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LAG Hamm, Urteil vom 14.03.2007, 3 Sa 1673/06
Schlagworte: | Betriebliche Altersversorgung | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht Hamm | |
Aktenzeichen: | 3 Sa 1673/06 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 14.03.2007 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Siegen | |
3 Sa 1673/06
1 Ca 1932/06 Arbeitsgericht Siegen 3 AZR 317/07
Verkündet am 14.03.2007:
Sponda Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Landesarbeitsgericht Hamm
Im Namen des Volkes
Urteil
In Sachen
J1xxxx N1xxxxxx, S1xxxxxxx 21, 51xxx B1xxxxxxx
- Kläger und Berufungskläger -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte D1. W1xx-H1xxxxxx, L1xxx und P1xxxx, A2 B2xxxxx 22, 52xxx S2xxxx
gegen
Firma P2xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx AG, vertreten durch die Vorstandsmitglieder H2xx W2xxxxx, P3xxx A1xxxxxx, F1xxx B3xxxxx, E1xxxxxx D2xxxxx, D1. D3xxxx E2xxxx, E3xxx-W3xxxxx F2xxxx, D1. H2xx F3xxxxxxx G1xxxxxxx, W4xxxx H3xxx, P4xx. D1. G2xxx K1xxxxx, D1. J2x K2xxxxxxx, G2xxx K3xxxx, D1. L2xxxx M1xxxxxx, M2xxxx M3xxxx, F4xxx N2xxxxxx, J3xxxx P5xx, G3xx-M4xxxxx R1xxx, M5xxxx S3xxxxxx, C1xxxxxxx S4xxxxxxx, F4xxx-J4xxx S5xxxxxxxx, C2xxxxxxxxx S6xxx, D1. N3xxxxx V1xxxxxxx, F4xxx W5xxxx und P4xx. D1. N3xxxxx W6xxxxxxxxxx, M6xxx-C3xxx-S7x. 23 - 24, 61xxx F5xxxxxxx
- Beklagte und Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwalt P4xx. D1. D1. W7xxxxxx F6xxxxx, I1 H4xxxxxxxx 25, 53xxx B4xxxx
hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm
auf die mündliche Verhandlung vom 14.03.2007
durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Schmidt
sowie die ehrenamtlichen Richter Seppelfricke und Tillmann
für Recht erkannt:
- 2 -
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 06.06.2006 – 1 Ca 1932/05 – abgeändert:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger Übergangsbezüge gemäß § 1 Abs. 1 der Richtlinie für die Gewährung von Übergangsbezügen in der Fassung vom 05.10.1999 ab dem 01.07.2009 bis zum 30.06.2014 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand :
Die Parteien streiten über eine Verpflichtung der Beklagten, an den Kläger Übergangsbezüge für die Zeit zwischen dem 60. und 65. Lebensjahr nach vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu zahlen.
Der am 01.02.11xx geborene Kläger war seit dem 01.09.1976 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen beschäftigt.
Der zuletzt geschlossene Dienstvertrag datiert vom 12./15.12.1991 zwischen dem Kläger und der T2xxxxxx-V2xxxxxxxxx Aktiengesellschaft als Rechtsvorgängerin der Beklagten. Zuletzt war der Kläger bei der C4 & L3 D5xxxxxx R2xxxxxx (künftig: C4 & L3) beschäftigt. Der Vertrag vom 12./15.12.1991 sah in § 10 Ziff. 5. a) eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung mit Ablauf des Kalenderhalbjahres vor, in dem der Kläger das 65. Lebensjahr vollendete.
Für die Beschäftigten bei C4 & L3 galt dabei generell vertraglich als Altersgrenze die Vollendung des 65. Lebensjahres.
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Im Jahre 1998 schlossen sich die C4 & L3 und die P6xxxxxxxxxxxx Deutschland (künftig: P7) zur Beklagten zusammen.
Weil die leitenden Angestellten der beiden Gesellschaften höchst unterschiedliche Altersversorgungssysteme aufwiesen, war es unter anderem Ziel der Beklagten, diese Systeme zu harmonisieren. Angestrebt war der Übergang von einem leistungsorientierten Versorgungssystem auf ein beitragsorientiertes Versorgungssystem, zum anderen eine Harmonisierung der Altersgrenzen auf das Alter 60.
Zu diesem Zweck wurde ein „Partnerpensionsplan" vom 05.10.1999 rückwirkend zum 01.10.1998 in Kraft gesetzt, der unter anderem eine Altersversorgung auf einen Pensionierungstag legte, der auf das Ende des Geschäftsjahres fixiert wurde, in dem der Partner das 60. Lebensjahr vollendet.
Zugleich wurde eine „Richtlinie für die Gewährung von Übergangsbezügen" vom 05.10.1998 zum 01.01.2000 in Kraft gesetzt, die in § 1 unter anderem folgende Regelungen vorsieht:
„§ 1 Beginn und Ende der Zahlung
1. Übergangsbezüge werden ab dem Monat, der auf das Ausscheiden aus der Gesellschaft folgt, bis zum Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem der Partner das 65. Lebensjahr vollendet, gewährt.
2. Scheidet der Partner vor Erreichen der vertraglich vereinbarten Altersgrenze (frühestens 60. Lebensjahr) aus den diensten der Gesellschaft aus, entfällt der Anspruch auf Zahlung der Übergangsbezüge.
3. die Übergangsbezüge sind höchstpersönlicher Natur. Sie sind nicht vererblich. Hinterbliebene erwerben weder beim Aktiventod noch beim Tod des Partner, der bereits Übergangsbezüge bezogen hat, Ansprüche."
Mit Schreiben vom 22.12.1999 unterbreitete die Beklagte dem Kläger ein Angebot zur Harmonisierung der Altersversorgung unter Herabsetzung der Pensionierungsgrenze gemäß einem anliegenden Entwurf einer Vereinbarung vom 14.12.1999.
Inhalt des Angebots waren der Wechsel bei der Altersversorgung von einem leistungsorientierten System zu einem beitragsorientierten System, die Herabsetzung der Altersgrenze von 65 auf 60 unter Gewährung von Übergangsbezügen zum Ausgleich für die
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Herabsetzung des Pensionierungsalters und die Möglichkeit, einen Teil der Tantieme als deferred compensation zu verwenden.
Die Beklagte wies dabei ausdrücklich darauf hin, dass die Umstellung der Altersversorgung und die Herabsetzung der Altersgrenze von 65 auf 60 in Kombination mit der Zahlung von Übergangsbezügen nur als „Paket" angeboten werden könne.
Aufgrund dieses Angebots kam es zu einer Vereinbarung der Parteien gemäß Angebot der Beklagten vom 14./27.12.1999.
Neben der Änderung der Versorgungszusage in Ziffer 1 enthält die Vereinbarung unter Ziffer 2 folgende Herabsetzung der vertraglichen Altersgrenze gegen Übergangsbezüge:
„a) Herabsetzung der Altersgrenze
Es wird hiermit vereinbart, dass das Anstellungsverhältnis am Ende des Monats endet, der sich unter Berücksichtigung Ihres Geburtsjahres/monats aus der als Anlage 1 beigefügten „Richtlinie über Gewährung von Übergangsbezügen i.d.F.v. 5. Oktober 1999" beigefügten Tabelle ergibt, frühestens jedoch zum 31. März 2000.
...
b) Übergangsbezüge
Nach Ihrem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst erhalten Sie von der Gesellschaft Übergangsbezüge gemäß der als Anlage 2 beigefügten „Richtlinie übe Gewährung von Übergangsbezügen i.d.F.v. 5 Oktober 1999".
Mit Schreiben vom 29.03.2000 bestätigte die Beklagte dem Kläger sodann als Ende des Anstellungsverhältnisses den 30.06.20009.
Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete durch Kündigung des Klägers vom 30.03.2004 mit dem 30.09.2004.
Eine nach Ausspruch der Kündigung durch den Kläger erfolgte außerordentliche Kündigung der Beklagten führte nach rechtskräftigem Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 16.08.2004 im Verfahren 4 Ca 856/04 nicht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
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Nach Erteilung einer Auskunft über Ansprüche auf Leistungen nach dem Partnerpensionsplan durch die Beklagte auf Anforderung des Klägers, begehrte dieser mit Schreiben vom 20.02.2005 auch eine Auskunft hinsichtlich der Übergangsbezüge.
Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 23.02.2005 unter Hinweis darauf ab, die Übergangsbezüge seien keine Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, der Anspruch verfalle gemäß § 1 Abs. 2 der Richtlinie mit dem Austritt aus dem Arbeitsverhältnis.
Die Feststellung einer Zahlungsverpflichtung begehrt der Kläger mit der unter dem 24.11.2005 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage weiter.
Er hat die Auffassung vertreten, bei den Übergangsbezügen handele es sich um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, für die die Voraussetzungen der Unverfallbarkeit eingetreten seien.
Zum einen sei seiner Meinung nach insoweit zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Angebot der Beklagten hinsichtlich der Änderung der Altersversorgung und der damit verbundenen Herabsetzung der Altersgrenze um eine grundsätzliche Entscheidung der betroffenen Mitarbeiter gehandelt habe, wie sie ihre Lebensplanung bezüglich des Eintritts in das Pensionsalter hätten gestalten wollen. Die Beklagte lasse seiner Meinung nach auch außer Acht, dass die Änderungen der Altersversorgung eine grundsätzliche strukturelle Veränderung für das Altersversorgungssystem dargestellt hätten und nur als „Paket" den Arbeitnehmern angeboten worden seien. Er habe daher überhaupt keine Wahl gehabt, ob er das Entfallen der Übergangszahlungen bei einem Ausscheiden vor Erreichen des 60. Lebensjahres akzeptiere oder nicht. Er habe anderenfalls nur das Gesamtpaket ablehnen können.
Entscheidend sei aber ohnehin, ob die Regelung mit geltendem Recht zu vereinbaren sei; dies sei aufgrund eines Verstoßes gegen die gesetzlichen Unverfallbarkeitsvorschriften gemäß § 1 b BetrAVG aber nicht der Fall.
Die Übergangsbezüge seien als Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu qualifizieren, da sie an den Eintritt eines biologischen Ereignisses, nämlich das Erreichen eines bestimmten Lebensalters anknüpften, eine Zusage des Arbeitgebers aus einem Arbeitsverhältnis heraus vorliege und die Leistungen Versorgungscharakter hätten.
Mit der Zahlung der Übergangsgelder habe nicht der Übergang in einen anderen Beruf oder einen Zeitraum bis zum Erreichen des Ruhestandes überbrückt werden sollen, sondern mit Erreichen des 60. Lebensjahres werde er, wie von der Beklagten vorgeschlagen, in den Ruhestand gehen und dann allein und ausschließlich Altersruhegeld beziehen.
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Die Einordnung als betriebliche Altersversorgung ergebe sich ferner aus einem Erläuterungsschreiben der Beklagten vom 07.01.2000, in dem die Beklagte sowohl Ausführungen zur Altersversorgung als auch zu Übergangsgeldzahlungen mache.
Ergänzend sei seiner Meinung nach auf Schreiben der Beklagten bezüglich der Thematik „Partnerpensionsplan" zu verweisen. In diesen Schreiben sei die Beklagte von einer ursprünglichen Differenzierung in den Folgejahren abgewichen und habe die Übergangsbezüge in ihr Gesamtkonzept der Entwicklung der Altersversorgung mit einbezogen.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn Übergangsbezüge gemäß § 1 Abs. 2 der Richtlinie für die Gewährung von Übergangsbezügen in der Fassung vom 05. Oktober 1999 ab dem 01.07.2009 bis zum 30.06.2014 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, ein Anspruch auf Übergangsbezüge sei nicht gegeben. Es handele sich bei ihnen nicht um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, so dass kein Verstoß gegen § 1 b BetrAVG gegeben sei.
Bei den in Rede stehenden Bezügen handele es sich ihrer Meinung nach um reine Übergangsgelder ohne Versorgungscharakter, die lediglich dazu dienten, Einkommensverluste durch Herabsetzung des Pensionsalters von 65 auf 60 auszugleichen. Als betriebliche Altersversorgung seien Leistungen aber nur dann zu qualifizieren, wenn ihr Zweck der Versorgung von Arbeitnehmern diene.
Dies sei insbesondere nach den Regelungen der §§ 3 bis 6 der Richtlinie für die Gewährung von Übergangsbezügen nicht der Fall.
Der hiernach erkennbare Zweck bestehe im Ausgleich von Einkommensverlusten. Unerheblich sei dabei, ob zusätzlich auch ein Versorgungszweck erreicht werden solle. Auch die Bezeichnung als Übergangsbezug stelle ihrer Meinung nach ein Indiz für den Charakter dieser Leistungen dar.
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Gegen eine Qualifizierung als Leistung der betrieblichen Altersversorgung spreche, so hat die Beklagte gemeint, auch das aufgestellte Erfordernis, dass ein ausreichendes Ergebnis erzielt werden müsse, so dass die Leistung entfallen könne, wenn der Jahresüberschuss hierzu nicht ausreichend sei.
Gegen die Einordnung der Übergangsbezüge als betriebliche Altersversorgung spreche schließlich die Verfallklausel in § 1 Nr. 2 der Richtlinie, nach der bei vorzeitigem Ausscheiden des Arbeitnehmers ein vollständiges Verfallen des Anspruchs auf Zahlung der Übergangsbezüge gegeben sei. Diese Klausel solle dem Umstand Rechnung tragen, dass Partner, die aus anderen Gründen vor Erreichen der Altersgrenze aus dem Unternehmen ausgeschieden seien, von den mit der Herabsetzung der Altersgrenze einhergehenden Einkommensverlusten gar nicht betroffen seien.
Auch rein formal unterscheide sie zwischen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auf der einen Seite und den Übergangsbezügen auf der anderen Seite. Die Leistungen beruhten auf zwei verschiedenen Rechtsgrundlagen.
Der Zweck der Übergangsbezüge sei zudem, insoweit unwidersprochen, in mehreren Partnerversammlungen ausdrücklich angesprochen worden, an denen der Kläger auch teilgenommen habe. Der Zweck der Übergangsbezüge sei dem Kläger damit bekannt gewesen.
Außerdem habe der Kläger diesen Zweck der Übergangsbezüge, Einkommensverluste durch frühere Beendigung der Erwerbstätigkeit bei ihr auszugleichen, selbst in der Klageschrift beschrieben.
An diesem Zweck der Übergangsbezüge ändere sich ihrer Meinung nach auch nichts dadurch, dass sie im Schreiben vom 22.12.1999 das Angebot als „Paket" zusammengefasst habe. Bei der Zusammenfassung von verschiedenen Leistungen handele es sich zum einen lediglich um Vertragstechnik, zum anderen habe auch eine isolierte Vereinbarung der Gewährung von Übergangsbezügen ohne gleichzeitige Herabsetzung der vertraglichen Altersgrenze keinen Sinn ergeben.
Das Argument des Klägers, Übergangsbezüge würden erst ab Erreichen einer vertraglichen Altersgrenze gezahlt werden, sei als rein formales Argument einzustufen. Dieses könne zur Bestimmung des Zweckes der Leistung nicht ausschlaggebend sein.
Auch aus dem Schreiben vom 07.01.2000 sei nichts im Hinblick auf eine Einstufung als Leistung der betrieblichen Altersversorgung herzuleiten. Das Schreiben enthalte sowohl die Harmonisierung der Altersversorgung, als auch die Herabsetzung der Pensionierungsgrenze.
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Die weiteren vom Kläger angesprochenen Schreiben enthielten lediglich der Einfachheit halber in einer Übersicht zusammengefasste Informationen zur Entwicklung der Altersversorgung wie zu den Ausgangsdaten der Übergangsbezüge.
Mit Urteil vom 06.06.2006 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, die Voraussetzungen von § 1 Ziff. 2 der Richtlinie seien erfüllt.
Der Wirksamkeit dieser Bestimmung stünden nicht die Unverfallbarkeitsvorschriften der §§ 1, 1 b und 30 f BetrAVG entgegen. Es handele sich bei den Übergangsbezügen nicht um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung.
Die Rechtsprechung differenziere insoweit streng nach dem jeweiligen Zweck der Leistung. Diene sie nach Wortlaut und Zweck der Zusage der Versorgung des Begünstigten im Alter, bei Invalidität oder bei Tod, so erfülle sie damit einen Versorgungszweck und sei der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen. Gehe die Zwecksetzung dahingehend, dass die Zusage einen Zeitraum bis zum Eintritt in den Ruhestand überbrücken helfen solle, liege keine betriebliche Altersversorgung vor. Unerheblich sei dabei die Dauer der Leistungsgewährung und die Bezeichnung der Leistung.
Gemessen an diesen Voraussetzungen handele es sich vorliegend nicht um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Die zugesagten Übergangsbezüge hätten Einkommensverluste ausgleichen sollen, die mit einer Herabsetzung der vertraglichen Altersgrenze verbunden gewesen seien. Zwar knüpfe die Zusage damit an ein biologisches Ereignis an, der Zweck der Leistung liege aber nicht in einer Altersversorgung, sondern im finanziellen Ausgleich der Nachteile, die Mitarbeiter dadurch erlitten, dass sie mit einer Herabsetzung der vertraglichen Altersgrenze ihr Einverständnis erklärt hätten. Die Zwecksetzung der Übergangsgelder ergebe sich unter anderem auch daraus, dass ihre Zahlung auf die Zeit vom 60. bis zum 65. Lebensjahr beschränkt sei.
Gegen das unter dem 26.09.2006 zugestellte Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe im Übrigen Bezug genommen wird, hat der Kläger unter dem 18.10.2006 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 18.12.2006 unter dem 01.12.2006 begründet.
Er verbleibt bei der Auffassung, bei den zugesagten Übergangsbezügen handele es sich um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung.
Dauer der Leistungsgewährung und die Bezeichnung der Leistung durch die Parteien seien seiner Meinung nach unerheblich.
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Trotz klarer und eindeutiger Definition durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gelange das Arbeitsgericht zur fehlerhaften Rechtauffassung, die Zusage der Übergangsbezüge knüpfe zwar an ein biologisches Ereignis an, der Zweck der Leistung sei jedoch nur die Kompensation des finanziellen Ausgleichs der Nachteile, die durch die Herabsetzung der vertraglichen Altersgrenze vom 65. auf das 60. Lebensjahr entstünden. Insofern sei die Zahlung der Übergangsgelder zeitlich beschränkt. Eine zeitliche Beschränkung sei im Rahmen von Altersversorgungsansprüchen nicht möglich.
Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass es allein und ausschließlich im Entscheidungs- und Verantwortungsbereich der Beklagten gelegen habe, die Altersgrenze ihrer Mitarbeiter herabzusetzen. Nach Auffassung der Beklagten hätten dementsprechend ihre Mitarbeiter mit Erreichen des 60. Lebensjahres in den Ruhestand gehen und ab diesem Zeitpunkt aus dem Arbeitsleben ausscheiden sollen. Wenn nun aber ein Arbeitnehmer mit Erreichen des 60. Lebensjahres in den Ruhestand trete, müsse er im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung auch entsprechend versorgt sein. Diese Versorgung werde durch die Umstellung der Altersversorgung und Zahlung der in Rede stehenden Übergangsbezüge sichergestellt. Diese hätten ihn nach Erreichen des 60. Lebensjahres im Alter versorgen und nicht zur Überbrückung eines bestimmten Zeitraumes, z. B. einer erwarteten Arbeitslosigkeit oder bis zum Erreichen der Altersgrenze dienen sollen.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Siegen vom 06.06.2006 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn Übergangsbezüge gemäß § 1 Abs. 1 der Richtlinie für die Gewährung von Übergangsbezügen in der Fassung vom 05. Oktober 1999 ab dem 01.07.2009 bis zum 30.06.2014 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil.
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Das Arbeitsgericht habe einen Anspruch des Klägers zutreffend deswegen verneint, da § 1 Ziffer 2 der Richtlinie dem entgegenstehe.
Auch habe das Arbeitsgericht zutreffend angenommen, dass der Wirksamkeit dieser Bestimmung die Unverfallbarkeitsvorschriften der §§ 1, 1 b und 30 f BetrAVG nicht entgegenstünden.
Mit der Ablehnung der Annahme, es lägen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vor, befinde sich das Arbeitsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, das eine Einordnung einer Leistung unter Würdigung des vorrangigen Zwecks der Leistung vornehme. Insoweit stelle das Arbeitsgericht zutreffend fest, dass die zugesagten Übergangsbezüge Einkommensverluste des mit Erreichen des 60. Lebensjahres ausscheidenden Mitarbeiters zumindest teilweise ausgleichen sollten und ihn in Kombination mit der seit diesem Zeitpunkt dann auch zu zahlenden betrieblichen Altersversorgung zumindest annähernd so stellen sollten, als stehe er weiterhin im Arbeitsverhältnis. Der Zweck der Leistung liege danach nicht in einer Altersversorgung, sondern im finanziellen Ausgleich der Nachteile, die dadurch gegeben seien, dass der Arbeitnehmer ein Einverständnis mit der Herabsetzung der vertraglichen Altersgrenze erkläre.
Zwar habe das Arbeitsgericht die Einordnung der Übergangsbezüge als betriebliche Altersversorgung auch aus dem Grund verneint, dass es keine befristeten Versorgungsleistungen im Sinne des § 1 BetrAVG geben könne, die Befristung der Leistung habe das Arbeitsgericht jedoch lediglich als zusätzliches Argument herangezogen.
Die Einwendungen des Klägers in der Berufungsbegründung seien ihrer Meinung nach nicht geeignet, eine abweichende Entscheidung zu begründen.
Das Arbeitsgericht habe die Feststellung nach eingehender Würdigung des Zwecks der Leistung getroffen.
Nur das Anknüpfen an ein biologisches Ereignis als Voraussetzung für die Gewährung der Übergangsbezüge rechtfertige deren Einordnung als betriebliche Altersversorgung nicht. Soweit der Kläger vortrage, die Herabsetzung der Altersgrenze habe allein in ihrem Entscheidungs- und Verantwortungsbereich gelegen, treffe auch dies nicht zu. Die Herabsetzung der vertraglichen Altersgrenze beruhe vielmehr auf Vereinbarung.
Ebenso gehe die Annahme des Klägers fehl, die Übergangsbezüge hätten die durch die Umstellung der Altersversorgung angeblich reduzierten Altersversorgungsbezüge ausgleichen sollen. Dagegen spreche gerade die Befristung der Übergangsbezüge.
- 11 -
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe :
Die Berufung des Klägers ist zulässig und auch begründet.
A.
Durchgreifende Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung bestehen nicht.
Die Berufung ist statthaft gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 b) ArbGG.
Die Berufung ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 517 ff. ZPO.
B.
Die Berufung des Klägers ist auch begründet.
Die Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger Übergangsbezüge nach der Richtlinie für die Gewährung von Übergangsbezügen in der Zeit vom 01.07.2009 bis zum 30.06.2014 zu zahlen.
I.
Für das Feststellungsbegehren des Klägers besteht ein Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1, 1. Alternative ZPO.
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1) Nach § 46 Absatz 2 Satz 1 ArbGG, § 256 Absatz 1, 1. Alternative ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses geklagt werden, wenn ein rechtliches Interesse daran besteht, dass das Rechtsverhältnis alsbald festgestellt wird.
Ein solches Feststellungsinteresse ist dann zu bejahen, wenn
a) ein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien streitig ist,
b) ein rechtliches Interesse an der Feststellung gegeben ist;
Ein rechtliches Interesse ist dann anzunehmen, wenn
aa ) eine tatsächliche Unsicherheit besteht,
bb ) diese durch die erstrebte gerichtliche Entscheidung beseitigt werden kann, und
cc ) dieses Interesse auch an alsbaldiger Feststellung besteht.
2) Das besondere Feststellungsinteresse muss als Sachurteilsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens gegeben sein.
Sein Vorliegen ist von Amts wegen zu prüfen (BAG, Urteil vom 26.09.2002, EzA § 256 ZPO Nr. 67; BAG, Urteil vom 05.06.2003, EzA § 256 ZPO 2002 Nr. 2).
3) Das erforderliche rechtliche Interesse besteht auch dann, wenn lediglich ein Teil eines Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien streitig und die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, diesen Streit zu klären (BAG, Urteil vom 24.03.1998, EzA § 21e GVG Nr. 1; BAG, Urteil vom 21.01.2003, EzA § 4 TVG Luftfahrt Nr. 7).
Die Feststellungsklage muss allerdings geeignet sein, die zwischen den Parteien bestehenden Streitfragen abschließend zu klären (BAG, Urteil vom 14.12.2005, EzA § 256 ZPO 2002 Nr. 7).
Das Feststellungsinteresse ist regelmäßig nicht gegeben, wenn nur einzelne Elemente eines Rechtsverhältnisses, abstrakte Rechtsfragen oder rechtliche Vorfragen zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden sollen, weil dann durch die Entscheidung kein Rechtsfrieden eintritt. Rechtsfrieden kann durch ein Feststellungsurteil nur geschaffen werden, wenn die Rechtskraft der Entscheidung über die zwischen den
Parteien strittigen Fragen eine gerichtliche Auseinandersetzung um denselben Fragenkomplex ausschließt. Die hierfür gebotene materielle Rechtskraft kann ein Feststellungsurteil nur in dem Umfang schaffen, in welchem es über das strittige Rechtsverhältnis entscheidet. Dazu muss das strittige Rechtsverhältnis selbst, nicht nur
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dessen Ergebnis oder Folgen Gegenstand der Urteilsformel des Feststellungsurteils und des Feststellungsantrags sein. Denn nur die Urteilsformel selbst erwächst bei einem Feststellungsurteil in Rechtskraft, die Urteilsgründe dagegen nicht (BAG, Urteil vom 29.11.2001, EzA § 256 ZPO Nr. 64).
4) Unter Berücksichtigung dieser Anforderungen ist ein Feststellungsinteresse zu bejahen.
a) Zwischen den Parteien ist ein Teil eines Rechtsverhältnisses streitig, weil unterschiedliche Auffassungen darüber bestehen, ob dem Grunde nach ein Anspruch des Klägers auf Gewährung von Übergangsbezügen in der Zukunft gegeben ist.
Durch die vom Kläger begehrte Feststellung ist ein weiterer Streit der Parteien hierüber ausgeschlossen.
Streit der Parteien kann es dann in Zukunft nur über die Frage geben, in welcher Höhe Übergangsbezüge zu zahlen sind.
b) Ein rechtliches Interesse ist gegeben, weil durch die unterschiedliche Auffassung der Parteien über die Zahlungspflicht dem Grunde nach eine tatsächliche Unsicherheit gegeben ist, die durch die erstrebte gerichtliche Entscheidung beseitigt werden kann.
Die Möglichkeit, eine Klage auf künftige Leistung nach § 259 ZPO zu erheben, beseitigt das Feststellungsinteresse dabei nicht. Der klagenden Partei steht insoweit ein Wahlrecht zu (BAG, Urteil vom 15.01.1992, EzA § 37 BetrVG 1972 Nr. 110; BAG, Urteil vom 29.07.2003, EzA § 1 BetrAVG Ablösung Nr. 42).
c) Das Interesse des Klägers besteht schließlich auch an alsbaldiger Feststellung.
Der Kläger muss die Möglichkeit haben, sich rechtzeitig darauf einzurichten, ob er mit der Gewährung von Übergangsbezügen rechnen kann oder nicht.
II.
Der Kläger hat nach Auffassung der Kammer auch einen Anspruch auf Gewährung von Übergangsbezügen nach der Richtlinie für die Gewährung von Übergangsbezügen mit Stand vom 05.10.1999.
1) Unter den Parteien besteht kein Streit darüber, dass der Kläger die in der Richtlinie für die Gewährung von Übergangsbezügen vom 05.10.1999, die aufgrund der Vereinbarung der Parteien vom 14./27.12.1999 Inhalt des Arbeitsvertrages geworden ist, genannten
- 14 -
Voraussetzungen nicht erfüllt, weil § 1 Ziff. 2 der Richtlinie einen ersatzlosen Entfall des Anspruchs auf Zahlung von Übergangsbezügen vorsieht, wenn der Arbeitnehmer vor Erreichen der vertraglich vereinbarten Altersgrenze aus den Diensten der Beklagten ausscheidet.
Dies war bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30.09.2004 unstreitig der Fall.
2) Diese Bestimmung stellt aber einen Verstoß gegen zwingende Grundsätze des BetrAVG dar, weil sie gegen die Unverfallbarkeitsregelung nach § 30 f BetrAVG i.V.m. § 1 Abs. 1 BetrAVG a.F. verstößt.
a) Unter den Parteien besteht dabei kein Streit darüber, dass die Voraussetzungen für eine Unverfallbarkeit des Anspruchs des Klägers auf Gewährung von Übergangsbezügen nach § 30 f BetrAVG i.V.m. § 1 Abs. 1 BetrAVG a.F. dann gegeben ist, wenn es sich um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung handelt.
Das Arbeitsverhältnis des Klägers endete vor Eintritt der zuletzt maßgeblichen Altersgrenze, jedoch nach Vollendung des 35. Lebensjahres.
Zu diesem Zeitpunkt bestand die Zusage mindestens drei Jahre und der Kläger war bereits mindestens zwölf Jahre betriebszugehörig, weil er schon seit dem 01.09.1976 bei der Beklagten bzw. einer Rechtsvorgängerin beschäftigt war.
b) Bei den versprochenen Übergangsbezügen nach der Richtlinie für die Gewährung von Übergangsbezügen vom 05.10.1999 handelt es sich nach Auffassung der Kammer auch um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung.
aa) Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sind nach § 1 Abs. 1 S. 1 BetrAVG Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung, die aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt werden.
bb) Zum Begriff der betrieblichen Altersversorgung gehören danach das Versprechen einer Leistung zum Zweck der Versorgung, ein den Versorgungsanspruch auslösendes biologisches Ereignis wie Alter, Invalidität oder Tod, sowie die Zusage an einen Arbeitnehmer aus Anlass des Arbeitsverhältnisses (BAG, Urteil vom 26.04.1988, EzA § 7 BetrAVG Nr. 25; BAG, Urteil vom 10.03.1992, EzA § 1 BetrAVG Lebensversicherung Nr. 3; BAG, Urteil vom 10.08.1993, EzA § 1 BetrAVG Nr. 66; BAG, Urteil vom 03.11.1998, EzA § 7 BetrAVG Nr. 56; BAG, Urteil vom 18.03.2003, DB 2004, S. 1624).
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Dabei kommt es nicht darauf an, wie eine Leistung bezeichnet wird (BAG, Urteile vom 10.08.1993, 03.11.1998,. aaO.; BAG, Urteil vom 18.02.2003, EzA § 1 BetrAVG Ablösung Nr. 35).
Ebenso wenig kommt es auf die Art der Leistung an (BAG, Urteile vom 10.08.1993 und 18.03.2003, aaO.).
Entscheidend für die Einordnung als betriebliche Altersversorgung ist, ob die zugesagte Leistung der Bestimmung zur Alterssicherung dient. Es handelte sich dann um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung, wenn die Leistung insbesondere dazu bestimmt ist, die Versorgung des Arbeitnehmers nach seinem Ausscheiden aus dem Erwerbs- oder Berufsleben zu sichern. Entscheidend ist danach allein, welcher Zweck mit der Leistung verfolgt wird (BAG, Urteile vom 10.03.1992, 10.08.1993 und 03.11.1998, aaO.).
Auch dann, wenn Leistungen für einen Zeitraum vor Vollendung des 65. Lebensjahres versprochen werden, muss es für die Einordnung als betriebliche Altersversorgung bei dem Zweck bleiben, einem aus dem aktiven Arbeitsleben ausgeschiedenen Arbeitnehmer bei der Sicherung seines Lebensstandards im Alter zu helfen (BAG, Urteil vom 03.11.1998, aaO.).
Dabei genügt es für die Einordnung als betriebliche Altersversorgung, wenn dieser Versorgungszweck die Leistung prägt (BAG, Urteile vom 10.08.1993 und 18.03.2003, aaO.).
Nicht als Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sind demgegenüber Leistungen anzusehen, die zu dem Zweck erbracht werden, einen Arbeitnehmer übergangsweise bis zur Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses zu sichern oder die zur Erleichterung des Übergangs in den Ruhestand gezahlt werden soll (BAG, Urteile vom 26.04.1988, 10.03.1992, 03.11.1998 und 18.03.2003, aaO.).
cc) Unter Zugrundelegung dieser Kriterien sind die in Rede stehenden Übergangsbezüge nach Auffassung der Kammer als Leistungen der betrieblichen Altersversorgung einzustufen.
1. Unter den Parteien besteht kein Streit darüber, dass es sich um eine Zusage der Beklagten aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses handelt.
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2. Die Leistung knüpft in § 1 Ziff. 1 der Richtlinie auch an ein biologisches Ereignis an, nämlich das Erreichen eines bestimmten Lebensjahres.
Nach § 1 Ziff. 1 werden die Übergangsbezüge ab dem Monat geleistet, der auf das Ausscheiden des Arbeitnehmers aus der Gesellschaft folgt.
Das Ausscheiden erfolgt mit Erreichen der vertraglich vereinbarten Altersgrenze.
3. Schließlich handelt es sich auch um eine Leistung, die zum Zwecke der Versorgung des Klägers nach Ausscheiden aus dem Erwerbs- oder Berufsleben erfolgt.
3.1. Für die Festlegung der Rechtsnatur der zugesagten Leistung kam es dabei nicht auf die Bezeichnung durch die Beklagte an.
Die Bezeichnung der in Rede stehenden Leistung als Übergangsbezug stellt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht einmal ein Indiz für die Einordnung dar, weil es auf den prägenden Zweck der Leistung insoweit ankommt.
Ebenso wenig ist entscheidend, dass es sich um Leistungen handelt, die an das Erreichen eines Alters von 60 vollendeten Lebensjahren anknüpfen, da auch solche Leistungen im Rahmen betrieblicher Altersversorgung ohne weiteres möglich sind und es auch bei Anknüpfung an ein solches Lebensjahr ausschließlich auf den Zweck der zugesagten Leistung ankommt.
Des Weiteren ist für die Einordnung nicht entscheidend, dass sich der Anspruch der Arbeitnehmer aus einer anderen Grundlage, nämlich der Richtlinie herleitet, als die „eigentliche" betriebliche Altersversorgung, die im Partnerpensionsplan geregelt ist.
Umgekehrt kommt es für die Einordnung der Leistung aber auch nicht darauf an, dass die Beklagte Auskünfte und Erklärungen zu streitlos als betriebliche Altersversorgung zu qualifizierenden Leistungen einerseits und Übergangsbezügen andererseits in einheitlichen Schreiben abgibt. Hieraus lässt sich kein Schluss auf den Zweck der zugesagten Leistung herleiten.
Letztlich ist es für die Einordnung auch ohne Bedeutung, ob die Zusage von Übergangsbezügen im Rahmen eines einheitlichen Vertragswerkes zusammen mit der Herabsetzung der vertraglichen Altersgrenze erfolgte.
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3.2. Der Zweck der Leistung liegt nach Auffassung der Kammer erkennbar in der Versorgung der Arbeitnehmer nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis. Das Einsetzen der Zahlung aber erst nach Pensionierung des Arbeitnehmers ist entscheidend (s. hierzu BAG, Urteil vom 18.03.2003, aaO.).
Die Leistung in Form eines Übergangsbezuges setzt gerade das Ausscheiden des Klägers aus dem Erwerbs- und Berufsleben voraus.
Aus diesem Grund dient die Leistung daher auch nicht der Erleichterung eines Wechsels in den Ruhestand, weil gerade die Pensionierung Voraussetzung für die Gewährung der Leistung überhaupt ist.
Die Leistung dient daher nicht der Erleichterung des Wechsels in den Ruhestand. Ebenso wenig lässt sich ein Zweck erkennen, Zeiten der Erwerbslosigkeit bis zur Begründung eines neuen Beschäftigungsverhältnisses zu überbrücken.
Dass die Gewährung des Übergangsgeldes dabei nach den vertraglichen Vereinbarungen dem Ausgleich dafür dient, dass die Arbeitnehmer einvernehmlich eine Altersgrenze von zuvor 65 nunmehr auf 60 herabgesetzt haben, steht dieser Einordnung in keiner Weise entgegen.
Gerade weil die Beschäftigungsverhältnisse nunmehr zu einem früheren Zeitpunkt enden sollten und an diese Beendigung Leistungen anknüpfen sollten, legen den Zweck offen, der Versorgung des Arbeitnehmers im Alter zu dienen.
3.3. Für die Einordnung ist schließlich ohne Bedeutung, dass § 1 Ziff. 2 der Übergangsrichtlinie ein vorzeitiges Ausscheiden des Arbeitnehmers als anspruchsschädlich ansieht.
Bei dieser Regelung handelt es sich um eine bloße Rechtsfolgenregelung, die keine Rückschlüsse auf die Rechtsnatur der zugesagten Leistung zulässt (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 18.02.2003, aaO.).
Diese sogenannte Bleiberegelung ist an den Maßstäben der Unverfallbarkeitsvorschriften des BetrAVG zu messen.
3.4. Soweit die Beklagte in dieser Einordnung einen Eingriff in ihre Privatautonomie sieht, kann dem nicht gefolgt werden.
Die Beklagte ist zwar grundsätzlich bei Zusage einer Leistung frei darin, festzulegen, zu welchem Zweck sie die Leistung erbringen will.
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Diese Freiheit erstreckt sich allerdings nicht darauf, mit bindender Wirkung festlegen zu können, ob es sich um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung handeln soll oder nicht. Für diese Einordnung sind die zwingenden Bestimmungen des BetrAVG allein maßgeblich.
C.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits als unterlegene Partei nach § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache war die Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann von Revision eingelegt werden.
Für die ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat beim
Bundesarbeitsgericht,
Hugo-Preuß-Platz 1,
99084 Erfurt,
Fax-Nr.: (03 61) 26 36 - 2 00 0
eingelegt werden.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
Schmidt
Seppelfricke
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