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LAG Ber­lin-Bran­den­burg, Be­schluss vom 24.06.2010, 26 TaBV 174/10

   
Schlagworte: Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten, Eingruppierung, Eingruppierung: Betriebsrat, Betriebsrat: Eingruppierung
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen: 26 TaBV 174/10
Typ: Beschluss
Entscheidungsdatum: 24.06.2010
   
Leitsätze:

1. Der Mitbeurteilung des Betriebsrats unterliegt - im Interesse einer größeren Gewähr für die Richtigkeit der vorgenommenen Eingruppierung und der gleichmäßigen Anwendung der Vergütungsordnung im Betrieb - auch die Beantwortung der Frage, ob die weiteren Tätigkeitsmerkmale für die Gewährung einer Zulage und damit einer höheren Vergütung erfüllt sind.

2. Nr. 6.2 GTV macht den Anspruch auf eine Teamleiterzulage von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig, die dem für die Eingruppierung nach 7.1 GTV maßgeblichen Bewertungssystem entnommen sind.

3. Ein Einverständnis des Arbeitnehmers hätte dem Zustimmungserfordernis nicht entgegengestanden. Das Beteiligungsrecht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG dient vor allem dem Schutz der Interessen der Belegschaft und daneben auch dem Schutz des einzelnen, von der personellen Maßnahme betroffenen Arbeitnehmers (vgl. BAG 20. September 1990 - 1 ABR 37/90 - AP Nr. 84 zu § 99 BetrVG 1972 = NZA 1991, 195 = EzA § 99 BetrVG Nr. 95, zu B II 3 der Gründe). Die Voraussetzungen für die im Rahmen von Versetzungen teilweise gemachten Ausnahmen lagen hier nicht vor.

4. Das Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrats bei Ein- und Umgruppierungen dient im Wesentlichen einer gleichmäßigen Anwendung der Lohn- und Gehaltsgruppen zwecks innerbetrieblicher Lohngerechtigkeit und Transparenz und geht damit über die Interessen des einzelnen Arbeitnehmers hinaus.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Berlin, Beschluss vom 4.12.2009, 6 BV 10550/09
   

Lan­des­ar­beits­ge­richt

Ber­lin-Bran­den­burg

 

Verkündet

am 24. Ju­ni 2010

Geschäfts­zei­chen (bit­te im­mer an­ge­ben)

26 TaBV 174/10

6 BV 10550/09
Ar­beits­ge­richt Ber­lin

M., VA
als Ur­kunds­be­am­ter/in
der Geschäfts­stel­le


Im Na­men des Vol­kes

 

Be­schluss

In dem Be­schwer­de­ver­fah­ren mit den Be­tei­lig­ten

pp 

hat das Lan­des­ar­beits­ge­richt Ber­lin-Bran­den­burg, 26. Kam­mer,
auf die münd­li­che Anhörung vom 24. Ju­ni 2010
durch den Vor­sit­zen­den Rich­ter am Lan­des­ar­beits­ge­richt K. als Vor­sit­zen­den
so­wie die eh­ren­amt­li­che Rich­te­rin R. und den eh­ren­amt­li­chen Rich­ter S.

be­schlos­sen:

1. Auf die Be­schwer­de des Be­triebs­rats wird der Be­schluss des Ar­beits­ge­richts Ber­lin vom 04.12.2009 – 6 BV 10550/09 - ab­geändert und der An­trag der Ar­beit­ge­be­rin ab­ge­wie­sen.

2. Die Rechts­be­schwer­de wird nicht zu­ge­las­sen.

 

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Gründe:

I. Die Be­tei­lig­ten strei­ten im Zu­stim­mungs­er­set­zungs­ver­fah­ren über die zu­tref­fen­de Ein­grup­pie­rung ei­nes Team­lei­ters Ein­satz­steue­rung.

Die Ar­beit­ge­be­rin – ein Un­ter­neh­men der Te­le­fon- und Da­ten­tech­nik – wen­det in dem Be­trieb, für den der Be­triebs­rat er­rich­tet ist, die Ta­rif­verträge für die Me­tall- und Elek­tro­in­dus­trie in Ber­lin und Bran­den­burg an. Da­zu gehört ein Ge­halts­ta­rif­ver­trag (GTV). Die­ser sieht für die An­ge­stell­ten im hier re­le­van­ten Be­reich sechs Ge­halts­grup­pen (G1 bis G6) vor. Das Be­leg­schafts­mit­glied M. B. ist auf ei­ge­nen Wunsch zum 1. Fe­bru­ar 2008 auf die Stel­le im Rah­men der Ein­satz­steue­rung ver­setzt wor­den. Dies mach­te ei­ne Um­grup­pie­rung er­for­der­lich. In­so­weit be­steht un­ter den Be­tei­lig­ten kein Streit darüber, dass Herr B. nicht mehr die Vor­aus­set­zun­gen der Ge­halts­grup­pe 6, son­dern nur noch die der Ge­halts­grup­pe 4 erfüllt. Der be­trof­fe­ne Ar­beit­neh­mer nahm ei­ne ge­rin­ge­re Vergütung in Kauf. Strei­tig ist un­ter den Be­tei­lig­ten al­lein, ob die Re­ge­lung un­ter Nr. 6.2 des Ge­halts­ta­rif­ver­tra­ges (Grup­pen­lei­ter­zu­la­ge) ei­ne Vergütungs­stu­fe be­inhal­tet, al­so ein Mit­be­ur­tei­lungs­recht des Be­triebs­rats auslöst, und ob der Mit­ar­bei­ter B. als Dis­patcher die dort fest­ge­leg­ten An­for­de­run­gen erfüllt. Der zu der Um­grup­pie­rung an­gehörte Be­triebs­rat wi­der­sprach die­ser frist­ge­recht mit Schrei­ben vom 4. Fe­bru­ar 2008. Er be­gründe­te das da­mit, dass bei der Um­grup­pie­rung die Grup­pen­lei­ter­zu­la­ge nach Nr. 6.2 des Ta­rif­ver­tra­ges zu berück­sich­ti­gen sei. Das LAG Ber­lin-Bran­den­burg gab der Ar­beit­ge­be­rin mit Be­schluss vom 18. März 2009 - 23 TaBV 2455/08 - auf, ein Zu­stim­mungs­er­set­zungs­ver­fah­ren durch­zuführen, was die­se nicht für er­for­der­lich ge­hal­ten hat­te. Dem kommt die Ar­beit­ge­be­rin mit dem vor­lie­gen­den Ver­fah­ren nach.

Der Ta­rif­ver­trag be­schreibt die An­for­de­run­gen der Ge­halts­grup­pe 4 wie folgt:

„Tätig­kei­ten, die in der ver­ant­wort­li­chen Er­le­di­gung schwie­ri­ger Auf­ga­ben nach all­ge­mei­nen Richt­li­ni­en be­ste­hen und die be­son­de­re Fach­kennt­nis­se, Er­fah­run­gen und Fähig­kei­ten vor­aus­set­zen.“

Die ta­rif­li­che Re­ge­lung zur Grup­pen­lei­ter­zu­la­ge (Nr. 6.2 GTV) lau­tet:

„Grup­pen­lei­ter/Grup­pen­lei­te­rin­nen er­hal­ten für die Dau­er ih­res Vor­ge­setz­ten­verhält­nis­ses ei­ne Zu­la­ge in Höhe von 10 % bis 15 % des An­fangs­ge­hal­tes ih­rer Ge­halts­grup­pe.

In­ner­halb des be­zeich­ne­ten Spiel­raums un­ter­liegt die Zu­la­ge im Ein­zel­fall der frei­en Ver­ein­ba­rung zwi­schen Ar­beit­ge­ber und den ein­zel­nen Beschäftig­ten.

Grup­pen­lei­ter/Grup­pen­lei­te­rin ist ein/ei­ne un­mit­tel­bar un­ter der Geschäfts- und Be­triebs­lei­tung oder ei­nem/ei­ner Ab­tei­lungs­lei­ter/Ab­tei­lungs­lei­te­rin ar­bei­ten­der Vor­ste­her/ar­bei­ten­de Vor­ste­he­rin ei­ner selbständi­gen Dienst­stel­le, dem/der an­de­re Beschäftig­te, und zwar min­des­tens sechs An­gehöri­ge der Ge­halts­grup­pe 1 oder min­des­tens 3 An­gehöri­ge höhe­rer Grup­pen un­ter­stellt sind, de­nen er/sie im Auf­tra­ge von Vor­ge­setz­ten die Ar­beit zu­weist und ih­re Ausführung über­wacht.

Nicht als Grup­pen­lei­ter/Grup­pen­lei­te­rin­nen sind bei­spiels­wei­se an­zu­se­hen

 

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Ab­tei­lungs­lei­ter/Ab­tei­lungs­lei­te­rin, die der Geschäfts- oder Be­triebs­lei­tung für ein ab­ge­schlos­se­nes Ar­beits­ge­biet, wie Kas­sen­we­sen, Buch­hal­tung, Kal­ku­la­ti­on, Ter­mins­we­sen, Kon­struk­ti­on usw. ver­ant­wort­lich sind, wie sie vor­nehm­lich in die obers­te Ge­halts­grup­pe fal­len.“

Der Mit­ar­bei­ter B. ist ei­ner von meh­re­ren Dis­patchern der Ar­beit­ge­be­rin. Die­se ar­bei­ten ge­mein­sam in Ber­lin. Ih­nen sind zur ei­genständi­gen Be­ar­bei­tung je­weils kon­kre­te Re­gio­nen zu­ge­wie­sen. In der Or­ga­ni­sa­ti­ons­struk­tur der Ar­beit­ge­be­rin war und ist der Be­reich Dis­patching ei­nem an­de­ren Or­ga­ni­sa­ti­ons­be­reich zu­ge­wie­sen als der der Tech­ni­ker. Die Dis­zi­pli­nar­vor­ge­setz­ten der Feld­tech­ni­ker sind in den ein­zel­nen Re­gio­nen an­ge­sie­delt.

Mit der Stel­len­aus­schrei­bung, auf die sich der Mit­ar­bei­ter B. be­wor­ben hat, ist ei­ne Stel­le ei­nes/ei­ner „Team­lei­ter/-in Ein­satz­steue­rung“ aus­ge­schrie­ben wor­den. We­gen des In­halts der Aus­schrei­bung wird auf die An­la­ge A1 der An­trags­schrift der Ar­beit­ge­be­rin Be­zug ge­nom­men. In der Be­triebs­ver­ein­ba­rung der Be­tei­lig­ten vom 2. Ok­to­ber 2007 zur Ände­rung der Or­ga­ni­sa­ti­on bei der Ar­beit­ge­be­rin heißt es zum Be­reich Dis­patching un­ter Nr. 1 u.a.:

„Die Sup­port­tech­ni­ker wer­den fach­lich über die Dis­patcher in Ber­lin ge­steu­ert und er­hal­ten von den Dis­patchern ih­re Auf­träge (zB. Störungs­be­sei­ti­gung und Klein­aufträge). Die dis­zi­pli­na­ri­sche Steue­rung er­folg­te über die Ab­tei­lungs­lei­ter Sup­port der Re­gio­nen. Die­se bis­he­ri­ge Auf­ga­ben­stel­lung des Dis­patching bleibt un­verändert be­ste­hen. Die Dis­patcher fun­gie­ren als funk­tio­na­le Vor­ge­setz­te…“

In ei­ner Stel­lung­nah­me des Vor­ge­setz­ten des Mit­ar­bei­ters B. zu des­sen Auf­ga­ben wer­den die­se wie folgt be­schrie­ben:

“Kom­plet­te Steue­rung der Ser­vice­tech­ni­ker
Ef­fi­zi­enz­stei­ge­rung FTF 90 %
Pla­nung al­ler Vor­ort Ak­ti­vitäten
SUB-Einsätze pla­nen und ver­ant­wor­ten
Spa­re Part Be­stel­lung
Re­kla­ma­ti­ons­be­ar­bei­tung (fach­lich) der Vor­ort Einsätze
Vor­be­rei­tung der Leis­tungs­be­ur­tei­lung (fach­lich) – Eher we­ni­ger, wird auf An­for­de­rung des re­gio­na­len Lei­ters un­terstützend durch den Dis­patcher in der Re­gi­on durch­geführt.
Aus­gleich der Tech­ni­ker­ka­pa­zität über Re­gi­ons­gren­zen hin­weg
Be­auf­tra­gung von Dienst­leis­tern, z.B. Com­plan, Me­da­tel …
Er­stel­len und Über­wa­chen der Be­reit­schafts­pläne – Wird in der Re­gi­on er­stellt.
Aus­ar­bei­tung von al­ter­na­ti­ven Lösungs­ansätzen bei Sup­port­pro­ble­men
Über­prüfung und Frei­ga­be der Rech­nun­gen für Dienst­leis­tun­gen
Er­ar­bei­ten von Ver­bes­se­run­gen im Sup­port­pro­zess
Ein­griff in je­den Ser­vice-Teil­pro­zess bei Es­ka­la­tio­nen
Ana­ly­se ver­schie­de­ner Sta­tis­ti­ken und Ein­lei­ten ent­spre­chen­der Maßnah­men
Lösun­gen er­ar­bei­ten für Pro­ble­me, die nicht über un­se­re Pro­zes­se ab­ge­deckt sind
Si­cher­stel­lung der ak­tu­el­len Aus­las­tung der Sup­port­tech­ni­ker und Si­cher­stel­lung des Ab­baus von Frei­zeit­gut­ha­ben“

In der Stel­len­be­schrei­bung heißt es:


1. Funk­ti­on (Ar­beits­platz­be­zeich­nung): Team­lei­ter/Dis­patcher
2. Haupttätig­keit: Steue­rung der Field Tech­ni­ker/Be­ar­bei­tung von Kun­den­re­kla­ma­tio­nen bei Zeitüber­schrei­tun­gen/Aus­gleich der Kun­den­dienst­ka­pa­zität über die Be­zirks­gren­zen hin­weg
3. Be­deu­tung und Um­fang des Auf­ga­ben­ge­bie­tes: Si­cher­stel­lung ei­nes rei­bungs­lo­sen Kun­den­dienst­ab­laufs un­ter Be­ach­tung von Störungs­prio­ritäten und Be­deu­tung der Kun­den
4. Art der Ar­beits­kon­trol­le durch den Fach­vor­ge­setz­ten: Fach­kon­trol­len/ -gespräche
5. Zu führen­de Mit­ar­bei­ter: nur Fachführung: 10 An­ge­stell­te – Wel­che Funk­tio­nen ha­ben ih­re Mit­ar­bei­ter: Tech­ni­ker“

 

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In der An­lei­tung der Ar­beit­ge­be­rin zur Er­stel­lung der Ar­beits­platz­be­schrei­bun­gen heißt es zu dem Be­griffs­paar Fach­vor­ge­setz­te/Dis­zi­pli­nar­vor­ge­setz­te u.a.:

„Fach­vor­ge­setz­te sind für den Ein­satz, das An­lei­ten und Be­auf­sich­ti­gen (=Kon­trol­le der Ar­beits­er­geb­nis­se) von Mit­ar­bei­tern ver­ant­wort­lich. Dis­zi­pli­nar­vor­ge­setz­te ha­ben die per­so­nalführungsmäßige Ver­ant­wor­tung für die Mit­ar­bei­ter. In vie­len Fällen sind Fach­vor­ge­setz­te und Dis­zi­pli­nar­vor­ge­setz­te ein und die­sel­be Per­son.“

Den Dis­patchern steht ein kon­kre­ter Mit­ar­bei­ter­stamm zur Verfügung (sog. Field-Tech­ni­ker). Die Dis­patcher steu­ern de­ren Einsätze und kon­trol­lie­ren die Er­geb­nis­se.

Die ih­nen je­weils zu­ge­wie­se­nen re­gio­na­len Be­rei­che or­ga­ni­sie­ren sie selbständig. Störmel­dun­gen ge­hen im sog. „Wel­co­me-Cen­ter“ der Ar­beit­ge­be­rin ein. So­dann wer­den sie im Tech­ni­cal As­sis­tent Cen­ter (TAC) be­ar­bei­tet. Das TAC er­stellt ei­nen Lösungs­vor­schlag in­cl. ei­nes Er­satz­teil­dia­gramms. Die Dis­patcher grei­fen auf die­se Vor­schläge zu und or­ga­ni­sie­ren so­dann den Ein­satz der Tech­ni­ker. Sie ent­schei­den, wel­cher Tech­ni­ker mit wel­cher Qua­li­fi­ka­ti­on für den Ein­satz ge­eig­net ist. Sie ent­schei­den, für wel­chen Zeit­raum sie die Störungs­be­sei­ti­gung an­set­zen. Der Dis­patcher setzt da­bei Prio­ritäten un­ter Berück­sich­ti­gung der Verträge der je­wei­li­gen Kun­den. Ggf. zieht er bei ent­spre­chen­dem Be­darf den Tech­ni­ker von ei­nem Kun­den ab, um ihn zu ei­nem an­de­ren Kun­den zu schi­cken. Darüber hin­aus be­stellt er auch die Er­satz­tei­le. Außer­dem gibt er die Vor­schläge an die Tech­ni­ker wei­ter. Er setzt die Tech­ni­ker zur Pro­blem­ber­ei­ni­gung ein. Kann die Störung nicht be­sei­tigt wer­den, mel­den sich die Tech­ni­ker bei den Dis­patchern. Die­se las­sen idR. durch das TAC ei­nen Lösungs­vor­schlag er­stel­len. Sie lei­ten die Vor­schläge so­dann an die Tech­ni­ker vor Ort wei­ter. Teil­wei­se wen­den sich die Dis­patcher auch di­rekt an die Her­stel­ler. Bei ei­ge­nem Er­fah­rungs­wis­sen ma­chen sie auch un­mit­tel­bar Vor­schläge. An­ge­sichts der vor­han­de­nen fach­li­chen Qua­li­fi­ka­ti­on der Feld­tech­ni­ker sind kon­kre­te fach­li­che Wei­sun­gen durch die Dis­patcher die Aus­nah­me. Die Dis­patcher le­gen da­bei – un­ter Berück­sich­ti­gung der Vor­ga­ben des TAC - fest, wer wel­che Tätig­keit aus­zuüben hat. Sie be­stim­men in­so­weit den Ta­ges­ab­lauf der Feld­tech­ni­ker. Da­bei berück­sich­ti­gen sie de­ren Ar­beits­zeit­kon­ten. So­weit er­for­der­lich, ord­nen sie auch darüber hin­aus Einsätze an.

Die Dis­patcher wa­ren und sind be­rech­tigt, zur Erfüllung ih­rer Auf­ga­ben Fremd­un­ter­neh­men zu be­auf­tra­gen. Die Ent­schei­dung ob­lag früher in der Re­gel al­lein ih­nen. Ei­ne Aus­nah­me gab es bei der Be­auf­tra­gung be­stimm­ter Spe­zi­al­un­ter­neh­men. Bis zu Beträgen in Höhe von 1.000 Eu­ro konn­ten sie bei der Be­auf­tra­gung von Spe­zi­al­un­ter­neh­men Auf­träge nur mit Zu­stim­mung ih­rer Vor­ge­setz­ten, Frau Sch., er­tei­len. Bei höhe­ren Sum­men wa­ren über­ge­ord­ne­te Vor­ge­set­ze zuständig. Heu­te steht den Dis­patchern ge­ne­rell ein ei­ge­ner Ent­schei­dungs­spiel­raum bis zu 250 Eu­ro zu. Bei al­len darüber hin­aus­ge­hen­den Beträgen ist nun ei­ne Ge­neh­mi­gung des Ser­vice-Di­rek­tors ein­zu­ho­len.

 

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Die Dis­patcher ha­ben dar­auf zu ach­ten, dass je­weils die güns­tigs­te Ein­satz­va­ri­an­te gewählt wird. Über ein fes­tes Bud­get verfügen sie für ih­re Auf­ga­ben nicht.

Zur Er­geb­nisüber­prüfung tei­len die Tech­ni­ker mit, ob der Ein­satz durch­geführt wor­den ist und ob er er­folg­reich war. Darüber hin­aus er­folgt ei­ne de­tail­lier­te Stel­lung­nah­me, der zu ent­neh­men ist, wie die Auf­ga­be aus­geführt wor­den ist. Je nach Auf­trag und Ver­trags­ge­stal­tung er­folgt auch bei Kun­den ei­ne Rück­spra­che durch die Dis­patcher. Es geht da­bei in der Re­gel um Er­geb­nis­kon­trol­len. Die Feld­tech­ni­ker tei­len den Dis­patchern ih­ren Zeit- und Ma­te­ri­al­auf­wand mit. Die­se Da­ten wer­den durch die Dis­patcher in ein Pro­gramm ein­ge­ge­ben. Dar­aus wer­den so­dann die Rech­nun­gen er­stellt.

Die Dis­patcher tref­fen kei­ne dis­zi­pli­na­ri­schen Ent­schei­dun­gen. Dis­zi­pli­nar­vor­ge­setz­te sind die je­wei­li­gen re­gio­na­len Ser­vice­lei­ter. Die­se führen auch die Mit­ar­bei­ter­gespräche. In den Stel­len­be­schrei­bun­gen der sog. Field-Ser­vice-Lei­ter, wel­che den re­gio­na­len Ser­vice­lei­tun­gen in der neu­en Or­ga­ni­sa­ti­ons­struk­tur ab 2010 un­ter­stellt sind, sind die­se nun als Fach­vor­ge­setz­te der Feld­tech­ni­ker be­zeich­net, so die Ar­beit­ge­ber­ver­tre­te­rin­nen in der Sit­zung vom 24. Ju­ni 2010. Un­ter den Be­tei­lig­ten ist zu­gleich un­strei­tig, dass sich die Auf­ga­ben der Dis­patcher im Rah­men der Um­struk­tu­rie­run­gen der letz­ten Jah­re nicht verändert ha­ben. Die Ar­beits­er­geb­nis­se der Dis­patcher wer­den nicht in der Re­gi­on, son­dern durch die Vor­ge­setz­ten der Dis­patcher über­prüft. Die Dis­patcher er­stel­len kei­ne Be­ur­tei­lun­gen für die Tech­ni­ker. Ih­nen ob­liegt es aber, Be­ur­tei­lungs­beiträge zu er­stel­len. Zu den Auf­ga­ben der Dis­patcher gehört die Ur­laubs­pla­nung. Die Feld­tech­ni­ker spre­chen da­zu ih­re Ur­laubswünsche mit den Dis­patchern ab. Die Dis­patcher schla­gen die Feld­tech­ni­ker zu den durch die Ar­beit­ge­be­rin an­ge­bo­te­nen Schu­lun­gen vor. Die Ent­schei­dun­gen über die Ur­laubs­anträge und die Schu­lungs­teil­nah­me tref­fen letzt­lich die Dis­zi­pli­nar­vor­ge­setz­ten.

Die Ar­beit­ge­be­rin hat die An­sicht ver­tre­ten, dem Zu­stim­mungs­er­set­zungs­an­trag sei schon des­halb statt­zu­ge­ben, weil der Beschäftig­te sich selbst auf die Stel­le be­wor­ben ha­be und die da­mit ver­bun­de­ne ge­rin­ge­re Ent­loh­nung be­wusst in Kauf ge­nom­men ha­be. Außer­dem stel­le die Grup­pen­lei­ter­zu­la­ge kei­ne Vergütungs­grup­pe dar. Die Ge­halts­grup­pen 4, 5 und 6 ent­hiel­ten als Tätig­keits­merk­mal ua. be­stimm­te, je­weils näher de­fi­nier­te Lei­tungs­auf­ga­ben. Da­her ste­he be­reits auf­grund der vor­ge­nom­me­nen Ein­grup­pie­rung in ei­ne Fall­grup­pe fest, wel­chen An­ge­stell­ten ei­ne Zu­la­ge zu­ste­he. Dem ste­he nicht ent­ge­gen, dass die Zu­la­ge zu­dem vor­aus­set­ze, dass der Ar­beit­neh­mer ei­ner selbständi­gen Dienst­stel­le vor­ste­hen müsse und ihm an­de­re Mit­ar­bei­ter un­ter­stellt sein müss­ten. Die­se For­mu­lie­rung sei der­art all­ge­mein ge­hal­ten, dass da­mit al­le Ar­beit­neh­mer er­fasst sei­en, de­nen Lei­tungs­auf­ga­ben zu­ge­wie­sen sei­en. So stim­me das An­for­de­rungs­pro­fil für die Tätig­keit der Dis­patcher mit den Tätig­keits­merk­ma­len der Ge­halts­grup­pe 4 „Er­le­di­gen von Ein­kaufs- und Ver­kaufs­vorgängen mit be­grenz­ter Dis­po­si­ti­ons­be­fug­nis“ bzw. „Lei­ten von Werkstätten oder Un­terstützen des

 

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Lei­ters/der Lei­te­rin von um­fang­rei­chen Be­triebs­ab­tei­lun­gen“ übe­rein. Was aber für die Ein­ord­nung in ei­ne be­stimm­te Ge­halts­grup­pe maßgeb­lich sei, könne nicht zu­gleich Ge­gen­stand der Zu­la­ge oder Zwi­schen­stu­fe iSd. BAG-Recht­spre­chung sein. Auch die Höhe der Zu­la­ge stel­le kein Tätig­keits­merk­mal dar. Es han­de­le sich al­len­falls um ei­ne Er­schwer­nis­zu­la­ge. Dass es sich bei der Zu­la­ge nicht um ei­ne Vergütungs­stu­fe han­deln sol­le, las­se sich auch der nur ent­spre­chen­den An­wen­dung der ta­rif­li­chen Re­ge­lung für den Zeit­punkt der Höher­stu­fung auf die Grup­pen­lei­ter­zu­la­ge ent­neh­men. Außer­dem erfülle die Tätig­keit des Ar­beit­neh­mers B. auch nicht die An­for­de­run­gen der Zu­la­ge. Die Be­zeich­nung der Stel­le mit „Team­lei­ter“ und das in der Stel­len­aus­schrei­bung ent­hal­te­ne An­for­de­rungs­pro­fil sei­en ir­reführend. Den Dis­patchern sei­en kei­ne Ar­beit­neh­mer un­ter­stellt. Sie über­wach­ten sie auch nicht. Tatsächlich ge­he es um den ef­fi­zi­ent zu ge­stal­ten­den Ein­satz der Feld­tech­ni­ker, was auch als Res­sour­cen­ma­nage­ment be­zeich­net wer­de. Dis­zi­pli­na­ri­sche und fach­li­che Führungs­kom­pe­tenz lägen al­lein beim je­wei­li­gen Pro­jekt­lei­ter (fach­lich) bzw. Ab­tei­lungs­lei­ter (dis­zi­pli­na­risch). Die­se könn­ten auch je­der­zeit in das sog. Res­sour­cen­ma­nage­ment bzw. die Pla­nung ein­grei­fen.

Die Ar­beit­ge­be­rin hat be­an­tragt,

die Zu­stim­mung zur Um­grup­pie­rung des Beschäftig­ten Mar­ko B. von der Ge­halts­grup­pe 6 in die Ge­halts­grup­pe 4 des Ge­halts­ta­rif­ver­tra­ges für die An­ge­stell­ten der Me­tall- und Elek­tro­in­dus­trie Ber­lin und Bran­den­burg Ta­rif­ge­biet 2 vom 9. Mai 2007 zu er­set­zen.

Der Be­triebs­rat hat be­an­tragt, den An­trag zurück­zu­wei­sen. Die Ge­halts­grup­pe 4 knüpfe ge­ra­de nicht an Lei­tungs­auf­ga­ben an, die an­de­ren Ge­halts­grup­pen nicht un­ein­ge­schränkt. Die Zu­la­gen­re­ge­lung für die Grup­pen­lei­ter ent­hal­te ei­ge­ne Merk­ma­le. Der Ar­beit­neh­mer B. ste­he auch ei­ner selbständi­gen Dienst­stel­le vor, nämlich mehr als zehn Tech­ni­kern der Ge­halts­grup­pen 4 und 5, wo­bei Letz­te­res un­strei­tig ist. Ei­ne dis­zi­pli­na­ri­sche Führungs­kom­pe­tenz wer­de für die Grup­pen­lei­ter­zu­la­ge ge­ra­de nicht ver­langt. Der mo­der­ne­re Be­griff „Steue­rung“ mei­ne hier die Zu­wei­sung der Ar­beit und die Über­wa­chung ih­rer Ausführung.

Das Ar­beits­ge­richt hat dem An­trag der Ar­beit­ge­be­rin statt­ge­ge­ben und die Zu­stim­mung des Be­triebs­rats zur Um­grup­pie­rung in die Ge­halts­grup­pe 4 er­setzt. Es hat sei­ne Ent­schei­dung da­mit be­gründet, dass die Zu­la­gen­re­ge­lung kein Ein­grup­pie­rungs­merk­mal be­inhal­te. Die Zu­la­ge knüpfe nicht an Ein­grup­pie­rungs­merk­ma­le ei­ner nied­ri­ge­ren Vergütungs­grup­pe an, da die An­zahl der un­ter­stell­ten Mit­ar­bei­ter in den Ge­halts­grup­pen kein not­wen­di­ges Ein­grup­pie­rungs­merk­mal dar­stel­le.

Der Be­triebs­rat hat ge­gen die ihm am 8. Ja­nu­ar 2010 zu­ge­stell­te Ent­schei­dung am 26. Ja­nu­ar 2010 Be­schwer­de ein­ge­legt und die­se mit sei­nem am 1. März 2010 beim

 

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Lan­des­ar­beits­ge­richt ein­ge­gan­ge­nen Schrift­satz be­gründet. Zur Be­gründung wie­der­holt und ver­tieft er im We­sent­li­chen sei­nen erst­in­stanz­li­chen Vor­trag. Bei der Zu­la­ge nach Nr. 6.2 GTV han­de­le ist sich um ei­ne Zwi­schen­stu­fen­re­ge­lung, die nur aus Ver­ein­fa­chungs­gründen text­lich vor­weg­ge­nom­men wor­den sei.

Er be­an­tragt,

den Be­schluss des Ar­beits­ge­richts Ber­lin vom 4. De­zem­ber 2009 – 6 BV 10550/09 – ab­zuändern und den An­trag der Ar­beit­ge­be­rin ab­zu­wei­sen.

Die Ar­beit­ge­be­rin be­an­tragt, die Be­schwer­de zurück­zu­wei­sen. Es ste­he be­reits auf­grund der vor­ge­nom­me­nen Ein­grup­pie­rung in die Vergütungs­grup­pen fest, wel­chen An­ge­stell­ten ei­ne Grup­pen­lei­ter­zu­la­ge zu­ste­he. So er­ge­be sich be­reits aus der Präam­bel zu der Ge­halts­grup­pe 6, dass die­se Wei­sungs­be­fug­nis­se vor­aus­set­ze. Da­mit sei je­dem in die Ge­halts­grup­pen ein­grup­pier­ten Mit­ar­bei­ter die Grup­pen­lei­ter­zu­la­ge zu gewähren. Im Übri­gen hätten die Dis­patcher auch kei­ner­lei Lei­tungs- oder Vor­ge­setz­ten­be­fug­nis­se in fach­li­cher oder dis­zi­pli­na­ri­scher Hin­sicht. In­so­weit ver­weist sie ins­be­son­de­re auf die dem Schrift­satz vom 26. Mai 2010 als An­la­ge bei­gefügten Or­ga­ni­sa­ti­ons­dia­gram­me für die Jah­re 2007 bis heu­te. Das feh­len­de Un­ter­stel­lungs­verhält­nis er­ge­be sich dar­aus, dass Dis­patcher und Feld­tech­ni­ker ver­schie­de­nen Be­rei­chen in­ner­halb der Struk­tur zu­ge­ord­net sei­en. Aus der Ko­or­di­na­ti­on er­ge­be sich kein Un­ter­stel­lungs­verhält­nis. Die Stel­len­be­schrei­bung der „Team­lei­ter“ sei miss­verständ­lich. Fol­ge ein Feld­tech­ni­ker den Wei­sun­gen der Dis­patcher nicht, was bis­her nicht be­kannt ge­wor­den sei, sei der Dis­zi­pli­nar­vor­ge­setz­te – jetzt der Ser­vice­lei­ter – durch den Dis­patcher zu in­for­mie­ren, der dann für die Dis­zi­pli­nar­maßnah­men zuständig sei, was in­so­weit nicht strei­tig ist.

We­gen der Ein­zel­hei­ten wird Be­zug ge­nom­men auf die Schriftsätze der Be­tei­lig­ten vom 26. Fe­bru­ar, 12. April, 26. Mai und 17. Ju­ni 2010 so­wie auf die Pro­to­kol­le der Erörte­rungs­ter­mi­ne vom 5. Mai und vom 24. Ju­ni 2010.

II. Die Be­schwer­de ist zulässig. Sie ist statt­haft so­wie form- und frist­ge­recht ein­ge­reicht und be­gründet wor­den. Die Be­schwer­de hat auch in der Sa­che Er­folg. Die Ta­rif­part­ner ha­ben mit der Grup­pen­lei­ter­zu­la­ge je­den­falls zwi­schen den Ge­halts­grup­pen 4 und 5 ei­ne Zwi­schen­stu­fe ein­gefügt. Der Mit­ar­bei­ter B. erfüllt als Dis­patcher auch de­ren An­for­de­run­gen.

1) Der Be­triebs­rat hat bei der Ent­schei­dung darüber, ob ei­nem Ar­beit­neh­mer ei­ne Grup­pen­lei­ter­zu­la­ge nach Nr. 6.2 GTV zu gewähren ist, mit­zu­be­stim­men. Bei der Fra­ge, ob die Vor­aus­set­zun­gen für sie vor­lie­gen, han­delt sich um ei­ne Ein­grup­pie­rung/Um­grup­pie­rung i.S.d. § 99 Be­trVG.

a) Bei der Mit­be­stim­mung im Rah­men von Ein­grup­pie­run­gen/Um­grup­pie­run­gen han­delt es sich um ein Mit­be­ur­tei­lungs­recht und nicht um ein Mit­ge­stal­tungs­recht. Die

 

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Ein­grup­pie­rung des Ar­beit­neh­mers in ei­ne im Be­trieb an­ge­wand­te Lohn- oder Ge­halts­grup­pen­ord­nung ist kei­ne kon­sti­tu­ti­ve Maßnah­me, son­dern ein Akt der Rechts­an­wen­dung. Die Be­tei­li­gung des Be­triebs­rats nach § 99 Be­trVG soll da­zu bei­tra­gen, dass die­se Rechts­an­wen­dung möglichst zu­tref­fen­de Er­geb­nis­se er­zielt. Sie dient der ein­heit­li­chen und gleichmäßigen An­wen­dung der Vergütungs­ord­nung in glei­chen und ver­gleich­ba­ren Fällen, da­mit der in­ner­be­trieb­li­chen Lohn­ge­rech­tig­keit und der Trans­pa­renz der be­trieb­li­chen Vergütungs­pra­xis. Da­bei ist es oh­ne Be­deu­tung, ob der Be­ur­tei­lungs­akt ei­ne Ein­grup­pie­rung zum Ge­gen­stand hat oder ei­ne Um­grup­pie­rung. Un­ter ei­ner Um­grup­pie­rung im Sin­ne des § 99 Be­trVG ist die Fest­stel­lung des Ar­beit­ge­bers zu ver­ste­hen, dass die Tätig­keit des Ar­beit­neh­mers nicht - oder nicht mehr - den Tätig­keits­merk­ma­len der­je­ni­gen Ka­te­go­rie ent­spricht, in die er ein­grup­piert ist. An­lass für die­se Fest­stel­lung kann ei­ne Ände­rung der Tätig­keit sein, ei­ne Ände­rung des Ent­gelt­sche­mas oder aber ei­ne veränder­te Einschätzung der Rechts­la­ge durch den Ar­beit­ge­ber. Um­grup­pie­run­gen un­ter­lie­gen nach § 99 Be­trVG in glei­cher Wei­se der Mit­be­stim­mung des Be­triebs­rats wie Ein­grup­pie­run­gen (vgl. BAG 2. April 1996 - 1 ABR 50/95 - AP Nr. 7 zu § 99 Be­trVG 1972 Ein­grup­pie­rung = NZA 1996, 1105 = EzA § 99 Be­trVG 1972 Nr. 138, zu B II 1 a der Gründe).

Ge­gen­stand der Ein- oder Um­grup­pie­rung ist die Ein­ord­nung des Ar­beit­neh­mers in ein kol­lek­ti­ves Ent­gelt­sche­ma. Ein sol­ches Sche­ma ist da­durch cha­rak­te­ri­siert, dass es die ein­zel­nen Tätig­kei­ten in ver­schie­de­ne Ka­te­go­ri­en ein­teilt und da­bei ei­ne Be­wer­tung vor­nimmt, die sich in der Höhe des Ar­beits­ent­gelts äußert. Nach dem dar­ge­stell­ten Zweck des Mit­be­stim­mungs­rechts kann es für die Fra­ge, ob ei­ne mit­be­stim­mungs­pflich­ti­ge Ein­grup­pie­rung vor­liegt, nicht dar­auf an­kom­men, wie die ein­zel­nen Stu­fen oder Ka­te­go­ri­en des Vergütungs­sche­mas be­zeich­net sind. Nicht nur die Zu­ord­nung zu aus­drück­lich so ge­nann­ten Vergütungs-, Lohn- oder Ge­halts-"grup­pen" kann ei­ne Ein- oder Um­grup­pie­rung im Sin­ne des § 99 Be­trVG dar­stel­len, son­dern auch die Fest­stel­lung, dass ein Ar­beit­neh­mer die Vor­aus­set­zun­gen für ei­ne be­stimm­te Zu­satz­leis­tung erfüllt, die nach dem Ent­gelt­sche­ma we­gen der höhe­ren Be­wer­tung sei­ner Tätig­keit zu zah­len ist. Ein in meh­re­re Ge­halts­grup­pen un­ter­glie­der­tes Vergütungs­sys­tem kann durch Zu­la­gen, die je­weils ei­nen Teil des zwi­schen zwei Vergütungs­grup­pen be­ste­hen­den Ab­stan­des aus­glei­chen, fak­tisch um Zwi­schen­grup­pen er­wei­tert wer­den. Die Fest­stel­lung, dass ein Ar­beit­neh­mer An­spruch auf ei­ne sol­che Zu­la­ge hat, ist nichts an­de­res als ei­ne Ein­grup­pie­rung. Wenn es Sinn der Mit­be­stim­mung des Be­triebs­rats bei Ein- und Um­grup­pie­run­gen ist, dem Be­triebs­rat bei der An­wen­dung der je­wei­li­gen Vergütungs­ord­nung im In­ter­es­se ei­ner größeren Gewähr für die Rich­tig­keit der vor­ge­nom­me­nen Ein­grup­pie­rung und der gleichmäßigen An­wen­dung der Vergütungs­ord­nung im Be­trieb ein Mit­be­ur­tei­lungs­recht zu ge­ben, dann muss die­ser Mit­be­ur­tei­lung des Be­triebs­rats auch die Be­ant­wor­tung der Fra­ge un­ter­lie­gen, ob die

 

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wei­te­ren Tätig­keits­merk­ma­le für die Gewährung ei­ner Zu­la­ge und da­mit ei­ner höhe­ren Vergütung erfüllt sind (vgl. BAG 24. Ju­ni 1986 - 1 ABR 31/84 - AP Nr. 37 zu § 99 Be­trVG 1972 = NZA 1987, 31 = EzA § 99 Be­trVG 1972 Nr. 51, zu B II der Gründe).

b) Aus den dar­ge­stell­ten Grundsätzen folgt, dass nicht in je­dem Fall die Ent­schei­dung über die Gewährung ei­ner Zu­la­ge als Ein­grup­pie­rung an­zu­se­hen ist. So setzt ei­ne Zu­la­ge dann kei­ne mit­be­stim­mungs­pflich­ti­ge Ein­grup­pie­rung vor­aus­setzt, wenn sie nichts über die Stel­lung des Ar­beit­neh­mers in­ner­halb der Vergütungs­ord­nung aus­sagt. Das ist bei­spiels­wei­se dann der Fall, wenn sie Ar­beit­neh­mern oh­ne Rück­sicht auf die Zu­ord­nung zu be­stimm­ten Vergütungs­grup­pen ge­ne­rell für be­stimm­te Er­schwer­nis­se ge­zahlt wird, un­ter de­nen die Ar­beit zu leis­ten ist. Das glei­che gilt für ei­ne Zu­la­ge, die al­len An­ge­stell­ten der­sel­ben Fall­grup­pe ei­ner Vergütungs­grup­pe zu zah­len ist, oh­ne dass es noch auf wei­te­re Vor­aus­set­zun­gen ankäme. Ei­ne Ein­grup­pie­rung liegt in der Gewährung ei­ner Zu­la­ge nur dann, wenn die­se in das Vergütungs­grup­pen­sys­tem ein­ge­bun­den ist. Dafür ist zu for­dern, dass die Vor­aus­set­zun­gen der Zu­la­ge an die­je­ni­gen an­knüpfen, die für das be­wer­ten­de Ent­gelt­sche­ma maßge­bend sind, z.B. an die Lohn- oder Ge­halts­grup­pen­merk­ma­le. Nur dann be­ruht nämlich die Ent­schei­dung über die Gewährung der Zu­la­ge in glei­cher Wei­se wie die Zu­ord­nung zur Ta­rif­grup­pe auf der für die Ein­grup­pie­rung cha­rak­te­ris­ti­schen Sub­sum­ti­on ei­ner Tätig­keit un­ter ab­gren­zen­de und ab­stu­fen­de Tat­be­stands­merk­ma­le. Hin­zu­kom­men muss fer­ner, dass die Zu­la­ge die Funk­ti­on ei­ner Zwi­schen­grup­pe erfüllt, in­dem sie ei­ne Be­wer­tungs­stu­fe zum Aus­druck bringt. We­sens­merk­mal ei­nes Ein­grup­pie­rungs­sys­tems ist nämlich die sche­ma­ti­sche Zu­ord­nung von Tätig­kei­ten zu be­stimm­ten Vergütungs­stu­fen, zwi­schen de­nen mehr oder we­ni­ger große Abstände be­ste­hen (vgl. BAG 2. April 1996 - 1 ABR 50/95 - AP Nr. 7 zu § 99 Be­trVG 1972 Ein­grup­pie­rung = NZA 1996, 1105 = EzA § 99 Be­trVG 1972 Nr. 138, zu B II 1 b der Gründe).

c) Nach die­sen Grundsätzen liegt in der Gewährung der Grup­pen­lei­ter­zu­la­ge nach Nr. 6.2 GTV bei verständi­ger Aus­le­gung der ta­rif­li­chen Re­ge­lung ei­ne Ein­ord­nung in ein kol­lek­ti­ves Ent­gelt­sche­ma.

aa) Die Aus­le­gung des nor­ma­ti­ven Teils ei­nes Ta­rif­ver­trags folgt den für die Aus­le­gung von Ge­set­zen gel­ten­den Re­geln. Da­nach ist zunächst vom Ta­rif­wort­laut aus­zu­ge­hen, wo­bei der maßgeb­li­che Sinn der Erklärung zu er­for­schen ist, oh­ne am Buch­sta­ben zu haf­ten. Bei nicht ein­deu­ti­gem Ta­rif­wort­laut ist der wirk­li­che Wil­le der Ta­rif­ver­trags­par­tei­en mit zu berück­sich­ti­gen, so­weit er in den ta­rif­li­chen Nor­men sei­nen Nie­der­schlag ge­fun­den hat. Ab­zu­stel­len ist stets auf den ta­rif­li­chen Ge­samt­zu­sam­men­hang, weil die­ser An­halts­punk­te für den wirk­li­chen Wil­len der Ta­rif­ver­trags­par­tei­en lie­fert und nur so Sinn und Zweck der Ta­rif­norm zu­tref­fend er­mit­telt wer­den können. Lässt dies zwei­fels­freie Aus­le­gungs­er­geb­nis­se nicht zu, dann können die Ge­rich­te für Ar­beits­sa­chen oh­ne Bin­dung an ei­ne Rei­hen­fol­ge

 

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wei­te­re Kri­te­ri­en wie die Ent­ste­hungs­ge­schich­te des Ta­rif­ver­trags, ggf. auch die prak­ti­sche Ta­rifübung ergänzend hin­zu­zie­hen. Auch die Prak­ti­ka­bi­lität denk­ba­rer Aus­le­gungs­er­geb­nis­se ist zu berück­sich­ti­gen. Im Zwei­fel gebührt der­je­ni­gen Ta­rif­aus­le­gung der Vor­zug, die zu ei­ner vernünf­ti­gen, sach­ge­rech­ten, zweck­ori­en­tier­ten und prak­tisch brauch­ba­ren Re­ge­lung führt (vgl. BAG 22. April 2010 - 6 AZR 962/08 – Ju­ris, zu II 3 der Gründe).

bb) Die Zu­la­ge ist da­nach in das ta­rif­li­che Vergütungs­grup­pen­sys­tem ein­ge­bun­den. Sie wirkt aus­glei­chend in den Fällen, in de­nen das Sys­tem der Haupt­grup­pen als un­genügend dif­fe­ren­ziert er­scheint. Dies folgt dar­aus, dass sie nur dann zu gewähren ist, wenn ein Ar­beit­neh­mer ne­ben der für sei­ne Ein­grup­pie­rung nach Nr. 7.1 GTV maßgeb­li­chen Tätig­keit als Vor­ste­her ei­ner Dienst­stel­le un­ter­stell­ten Mit­ar­bei­tern im Auf­tra­ge von Vor­ge­setz­ten Ar­beit zu­weist und ih­re Ausführung über­wacht. Mit die­sen Kri­te­ri­en macht Nr. 6.2 GTV den An­spruch auf die Zu­la­ge von Vor­aus­set­zun­gen abhängig, die dem für die Ein­grup­pie­rung nach 7.1 maßgeb­li­chen Be­wer­tungs­sys­tem ent­nom­men sind.

Ent­ge­gen der An­sicht der Ar­beit­ge­be­rin er­gibt sich nicht be­reits aus der Ein­grup­pie­rung ei­nes Be­leg­schafts­mit­glieds in die kon­kre­te Vergütungs­grup­pe, ob ihm auch die Grup­pen­lei­ter­zu­la­ge nach Nr. 6.2 GTV zu­steht. Ins­be­son­de­re knüpft die Zu­la­ge nicht an be­stimm­te Fall­grup­pen der Ge­halts­grup­pen an. Die Ge­halts­grup­pen se­hen schon – ent­ge­gen der An­sicht der Ar­beit­ge­be­rin - gar kei­ne Fall­grup­pen vor. Ih­nen sind Fall­bei­spie­le bei­gefügt. Die­se sind ih­rer Na­tur nach nicht ab­sch­ließend. So sind z.B. die hier maßgeb­li­chen Dis­patcher nir­gend­wo aus­drück­lich erwähnt. Grup­pen­lei­ter­auf­ga­ben können aber ge­ra­de auch bei sol­chen Tätig­kei­ten an­fal­len, die nicht bei­spiel­haft auf­geführt sind.

Zu­tref­fend ist al­ler­dings, dass je­den­falls die in den Ge­halts­grup­pen 4 bis 6 ein­grup­pier­ten Tätig­kei­ten grds. mit Grup­pen­lei­ter­auf­ga­ben ver­bun­den sein können. Aus den maßgeb­li­chen For­mu­lie­run­gen er­gibt sich aber auch, dass dies nicht zwin­gend der Fall ist. An­schau­lich ist das ge­ra­de bei der Ge­halts­grup­pe 4. Die Tätig­keits­merk­ma­le knüpfen nicht an ei­ne ir­gend­wie ge­ar­te­te Lei­tungstätig­keit an. Aus den Fall­bei­spie­len er­gibt sich aber, dass der An­fall sol­cher Auf­ga­ben im Rah­men der Vergütungs­grup­pe auch nicht aus­ge­schlos­sen ist. Die Grup­pen­lei­ter­zu­la­ge ist in die­sem Fall nur un­ter den zusätz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen, d.h. bei Vor­lie­gen der Merk­ma­le der Zu­la­gen­re­ge­lung zu zah­len. Und für die Fälle, in de­nen die An­for­de­run­gen ei­ner be­stimm­ten Vergütungs­grup­pe mit de­nen der Zu­la­gen­re­ge­lung iden­tisch sind, sieht die­se aus­drück­lich vor, dass die Zu­la­ge nicht zu zah­len ist. Da­bei han­delt es sich um die Ab­tei­lungs­lei­ter, die der Geschäfts- und Be­triebs­lei­tung für ein ab­ge­schlos­se­nes Ar­beits­ge­biet ver­ant­wort­lich sind, „wie sie vor­nehm­lich in die obers­te Ge­halts­grup­pe fal­len“. Dar­aus er­gibt sich zu­gleich, dass dann, wenn die An­for­de­run­gen der Zu­la­gen­re­ge­lung mit de­nen der Ge­halts­grup­pe im kon­kre­ten Fall übe­rein­stim­men, kei­ne

 

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Zwi­schen­stu­fen ge­schaf­fen wer­den. Ein sol­cher Fall liegt hier aber er­sicht­lich nicht vor. We­der der Be­triebs­rat noch die Ar­beit­ge­be­rin sind der Auf­fas­sung, dass die Tätig­keit der Dis­patcher die An­for­de­run­gen der Ge­halts­grup­pen 5 oder 6 erfüllt. Bei den Dis­patchern han­delt es sich auch nicht um Ab­tei­lungs­lei­ter i.S.d. Aus­nah­me­re­ge­lung.

Der Um­stand, dass die ta­rif­li­che Re­ge­lung für den Zeit­punkt der Höher­stu­fung in ei­ne Ge­halts­grup­pe für die Grup­pen­lei­ter­zu­la­ge ent­spre­chend gilt, ist den un­ter­schied­li­chen Stand­or­ten im Ta­rif­gefüge ge­schul­det. Aus ihr er­gibt sich nur, dass ei­ne un­ter­schied­li­che Hand­ha­bung nicht ge­wollt ist, was das ge­fun­de­ne Aus­le­gungs­er­geb­nis auch bestäti­gen kann.

d) Das Ein­verständ­nis ei­nes Ar­beit­neh­mers mit ei­ner ihn be­tref­fen­den per­so­nel­len Maßnah­me schließt das Be­tei­li­gungs­recht des Be­triebs­rats nach § 99 Be­trVG bei Um­grup­pie­run­gen nicht aus. Das Be­tei­li­gungs­recht des Be­triebs­rats nach § 99 Be­trVG dient vor al­lem dem Schutz der In­ter­es­sen der Be­leg­schaft und da­ne­ben auch dem Schutz des ein­zel­nen, von der per­so­nel­len Maßnah­me be­trof­fe­nen Ar­beit­neh­mers (vgl. BAG 20. Sep­tem­ber 1990 - 1 ABR 37/90 - AP Nr. 84 zu § 99 Be­trVG 1972 = NZA 1991, 195 = EzA § 99 Be­trVG Nr. 95, zu B II 3 der Gründe). Die in­so­weit für be­stimm­te Kon­stel­la­tio­nen bei Ver­set­zun­gen ge­mach­ten Aus­nah­men sind hier nicht maßgeb­lich. Das Mit­be­ur­tei­lungs­recht dient im We­sent­li­chen ei­ner gleichmäßigen An­wen­dung der Lohn- und Ge­halts­grup­pen zwecks in­ner­be­trieb­li­cher Lohn­ge­rech­tig­keit und Trans­pa­renz und geht da­mit über die In­ter­es­sen des ein­zel­nen Ar­beit­neh­mers hin­aus. Es kommt da­her im Er­geb­nis nicht dar­auf an, ob der Ar­beit­neh­mer B. in Kennt­nis des Vor­lie­gens sei­nes An­spruchs auf ei­ne Grup­pen­lei­ter­zu­la­ge auf die­se „ver­zich­tet“ hat. An­ge­sichts der durch die Ar­beit­ge­be­rin im vor­lie­gen­den Ver­fah­ren ver­tre­te­nen Rechts­an­sicht ist eher nicht da­von aus­zu­ge­hen, dass sie ihn aus­drück­lich auf die Zu­la­ge an­ge­spro­chen hat, was dann eher ge­gen ei­nen ent­spre­chen­den Erklärungs­wil­len des Ar­beit­neh­mers spräche.

2) Die Tätig­keit des Mit­ar­bei­ters B. als Dis­patcher erfüllt auch die An­for­de­run­gen der Nr. 6.2 GTV für ei­ne Grup­pen­lei­ter­zu­la­ge.

a) Er un­ter­stand und un­ter­steht ei­ner Ab­tei­lungs­lei­tung. Er weist zehn Mit­ar­bei­tern Ar­beit zu, die nach den Ge­halts­grup­pen 4 und 5 GTV vergütet wer­den. Es ist auch sei­ne Auf­ga­be, de­ren Ar­beit zu über­wa­chen. Un­ter den Be­tei­lig­ten ist un­strei­tig, dass Herr B. die Ar­beit der Feld­tech­ni­ker kon­trol­liert. Zu sei­nen Auf­ga­ben gehört es, de­ren Ar­beits­er­geb­nis­se fest­zu­stel­len. Da­zu über­mit­teln die Feld­tech­ni­ker ihm die not­wen­di­gen Un­ter­la­gen. Aus ih­nen er­gibt sich de­ren kon­kre­te Tätig­keit. Die Dis­patcher können da­bei ab­glei­chen, ob die nach dem Vor­schlag des Tech­nik­cen­ters zu­ge­wie­se­nen Auf­ga­ben sei­nen Wei­sun­gen ent­spre­chend rea­li­siert wor­den sind. Zur Er­geb­nisüber­prüfung müssen die Tech­ni­ker mit­tei­len, ob der Ein­satz durch­geführt wor­den ist und ob er er­folg­reich war. Darüber hin­aus

 

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er­folgt ei­ne de­tail­lier­te Stel­lung­nah­me, der zu ent­neh­men ist, wie die Auf­ga­be aus­geführt wor­den ist. Je nach Auf­trag und Ver­trags­ge­stal­tung er­folgt auch ei­ne Rück­spra­che mit den Kun­den. Un­er­heb­lich ist, dass in der Re­gel nur die Er­geb­nis­se kon­trol­liert wer­den. Wer­den die Auf­ga­ben an­hand der Vor­ga­ben mit den zur Verfügung ge­stell­ten Mit­teln im Er­geb­nis mit Er­folg durch­geführt, be­darf es kei­ner wei­te­ren Kon­trol­le. Das sieht of­fen­bar auch die Ar­beit­ge­be­rin nicht an­ders. Die Ar­beit der Feld­tech­ni­ker wird an­der­wei­tig nicht kon­trol­liert. Selbst für die Kon­trol­le der Tätig­keit der Dis­patcher ist ein re­gio­na­ler Vor­ge­setz­ter nicht zuständig, son­dern die oder der Vor­ge­setz­te der Dis­patcher. Die Über­wa­chung wird al­so nicht vor Ort durch­geführt, son­dern durch das zwi­schen­ge­schal­te­te Dis­patching. Das macht auch Sinn, da die­je­ni­gen, de­ren Auf­ga­be es war, den rich­ti­gen und wirt­schaft­lichs­ten Weg für ei­ne Pro­blemlösung zu er­mit­teln und die den Auf­trag for­mu­liert ha­ben, auch am bes­ten über­wa­chen können, ob ent­spre­chend vor­ge­gan­gen wor­den ist.

b) Bei den Dis­patchern han­delt es sich auch um „Vor­ste­her ei­ner selbständi­gen Dienst­stel­le“ im ta­rif­li­chen Sin­ne. Die Feld­tech­ni­ker sind den Dis­patchern un­ter­stellt. Aus­rei­chend ist hier in­so­weit, dass ei­ne Fach­vor­ge­setz­ten­stel­lung über­tra­gen ist. Der ta­rif­li­chen Re­ge­lung ist nicht zu ent­neh­men, dass die Vor­ste­her vor Ort da­zu ei­ne räum­li­che Ein­heit lei­ten müss­ten. Ei­ne tatsächli­che Vor­ge­setz­ten­stel­lung ist aus­rei­chend. Es ist in­so­weit auch nicht er­for­der­lich, dass die Po­si­ti­on des Dis­zi­pli­nar­vor­ge­setz­ten mit der des Fach­vor­ge­setz­ten zu­sam­menfällt. Das mag im Ein­zel­fall vor­kom­men, ist aber - wie ge­ra­de die Struk­tur der Ar­beit­ge­be­rin ver­deut­licht – eher unüblich. Die ta­rif­li­che Re­ge­lung bringt das deut­lich da­durch zum Aus­druck, dass es zur Erfüllung der An­for­de­run­gen aus­rei­chend ist, wenn im Auf­trag von Vor­ge­setz­ten die Ar­beit zu­ge­wie­sen und über­wacht wird. Das ist die ty­pi­sche Auf­ga­be ei­nes Fach­vor­ge­setz­ten. In­so­weit be­steht un­ter den Be­tei­lig­ten auch kein Streit. Um­strit­ten ist le­dig­lich, ob die Dis­patcher Fach­vor­ge­setz­te der Feld­tech­ni­ker sind, ins­be­son­de­re ob ein „Un­ter­stel­lungs­verhält­nis“ vor­liegt.

Das ist der Fall. Ent­ge­gen der An­sicht der Ar­beit­ge­be­rin kommt den Dis­patchern auch - aber nicht nur - ei­ne Ko­or­di­nie­rungs­funk­ti­on zu, was so­wohl durch die Pra­xis als auch durch die im Ter­min vom 14. De­zem­ber 2009 zur Ak­te ge­reich­te Auf­ga­ben­be­schrei­bung des Vor­ge­setz­ten des Herrn B. so­wie durch die Stel­len­aus­schrei­bung, die Stel­len­be­schrei­bung und ei­ne Dienst­ver­ein­ba­rung im Rah­men ei­ner Or­ga­ni­sa­ti­onsände­rung vom 1. Ok­to­ber 2007 bestätigt wird. Rich­tig ist al­ler­dings, dass al­lein der Um­stand, dass ei­ne Per­son ei­ner an­de­ren Ar­beit zu­weist, nicht zwin­gend zu ei­ner Vor­ge­setz­ten­stel­lung führt. Hier kom­men aber wei­te­re Ge­sichts­punk­te hin­zu. Die Dis­patcher be­ar­bei­ten ei­ne Re­gi­on im We­sent­li­chen ei­genständig mit ei­ner ih­nen zu­ge­wie­se­nen Grup­pe von Tech­ni­kern. Ih­nen ob­liegt das ge­sam­te Res­sour­cen­ma­nage­ment. Sie verfügen da­bei über die Ar­beits­zeit der Tech­ni­ker. Die Dis­patcher ent­schei­den, wel­che Auf­ga­be durch die Tech­ni­ker vor­ran­gig zu er­le­di­gen ist. Hin­zu kommt, dass die Dis­patcher auch sons­ti­ge ty­pi­sche Auf­ga­ben ei­nes Fach­vor­ge­setz­ten

 

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wahr­neh­men. Da sie für die Ar­beits­ein­tei­lung auf Auf­ga­ben­zu­wei­sung zuständig sind, or­ga­ni­sie­ren sie auch die Ur­laubswünsche der Feld­tech­ni­ker, pla­nen die­se ein und ent­schei­den über ih­re Rea­li­sier­bar­keit. Dass die Be­wil­li­gung letzt­lich for­mal durch den Dis­zi­pli­nar­vor­ge­setz­ten er­folgt, steht dem nicht ent­ge­gen. Auch die Er­stel­lung von Be­ur­tei­lungs­beiträgen gehört ty­pi­scher­wei­se zu den Auf­ga­ben ei­nes Fach­vor­ge­setz­ten. Die­ser kann auf­grund der Er­geb­nis­kon­trol­len – ins­be­son­de­re auch des Auf­wan­des an Zeit und Ma­te­ri­al - be­ur­tei­len, in­wie­weit und mit wel­cher Qua­lität die Feld­tech­ni­ker den Wei­sun­gen nach­ge­kom­men sind.

Im Übri­gen ha­ben die Feld­tech­ni­ker den Wei­sun­gen der Dis­patcher auch Fol­ge zu leis­ten. So sind die Dis­patcher und nicht die Feld­tech­ni­ker be­fugt, den Lösungs­weg fest­zu­le­gen. Die Dis­patcher ent­schei­den über den aus ih­rer Sicht wirt­schaft­lichs­ten Weg. Sie be­stim­men re­gelmäßig auch, ob über­haupt ei­ge­ne Mit­ar­bei­ter ein­ge­setzt wer­den. Den Feld­tech­ni­kern kommt in­so­weit kein ei­ge­ner Ent­schei­dungs­spiel­raum zu. Der Um­stand, dass die Dis­patcher bei ih­rer Ent­schei­dung auf Hin­wei­se des Tech­nik­cen­ters zurück­grei­fen und teil­wei­se Ge­neh­mi­gun­gen ein­ho­len müssen, steht der Vor­ge­setz­ten­stel­lung nicht ent­ge­gen. Es han­delt sich um Hil­fe­stel­lun­gen für die durch sie zu tref­fen­den Ent­schei­dun­gen, wer mit wel­chem Ar­beits­um­fang zu wel­chem Zeit­punkt wo wel­che Ar­beit durch­zuführen hat.

c) Bestätigt wird das durch die Pra­xis. Nach der Dar­stel­lung der Ar­beit­ge­be­rin sind kei­ne Fälle be­kannt ge­wor­den, in de­nen Feld­tech­ni­ker sich den Wei­sun­gen der Dis­patcher wi­der­setzt hätten. Die Ar­beit­ge­be­rin führt da­zu aus, dass das dann ein Fall für den Dis­zi­pli­nar­vor­ge­setz­ten wäre. Ge­nau das macht das Verhält­nis von Fach­vor­ge­setz­tem und Dis­zi­pli­nar­vor­ge­setz­tem aus. Die Feld­tech­ni­ker sind den Wei­sun­gen der Dis­patcher un­ter­wor­fen. Kom­men sie ih­nen nicht nach, ent­schei­det der Dis­zi­pli­nar­vor­ge­setz­te. Da­bei spielt es kei­ne Rol­le, dass der Dis­zi­pli­nar­vor­ge­setz­te auch über­prüft, ob in der Miss­ach­tung ei­ner Wei­sung ei­ne Pflicht­ver­let­zung liegt und dass er in­so­weit auch die Wei­sun­gen des Fach­vor­ge­setz­ten über­prüft. Ge­nau das ist die Auf­ga­be ei­nes Dis­zi­pli­nar­vor­ge­setz­ten.

Bestätigt wird die­ses Er­geb­nis auch durch die zur Ak­te ge­reich­te ei­ge­ne Be­wer­tung der Ar­beit­ge­be­rin in der Stel­len­aus­schrei­bung, durch die Tätig­keits­be­zeich­nung und durch die Stel­len­be­schrei­bun­gen. So ist die Stel­le ei­nes „Team­lei­ters/Dis­patchers“ aus­ge­schrie­ben wor­den. Sie wird auch in al­len wei­te­ren Do­ku­men­ten als Lei­ter­stel­le be­zeich­net. In der Stel­len­be­schrei­bung wird der Dis­patcher als Fach­vor­ge­setz­ter ge­nannt. Zu­gleich wer­den zehn un­ter­stell­te Mit­ar­bei­ter (die Feld­tech­ni­ker) auf­geführt. Dass dies nur ge­sche­hen soll, weil das For­mu­lar ei­ne an­de­re Möglich­keit nicht vor­sah oder –sieht – wie die Ar­beit­ge­be­rin vorträgt -, kann schon des­halb nicht stim­men, weil in der ent­spre­chen­den Ru­brik kein Ein­trag hätte er­fol­gen müssen. Das For­mu­lar sah und sieht ge­ra­de die Möglich­keit vor, Un­ter­stel­lungs­verhält­nis­se an­zu­ge­ben oder auch nicht. Glei­ches gilt für die Be­zeich­nung als

 

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Fach­vor­ge­setz­te/r. Das ent­spricht auch den An­ga­ben in der Dienst­ver­ein­ba­rung vom 2. No­vem­ber 2007. Da­nach „fun­gie­ren die Dis­patcher als funk­tio­na­le Vor­ge­setz­te“, wo­bei es sich nach all­ge­mei­ner Dik­ti­on nur um ei­nen an­de­rer Aus­druck für den Fach­vor­ge­setz­ten han­delt. In der maßgeb­li­chen Stel­len­aus­schrei­bung wird zu­dem Er­fah­rung im Um­gang mit Mit­ar­bei­tern er­war­tet. Auch da­bei han­delt es sich um ei­ne ty­pi­sche For­mu­lie­rung für ei­ne Vor­ge­setz­ten­stel­lung. Teamfähig­keit wird in Stel­len­aus­schrei­bun­gen an­ders zum Aus­druck ge­bracht. Zu­dem stimmt die An­ga­be auch mit der ei­ge­nen De­fi­ni­ti­on des Fach­vor­ge­setz­ten in der An­lei­tung der Ar­beit­ge­be­rin zur Ar­beits­platz­be­schrei­bung übe­rein. So­weit die Ar­beit­ge­be­rin sich nun zu­letzt auf neue Stel­len­be­schrei­bun­gen be­ruft, han­delt es sich zunächst nicht um sol­che für die Dis­patcher. Die durch die Ar­beit­ge­be­rin mit ih­rem Schrift­satz vom 26. Mai 2010 vor­ge­leg­te Ar­beits­platz­be­schrei­bung der Dis­patcher sieht aus­drück­lich die oben ge­nann­ten Ausführun­gen zur Fach­vor­ge­setz­ten­stel­lung vor. Mit ih­rer An­ga­be in dem letz­ten Erörte­rungs­ter­min, wo­nach nun zusätz­lich auch in den Stel­len­be­schrei­bun­gen der Lei­ter „Field Ser­vice“ in der neu­en Struk­tur ab 2010 ei­ne ent­spre­chen­de An­ga­be ent­hal­ten sein soll, setzt sie sich zu ih­rem ei­ge­nen Vor­trag in Wi­der­spruch, je­den­falls wenn sie da­mit vor­tra­gen möch­te, dass die Dis­patcher nun kei­ne Fach­vor­ge­setz­ten mehr sein sol­len. Tatsächlich hat sich an der Auf­ga­be der Dis­patcher auch zum Jah­res­wech­sel je­den­falls nichts geändert. Das ist un­ter den Be­tei­lig­ten auch zu­letzt un­strei­tig ge­we­sen.

III. Die Vor­aus­set­zun­gen für ei­ne Zu­las­sung der Rechts­be­schwer­de la­gen nicht vor. Die Kam­mer hat bei ih­rer Ent­schei­dung die Recht­spre­chung des Bun­des­ar­beits­ge­richts zu­grun­de ge­legt.

 

Rechts­mit­tel­be­leh­rung:

Ge­gen die­se Ent­schei­dung gibt es kein Rechts­mit­tel.

 

K.

R.

S. 


 

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