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LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.07.2008, 3 Sa 159/08
Schlagworte: | Tarifvertrag, Bezugnahmeklausel | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein | |
Aktenzeichen: | 3 Sa 159/08 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 17.07.2008 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Lübeck, 2. April 2008, 5 Ca 3139/07, Urteil | |
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Aktenzeichen: 3 Sa 159/08
5 Ca 3139/07 ArbG Lübeck (Bitte bei allen Schreiben angeben!)
Verkündet am 17.07.2008
gez. ...
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit pp.
hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein auf die mündliche Verhandlung vom 17.07.2008 durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzende und d. ehrenamtlichen Richter ... als Beisitzer und d. ehrenamtliche Richterin ... als Beisitzerin
für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 02.04.2008 – 5 Ca 3139/07 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann durch Einreichung einer Revisionsschrift bei dem Bundesarbeitsgericht in 99084 Erfurt, Hugo-Preuß-Platz 1, Telefax: (0361) 26 36 - 20 00 Revision eingelegt werden.
Die Revisionsschrift muss
binnen einer Notfrist von einem Monat
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beim Bundesarbeitsgericht eingegangen sein.
Der Revisionskläger muss die Revision begründen. Die Revisionsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Bundesarbeitsgericht einzureichen. Die Frist für die Revisionsbegründung beträgt
zwei Monate.
Die Fristen für die Einlegung und die Begründung der Revision beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Die Revisionsschrift muss das Urteil bezeichnen, gegen das die Revision gerichtet wird, und die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Revision eingelegt werde.
Der Revisionsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils beigefügt werden.
Die Revision und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
Der Schriftform wird auch durch Einreichung eines elektronischen Dokuments genügt, wenn es für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist. Schriftsätze können dazu über eine gesicherte Verbindung in den elektronischen Gerichtsbriefkasten des Bundesarbeitsgerichts eingelegt werden. Die erforderliche Zugangs- und Übertragungssoftware kann lizenzkostenfrei über die Internetseite des Bundesarbeitsgerichts (www.bundesarbeitsgericht.de) heruntergeladen werden. Das Dokument ist mit einer qualifizierten Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Nähere Informationen finden sich auf der Internetseite des Bundesarbeitsgerichts (s.o.) sowie unter www.egvp.de.
(Rechtsmittelschriften, Rechtsmittelbegründungsschriften und wechselseitige Schriftsätze im Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht sind in siebenfacher - für jeden weiteren Beteiligten eine weitere - Ausfertigung einzureichen.)
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt anteilige Einmalzahlung und anteilige Prämie aus arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf einen Tarifvertrag von der nicht tarifgebundenen Beklagten.
Die Klägerin ist seit dem 18.06.1998 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen als Maschinenbedienerin tätig. Seit November 2005 arbeitet sie 30 Stunden pro Woche mit einem Entgelt von zuletzt 1.437,43 EUR Grundlohn zuzüglich einer Prämie von 503,10 EUR brutto. Die Klägerin ist Mitglied der IG Metall.
Das Arbeitsverhältnis begann mit einem Arbeitsvertrag vom 02.06./08.06.1998 mit der in der Metallindustrie tarifgebundenen D. GmbH. Unter Ziffer 7.2 heißt es dort wie folgt:
„7.2 Sonstige Regelungen
Im übrigen gelten für das Anstellungsverhältnis die Bestimmungen der gültigen Tarifverträge der Metallindustrie Schleswig-Holstein in der jeweils gültigen Fassung und alle betrieblichen Regelungen, Richtlinien, Betriebsvereinbarungen der D. GmbH in ihrer jeweils gültigen Fassung, sofern Sie unter deren Geltungsbereich fallen.“ (Anlage B 1 – Bl. 13 d. A.)
Das Arbeitsverhältnis ging auf die N. GmbH über, die ebenfalls tarifgebunden war. Mit Wirkung vom 01.11.2005 schloss die Klägerin mit dieser aus Anlass einer Arbeitszeitreduzierung eine „Vereinbarung zum bestehenden und fortgeltenden Arbeitsvertrag“. Dort heißt es unter anderem wie folgt:
„Die Mitarbeiterin wird als Maschinenbedienerin in der Kst. 626 (Stanzerei) in Prämienlohn eingesetzt.
...
Die einschlägigen Tarifverträge der Metallindustrie in Schleswig-Holstein in ihrer jeweiligen Fassung sind Bestandteil dieser Vereinbarung.“ (Anlage B 2 – Bl. 14 d. A.).
Mit Wirkung zum 01.07.2006 fand ein Betriebsübergang von der N. GmbH auf die Beklagte statt. Diese ist nicht tarifgebunden.
Knapp ein Jahr nach dem Betriebsübergang kam es zu einem neuen Tarifabschluss der Tarifvertragsparteien der Metallindustrie Schleswig-Holsteins, die unter anderem
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zu einer tariflichen Entgelterhöhung von 4,1 % ab 1. Juni 2007 führte. Des Weiteren wurde für den Monat Mai 2007 eine Einmalzahlung für Vollzeitkräfte, basierend auf einer 35-Stunden-Woche, in Höhe von 400,00 EUR brutto vereinbart. Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Klage für den Zeitraum 01.06. – 16.09.2007 rechnerisch richtig den unstreitigen Betrag aus der prozentualen Entgelterhöhung in Höhe von 281,11 EUR brutto, sowie bezogen auf eine 30-Stunden-Woche die anteilige Einmalzahlung in Höhe von 342,85 EUR brutto. Der Betrag ist außergerichtlich geltend gemacht worden mit Schreiben vom 06.09.2007. Die Beklagte hat die Zahlung unter Hinweis auf ihre fehlende Tarifbindung verweigert, so dass die Klägerin am 6. Dezember 2007 die vorliegende Klage erhoben hat.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, 623,96 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 551,53 EUR ab dem 30.09.2007 sowie zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozent-punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 42,43 EUR ab Zustellung der Klagschrift vom 06.12.2007 an die Klägerin zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat der Zahlungsklage – mit Ausnahme von wenigen Zinsansprüchen – stattgegeben und das Ergebnis auf die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2005 – 4 AZR 536/04 – und vom 18.04.2007 – 4 AZR 652/05 – gestützt. Das ist im Wesentlichen mit der Begründung geschehen, die arbeitsvertraglichen Klauseln seien nach dem eindeutigen Wortlaut dynamisch. Maßgeblich sei auf die Bezugnahmeklausel vom 01.11.2005 abzustellen. Es handele sich um einen Formularvertrag, der an den Vorschriften der zum 01.01.2002 in Kraft getretenen Schuldrechtsreform zu messen sei. Die vertragliche dynamische Bindung an einschlägige Tarifverträge ende nicht, wenn und sobald der Arbeitgeber nicht tarifgebunden sei. Diese Auslegung verstoße auch angesichts der langjährigen anderslau-
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tenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes nicht gegen den Vertrauensschutzgedanken, zumal die Änderungsvereinbarung vom 01.11.2005 nach Inkrafttreten der Schuldrechtsreform erfolgt sei. Ebenso wenig liege ein Verstoß gegen die negative Koalitionsfreiheit vor. Hinsichtlich der Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 02.04.2008 Bezug genommen.
Gegen diese der Beklagten am 29.04.2008 zugestellte Entscheidung legte sie am 13.05.2008 Berufung ein, die am 09.06.2008 begründet wurde. Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für rechtsfehlerhaft. Sie ist der Ansicht, dass es sich bei den Formulierungen im Arbeitsvertrag nicht um eine konstitutive, sondern lediglich um eine deklaratorische Bezugnahme auf die Tarifverträge der Metallindustrie Schleswig-Holstein handele. Mit ihr werde keine individualvertragliche, sondern eine tarifliche Verpflichtung erfüllt. Darüber hinaus genieße die Beklagte Vertrauensschutz. Es sei auf die bereits im Arbeitsvertrag vom 02.06./08.06.1998 enthaltene Bezugnahmeklausel abzustellen. Die Arbeitsvertragsänderung vom 01.11.2005 enthalte nur eine Wiederholung der alten vertraglichen Klausel. Zudem liege ein Verstoß gegen die negative Koalitionsfreiheit der Beklagten vor, wenn mit Übergang der Arbeitsverhältnisse trotz fehlender Tarifbindung ihrerseits die Tarifverträge der Metallindustrie Schleswig-Holstein weiterhin dynamisch fortgelten würden. Das Urteil übersehe darüber hinaus die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 09.03.2006 – C¬499/04 – und wende – fälschlich - § 613a Abs. 1 S. 1 BGB an, obgleich lediglich § 613a Abs. 1 S. 2 BGB maßgeblich sei. Neben § 613a Abs. 1 S. 2 BGB sei § 613a Abs. 1 S. 1 BGB nicht anwendbar. Nach dem Betriebsübergang vereinbarte Tariflohnerhöhungen schulde sie daher mangels Tarifbindung nicht.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 02.04.2008, Az. 5 Ca 3139/07, abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält das angefochtene Urteil sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht für zutreffend.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A) Die Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und innerhalb der Berufungsbegründungsfrist auch begründet worden.
B) Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Beklagte ist trotz fehlender Tarifbindung verpflichtet, der Klägerin ab dem 1. Juni 2007 die tarifliche Vergütungserhöhung der Metallindustrie in Schleswig-Holstein in Höhe von 4,1 % sowie die tarifliche anteilige Einmalzahlung für den Monat Mai 2007 zu zahlen. Der Anspruch ergibt sich aus der ausdrücklichen einzelvertraglichen Vereinbarung und ist Frucht der Vertragsfreiheit.
I. Die Rechtsnormen der Tarifverträge der Metallindustrie in ihrer jeweils geltenden Fassung waren zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs am 01.07.2006 Inhalt des Arbeitsverhältnisses der Klägerin mit der N. GmbH. Die Tarifverträge der Metallindustrie in Schleswig-Holstein galten zwischen der Klägerin und der N. GmbH kraft Tarifbindung und gleichzeitig als Vertragsrecht auch kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahmeklausel. Die in Bezug genommenen Tarifverträge sind damit aus zwei verschiedenen rechtlichen Gründen für das Arbeitsverhältnis maßgebend.
1. Bei den Bezugnahmeklauseln vom 02.06.1998 und vom 01.11.2005 handelt es sich jeweils um eine sogenannte kleine dynamische Bezugnahmeklausel. Kleine dynamische Bezugnahmeklauseln beinhalten die Anwendung eines bestimmten Tarifvertrages bzw. Vertragswerkes einer bestimmten Branche in der jeweils gültigen Fassung. Die Dynamik bezieht sich allein auf das zeitliche Moment bezieht. Anhaltspunkte für einen weitergehenden Regelungsgehalt sind vorliegend nicht gegeben.
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2. Die Tarifnormen waren bereits gemäß § 4 Abs. 1 TVG Inhalt des Arbeitsverhältnisses. Sowohl die Klägerin als auch zunächst die D. GmbH, dann die N. GmbH waren normativ an die Tarifverträge für die gewerblichen Arbeitnehmer und die An¬gestellten der Metallindustrie in Schleswig-Holstein gebunden. Die Klägerin ist Mitglied der IG Metall, die die Tarifverträge auf Arbeitnehmerseite abgeschlossen hat. Die D. GmbH sowie die N. GmbH waren Mitgliedsunternehmen des tarifschließenden Arbeitgeberverbandes. Damit bestand Tarifbindung gemäß § 3 Abs. 1 TVG mit den Rechtsfolgen des § 4 Abs. 1 TVG. Insoweit hätte es der arbeitsvertraglichen Bezugnahme der Rechtsvorgängerinnen der Beklagten auf die Bestimmungen der jeweils gültigen Tarifverträge der Metallindustrie Schleswig-Holstein nicht bedurft.
3. Angesichts dieser damaligen beiderseitigen Tarifbindung richten sich die Rechte und Pflichten der jetzigen Parteien auf Grund des Betriebsübergangs nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB. Aus § 613a Abs. 1 S. 2 BGB folgt, dass die den Inhalt des Arbeitsverhältnisses gem. § 4 Abs. 1 TVG bestimmenden tariflichen Verpflichtungen aus den gültigen Tarifverträgen der Metallindustrie Schleswig-Holstein nunmehr mit dem Betriebsübergang am 01.07.2006 Inhalt des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses geworden sind. Da die Beklagte nicht tarifgebunden ist, greift für die bislang normativ geltenden Rechte die Auffangregelung des § 613a Abs. 1 S. 2 BGB ein (vgl. BAG vom 19.9.2004 – 4 AZR 711/06 – zitiert nach JURIS; Rz. 18 m. w. N.)
4. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift hat zur Folge, dass die tariflich geregelten Inhaltsnormen im Arbeitsvertrag nur noch statisch fortgelten.
Das Arbeitsverhältnis geht regelmäßig gem. § 613a Abs. 1 BGB nur mit den Rechten und Pflichten auf den Erwerber über, die zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehen. Soweit Rechte und Pflichten des bisherigen Arbeitsverhältnisses in einem normativ wirkenden Tarifvertrag geregelt sind, werden sie bei fehlender Tarifbindung des Erwerbers regelmäßig nach § 613a Abs. 1 S. 2 BGB in das Arbeitsverhältnis transformiert und erhalten einen anderen Geltungsgrund. Daher gehen auch diejenigen Rechte und Pflichten des Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber über,
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die in den genannten Kollektivnormen geregelt sind, ohne dass spätere Änderungen der Kollektivnormen selbst Einfluss auf die Weitergeltung nach § 613a Abs. 1 S. 2 BGB haben. Auch für die Kollektivnormen gilt, dass sie in dem Zustand übergehen, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Überganges befinden. Sie gelten statisch fort (BAG vom 19.09.2007 – 4 AZR 711/06 – Rz. 24; BAG vom 14.11.2007 – 4 AZR 828/06 – jeweils zitiert nach JURIS). Der Tarifvertrag wird in der zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Fassung regelmäßig „eingefroren“ (BAG vom 19.09.2007 – 4 AZR 711/06, Rz. 25).
5. Danach hat die Klägerin anlässlich der vor dem Betriebsübergang bestehenden beiderseitigen Tarifgebundenheit nach § 613a Abs. 1 S. 2 BGB keinen Anspruch auf tarifvertragliche Leistungen, die auf erst nach dem Betriebsübergang vereinbarte Änderungen der Tarifverträge der Metallindustrie zurückzuführen sind. Die Tarifvertragsparteien der Metallindustrie haben den Lohntarifvertrag mit der 4,1 %igen Grundlohnerhöhung ab Juni 2007 und der Einmalzahlung für Mai 2007 erst am 7. Mai 2007, also knapp ein Jahr nach dem Betriebsübergang abgeschlossen. Für die Klägerin ergibt sich aus § 613a Abs. 1 S. 2 BGB daher kein Anspruch auf diese Tariferhöhungen. Insoweit ist der Beklagten zu folgen.
II. Der Anspruch der Klägerin ergibt sich jedoch aus Vertragsrecht und damit aus § 613a Abs. 1 S. 1 BGB. Das hat Arbeitsgericht im Ergebnis zutreffend festgestellt. Er beruht auf der ausdrücklichen arbeitsvertraglichen konstitutiven Vereinbarung der dynamischen Anwendbarkeit der branchenmäßig nach wie vor einschlägigen Tarifverträge der Metallindustrie in Schleswig-Holstein. § 613 a Abs. 1 S. 1 BGB ist neben § 613a Abs. 1 S. 2 BGB anwendbar. Das kann zu unterschiedlichen Rechtsfolgen aus vertragsrechtlicher und tarifrechtlicher Sicht führen.
1. Die vorgenannten Tarifverträge galten zwischen der Klägerin und der N. GmbH unabhängig von der beiderseitigen Tarifbindung kraft ausdrücklicher arbeitsvertraglicher Vereinbarung gleichzeitig als Vertragsrecht. Diese arbeitsvertragliche Vereinbarung ist als konstitutive Bezugnahme auf die Tarifverträge der Metallindustrie in Schleswig-Holstein in ihrer jeweiligen Fassung auszulegen. Das hat zur Folge, dass sie als individualrechtliche Verpflichtung nach § 613a Abs. 1 S. 1 BGB auch für den
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in die Rechte und Pflichten des Arbeitsvertrages eingetretenen nicht tarifgebundenen Arbeitgeber gilt.
a) Abzustellen ist auf die im Zusammenhang mit der Vertragsänderung vereinbarte Bezugnahmeklausel vom 01.11.2005. Mit ihr wurden die arbeitsvertraglichen Bedingungen und auch die Bezugnahmeklausel auf eine andere Grundlage gestellt. Neben der Arbeitszeitreduzierung wurde auch und gerade die Bezugnahmeklausel umformuliert. Während die D. GmbH, die erste Arbeitgeberin der Beklagten, die Bestimmungen der jeweils gültigen Tarifverträge der Metallindustrie Schleswig-Holstein in Ziff. 7.2 nach ihrem Wortlaut ausdrücklich davon abhängig gemacht hat, dass die Klägerin („Sie“) unter deren Geltungsbereich fällt, ist hiervon in der Vereinbarung vom 01.11.2005 nicht mehr die Rede. Der Wortlaut der Bezugnahmeklausel vom 01.11.2005 enthält, anders als im Vertrag von 1998, keinerlei Hinweise mehr darauf, dass die Bezugnahme von der Tarifgebundenheit einer oder beider Arbeitsvertragsparteien abhängig sein soll. Damit ist von einer konstitutiven Neuvereinbarung am 01.11.2005 auszugehen. Die Ursprungsvereinbarung aus dem Jahre 1998 ist abgelöst worden.
b) Bei der Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag der Parteien handelt es sich um eine typische (Formular-)Vertragsklausel. Sie wurde mit dem gewählten Wortlaut von der N. GmbH gestellt und in einer Vielzahl von Arbeitsverträgen von ihr verwendet. Allein bei der Beklagten sind nach wie vor noch ca. 20 Arbeitnehmer mit gleichlautenden Arbeitsverträgen tätig. Die Klausel ist daher zu messen an den Vorgaben der §§ 305c, 307 BGB.
c) Die Bezugnahmeklausel vom 01.11.2005 hat entgegen der Annahme der Beklagten rechtsbegründende (konstitutive) Bedeutung. Ihr kommt nicht nur deklaratorische Bedeutung zu. Das ergibt ihre Auslegung.
aa) Gemäß § 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Dabei ist nach § 133 BGB der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Bei der Auslegung sind alle tatsächlichen Begleitumstände der Er-
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klärung zu berücksichtigen, die für die Frage von Bedeutung sein können, welchen Willen der Erklärende bei seiner Erklärung gehabt hat und wie die Erklärung von ihrem Empfänger zu verstehen war (BAG vom 20.09.2006 – 10 AZR 715/05; BAG vom 03.05.2006 – 10 AZR 310/05 m. w. N. – jeweils zitiert nach JURIS). Die Auslegung hat nach einem objektivierten Empfängerhorizont zu erfolgen (BAG vom 18.04.2007 – 4 AZR 652/05 – Rz. 30 zitiert nach JURIS).
bb) Nach der langjährigen ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes war die Bezugnahme in einem von einem tarifgebundenen Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag auf die für das Arbeitsverhältnis einschlägigen Tarifverträge in der jeweiligen Fassung regelmäßig in bis zum 31. Dezember 2001 abgeschlossenen Arbeitsverträgen als Gleichstellungsabrede auszulegen, wenn es keine innerhalb oder außerhalb der Vertragsurkunde liegenden anderen Anhaltspunkte gab. Diese Auslegungsregel ist jedoch für Verträge/Vertragsklauseln, die nach dem 31. Dezember 2001, nach der Schuldrechtsreform, abgeschlossen worden sind, bei dynamischen Verweisungen auf einschlägige Tarifverträge und Tarifwerke nicht mehr anwendbar, da sie der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB und auch dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB nicht Rechnung tragen (BAG vom 14.12.2005 – 4 AZR 536/04; vgl. auch BAG vom 18.04.2007 – 4 AZR 652/05 – jeweils zitiert nach JURIS). Eine individualvertragliche Klausel, die ihrem Wortlaut nach ohne Einschränkung auf einen bestimmten Tarifvertrag oder bestimmte Tarifwerke in ihrer jeweiligen Fassung verweist, ist vielmehr im Regelfall dahingehend auszulegen, dass dieser Tarifvertrag in seiner jeweiligen Fassung gelten soll und dass diese Geltung nicht von Faktoren abhängt, die nicht im Vertrag genannt oder sonst für beide Parteien ersichtlich zur Voraussetzung gemacht worden sind (BAG vom 18.04.2007 – 4 AZR 652/05 – Rz. 29, zitiert nach JURIS). Die Motive, aus denen jeder der Partner den Vertrag schließt, sind für die Rechtsfolgen des Vertrages grundsätzlich unbeachtlich, weil sie nicht Teil der vertraglichen Vereinbarung selbst, nämlich der Bestimmung von Leistung und Gegenleistung, sind (BAG a.a.O., Rz. 29 und 30).
cc) Vor diesem rechtlichen Hintergrund stellt die Bezugnahmeklausel in der Änderungsvereinbarung der Klägerin vom 01.11.2005 eine konstitutive Verweisungsklausel dar, die ihr einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Vergütung nach den ein-
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schlägigen Tarifverträgen der Metallindustrie in Schleswig-Holstein in ihrer jeweiligen Fassung gewährt, unabhängig von der Tarifgebundenheit der Arbeitgeberseite.
(1) Der Wortlaut der Vereinbarung ist eindeutig. Danach liegen dem Arbeitsverhältnis die einschlägigen Tarifverträge der Metallindustrie in Schleswig-Holstein in ihrer jeweiligen Fassung zugrunde. Dass dies nur solange gelten soll, wie der Arbeitgeber oder sein Rechtsnachfolger tarifgebunden ist, kann dem Wortlaut der Klausel nicht entnommen werden.
(2) Es sind auch keine sonstigen Umstände erkennbar, aus denen sich Einschränkungen dieser Willenserklärung entnehmen können und die für die Klägerin so deutlich geworden sind, dass sie ihnen zugestimmt und diese damit zum Vertragsinhalt gemacht hat. Derartige Umstände sind nicht vorgetragen worden.
(3) Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass mit der Vereinbarung vom 01.11.2005 die arbeitsvertraglichen Bedingungen und auch die Bezugnahmeklausel auf eine andere Grundlage gestellt werden. Die Tatsache der Neuformulierung der Bezugnahmeklausel, die im Zusammenhang mit der Vereinbarung einer Arbeitszeitreduzierung gar nicht nötig gewesen wäre, konnte die Klägerin nur dahingehend verstehen, dass die jeweiligen Tarifverträge der Metallindustrie in Schleswig-Holstein immer den Inhalt ihres Arbeitsvertrages, vor allem immer ihre Vergütungshöhe bestimmen sollten, unabhängig davon, ob sie oder die Arbeitgeberseite oder beide tarifgebunden sind. Demgegenüber hatte die Rechtsvorgängerin, die D. , gerade die Anwendbarkeit der Tarifverträge von der Tarifbindung der Klägerin abhängig gemacht. Es sollten die Tarifverträge der Metallindustrie Schleswig-Holstein in der jeweils gültigen Fassung nur gelten, sofern „Sie“ – die Klägerin - unter deren Geltungsbereich fiel.
Damit muss die Vereinbarung vom 01.11.2005 als konstitutive dynamische Verweisungsklausel eingeordnet werden, die von der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers nicht berührt wird.
d) Dieser Auslegung steht der Gedanke des Vertrauensschutzes nicht entgegen.
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aa) Wie bereits dargelegt, ist vorliegend die am 01.11.2005 vereinbarte Bezugnahmeklausel maßgeblich. Diese stellt, auch das ist bereits dargelegt, allein schon aufgrund des geänderten Wortlauts eine konstitutive Neuvereinbarung und nicht nur ei¬ne deklaratorische Wiederholung dar, was nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts BAG vom 18.04.2007 – 4 AZR 652/05 Rz. 60) aber per se zu keinem unterschiedlichen Ergebnis führen würde. Daher unterfällt die Bezugnahmeklausel nicht dem Schutz eines etwaigen Altvertrags (BAG vom 14.12.2005 – 4 AZR 536/04 – zitiert nach JURIS).
bb) Die Schuldrechtsreform, die die Rechtsprechungsänderung nicht nur, aber auch mit ausgelöst hat, ist bereits zum 01.01.2002 in Kraft getreten. Die Vereinbarung datiert vom 01.11.2005. Die §§ 305, 307 ff. BGB galten daher zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung bereits nahezu drei Jahre lang. Die Rechtsprechung zur Gleichstellungsabrede ist auch zuvor bereits seit Jahren auf Kritik gestoßen. Insoweit sei nur auf die Vielzahl der vom Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 14.12.2005, 4 AZR 536/04, angeführten Fundstellen verwiesen (Rz. 17 – zitiert nach JURIS). Auf Vertrauensschutz kann sich die Beklagte daher nicht berufen. Mit dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform waren die „Warnzeichen“ für die weitere Verwendung der Klausel in der bisherigen Form so deutlich, dass es für einen Arbeitgeber keine unzumutbare Härte mehr darstellt, wenn er an dem Wortlaut der von ihm eingeführten Vertragsklausel festgehalten wird und das von ihm möglicherweise Gewollte, aber vom Wortlaut der Klausel Abweichende nicht als Vertragsinhalt angesehen wird.
Die Kammer folgt insoweit uneingeschränkt den Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts in seiner Entscheidung vom 18.04.2007 – 4 AZR 652/05 – Rz. 42 – 60). Die Beklagte wird auch nicht schützenswerter, weil der Vertragsklausel vom 01.11.2005 eine Altvertragsklausel vom 02.06.1998/08.06.1998 vorausgegangen ist.
3. Der Beklagten ist nicht darin zu folgen, § 613 a Abs. 1 S. 2 BGB verdränge Ansprüche aus § 613a Abs. 1 S. 1 BGB. Beide Vorschriften sind nebeneinander an-
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wendbar, mit eventuell unterschiedlichen Rechtsfolgen aus vertragsrechtlicher und tarifrechtlicher Sicht.
Die möglichen unterschiedlichen Auswirkungen der dynamischen vertraglichen Ansprüche aus § 613a Abs. 1 S. 1 BGB und der statisch gewordenen Ansprüche aus § 613a Abs. 1 S. 2 BGB für einen nicht tarifgebundenen Betriebsübernehmer führen nicht zu einer Verdrängung etwaiger konstitutiver dynamischer vertraglicher Ansprüche bei Festschreibung der eingefrorenen normativen Regelungen. Die Wirkung einer kleinen dynamischen Bezugnahmeklausel wird nicht dadurch berührt, dass der in Bezug genommene Tarifvertrag noch aus einem weiteren rechtlichen Grund für das Arbeitsverhältnis der Parteien maßgebend ist. Gem. § 613a Abs. 1 S. 1 BGB ve¬bleibt es bei der vereinbarten Geltung der jeweils gültigen Tarifverträge der Metallindustrie Schleswig-Holstein auf vertraglicher Grundlage. Eine Verdrängung dieser Ansprüche aus Vertragsrecht durch § 613a Abs. 1 S. 2 BGB erfolgt nicht (vgl. BAG vom 29.08.2007 – 4 AZR 767/06 – zitiert nach JURIS). Andernfalls stünde die Vertragspartei, deren Ansprüche sich beim Betriebsübergang neben einer arbeitsvertraglichen Grundlage zusätzlich auf die normativen Wirkungen eines Tarifvertrages kraft Tarifbindung stützen ließen, ohne ihr Zutun schlechter, als die Partei, die von vornherein „nur“ einen gem. § 613a Abs. 1 S. 1 BGB gesicherten Anspruch aus Vertragsrecht hat.
Diese beiden Anspruchsgrundlagen, die für den nicht tarifgebundenen Betriebserwerber zu unterschiedlichen Rechtsfolgen führen, stehen daher nicht in einem Konkurrenzverhältnis. Insoweit gilt der Günstigkeitsgrundsatz des § 4 Abs. 3 TVG (vgl. auch BAG vom 29.8.2007 – 4 AZR 767/06 – Rz. 20 – zitiert nach JURIS). Die konstitutive arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel ist für die Klägerin günstiger als die Ansprüche, die sich aus der zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges bestehenden Tarifbindung nach § 613a Abs. 1 S. 2 BGB ergeben.
III. Diese Bindung des neuen nicht tarifgebundenen Betriebsinhabers an die Auswirkungen der vertraglich vereinbarten dynamischen Bezugnahmeklausel verstößt nicht gegen die negative Koalitionsfreiheit.
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1. Die individuelle negative Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG schützt den nicht verbandsangehörigen Betriebserwerber vor unzulässigem Zwang oder Druck in Richtung auf eine Mitgliedschaft. Die Klägerin nimmt die Beklagte nicht aus tarifvertraglichen Regelungen in Anspruch. Sie stützt ihr Begehren auf ihren Arbeitsvertrag. Die Bindung an den Tarifvertrag beruht hier jedoch nicht auf Verbandsbeitritt. Ihr Grund ist die fortbestehende Bindung kraft Arbeitsvertrag. Die Bindung an den Tarifvertrag ist daher Frucht der Vertragsfreiheit. In ihr hat sie den Ursprung, nicht in der Vereinigungsfreiheit. Die negative Vereinigungsfreiheit kann, auch wenn man sie weit versteht, die privatautonome Entscheidung zur Bindung nicht negieren (Thüsing, Europarechtliche Bezüge der Bezugnahmeklausel, NZA 2006, 473 (474)).
2. Eine gesetzliche Anordnung dahingehend, dass gemäß § 613a Abs. 1 S. 2 BGB fortwirkende Tarifverträge dynamisch fortgelten, würde zwar womöglich die negative Koalitionsfreiheit verletzen. Beruht die Dynamik hingegen auf einer einzelvertraglichen Abmachung, wie dies bei Bezugnahmeklauseln der Fall ist, sind diese Bedenken nicht angebracht (Willemsen, Hohenstatt, Schweibert, Seibt, Umstrukturierung und Übertragung von Unternehmen, 3. Aufl. 2008, E Rz. 197 am Ende m. w. N.).
3. Auch aus europarechtlicher Sicht ist die Beklagte nicht in ihrer negativen Koalitionsfreiheit im Sinne von Art. 11 EMRK beeinträchtigt. Die Bindung der nicht tarifgebundenen Beklagten an die Auswirkungen des dynamischen Bezugnahmeklausel verstößt nicht gegen Grundsätze, die der Europäische Gerichtshof insbesondere in der Entscheidung vom 9. März 2006 – C–499/04 - (Wehrhof) eventuell aufstellen wollte. Mit der Entscheidung vom 09.03.2006 stellte der EuGH fest, dass Art. 3 Abs. 1 der Betriebsübergangsrichtlinie 77/187/EWG einer Auslegung nicht entgegensteht, dass der Erwerber, der nicht Partei eines den Veräußernden bindenden Kollektivvertrags ist, auf den der Arbeitsvertrag verweist, durch Kollektivverträge, die dem zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges geltenden nachfolgen, nicht gebunden ist, weil anderenfalls die negative Koalitionsfreiheit beeinträchtigt sein könnte.
Hier geht es um die Bindung an arbeitsvertraglich begründete Ansprüche. Sie sind weder kollektivrechtlich begründet noch ergeben sie sich unmittelbar aus dem Gesetz. Die Bindung an den Tarifvertrag beruht hier nicht auf Verbandsbeitritt. Sie ist
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daher nicht Frucht der Vereinigungsfreiheit. Ihr Grund ist die fortbestehende Bindung kraft Arbeitsvertrag, nicht die Ignorierung der tariflichen Nichtbindung. Die Rechtsprechung des EuGH könnte also nur dann Auswirkungen haben, wenn das Europarecht solche Vereinbarungen verbieten und unmittelbar wirken würde. Das ist aber nicht der Fall. Eine europarechtskonforme Auslegung privater Willenserklärungen gibt es nicht (Thüsing, a. a. O., S. 475).
Da hier die dynamische Fortgeltung der Tarifverträge der Metallindustrie auf der einzelvertraglichen Abmachung vom 01.11.2005 beruht, ist hierdurch weder die negative Koalitionsfreiheit berührt noch eine Abweichung von europäischem Recht und Grundsätzen des Europäischen Gerichtshofs gegeben.
IV. Nach alledem hat die Klägerin gegenüber der Beklagten einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Vergütung nach dem Lohntarifvertrag der Metallindustrie Schleswig-Holstein in der ab 1.Juni 2007 geltenden Fassung. Die Berechnung des geltend gemachten Zahlbetrages ist der Höhe nach unstreitig.
Aus den genannten Gründen ist der Zahlungsklage, soweit zweitinstanzlich von Bedeutung, zu Recht stattgegeben worden. Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Gerade diese Rechtsfrage etwaiger gesetzlicher Konkurrenzen der Wirkungen einer arbeitsvertraglichen kleinen dynamischen Bezugnahmeklausel ist bisher, soweit ersichtlich, höchstrichterlich noch nicht entschieden worden und auch nicht von der Entscheidung des BAG vom 29.08.2007 – 4 AZR 767/06 – erfasst.
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