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LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.01.2009, 7 Sa 38/08
Schlagworte: | OT-Mitgliedschaft | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt | |
Aktenzeichen: | 7 Sa 38/08 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 22.01.2009 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Stendal, Urteil vom 6.12.2007, 1 Ca 946/07 | |
Aktenzeichen:
7 Sa 38/08
1 Ca 946/07
ArbG Stendal
LANDESARBEITSGERICHT
SACHSEN-ANHALT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit
Verkündet am: 22.01.2009
, Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
- Klägerin und Berufungsklägerin -
Prozessbevollmächtigter:
gegen
- Beklagte und Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigte:
- 2 -
hat die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 2009 durch den Richter am Arbeitsgericht als Vorsitzenden, die ehrenamtliche Richterin und die ehrenamtliche Richterin als Beisitzer für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts vom 06.12.2007 (1 Ca 946/07) wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um Gehaltsdifferenzansprüche, um eine tarifliche Einmalzahlung sowie um ein tarifliches Urlaubsgeld.
Die am geborene Klägerin ist seit dem 07.06.1994 bei der Beklagten als Verkäuferin in dem Baumarkt der Beklagten in mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigt.
Ziffer 5 des Arbeitsvertrages vom 07.06.1994 lautet: „Sie werden in die Gehaltsgruppe K 2 erstes Berufsjahr des derzeit geltenden Gehaltstarifvertrages für den Einzelhandel eingestuft:
Das tarifliche Gehalt beträgt brutto DM 2.051,--.
Das vereinbarte Gehalt beträgt brutto DM 2.100,-- „.
Ziffer 18 des Arbeitsvertrages lautet: „Für das Arbeitsverhältnis gelten im Übrigen die innerbetrieblichen Bestimmungen und Vereinbarungen sowie die jeweiligen für den Arbeitgeber geltenden Tarifverträge für den Einzelhandel, deren Inhalt als rechtsverbindlich anerkannt wird.“ (Wegen des weiteren Inhalts des Arbeitsvertrages vom 07.06.1994 wird auf Bl. 9 d.A. Bezug genommen).
Die Klägerin ist seit März 2000 Mitglied der Gewerkschaft verdi.
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Unter dem 27.01.2005 unterzeichneten die Parteien folgenden Änderungsvertrag:
“Aufgrund der angespannten wirtschaftlichen Lage des OBI-Marktes in sind sich Belegschaft und Arbeitgeber darüber einig, dass es erforderlich ist, Kosten zu sparen und den Bestand des Obi-Marktes nicht zu gefährden. Aus diesem Grunde schließen Arbeitgeber und Arbeitnehmer folgenden Änderungsvertrag zum bestehenden Anstellungsvertrag:
1. Die durchschnittliche, regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers wird ab dem 01.02.2005 von 38 Stunden auf 40 Stunden erhöht.
2. Ein Lohnausgleich findet nicht statt. Spätzuschläge für die Zeiten nach 18.30 bzw. Samstags nach 14:00 Uhr sowie Nacht-, Mehrarbeits- oder sonstige Zuschläge werden nicht gewährt.
3. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des bisherigen Anstellungsvertrages.
4. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
5. ….
(Wegen des weiteren Inhalts des Änderungsvertrages vom 27.01.2005 wird auf Bl. 10 d.A. Bezug genommen).
Die Beklagte ist seit Anfang der 90 Jahre Mitglied im Verband der Kaufleute Sachsen-Anhalt e.V..
Mit Schreiben vom 26.06.2001 hat die Beklagte an den Verband der Kaufleute Sachsen-Anhalt e.V. folgendes erklärt:
„Mitgliedsnummer:……………
Hiermit erkläre ich gemäß § 5.3. der Verbandssatzung in Fassung vom 07.09.2000 den Ausschluss der Tarifbindung.
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Die Erklärung wirkt zum Ablauf der derzeit geltenden Tarifverträge.
Ein Widerruf ist jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verband möglich.
Peine, 26.06.2001“ (Bl. 25 d.A.)
Mit einem weiteren Schreiben vom 26.06.2001 hat die Beklagte sich wiederum an den Verband der Kaufleute Sachsen-Anhalt e.V. mit folgendem Wortlaut gewandt:
„Sehr geehrter Herr ….., hiermit möchten wir als OT-Mitglied rückwirkend in Ihren Verband eintreten.
Wir bitten um kurzfristige Bearbeitung.
Für Ihre Mühe vielen Dank.
…“ (Bl. 241 d.A.).
Dieses Schreiben trägt folgende Fax-Kennung
„27-Jun-2001 14:31 Uhr ……..Geschäfts.F. +…………………
Mit Schreiben vom 06.12.2007 an den Prozessvertreter der Beklagten bestätigte die Beklagte den Eingang dieses Faxes am 27.06.2001. Das Schreiben vom 06.12.2007 hat folgenden Wortlaut:
„Sehr geehrter Herr
das Ihnen übersandte Fax der Firma OBI-Bau- und Heimwerkermärkte GmbH & Co.KG vom 26.06.2001 ist am 27.06.2001 beim Verband der Kaufleute Sachsen-Anhalt e.V. eingegangen. Die o.g. Firma wird ab 27.06.2001 als Mitglied ohne Tarifbindung geführt …“ (Bl. 135 d.A.).
Der Verband der Kaufleute Sachsen-Anhalt e.V. ist nach einer Sitzverlegung von Halle nach Magdeburg am 12.06.1992 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Magdeburg eingetragen worden und wird inzwischen beim Vereinsregister des Amtsgerichts Stendal und der Registernummer geführt. Wie dem Vereinsregister zu entnehmen ist, ist die Satzung im Laufe der Zeit mehrfach geändert bzw. ergänzt worden, so am 07.09.2000 in den §§ 5,6 und 9 und am 07.05.2002 in § 5 ().
Bis zur Änderung vom 07.09.2000 hatte § 5 der Satzung folgenden Wortlaut:
„§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
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1. Alle Mitglieder gemäß § 3 Nr. 1 haben gleiche Rechte. Die Mitglieder haben im Rahmen des Verbandszweckes und der Aufgaben Anspruch auf Vertretung, Beratung und Förderung in allen den Einzelhandel betreffenden Fragen.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und die im Rahmen der Satzung gefassten Beschlüsse der Organe zu beachten.“
Durch die Veränderungen und Ergänzungen der Satzung des Verbandes der Kaufleute Sachsen-Anhalt e.V. vom 07.09.2000 erhielt § 5 folgende Ergänzung:
„§ 5 Punkt 3
Bei Tarifverträgen, die nicht für allgemeinverbindlich erklärt sind, können die Mitglieder den Ausschluss der Tarifbindung erklären. Die Erklärung ist schriftlich an die Hauptgeschäftsstelle des Verbandes der Kaufleute Sachsen-Anhalt e.V. zu richten.
Sie wirkt bis zum Ablauf der jeweils geltenden Tarifverträge.
Die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.
Nicht tarifgebundene Mitglieder sind nicht berechtigt, an der Abstimmung über tarifpolitische Entscheidungen mitzuwirken.“
Durch Änderung der Satzung vom 07.05.2002 lautet § 5 Punkt 3 der Satzung:
„Bei Tarifverträgen, die für nicht allgemeinverbindlich erklärt sind, können die Mitglieder den Ausschluss der Tarifbindung erklären. Die Erklärung ist schriftlich an die Hauptgeschäftsstelle des Verbandes der Kaufleute Sachsen-Anhalt e.V. zu richten. Die Erklärung wirkt zum Ablauf der jeweils geltenden Tarifverträge. Ein Widerruf ist jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verband möglich.
Nicht tarifgebundene Mitglieder sind nicht berechtigt, an der Abstimmung über tarifpolitische Entscheidungen mitzuwirken“.
Nach § 7 der Satzung, der durch die Änderungen und Ergänzungen vom 07.09.2000 und vom 07.05.2002 unverändert blieb, sind die Organe des Verbandes:
1. Delegiertenversammlung
2. Präsidium.
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Bei dem Verband der Kaufleute Sachsen-Anhalt e.V. besteht für tarifpolitische Entscheidungen eine Tarifkommission. Die Satzung enthält hinsichtlich der Ausgestaltung der Tarifkommission keine ausdrückliche Regelung.
Die Gewerkschaft verdi und der Verband der Kaufleute Sachsen-Anhalt e.V. haben am 22.08.2001 den Tarifvertrag über Gehälter, Löhne und Ausbildungsvergütung für den Einzelhandel im Bundesland Sachsen-Anhalt abgeschlossen. Unter C.2 dieses Tarifvertrages sind die Gehaltstabellen der Gehaltsgruppen K1 bis K5 aufgeführt. Ab dem 01. September 2001 beträgt das monatliche Mindestgehalt in der Gehaltsgruppe K2 nach dem 7. Berufsjahr (letzte Gehaltsstufe) 1.832,-- €.
Am 01.08.2003 unterzeichneten die Gewerkschaft verdi und der Verband der Kaufleute Sachsen-Anhalt e.V. den Tarifvertrag über Gehälter, Löhne und Ausbildungsvergütungen, gültig ab 01. Juli 2003. Das monatliche Mindestgehalt in der Gehaltsgruppe K2 nach der Gehaltstabelle dieses Tarifvertrages beträgt nach dem siebten Berufsjahr bis zum 30.09.2003 1.889,-- €, ab 01.10.2003 1.921,-- € und ab 01.11.2004 1958,-- €.
Am 03.02.2006 haben die Tarifvertragsparteien erneut einen Tarifvertrag über Gehälter, Löhne und Ausbildungsvergütungen für die Beschäftigten im Einzelhandel im Bundesland Sachsen-Anhalt abgeschlossen (im folgendem: Gehaltstarifvertrag 2006). Dieser Tarifvertrag war ab dem 01. Juli 2005 gültig und erstmals kündbar zum 30.06.2007. Das monatliche Mindestgehalt in der Gehaltsgruppe K2 beträgt ab dem 01.11.2004 1.958,-- € und ab dem 01.12. 2006 1.978,-- €. Die Berechnungsgrundlage für die Gehälter beträgt 38 Stunden. Zur Ermittlung der Gehälter pro Stunde sind die Monatsgehälter durch 165 zu dividieren. Nach § 5 Ziffer 2 erhalten die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für 2007 pro Monat, für den Anspruch auf Entgelt, Entgeltfortzahlung oder Zuschuss zum Mutterschaftsgeld besteht, eine nicht tabellenwirksamen Festbetrag in Form einer Einmalzahlung, die insgesamt fürs Kalenderjahr 75 € beträgt. Dieser Betrag ist zahlbar mit der Abrechnung für den Monat April 2007.
Am 03.02.2006 schlossen die Tarifvertragsparteien einen Manteltarifvertrag, gültig ab 01.01.2006. Nach § 12 A Ziffer 2 des Manteltarifvertrages beträgt das Urlaubsgeld 45 % des jeweiligen tariflichen Entgeltanspruches für das letzte tariflich vereinbarte Berufsjahr
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der Tarifgruppe K2, bezogen auf das derzeitige Tarifschema, am Stichtag 01. Januar des jeweiligen Kalenderjahres.
Die Klägerin erhielt von der Beklagten für die Monate Februar bis September 2007 ein Gehalt in Höhe von 1.832,00 €. Für das Kalenderjahr 2007 hat die Klägerin 824,40 € Urlaubsgeld erhalten.
Mit ihrer am 26.07.2007 beim Arbeitsgericht Stendal eingereichten Klage sowie mit Klageerweiterungen hat die Klägerin für die Monate Februar bis September 2007 einen monatlichen Differenzbetrag in Höhe von 276,12 €, eine Einmalzahlung in Höhe von 75,00 € sowie Urlaubsgeld in Höhe von 65,70 € eingeklagt.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, sie habe für den streitbefangenen Zeitraum Anspruch auf Vergütung nach dem Gehaltstarifvertrag 2006, Gehaltsgruppe K2 nach dem siebten Berufsjahr.
Des Weiteren habe sie einen Anspruch auf die anteilige Einmalzahlung gemäß § 5 Ziff. 2 des Gehaltstarifvertrages 2006 in Höhe von 75,00 € brutto.
Die Klägerin habe schließlich auch Anspruch auf das tarifliche Urlaubsgeld gemäß dem Manteltarifvertrag für die Beschäftigten im Einzelhandel im Bundesland Sachsen-Anhalt, gültig ab 01.01.2006. Hiernach habe sie einen Anspruch in Höhe von 890,10 € brutto. Bei den erhaltenen 824,40 € brutto ergebe dies den Differenzanspruch in Höhe von 65,70 € brutto.
Die Beklagte sei an die aktuellen zwischen dem Verband der Kaufleute Sachsen-Anhalt e.V. und der Gewerkschaft verdi geschlossenen Tarifverträge gebunden. Die Beklagte habe eine wirksame OT-Mitgliedschaft im Verband der Kaufleute Sachsen-Anhalt e.V. nicht begründet. § 5 Ziff. 2 S. 3 der Satzung des Verbandes vom 07.09.2000 sei wegen des dort enthaltenen Wortes „bis“ nur dahingehend auszulegen, dass eine OT-Mitgliedschaft für jeden neu durch den Arbeitgeberverband abgeschlossenen Tarifvertrages begründet werde. Insbesondere sei die OT-Mitgliedschaft auch nur unter strengen Voraussetzungen möglich. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
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Die Klägerin hat beantragt
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.380,60 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (07.08.2007) zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 140,70 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (07.08.2007) zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Monate Juli und August 2007 552,24 € brutto nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung zu zahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat September 2007 276,12 € brutto nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (12.11.2007) der Klageerweiterung zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, sie habe mit ihren Schreiben vom 26.06.2001 eine wirksame OT-Mitgliedschaft im begründet. Sie sei daher an den Gehaltstarifvertrag 2006 sowie an den Manteltarifvertrag von 2006 nicht mehr gebunden.
Mit Urteil vom 06.12.2007 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte sei an die Tarifverträge (Gehaltstarifvertrag 03.02.2006 und dem Manteltarifvertrag vom 03.02.2006) nicht mehr gebunden. Die Beklagte habe mit Zugang des Faxschreibens vom 26.06.2001 an den Verband der Kaufleute Sachsen-Anhalt e.V. wirksam eine OT-Mitgliedschaft begründet. Die in der Satzung des Verbandes der Kaufleute Sachsen-Anhalt e.V. vom 07.09.2000 vorgesehene OT-Mitgliedschaft sei zulässig. Auch die satzungsgemäße Gestaltung der OT-Mitgliedschaft begegne keine durchgreifenden Bedenken. Die Satzung sehe deutlich und transparent die Grundlagen und das Verfahren des Wechsels von einer Vollmitgliedschaft in eine OT-Mitgliedschaft vor. Mit § 5 Ziff. 3 Satz 2 der Satzung in der Fassung vom 07.09.2000 sollte offensichtlich § 3 Abs. 3 TVG Rechnung getragen werden. Nachdem der Gehaltstarifvertrag 2000 zum 01.07.2001 außer Kraft getreten ist,
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würden die Rechtsnormen dieses Gehaltstarifvertrages so lange weiter gelten, bis sie durch eine andere auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findende Abmachung ersetzt werden. Eine solche andere Abmachung sei jedenfalls in dem Änderungsvertrag vom 01.02.2005 zu sehen.
Gegen das der Klägerin am 10.01.2008 zugestellte Urteil wendet sich die am 24.01.2008 eingegangene – und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 10.04.2008 – am 09.04.2008 begründete Berufung der Klägerin.
Die Klägerin ist weiterhin der Ansicht, die Beklagte könne sich nicht wirksam auf eine OT-Mitgliedschaft berufen. Die Satzung ließe im Hinblick auf die tarifpolitische Willensbildung die OT-Mitgliedschaft nicht wirksam zu. Es fehle eine klare satzungsgemäße Differenzierung der Mitgliederkategorien im Hinblick auf Voraussetzungen und Wirkungen sowie im Hinblick der Einflussnahme auf tarifpolitische Entscheidungen. Allein die Regelung in § 5 der Satzung reiche nicht aus.
Zudem könne die Erklärung der OT-Mitgliedschaft nur bis zum Ablauf der jeweils geltenden Tarifverträge erklärt werden. Demnach gelte die OT-Mitgliedschaftserklärung nur bezogen auf den Gehaltstarifvertrag vom 21.07.2000.
Schließlich seien die geltend gemachten Ansprüche auch aufgrund der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen gegeben. In dem Arbeitsvertrag vom 07.06.1994 sei eine wirksame Vereinbarung dahingehend getroffen worden, dass die jeweils gültigen Tarifverträge, so auch der Gehaltstarifvertrag 2006, auf das Arbeitsverhältnis Anwendung fänden.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichtes vom 06.12.2007 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin nachfolgende Beträge zu zahlen:
1. 1.380,60 € brutto Differenzlohn für den Zeitraum Februar 2007 bis Juni 2007 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
2. 140,70 € brutto Resturlaubsgeld für das Jahr 2007 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie
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3. 552,24 € brutto Differenzlohn für die Monate Juli und August 2007 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
4. 276,12 € brutto Differenzlohn für den Monat September 2007 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts vom 06.12.2007. Mit dem Schreiben vom 26.06.2001 habe sie wirksam die OT-Mitgliedschaft begründet. Die Satzung sehe eine klare Differenzierung der Mitgliederkategorien vor. Aus § 5 der Satzung ergebe sich unzweideutig, dass eine unmittelbare Einflussnahme der OT-Mitglieder in tarifpolitischen Entscheidungen ausgeschlossen ist. Die Erklärung der OT-Mitgliedschaft in dem Schreiben vom 26.06.2001 sei auch im Übrigen wirksam erfolgt und umfasse gerade die ab Juli 2001 geltenden Tarifverträge. Die Ansprüche der Klägerin ergeben sich auch nicht aus dem Arbeitsvertrag. Die Regelungen in § 18 des Arbeitsvertrages beziehe sich bereits nicht auf das Gehalt. Dieses sei im Arbeitsvertrag gesondert vereinbart worden. Lediglich im Übrigen sollten die jeweiligen Tarifverträge zur Anwendung kommen. Aber selbst wenn man in Ziffer 18 des Arbeitsvertrages eine sogenannte Gleichstellungsabrede sehen sollte, seien die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes zu Altverträgen anzuwenden.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
I.
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Die statthafte (§§ 8, 64 Abs. 1 ArbGG) form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin ist zulässig (§§ 64 Abs. 2 b, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG; 519 Abs. 2, 520 ZPO).
II.
Die Berufung der Klägerin ist unbegründet.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen.
1. Der Anspruch der Klägerin auf die monatliche Gehaltsdifferenz in Höhe von 276,12 € brutto für die Monate Februar bis September 2007 ergibt sich nicht aus dem Gehaltstarifvertrag 2006. Die Beklagte ist hinsichtlich dieses Gehaltstarifvertrages nicht tarifgebunden nach § 3 Abs. 1 TVG.
Die Beklagte ist mit Schreiben vom 26.06.2001 wirksam von der Vollmitgliedschaft zur OT-Mitgliedschaft gewechselt.
1.1. Das zweite Schreiben der Beklagten vom 26.06.2001 ist dem Verband der Kaufleute Sachsen-Anhalt e.V. per Fax jedenfalls am 27.06.2001 zugegangen. Dem Schreiben lässt sich unzweideutig der Wille der Beklagten entnehmen, zukünftig nicht mehr eine Tarifbindung an die von dem Verband der Kaufleute Sachsen-Anhalte e.V. abgeschlossenen Tarifverträge für den Einzelhandel im Lande Sachsen-Anhalt zu unterliegen. Der Verband der Kaufleute Sachsen-Anhalt e.V. hat die Erklärung der Beklagten als Wechsel zur OT-Mitgliedschaft auch so verstanden und dementsprechend behandelt. Von dem Verband der Kaufleute Sachsen-Anhalt e.V. wird die Beklagte seit dem 27.06.2001 als Mitglied ohne Tarifbindung geführt. Es kann demnach dahingestellt bleiben, ob auch das erste Schreiben vom 26.06.2001 dem Verband der Kaufleute Sachsen-Anhalt im Juni 2001 zugegangen ist.
1.2. Wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, ist die in § 5 Punkt 3 Satz 2 der Satzung vom 07.09.2000 geforderte Schriftform durch das Fax vom 26.06.2001 gewahrt. Die Berufung greift das Urteil des Arbeitsgerichts in diesem Punkt auch nicht an.
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1.3. Das Arbeitsgericht hat zutreffend § 5 Punkt 3 Satz 3 der Satzung vom 07.09.2000 dahin ausgelegt, dass die Regelung „sie wirkt bis zum Ablauf der jeweiligen geltenden Tarifverträge“ im Hinblick auf § 3 Abs. 3 TVG nur so zu verstehen ist, dass die Erklärung über den Ausschluss der Tarifbindung erst zum Ablauf der jeweils geltenden Tarifverträge greift. Auf die zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils (S. 11/12) wird Bezug genommen.
1.4. Die in der Satzung des Verbandes der Kaufleute Sachsen-Anhalt e.V. vorgesehene Möglichkeit einer OT-Mitgliedschaft in Form des sogenannten Stufenmodells ist entgegen der Auffassung der Klägerin von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
Aufgrund der ihnen durch Art. 9 Abs. 3 GG verliehenen Satzungsautonomie sind die Verbände grundsätzlich befugt, in ihren Satzungen eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung auch in Form des sogenannten Stufenmodells vorzusehen. Eine solche Regelung widerspricht weder einfachem Recht noch Verfassungsrecht (zuletzt: BAG: vom 04.06.2008 – 4 AZR 316/07 und 4 AZR 419/07). Die Anerkennung von OT-Mitgliedschaften in Arbeitgeberverbänden verstößt nicht gegen § 3 Abs. 1 TVG. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in seinen Entscheidungen vom 04.06.2008 überzeugend begründet. (BAG vom 04.06.2008 - 4 AZR 316/07 - juris Rz. 31 bis 36). Auch wird durch die grundsätzliche Anerkennung der OT-Mitgliedschaft die Verhandlungsparität zwischen Arbeitgeberverband und Gewerkschaft nicht in unzulässiger Weise zu Lasten der einen oder anderen Seite beeinträchtigt (BAG 04.06.2008 – 4 AZR 316/07 – juris – Rz. 37 bis 39).
Die Verbandssatzung des Verbandes der Kaufleute Sachsen-Anhalt e.V. in der Fassung der Veränderungen und Ergänzungen vom 07.09.2000 enthält im Zusammenhang mit der Einräumung der Möglichkeit von OT-Mitgliedschaften keine Regelungen, welche die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie beeinträchtigen. Allgemeine Wirksamkeitsbedenken bestehen nicht.
Die Tarifvertragsparteien haben bei der konkreten Ausgestaltung der OT-Mitgliedschaft in ihren Satzungen die unter dem grundgesetzlichen Schutz des Art. 9 GG stehenden Tarifautonomie zu beachten. Die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie setzt einen rechtlichen Rahmen voraus, der es den Tarifvertragsparteien ermöglicht, im
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Verhandlungswege ausgewogene, den beidseitigen Interessen möglichst angemessene Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen festzulegen. Dieser rechtliche Rahmen muss gewährleisten, dass die Geschäftsgrundlage der Tarifvertragsverhandlungen mit derjenigen des Tarifabschlusses übereinstimmt. Dies erfordert auf Arbeitgeberseite, dass zwischen der Gruppe derjenigen Arbeitgeber, die bei einem Tarifabschluss ein Mitentscheidungsrecht haben, und derjenigen, welche in der Folge an diesen gebunden sind, im Grundsatz eine Kongruenz besteht. Grundsätzlich besteht nur durch einen derartigen Gleichlauf von Verantwortlichkeit und Betroffenheit eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für beiderseits angemessene Interessenswahrnehmung. Notwendige Voraussetzungen einer wirksamen Regelung von OT-Mitgliedschaften ist, dass die Satzung für die Mitglieder ohne Tarifbindung nicht lediglich die Rechtsfolge des § 3 Abs. 1 TVG abbedingt. Sie muss darüber hinaus für Tarifangelegenheiten eine klare und eindeutige Trennung der Befugnisse von Mitgliedern mit und ohne Tarifbindung vorsehen. Eine unmittelbare Einflussnahme von OT-Mitgliedern auf tarifpolitische Entscheidungen ist unzulässig. OT-Mitglieder dürfen nicht in Tarifkommissionen entsandt werden, deren Verband im Außenverhältnis nicht tarifpolitisch vertreten und nicht in Aufsichtsorganen mitwirken, die die Streikfonds verwalten. Zudem sind sie von Abstimmungen auszuschließen, in denen die tarifpolitischen Ziele festgelegt oder Ergebnisse von Tarifverhandlungen angenommen werden (BAG vom 04.06.2008 - 4 AZR 316/07 -, juris, Rz. 43).
Die Satzung sieht eine klare und eindeutige Trennung der Befugnisse von Mitgliedern mit und ohne Tarifbindung für Tarifangelegenheiten vor.
Gemäß § 5 Punkt 3 Satz 5 der Satzung sind nichttarifgebundene Mitglieder nicht berechtigt, an der Abstimmung über tarifpolitische Entscheidungen mitzuwirken. Durch diese Regelung in der Satzung wird klar und unmissverständlich eine unmittelbare Einflussnahme von OT-Mitgliedern auf tarifpolitische Entscheidungen ausgeschlossen. Durch die Vorschrift in der Satzung wird nicht nur bestimmt, dass OT-Mitglieder bei tarifpolitischen Entscheidungen nicht abstimmen dürfen, sondern darüber hinaus, dass sie an der Abstimmung über tarifpolitische Entscheidungen nicht mitzuwirken haben. Damit kommt der Regelungswille des Satzungsgebers, die tarifpolitische Willensbildung ausschließlich den Mitgliedern mit Tarifbindung vorzubehalten aus der Satzungsregelung selbst klar zum Ausdruck.
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Zwar enthält die Satzung im Übrigen keine ausdrücklichen Bestimmungen über die Einschränkung von Befugnissen der OT-Mitglieder. Dadurch wird jedoch die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie nicht beeinträchtigt. Die Satzung ist insgesamt dahingehend auszulegen, dass Mitglieder ohne Tarifbindung auch kein Benennungs- und Entsenderecht in Gremien haben, welche im Zusammenhang mit Angelegenheit der Tarifpolitik stehen.
Die Auslegung der Satzung folgt den Regeln über die Auslegung von Normen. Sie hat zunächst vom Wortlaut auszugehen und sich dann an dem systematischen Zusammenhang, der Entstehungsgeschichte und dem Normzweck, soweit er in der Norm erkennbaren Ausdruck gefunden hat, auszurichten (BAG vom 04.06.2008 – 4 AZR 316/07 – juris, Rz. 51).
Der Wortlaut des § 5 Punkt 3 Satz 5 der Satzung ist eindeutig. Nichttarifgebundene Mitglieder sind nicht berechtigt, an der Abstimmung über tarifpolitische Entscheidungen mitzuwirken. Damit steht auch fest, dass OT-Mitglieder nicht in Tarifkommissionen entsandt werden dürfen. In Tarifkommissionen könnten OT-Mitglieder bei tarifpolitischen Entscheidungen mitwirken. Gerade dies verbietet § 5 Punkt 3 Satz 5 der Satzung. Einer darüber hinaus gehenden Regelung in der Satzung bedarf es nicht. Es ist gewährleistet, dass die stimmberechtigten Mitglieder in Tarifkommissionen Mitgliedsunternehmen mit Verbandstarifverbindung angehören müssen.
§ 5 Punkt 3 Satz 5 der Satzung kann nur dann Wirkung entfalten, wenn OT-Mitglieder den Verband im Außenverhältnis nicht tarifpolitisch vertreten dürfen und auch nicht in Aufsichtsorganen mitwirken, die die Streikfonds verwalten. Könnten OT-Mitglieder in Aufsichtsorganen mitwirken, die Streikfonds verwalten, würden sie an der Abstimmung über tarifpolitischen Entscheidungen mitwirken. § 5 Punkt 3 Satz 3 der Satzung schließt dies aus.
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sind in § 5 der Satzung geregelt. In dieser Regelung ist – an der richtigen Stelle – die Einschränkung der Befugnisse der OT-Mitglieder erfolgt. Diese Einschränkung der Rechte der OT-Mitglieder erfolgt „vor der Klammer“ und kann, soweit ein Ergänzungsbedürfnis besteht, ohne weiteres herangezogen werden. Der Zweck des § 5 Punkt 3 Satz 5 der Satzung – keine Mitwirkung der OT-Mitglieder an tarifpolitischen Abstimmungen – kann nur erfüllt werden, wenn die OT-Mitglieder nicht in Aufsichtsorganen des Verbandes mitwirken können, die zu Entscheidungen über tarifpolitische Fragen befugt sind. Auch insoweit bedarf es keiner gesonderten ausdrücklichen Regelung in der Satzung.
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1.5. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Gewerkschaft über den Wechsel der Beklagten in die OT-Mitgliedschaft informiert wurde. Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 04.06.2008 (4 AZR 419/07 juris, Rz. 72) beschränkt sich eine gegebenenfalls ergebende tarifrechtliche Unwirksamkeit des Statuswechsels auf diejenigen Tarifverträge, die während des Statuswechsels verhandelt wurden. Folge einer unterbliebenen Mitteilung an die Gewerkschaft könnte demnach die Tarifbindung der Beklagten an den Tarifvertrag über Gehälter, Löhne und Ausbildungsvergütungen vom 22.08.2001 sein. An die Folgeverträge ist jedoch die Beklagte – auch bei Annahme einer fehlenden Mitteilung an die Gewerkschaft hinsichtlich des Statuswechsels – nicht gebunden. Die Klägerin macht Vergütungsansprüche aus dem Gehaltstarifvertrag 2006 geltend.
2. Der Anspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht aus § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag.
Ein Anspruch auf dynamische Anpassung nach dem Stand der aktuellen Tarifverträge ergibt sich nicht aus Ziffer 18 des Arbeitsvertrages vom 07.06.1994. Hinsichtlich der Vergütung haben die Arbeitsvertragsparteien in Ziffer 5 des Arbeitsvertrages eine eigenständige Regelung getroffen. Nach Ziffer 18 des Arbeitsvertrages vom 28.02.1997 gelten für das Anstellungsverhältnis lediglich im Übrigen die jeweiligen für den Arbeitgeber geltenden Tarifverträge.
Selbst wenn Ziffer 18 des Arbeitsvertrages vom 07.06.1994 eine Verweisung auch hinsichtlich der Vergütung auf die jeweils geltenden Tarifverträge beinhalten sollte, handelt es sich bei diesem Altvertrag (Vereinbarung vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 01.01.2002) um eine Gleichstellungsabrede. Eine vertragliche Anbindung an die dynamische Entwicklung der tariflich geregelten Arbeitsbedingungen endet, wenn sie auch für einen tarifgebundenen Arbeitnehmer endet, so z.B. durch den Austritt des Arbeitgebers aus dem Arbeitgeberverband (BAG, Urteil vom 18.04.2007 – 4
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AZR 653/05, juris, Rz. 28). Demnach würde ein Anspruch auf dynamische Anpassung nach dem Stand der aktuellen Tarifverträge mit der Begründung der OT-Mitgliedschaft der Beklagten am 27.06.2001 enden.
3. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die anteilige Einmalzahlung in Höhe von 75,00 € aus § 5 Ziff. 2 Gehaltstarifvertrag 2006. Die Regelung des Gehaltstarifvertrages 2006 finden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung.4. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf den von ihr geltend gemachten Urlaubsgelddifferenzanspruch in Höhe von 65,70 € brutto aus dem Manteltarifvertrag für die Beschäftigten im Einzelhandel im Bundesland Sachsen-Anhalt. Wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, hat die Beklagte den Anspruch durch Zahlung erfüllt. Dies gilt auch dann, wenn die Berechnung des Urlaubsgeldes nach dem Gehalt des Gehaltstarifvertrages 2001 erfolgen sollte (dann: 45 % von 1.832,00 € = 824,40 €).
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
IV. Die Revision ist für die Klägerin wegen grundsätzlicher Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfrage – Auslegung der Satzung – zuzulassen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g :
Gegen dieses Urteil kann die Klägerin Revision einlegen.
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Die Revisionsschrift muss innerhalb eines Monats, die Revisionsbegründungsschrift innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils bei dem
Bundesarbeitsgericht
Hugo-Preuß-Platz 1
99084 Erfurt
eingehen.
Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
Vor dem Bundesarbeitsgericht sind außer Rechtsanwälten auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgeberverbänden sowie Zusammenschlüsse solcher Ver-bände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder als Bevollmächtigte vertretungsbefugt. Als Bevollmächtigte zugelassen sind auch juristische Personen, die die Voraussetzung gem. § 11 Abs. 2 Satz 2 Ziff. 5 ArbGG erfüllen. Die handelnden Personen müssen die Befähigung zum Richteramt haben.
Die Revisionsschrift, die Revisionsbegründungsschrift und die sonstigen wechselseitigen Schriftsätze im Revisionsverfahren sollen 7-fach – für jeden weiteren Beteiligten ein Exemplar mehr – eingereicht werden.
Auf die Möglichkeit der Einreichung elektronischer Dokumente beim Bundesarbeitsgericht nach § 46 b ArbGG i.V.m. den besonderen Voraussetzungen nach der VO über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09. März 2006, BG-Blätter 2006 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2006, wird hingewiesen.
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Für die Beklagte ist kein Rechtsmittel gegeben.
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