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LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.03.2010, 2 TaBV 2694/09
Schlagworte: | Betriebsratssitzung, Betriebsrat | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg | |
Aktenzeichen: | 2 TaBV 2694/09 | |
Typ: | Beschluss | |
Entscheidungsdatum: | 18.03.2010 | |
Leitsätze: | 1. Gem. § 30 Satz 2 BetrVG hat der Betriebsrat bei der Festlegung der zeitlichen Lage von Betriebsratssitzungen auf die betrieblichen Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen. 2. Dieser Regelung ist kein damit korrespondierender allgemeiner "Unterlassungsanspruch" des Arbeitgebers zugeordnet; bei Verstößen des Betriebsrats regeln sich die Folgen nach § 23 Abs. 3 BetrVG |
|
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Berlin, Beschluss vom 5.11.2009, 33 BV 12192/09 | |
Landesarbeitsgericht
Berlin-Brandenburg
Geschäftszeichen (bitte immer angeben)
2 TaBV 2694/09
33 BV 12192/09
Arbeitsgericht Berlin
Beschluss
In Sachen
pp
hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 2. Kammer,
auf die Anhörung vom 18. März 2010
durch den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts Dr. B. als Vorsitzenden
sowie die ehrenamtlichen Richter Herr R.-R. und Frau J.
beschlossen:
I. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 05.11.2009 - 33 BV 12192/09 - wird zurückgewiesen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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Gründe
I.
Arbeitgeber und Betriebsrat streiten darüber, ob der Betriebsrat verpflichtet ist oder sein soll, seine regelmäßigen Sitzungen nicht vor 11:30 Uhr stattfinden zu lassen.
Der Arbeitgeber betreibt eine Seniorenresidenz und beschäftigt im fraglichen Betrieb ca. 65 Arbeitnehmer; der aus fünf Personen gebildete Betriebsrat hält seine Sitzungen regelmäßig jede zweite Woche in voller Länge einer Schicht von 7.00 Uhr bis 15.18 Uhr ab. Hierin sieht der Arbeitgeber eine Verletzung der Pflicht des Betriebsrats, bei der Anberaumung von Sitzungen auf betriebliche Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen. Denn in dieser Zeit finde die Grundpflege der Bewohner statt, mithin die zentrale Tätigkeit des Arbeitgebers. Ersatzkräfte für diese Zeit seien kostenintensiv und wiesen nicht die gleiche Qualifikation wie die dann abwesenden Betriebsratsmitglieder auf. Demgegenüber ist der Betriebsrat der Auffassung, ganztätige Sitzungen alle 2 Wochen seien erforderlich und auch effektiv, die Anberaumung einer (kürzeren) Sitzung wöchentlich nach Absolvierung selbst einer vierstündigen Schicht sei schwierig.
Von einer näheren Darstellung des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird unter Bezugnahme auf die angefochtene Entscheidung abgesehen, § 69 Abs. 2 ArbGG.
Das Arbeitsgericht hat den auf Verpflichtung des Betriebsrats, seine Sitzungen nicht vor 11:30 Uhr zu beginnen, gerichteten Hauptantrag als unbegründeten Globalantrag zurückgewiesen; es seien jedenfalls Fallgestaltungen denkbar, in denen der Arbeitgeber den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Vorrang der betrieblichen Notwendigkeiten nicht habe. Auch der auf Feststellung der entsprechenden Verpflichtung des Betriebsrats gerichtete Hilfsantrag zu 2) sei unbegründet. „Betriebliche Notwendigkeiten“ im Sinne von § 30 Satz 2 BetrVG stünden einer Betriebsratssitzung in der Zeit von 7.00 Uhr bis 15:00 Uhr nicht entgegen. Unter „betrieblichen Notwendigkeiten“ im Sinne von § 30 Satz 2 BetrVG seien nur solche Gründe zu sehen, die zwingend Vorrang vor den Interessen des Betriebsrats hätten. Solche Umstände lägen im Streitfall nicht vor. Der Arbeitgeber könne entsprechende Dienstpläne aufstellen, um die Versorgung der Bewohner sicher zu stellen.
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So sei es in den letzten vier Jahren im Übrigen auch geschehen. Das Gesetz nehme diesbezüglich entstehende Mehrkosten in Kauf. Die Argumentation des Betriebsrates, dass ganztätige Sitzungen alle 2 Wochen effektiver seien als kürzere wöchentliche Sitzungen, sei jedenfalls nachvollziehbar. Sicher sei richtig, dass die fachliche Expertise der Betriebsratsmitglieder durch Ersatzkräfte nicht aufgewogen werden könne; dies stelle aber kein unerlässliches Erfordernis für die betriebliche Tätigkeit des Arbeitgebers dar. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschlussgründe (Bl. 65 ff. d. A.) Bezug genommen.
Gegen diesen am 16.11.2009 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde des Arbeitgebers, die er mit einem beim Landesarbeitsgericht am 10. Dezember 2009 eingegangenen Schriftsatz eingelegt und mit einem beim Landesarbeitsgericht am 8. Januar 2010 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.
Der Arbeitgeber rügt, das Arbeitsgericht habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass es ihm bei seinem Antrag nur um die regelmäßigen „Sitzungen“ des Betriebsrates gehe. In einzelnen Fällen, etwa bei eiligen Angelegenheiten, sei es dem Betriebsrat auch nach Auffassung des Arbeitgebers unbenommen, eine entsprechend frühere Sitzung stattfinden zu lassen. Dementsprechend handele es sich bei dem Hauptantrag nicht um einen „Globalantrag“. Im Übrigen folge aus § 30 Abs. 2 BetrVG ein Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat, wenn dieser auf die „betrieblichen Notwendigkeiten“ nicht Rücksicht nehme. Das Arbeitsgericht habe den Begriff der „betrieblichen Notwendigkeiten“ zu weit ausgelegt. In einem Vergleich mit anderen Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes, die ebenfalls auf „betriebliche Notwendigkeiten“ verwiesen, handele es sich hier um den Bereich von „einfacheren“ betrieblichen Notwendigkeiten. Mithin müsse eine Interessenabwägung stattfinden zwischen den Interessen des Arbeitgebers auf Berücksichtigung der betrieblichen Notwendigkeiten und denjenigen des Betriebsrats auf Abhaltung der Betriebsratssitzung. Bei dieser Interessenabwägung sei dem Interesse des Arbeitgebers der Vorzug zu geben; dieses liege insbesondere darin, dass in den Vormittagsstunden der Arbeitsanfall am höchsten sei, weil zu dieser Zeit die morgendliche Grundpflege durchgeführt werde. Diese beginne um 6:30 Uhr und sei frühestens um 11.00 Uhr beendet; die Grundpflege sei für das Wohlbefinden und die Gesundheit der Heimbewohner von außerordentlich großer Bedeutung. Sie lasse sich nicht verschieben und genieße oberste Priorität. Ab ca. 11:30 Uhr lasse die von den Pflegekräften zu bewältigende Arbeit langsam nach, so dass ab diesem Zeitpunkt die regelmäßigen Betriebsratssitzungen ohne Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot aus
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§ 30 Satz 2 BetrVG abgehalten werden könnten. Weiter sei zu berücksichtigen, dass es den Bewohnern in aller Regel darauf ankomme, von „bekannten Gesichtern“ betreut zu werden. Schließlich sei auf die Kostensituation zu verweisen. Dementsprechend müsste den betrieblichen Interessen Priorität eingeräumt werden; so dass die Anträge begründet seien.
Der Arbeitgeber beantragt,
unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Berlin vom 05.11.2009 den Betriebsrat zu verpflichten, den Beginn der regelmäßigen Betriebsratssitzung nicht vor 11.30 Uhr anzusetzen;
sowie hilfsweise
festzustellen, dass der Betriebsrat aufgrund entgegenstehender betrieblicher Notwendigkeiten nicht berechtigt ist, den Beginn der regelmäßigen Betriebsratssitzungen vor 11:30 Uhr anzusetzen.
Der Betriebsrat beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Betriebsrat vertritt die Auffassung, beide vom Arbeitgeber gestellten Anträge seien Globalanträge, die im Übrigen sprachlich unklar seien, weil das Betriebsverfassungsgesetz den Begriff „regelmäßige Betriebsratssitzungen“ nicht kenne. Im Rahmen des § 30 Satz 2 BetrVG stehe dem Arbeitgeber kein Unterlassungsanspruch gegenüber dem Betriebsrat zu. Er könne „Rücksichtnahme“ verlangen, aber nicht Unterlassung begehren. Dies sei allenfalls bei groben Verstößen des Betriebsrats gegen seine betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten möglich. Der Betriebsrat habe im Übrigen die „betrieblichen Notwendigkeiten“ nicht missachtet, er habe vielmehr sachliche Gründe für die zeitliche Lage der Sitzung. Diese werden ausgeführt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Parteivorbringens wird auf den Schriftsatz des Arbeitgebers vom 8. Januar 2010 (Bl. 84 ff. d. A.) und auf denjenigen des Betriebsrats vom 12. März 2010 (Bl. 110 ff. d. A.) Bezug genommen.
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II.
1. Die gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthafte Beschwerde ist form- und fristgerecht im Sinne von §§ 89 Abs. 1 und 2 ArbGG eingelegt und begründet worden.
Die Beschwerde ist daher zulässig.
2. Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Arbeitsgericht hat die Anträge des Arbeitgebers zu Recht zurückgewiesen. Das Beschwerdegericht schließt sich den sorgfältigen und überzeugenden Ausführungen des Arbeitgerichts an, § 69 Abs. 2 ArbGG.
Im Hinblick auf das Vorbringen der Parteien in der Beschwerdeinstanz ist ergänzend nur auf folgendes hinzuweisen:
2.1
Der auf Verpflichtung gerichtete und damit eine Unterlassungspflicht für anderweitiges Verhalten statuierende Hauptantrag ist nicht begründet.
§ 30 Satz 2 BetrVG gibt dem Arbeitgeber keinen „Unterlassungsanspruch“ gegenüber dem Betriebsrat.
2.1.1 Gemäß § 30 Satz 2 BetrVG hat der Betriebsrat bei der Ansetzung von Betriebsratssitzungen auf die betrieblichen Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen. Der Betriebsrat, dem das Primat bei der zeitlichen Festlegung der Betriebsratssitzungen zusteht, wird mit dieser Vorschrift darauf verwiesen, dass er bei der Festlegung der zeitlichen Lagen der Betriebsratssitzungen nicht gänzlich „frei“ ist, sondern auf die betrieblichen Notwendigkeiten „Rücksicht“ nehmen muss. Dabei sind „betriebliche Notwendigkeiten“ im Sinne des § 30 Satz 2 BetrVG solche Gründe, die zwingend Vorrang vor dem Interesse des Betriebsrats auf Abhaltung der Betriebsratssitzungen zu dem von ihm vorgesehenen Zeitpunkt haben. Dies entspricht der – vom Arbeitsgericht herausgearbeiteten – Auslegung des Begriffes der „betrieblichen Notwendigkeiten“, dies wird in der – vom Arbeitsgericht ebenfalls dargestellten – herrschenden Literaturmeinung so gesehen (vgl. bspw. Fitting,
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BetrVG, 24. A., § 30 Rdnr. 10; ErfK/Koch, 9. A. § 30 Rdnr. 1; GK-Wiese/Raab, 8. A., § 30 Rdnr. 8, Düwell/Blanke, BetrVG, 2.A., § 30 Rdnr. 7).
2.1.2 Der Regelung in § 30 Satz 2 BetrVG ist kein damit korrespondierender „Unterlassungsanspruch“ des Arbeitgebers gegen den Betriebsrat zugeordnet.
Dabei ist im Grundsatz davon auszugehen, dass nicht jede Rechtspflicht, die die Betriebsparteien aus dem Betriebsverfassungsgesetz trifft, ein „Unterlassungsanspruch“ dergestalt zugeordnet ist, dass die jeweilige Gegenseite einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch geltend machen könnte. Das Bundesarbeitsgericht hat einen allgemeinen Unterlassungsanspruch anerkannt bei drohenden Verstößen des Arbeitgebers gegen Mitbestimmungsrechte aus § 87 Abs. 1 BetrVG ( BetrVG BAG vom 03.05.1994 – 1 ABR 24/93 – NZA 1995, 40); ebenso im Falle des § 95 Abs. 1 BetrVG (BAG vom 26.5.2005 – 1 ABR 29/04 – NZA 2005, 1372). Dies beruht darauf, dass im Rahmen dieser Vorschriften jegliches Handeln des Arbeitgebers der Zustimmung des Betriebsrats bedarf. Die Besonderheiten eines normierten Mitbestimmungstatbestandes und die sich aus dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ergebene Rechtsposition erfordern hier einen effektiven Rechtsschutz. Andererseits besteht für den Betriebsrat im Rahmen der Beteiligungsrechte aus § 99 BetrVG kein Unterlassungsanspruch, mit dem eine gegen §§ 99 Abs. 1, 100 Abs. 2 BetrVG verstoßende personelle Einzelmaßnahme verhindert werden könnte.; dies wird zum Einen mit der besonderen Regelung in § 102 BetrVG, zum Anderen damit begründet, dass das Gesetz durch die Regelung in § 100 BetrVG in Kauf nehme, dass eine personelle Maßnahme zumindest vorübergehend praktiziert wird, ohne dass ihre materielle Rechtmäßigkeit feststeht (BAG vom 23.6.2009 – 1 ABR 23/08 – NZA 2009, 1430).
Daraus ergibt sich, dass nicht jeder sich aus dem BetrVG ergebenden Pflicht ein gesonderter Unterlassungsanspruch zuzuordnen ist (vgl. beispielsweise BAG vom 17.03.2010 – 7 ABR 95/08 – zum Verbot der parteipolitischen Betätigung des Betriebsrats nach § 74 Abs. 2 BetrVG). Die Verletzung betriebsverfassungsrechtlicher Pflichten ist im Grundsatz in der Norm des § 23 Abs. 3 BetrVG geregelt; § 23 Abs. 3 BetrVG ist die Grundnorm zu betriebsverfassungswidrigem Verhalten einer der Betriebsparteien. Dort sind zugleich die jeweiligen Sanktionen normiert, die bei betriebsverfassungswidrigem Verhalten eintreten können.
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Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sonstige Pflichtenkreise im Betriebsverfassungsgesetz auch nicht etwa in gleicher Weise fixiert sind wie ein normiertes Mitbestimmungsrecht. Dies zeigt sich auch im Bereich des § 30 Satz 2 BetrVG. Die dort vom Betriebsrat geforderte „Rücksichtnahmepflicht“ ist nur „rahmenmäßig“ umschrieben und muss – bezogen auf den Einzelfall – konkretisiert und konturiert werden. Die hieraus resultierenden Pflichten können in dem einen oder anderen Betrieb, in der einen oder anderen konkreten Einzelsituation variieren. Das Ergebnis der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Interessenabwägung kann je nach dem Einzelfall unterschiedlich ausfallen; fixe Grenzen und Konturen existieren nicht.
In dieser Situation wäre es systemwidrig, im Rahmen des § 30 Abs. 2 BetrVG einen „Unterlassungsanspruch“ anzuerkennen, der seinerseits auch sanktionsbewehrt und vollstreckbar sein müsste. Eine solche rechtliche Struktur wohnt der Pflicht des Betriebsrates aus § 30 Satz 2 BetrVG nicht inne (dagegen auch Thon in Gross/Thon/Ahmad/Woitaschek, BetrVG, § 30 Rdnr. 1).
Im Rahmen des § 30 Satz 2 BetrVG ist der Arbeitgeber vielmehr im Grundsatz auf einen „Feststellungsantrag“ verwiesen, der dann seinerseits Grundlage einer späteren Feststellung eines „groben Verstoßes“ im Sinne von § 23 Abs. 3 sein könnte. Auch wird es dem Arbeitgeber möglich sein, in Einzelfällen, und zwar durchaus auch im Wege einer einstweiligen Verfügung, eine Verschiebung einer konkreten Sitzung begehren zu können. Das Recht, „global“ auf die zeitliche Lage der regelmäßigen Betriebsratssitzungen einwirken zu können, steht ihm aus der Vorschrift des § 30 Satz 2 BetrVG indes nicht zu.
2.2 Bezüglich des hilfsweise gestellten Feststellungsantrages folgt das Beschwerdegericht – wie gezeigt – den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts.
Entgegen der Auffassung des Arbeitgebers sind betriebliche Notwendigkeiten im Sinne des § 30 Satz 2 BetrVG (nur) solche Gründe, die zwingend Vorrang vor dem Interesse des Betriebsrats auf Abhaltung der Betriebsratssitzung zu dem von ihm vorgesehenen Zeitpunkt haben.
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Solche „Interessen“ des Arbeitgebers, die „zwingend Vorrang“ vor einer Betriebsratssitzung, die um 7:00 Uhr beginnt, hätten, waren auch für das Beschwerdegericht nicht zu erkennen. Zwar ist die Argumentation des Arbeitgebers plausibel und nachvollziehbar, dass gerade die morgendliche Grundpflege eine zentrale Aufgabe darstellt, die von den eingearbeiteten und für Qualität bürgenden Arbeitnehmern, die Mitglieder des Betriebsrats sind, „am besten“ ausgeführt werden können. Diese Konstellation dürfte jedoch in allen Betrieben, in denen Betriebsräte gebildet sind, ähnlich bis gleich sein. Denn stets ist es so, dass während der in der Arbeitszeit stattfinden Betriebsratssitzungen die Betriebsratsmitglieder die ihnen konkret obliegenden Arbeitsaufgaben nicht erfüllen können und ersetzt werden müssen, wenn es nicht möglich ist, die Arbeiten zeitlich zu verschieben oder anderweitig zu verteilen. Dies ist der „Grundtatbestand“ der Situation der Betriebsratssitzungen, wie er sich in sämtlichen Betrieben bei sämtlichen Betriebsratssitzungen darstellt. Dass dennoch die Betriebsratssitzungen während der Arbeit betriebsverfassungsrechtlich nicht in Frage stehen, bedarf keiner weiteren Darlegung.
Es war für das Beschwerdegericht nicht erkennbar, dass gerade im Betrieb des hiesigen Arbeitgebers Besonderheiten gegeben wären, die dieser grundsätzlichen Konstellation ein anderes Gewicht gäben. Sicher ist der Bereich der Pflege eine intimere und personengebundenere Tätigkeit als vielleicht die Tätigkeit eines Montierers am Band. Aber auch hier sind stets Ausfallzeiten, sei es durch Urlaub oder Krankheit, zu überbrücken, diesbezüglich werden Dienstpläne erstellt, in denen – jedenfalls soweit vorhersehbar – solche Ausfallzeiten durch Umorganisation „aufgefangen“ werden. Zwar ist nachvollziehbar, dass dies auch zu höheren Kosten führen wird, wenn es etwa um den Einsatz von Ersatzkräften geht. Aber auch dies wird von der Wertung des Betriebsverfassungsgesetzes mit umfasst.
Mithin ist nicht zu erkennen, dass „generell“, und einer diesbezüglichen gerichtlichen Feststellung zugänglich, „betriebliche Notwendigkeiten“ bei dem Arbeitgeber dahin bestünden, dass die regelmäßigen Betriebsratssitzungen „stets“ erst ab 11:30 Uhr beginnen können. Soweit in Einzelfällen aufgrund konkreter Umstände ein diesbezügliches, und zwar überwiegendes Interesse des Arbeitgebers bestünde, wäre dies im Rahmen eines konkreten Einzelfalles – wie oben gezeigt – zu regeln.
Ein Anspruch der hier geltend gemachten Art steht dem Arbeitgeber mithin nicht zu.
- 10 -
III.
3. Die Beschwerde des Arbeitgebers war daher zurückzuweisen.
Gesetzliche Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, waren nicht gegeben.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird hingewiesen.
Ge.
Dr. B.
R.-R.
J.
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