rechtlichen Grundes im Rahmen des Bereicherungsanspruchs nach § 812 Abs. 1 BGB ist von den Anspruchssteller darzulegen und zu beweisen.
Schließlich ist der Beklagte darauf hinzuweisen, dass er selbst in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, einen Ausgleich von Mehr- oder Minderstunden werde im regelmäßigen Abstand vorgenommen.
Da das Arbeitsverhältnis der Parteien noch fortbesteht, ist nicht ersichtlich, dass bereits jetzt ein Rückforderungsanspruch gegenüber der Klägerin bestehen könnte, sollte sie tatsächlich, was wiederum vom Beklagten im Einzelnen darzulegen und zu beweisen wäre, nicht die vertraglich geschuldete regelmäßige Arbeitszeit erbracht haben.
Auf die weiteren Fragen, ob der Dienstplan mit Bleistift geschrieben wurde, und dass es der Beklagte wohl offensichtlich Monate lang versäumt hat, nach seinem eigenen Vortrag festgestellte reduzierte Arbeitszeiten der Klägerin zur Kenntnis zu nehmen und arbeitsvertraglich zu sanktionieren, kam es entscheidungserheblich nicht an.
Nach allem musste die Berufung der Klägerin erfolgreich sein, die Berufung der Beklagten hingegen der Zurückweisung unterliegen.
Die Kostenentscheidung folgt § 92 Abs. 1 i. V. m. § 97 Abs. 1 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.
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