HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

GESETZE ZUM ARBEITSRECHT

Sprecherausschußgesetz (SprAuG)

§ 4 Zahl der Sprecherausschußmitglieder

(1)

Der Sprecherausschuß besteht in Betrieben mit in der Regel

  10 bis 20 leitenden Angestellten aus einer Person, 
  21 bis 100 leitenden Angestellten  aus drei Mitgliedern, 
  101 bis 300 leitenden Angestellten aus fünf Mitgliedern, 
  über 300 leitenden Angestellten  aus sieben Mitgliedern.
(2) Männer und Frauen sollen entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis im Sprecherausschuß vertreten sein.  

Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:

Dr. Martin Hensche
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hensche@hensche.de
Christoph Hildebrandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hildebrandt@hensche.de
Nina Wesemann
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Kontakt:
040 / 69 20 68 04
wesemann@hensche.de

Auf Facebook teilen Auf Google+ teilen Ihren XING-Kontakten zeigen Beitrag twittern