HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

GESETZE ZUM ARBEITSRECHT

Mitbestimmungsgesetz (MitbestG)

§ 28 Beschlussfähigkeit

Der Aufsichtsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er insgesamt zu bestehen hat, an der Beschlussfassung teilnimmt. § 108 Abs. 2 Satz 4 des Aktiengesetzes ist anzuwenden.

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Dr. Martin Hensche
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Nina Wesemann
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Fachanwältin für Arbeitsrecht

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wesemann@hensche.de

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