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LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.03.2010, 15 TaBVGa 34/10
Schlagworte: | Betriebsratswahl, Einstweilige Verfügung | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg | |
Aktenzeichen: | 15 TaBVGa 34/10 | |
Typ: | Beschluss | |
Entscheidungsdatum: | 17.03.2010 | |
Leitsätze: | 1. Eine Feststellungsverfügung, wonach die Einsetzung des Wahlvorstandes für eine Betriebsratswahl unwirksam sein soll, ist im einstweiligen Verfügungsverfahren unzulässig. 2. Die Bestellung eines siebzehnköpfigen Wahlvorstandes durch den Betriebsrat mit dem Ziel, neben 3 festen Wahllokalen u. a. 55 Filialen durch 11 mobile Wahlteams an einem Wahltag aufsuchen zu lassen, rechtfertigt keinen Abbruch der Betriebsratswahl, auch wenn bei der vorangegangenen Wahl nur 7 Wahlvorstandsmitglieder für 3 feste Wahllokale bestellt worden waren. 3. Dem Wahlvorstand kann die weitere Durchführung einer Betriebsratswahl nur in besonderen Ausnahmefällen untersagt werden. Dies ist nur dann der Fall, wenn Mängel in der Durchführung der Wahl nicht korrigiert werden können und die Weiterführung der Wahl mit Sicherheit eine erfolgreiche Anfechtung oder Nichtigkeit der Wahl zur Folge hätte. 4. Es kann offen bleiben, ob Mängel in der Wahldurchführung in analoger Anwendung § 19 Abs. 2 BetrVG innerhalb von zwei Wochen gerichtlich angegriffen werden müssen. |
|
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Berlin, Beschluss vom 3.12.2009, 4 BVGa 20359/09 | |
Landesarbeitsgericht
Berlin-Brandenburg
Verkündet
am 17. März 2010
Geschäftszeichen (bitte immer angeben)
15 TaBVGa 34/10
4 BVGa 20359/09
Arbeitsgericht Berlin
K., JHS als Urkundsbeamter/in
der Geschäftsstelle
Beschluss
In Sachen
pp
hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 15. Kammer, auf die Anhörung vom 17. März 2010 durch den Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht K. als Vorsitzender
sowie die ehrenamtlichen Richter Herr S. und Herr B.
beschlossen:
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1), 2), 5) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 03.12.2009 - 4 BVGa 20359/09 wird zurückgewiesen.
K. S. B.
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Gründe
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob durch Beschluss des Betriebsrates vom
17. September 2009 wirksam ein siebzehnköpfiger Wahlvorstand bestellt worden ist und ob diesem Wahlvorstand die weitere Durchführung der Betriebsratswahl zu untersagen ist.
Der Beteiligte zu 3) ist der gemeinsam für die beteiligten Unternehmen zu 1), 2, und 5) (künftig: die Arbeitgeberinnen) gebildete Betriebsrat. Die Arbeitgeberinnen unterhielten nach eigener Auffassung einen gemeinsamen Betrieb in Berlin mit ca. 1.810 Mitarbeitern. Dieser besteht aus drei großen Betriebsstätten in der Berliner Innenstadt mit ca. 670, 240 und weiteren 150 Arbeitnehmern. Weiterhin existieren 55 Filialen und Außenstellen, in denen die übrigen Arbeitnehmer beschäftigt sind. Die beteiligten Arbeitgeberinnen zu 1) und 2) beitreiben Bankgeschäfte, während es sich bei der beteiligten Arbeitgeberin zu 5) um eine ebenfalls zum Konzern gehörende Service-Gesellschaft handelt.
Zur Betriebsratswahl im Jahre 2006 war ein siebenköpfiger Wahlvorstand gebildet worden. Für die drei großen Betriebsstätten in der Innenstadt waren feste Wahlbüros eingerichtet worden. Bezüglich der Beschäftigten in den 55 Filialen war Briefwahl angeordnet worden.
In seiner Sitzung am 17. September 2009 wählte der siebzehnköpfige Betriebsrat im Hinblick auf die im Jahr 2010 anstehende Neuwahl einen aus 17 Mitgliedern bestehenden Wahlvorstand, den Beteiligten zu 4). Dem lag die Konzeption zugrunde, dass neben den drei festen Wahlbüros elf mobile Wahlteams gebildet werden sollten, die jeweils fünf Filialen am Wahltag aufsuchen sollten. Diese Konzeption hat der Wahlvorstand mit Wahlausschreiben vom 23. Februar 2010 (Kopie Bl. 237 ff. d. A.) umgesetzt.
Im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens vertreten die beteiligten Arbeitgeberinnen die Ansicht, die Bildung des siebzehnköpfigen Wahlvorstandes sei ermessensfehlerhaft. Ohne Not habe der Betriebsrat die Kostenbelastung für die Arbeitgeberinnen außer Acht gelassen. Genauso wie 2006 hätte auch dieses Mal eine schriftliche Stimmabgabe für die Filialen und Außenstellen beschlossen werden können. Wäre die Wahl an mehreren Tagen durchgeführt worden, hätte sich zwangsläufig die Anzahl der benötigten Wahlvorstände verringert.
- 4 -
Die Beteiligten zu 1), 2) und 5) haben beantragt,
1. festzustellen, dass die Einsetzung des Wahlvorstandes durch den Beschluss des Beteiligten zu 3) vom 17.09.2009 unwirksam ist;
2. den Beteiligten zu 4) die weitere Durchführung der Betriebsratswahl zu untersagen.
Die Beteiligten zu 3) und 4) haben beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Sie haben die Ansicht vertreten, dass eine Briefwahl für alle 55 Filialen nicht zuletzt deshalb als kritisch anzusehen sei, weil der Gesetzgeber dem Aufsuchen eines Wahllokals als erlebbaren Wahlvorgang den Vorrang eingeräumt habe. Für jedes der drei fest eingerichteten Wahlbüros würden zwei Mitglieder des Wahlvorstandes und für jede der „Wanderwahlurnen“ ein Wahlvorstandsmitglied benötigt. Hieraus ergebe sich die Gesamtzahl von 17 Wahlvorstandsmitgliedern.
Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Beschluss vom 3. Dezember 2009 die Anträge zurückgewiesen. Der Antrag zu 1. sei zulässig. Beide Anträge seien jedoch nicht begründet. Ein Fehler, der zur Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl führen würde, liege nicht vor. Mit der Einrichtung mobiler Wahlbüros werde der dezentralen Struktur des Betriebes Rechnung getragen. Die Entscheidung des Betriebsrates sei nicht ermessensfehlerhaft. Jedenfalls bezüglich der in der Innenstadt gelegenen Filialen könne keineswegs mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass diese in räumlich weiter Entfernung von den Hauptbetriebsstätten gelegen seien. Die Entscheidung, eine Betriebsratswahl an nur einem Tag durchzuführen, sei selbst dann nicht fehlerhaft, wenn sie zu einem personellen oder finanziellen Mehraufwand des Arbeitgebers führe. Das Risiko, das während des Wahlvorgangs Fehler auftreten könnten, werde hierdurch reduziert. Dies betreffe insbesondere das Problem der Aufbewahrung und Bewachung der Wahlurnen über Nacht. Auch hätten der Betriebsrat und der Wahlvorstand darauf hingewiesen, dass es bei der Durchführung der Briefwahl im Zusammenhang mit der letzten Betriebsratswahl und auch im Zusammenhang mit den Wahlen zum Aufsichtsrat Probleme beim Posteingang und der Weiterleitung der schriftlich abgegebenen Stimmen gegeben habe. Auch hinsichtlich der übrigen Durchführung der Betriebsratswahl seien Fehler nicht ersichtlich.
- 5 -
Dieser Beschluss ist den Arbeitgeberinnen am 10. Dezember 2009 zugestellt worden. Am 7. Januar 2010 ging die hiergegen gerichtete Beschwerde beim Landesarbeitsgericht ein. Die Begründung erfolgte am 8. Februar 2010.
Die Arbeitgeberinnen sind weiterhin der Ansicht, dass mit einem kleineren Wahlvorstand die Wahl sicherer und weniger Kostenintensiv durchgeführt werden könnte. Der Betriebsrat habe bei Einsetzung des siebzehnköpfigen Wahlvorstandes fehlerhaft die Erfahrungen bei der letzten Betriebsratswahl nicht berücksichtigt. Hinsichtlich der Einschätzung, ob Filialen räumlich weit entfernt vom Hauptbetrieb gelegen seien, so dass insofern eine Briefwahl angeordnet hätte werden können, seien großzügige Maßstäbe anzulegen. Die Benutzung von „Wanderwahlurnen“ sei fehleranfällig, da wegen möglicher Staus die Wahlzeiten evtl. nicht einzuhalten seien. Es sei auch rechtswidrig, dass unterschiedlich lange Wahlzeiten festgelegt worden seien. Durch die Möglichkeit, auch in anderen Wahlbüros die Stimme abzugeben, sei nicht auszuschließen, dass es zu Mehrfachwahlen komme. Es verstoße gegen die Grundsätze einer demokratischen Wahl, wenn per Handy ggf. bei einer möglichen Situation der Mehrfachwahl bei den entsprechenden Wahlteams angefragt werde, ob der einzelne Arbeitnehmer schon von seinem Wahlrecht Gebrauch gemacht habe. Allein die größere Anzahl von Wahlvorstandsmitgliedern führe zu einer höheren Fehleranfälligkeit. Jedenfalls wenn die Wahl an mehreren Tagen durchgeführt worden wäre, hätte ein kleinerer Wahlvorstand ausgereicht. Die Risiken nach dem bisherigen Wahlverfahren seien deutlich höher als bei einer schriftlichen Stimmabgabe.
Die beteiligten Arbeitgeberinnen beantragen sinngemäß,
unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Berlin vom 03.12.2009 - 4 BVGa 20359/09
1. festzustellen, dass die Einsetzung des Wahlvorstandes durch den Beschluss des Betriebsrates vom 17.09.2009 unwirksam ist;
2. dem Wahlvorstand die weitere Durchführung der Betriebsratswahl zu untersagen.
Der Betriebsrat und der Wahlvorstand beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
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II.
Die Beschwerde der Arbeitgeberinnen ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist daher zulässig, hat aber keinen Erfolg. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin ist im Ergebnis und weitestgehend auch in der Begründung zutreffend.
1. Im Gegensatz zur Auffassung des Arbeitsgerichts Berlin ist der Antrag zu 1. unzulässig. Im Rahmen des hiesigen einstweiligen Verfügungsverfahrens besteht kein Raum für eine Feststellungsverfügung (GK-Kreutz, 9. Auflg., § 18 BetrVG Rn. 81). Wird im einstweiligen Verfügungsverfahren einem Wahlvorstand aufgegeben, nicht nur das laufende Wahlverfahren abzubrechen, sondern auch ein in Betracht kommendes Neuwahlverfahren nicht durchzuführen, dann ist gegenüber einem solchen Wahlvorstand umfassend und im Hinblick auf mögliche Zwangsmaßnahmen ausreichend festgelegt worden, was er zu tun und zu unterlassen hat. Raum für gutachterliche Feststellungen im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens bestehen dann nicht. Auch für den Betriebsrat wird dann klar, dass der ursprünglich eingesetzte Wahlvorstand nicht weiter handeln kann. Logische Konsequenz hieraus ist es, ggf. einen neuen Wahlvorstand zu bestellen. Ein Feststellungsinteresse kann daher nicht bejaht werden (a. A. LAG Nürnberg vom 30.03.2006 - 6 TaBV 19/06 - juris Rn. 32).
2. Der Antrag zu 2. ist nicht begründet. Dem Wahlvorstand ist die weitere Durchführung der Betriebsratswahl nicht zu untersagen. Die Bestellung eines siebzehnköpfigen Wahlvorstandes durch den Betriebsrat mit dem Ziel, neben drei festen Wahllokalen u. a. 55 Filialen durch elf mobile Wahlteams an einem Wahltag aufsuchen zu lassen, rechtfertigt keinen Abbruch der Betriebsratswahl, auch wenn bei der vorangegangenen Wahl nur sieben Wahlvorstandsmitglieder für drei feste Wahllokale bestellt worden waren. Auch die bisherige Wahldurchführung rechtfertigt keinen Wahlabbruch.
2.1 Dem Wahlvorstand kann die weitere Durchführung einer Betriebsratswahl nur in besonderen Ausnahmefällen untersagt werden. Dies kommt dann in Betracht, wenn der Mangel in der Durchführung der Wahl nicht korrigiert werden kann und die Weiterführung der Wahl mit Sicherheit eine erfolgreiche Anfechtung oder Nichtigkeit dieser Wahl zur Folge hätte (DKK-Schneider, 11. Auflg., § 18 BetrVG Rn. 6; Fitting und andere 24. Auflg., § 18 Rn. 41; Rieble/Triskatis NZA 2006, 233; ausführlich zum Meinungsstand GK-Kreutz, 9. Auflg., § 18 Rn. 9). Die erkennende Kammer ist ferner der Ansicht, dass im Hinblick auf den
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Ausnahmecharakter des Wahlabbruchs im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens Maßnahmen und Handlungen des Betriebsrates und des danach gebildeten Wahlvorstandes einen Wahlabbruch dann nicht rechtfertigen können, wenn die zugrunde liegenden Rechtsfragen höchstrichterlich nicht geklärt sind und der Betriebsrat oder Wahlvorstand in dieser Konfliktlage jedenfalls einen vertretbaren Rechtsstandpunkt eingenommen hat.
2.2 Bei Anwendung dieser Kriterien kann nicht festgestellt werden, dass die bisherige Wahldurchführung derart mangelbehaftet ist, dass dies mit Sicherheit eine erfolgreiche Wahlanfechtung zur Folge hätte.
Soweit die Arbeitgeberinnen der Ansicht sind, die unterschiedlich langen Wahlzeiten in den fest installierten Wahlbüros und in den Wanderwahlbüros würden gegen den Grundsatz der Chancengleichheit bei der Wahl verstoßen, kann offen bleiben, ob dies zutrifft. Die Einrichtung von „Wanderwahlbüros“ wird als zulässig angesehen (DKK § 12 WahlO Rn. 3 a; Fitting § 12 WahlO Rn. 14; LAG Brandenburg vom 27.11.1998 - 5 TaBV 18/98 - NZA-RR 1999, 418). Es dürfte auch viel dafür sprechen, jeweils unterschiedliche Wahlzeiten anzusetzen. Dies zeigt das hiesige Beispiel mehr als anschaulich. Wenn im zentralen Betriebssitz fast 700 Beschäftigte wahlberechtigt sind, dann dürfte - wie hier - eine achtstündige Wahlzeit auch bei Einrichtung mehrerer Wahlkabinen durchaus erforderlich sein. Folgt man der Ansicht der Arbeitgeberinnen, dann müsste das Wanderwahlbüro in einer Filiale mit ca. fünf Beschäftigten ebenfalls acht Stunden vor Ort geöffnet sein. Wäre dies zutreffend, dann wäre der Effekt von Wanderwahlbüros nicht zu erzielen. Es könnten vor Ort bei dieser rechtlichen Annahme gleich feste Wahlbüros eingerichtet werden. Dies hätte allerdings zur Folge, dass bei der Betriebsstruktur der Arbeitgeberinnen 61 Wahlvorstandsmitglieder notwendig wären. Dies macht keinen Sinn und wird den Besonderheiten einer Betriebsratswahl auch nicht gerecht. Parallelen zu öffentlichen Wahlen sind nicht angebracht. Bei öffentlichen Wahlen muss der Wahlbürger regelmäßig motiviert werden, während seiner Freizeit das Wahlbüro aufzusuchen. Seine Wahlmotivation dürfte erheblich leiden, wenn ihm hierfür nur ein kurz bemessenes Zeitfenster von beispielsweise 30 Minuten zur Verfügung stünde. Bei betrieblichen Wahlen ist dies jedoch anders. Die Wahlberechtigten sollen in der Regel während der Arbeitszeit die Möglichkeit haben, das Wahlbüro aufzusuchen. Gerade in kleinen Filialen können bei entsprechenden Vorankündigungen die Arbeitnehmer sich darauf einrichten, in dem kurz bemessenen Zeitraum ihre Stimme abzugeben. Regelmäßig verrichten sie vor Ort ihre Arbeit und die
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entsprechende Unterbrechung wäre zeitlich nur äußert geringfügig. Ein Wahlhemmnis liegt dann gerade nicht vor. Angesichts dieser Situation und der mangelnden höchstrichterlichen Klärung der Problematik konnte der Wahlvorstand vertretbar davon ausgehen, dass die Wanderwahlbüros nur für 30 Minuten jeweils in der Filiale geöffnet werden mussten.
Im Übrigen stand es jedem Arbeitnehmer frei, in den fest installierten Wahlbüros über die Dauer von acht Stunden hinweg seine Stimme abzugeben. Im Gegensatz zur Auffassung der Arbeitgeberinnen wird die Möglichkeit für Arbeitnehmer als zulässig angesehen, eine Stimmabgabe nicht nur in einem Wahlbüro vornehmen zu dürfen. In solchen Fällen muss jedoch die mehrfache Stimmabgabe ausgeschlossen werden. Dies kann z. B. dadurch erfolgen, dass Wahlscheine ausgegeben oder eine Wählerliste elektronisch geführt wird (Fitting § 12 WahlO Rn. 6; DKK-Schneider § 12 WahlO Rn. 4). Wenn sogar ein elektronisches Wahlregister für zulässig erachtet wird, dann ist das hiesige Vorgehen des Wahlvorstandes jedenfalls vertretbar, die einzelnen Beschäftigten bestimmten Wahlbüros zuzuordnen und bei einer Stimmabgabe in einem anderen Wahlbüro eine telefonische Anfrage bei dem Wahlvorstand des Stammwahlbüros vorzunehmen. Soweit die Arbeitgeberinnen hierin einen Verstoß gegen demokratische Wahlgrundsätze erblicken, weil dies ein unzulässiges Druckmittel auf Nichtwähler darstellen könnte, kann dem nicht gefolgt werden. Die insoweit zitierte Entscheidung des BAG (06.12.2000 - 7 ABR 34/99 - DB 2001, 1422) stützt diese Ansicht nicht. In dem dortigen Fall ging es darum, dass Dritten keine Einsicht in die mit Stimmabgabe versehene Wählerliste zu gestatten ist. Dies ist hier nicht der Fall. Einblick in die jeweilige Wählerliste mit dem Stimmabgabevermerken erhalten nur die Wahlvorstandsmitglieder, was nicht nur normal, sondern notwendig ist.
Die Arbeitgeberinnen halten die Durchführung der Wahl schon deswegen für fehlerhaft, weil ein zu großer Wahlvorstand gebildet worden ist. Dies sei im Hinblick auf die Durchführung der letzten Betriebsratswahl fehlerhaft, da im Jahre 2006 sieben Wahlvorstandsmitglieder ausreichend gewesen seien. Der Betriebsrat habe die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe ermessensfehlerhaft nicht geprüft, obwohl hierdurch eine geringere Kostenlast ausgelöst werde.
Es kann offen bleiben, ob das Argument der geringeren Kostenlast zutrifft. Zu Recht verweisen der Betriebsrat und der Wahlvorstand darauf, dass nach dem gesetzlichen Modell die Stimmabgabe in einem Wahlbüro der Regelfall ist. Gem. § 24 Abs. 3 WahlO kann jedoch für Betriebsteile und Kleinstbetriebe, die räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind, der
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Wahlvorstand die schriftliche Stimmabgabe beschließen. Bei der Prüfung, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, kommt dem Wahlvorstand ein weiter Ermessensspielraum zu. Hierbei ist zu berücksichtigen, ob angesichts der bestehenden oder vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellenden zusätzlichen Verkehrsmittel (Pendelbus) es den Wahlberechtigten zumutbar ist, im Hauptbetrieb ihre Stimme abzugeben (Fitting und andere § 24 WahlO Rn. 18). Jedenfalls bei Filialen, die zu Fuß, mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder bei Einrichtung eines Pendelbusverkehrs innerhalb von ca. 20 bis 30 Minuten zu erreichen sind, kann nicht angenommen werden, dass diese sich „räumlich weit entfernt“ vom Wahllokal befinden. Allein die in der Kommentarliteratur empfohlene Möglichkeit eines Pendelbusverkehrs dürfte für jeden Arbeitgeber weit teurer sein als die Einrichtung mobiler Wahlbüros. Im Übrigen übersehen die Arbeitgeberinnen auch, dass die Kostenbelastung nur ein zu berücksichtigender Gesichtspunkt ist. Die schriftliche Stimmabgabe hat auf der anderen Seite durchaus Nachteile. Die Möglichkeit des Ausfüllens der Stimmzettel z. B. am Arbeitsplatz eröffnet Dritten weit stärkere Einflussnahmen als bei der völlig uneinsehbaren Stimmabgabe in einer Wahlkabine. Briefwahlunterlagen unterliegen einem weit höheren Transportrisiko, weil sie üblicherweise durch dritte Postunternehmen oder aber auch durch einen internen Postdienst erst noch befördert werden müssen. Dies ist bei der direkten Stimmabgabe nicht der Fall. Im Übrigen ist die Vermutung auch nahe liegend, dass bei der Einrichtung von Wanderwahlbüros eine höhere Wahlbeteiligung erzielbar ist. Briefwahlunterlagen werden beiseite gelegt und möglicherweise eher vergessen. Das Aufsuchen einer kleinen Filiale mit einem Wahlteam aus drei Mitarbeitern erzielt hingegen einen viel höheren Erinnerungseffekt. Gerade die mögliche höhere Wahlbeteiligung und das deutlich geringere Transportrisiko der Wahlunterlagen sprechen trotz der möglicherweise höheren Kostenbelastung genau für dieses Wahlmodell.
Die Arbeitgeberinnen sind der Ansicht, dass jedenfalls bei einer Gesamtabwägung aller Umstände ein derart großer Wahlvorstand nicht hätte gebildet werden dürfen. Selbst wenn man jedoch davon ausgeht, dass das vom Betriebsrat und vom Wahlvorstand favorisierte und durchgeführte Wahlmodell kostenintensiver, bzgl. der zahlreichen Wahlurnen und der Wahlmöglichkeiten in verschiedenen Wahlbüros fehleranfälliger ist, so stellt sich die Entscheidung des Betriebsrates und des Wahlvorstandes nicht als ermessensfehlerhaft dar. Gerade die möglicherweise höhere Wahlbeteiligung aufgrund der mobilen Wahllokale lässt es jedenfalls nicht als ermessensfehlerhaft erscheinen, dieses Wahlmodell zu wählen.
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Es stellt sich auch nicht als ermessensfehlerhaft dar, den Wahlakt nur auf einen Wahltag festzulegen. Denkbar wäre es, dass ein mobiles Wahlteam an elf Tagen alle Filialen aufsucht, doch führt dies für den Wahlvorgang selbst nicht zu einer Reduzierung von Ressourcen. Allenfalls das Zusammentreffen des Wahlvorstandes zu den verschiedenen Sitzungen vor der Wahl dürfte ressourcenschonender sein. Ein Wahlvorgang an mehreren Tagen birgt jedoch auf der anderen Seite Unsicherheiten. Zum einen müssten die Wahlurnen jeweils über Nacht sicher verwahrt werden. Ein sich über Tage hinziehender Wahlvorgang hat jedoch auch das Risiko zur Folge, dass unerwartet auftretende betriebliche oder außerbetriebliche Ereignisse (z. B. „Skandale“ einzelner Bewerber) die Wahlentscheidung im Rahmen der späteren Stimmabgabe maßgeblich beeinflussen. Insofern werden aus guten Gründen Wahlen üblicherweise an einem Tag abgewickelt. Angesichts des Ermessens des Betriebsrates und des Wahlvorstandes kann jedenfalls nicht von einer Überschreitung der Grenzen des Ermessens ausgegangen werden. Eine spätere erfolgreiche Anfechtung der hiesigen Wahl kann mit der erforderlichen Sicherheit auch hier nicht festgestellt werden.
3. Da aus den obigen Gründen die weitere Durchführung der Betriebsratswahl nicht zu untersagen war, kann offen bleiben, ob Mängel in der Wahldurchführung in analoger Anwendung von § 19 Abs. 2 BetrVG innerhalb von zwei Wochen gerichtlich angegriffen werden müssen (ablehnend: GK-Kreutz § 18 BetrVG Rn. 81; offen gelassen: LAG Nürnberg, a. a. O. Rn. 32). Dies wäre vorliegend deswegen bedenklich, da zwischen dem Beschluss des Betriebsrates und der Einreichung des hiesigen einstweiligen Verfügungsverfahrens genau zwei Monate und nicht nur zwei Wochen lagen.
4. Gegen die hiesige Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
K.
S.
B.
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