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LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.05.2010, 14 Sa 14/10
Schlagworte: | Massenentlassungsanzeige, Betriebsrat, Kündigung: Betriebsbedingt | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg | |
Aktenzeichen: | 14 Sa 14/10 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 18.05.2010 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Mannheim, Urteil vom 13.01.2010, 13 Ca 59/09 Nachgehend Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10 |
|
Landesarbeitsgericht
Baden-Württemberg
- Kammern Mannheim -
Verkündet
am 18.05.2010
Aktenzeichen:
14 Sa 14/10
13 Ca 59/09 (ArbG Mannheim) (Bitte bei allen Schreiben angeben!)
Munk
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
- Beklagter/Berufungskläger -
Proz.-Bev.:
gegen
- Streithelferin/Streithelferin -
Proz.-Bev.:
- Kläger/Berufungsbeklagter -
Proz.-Bev.:
hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - - 14. Kammer -
durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Witte, die ehrenamtliche Richterin Ilg
und die ehrenamtliche Richterin Röth-Ehrmann auf die mündliche Verhandlung vom 18.05.2010
für Recht erkannt:
I.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 13.01.2010 - 13 Ca 59/09 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
II.
Die Revision wird nicht zugelassen.
- 2 -
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kün-digung.
Am 01.10.2009 wurde über das Vermögen der C. GmbH (Insolvenzschuldnerin) das Insol-venzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt.
Der Kläger war seit 1975 Arbeitnehmer der Insolvenzschuldnerin bzw. ihrer Rechtsvorgänge-rin.
Zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens waren bei der Insolvenzschuldnerin noch 96 Arbeitnehmer beschäftigt.
Am 08.10.2009 schloss der Beklagte als Insolvenzverwalter mit dem im Betrieb der Insol-venzschuldnerin existierenden Betriebsrat einen Interessenausgleich sowie einen Sozialplan ab. Der Interessenausgleich (vgl. im Einzelnen Vor.A. Bl. 26 bis 28) regelt in § 4 u. a.:
„
§ 4
Das Anhörungsverfahren gemäß §§ 102, 103 BetrVG für die Kündigungen wurde gegenüber dem Betriebsrat durch den Insolvenzverwalter mit Übergabe der Anhörungsbögen und der Personalliste am 01.10.2009 eingeleitet und ordnungsgemäß durchgeführt. ...
...
Die gemäß § 17 Abs. (2) KSchG erforderlichen Auskünfte wurden dem Betriebsrat am 01.10.2009 von dem Insolvenzverwalter erteilt. Der Betriebsrat sieht abschließend keine Möglichkeiten, die beabsichtigten Entlassungen zu vermeiden. Das Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. (2) KSchG ist somit abgeschlossen.“
Mit Schreiben vom 08.10.2009, nach dem insoweit nicht bestrittenen Vorbringen des Beklag-ten eingegangen am 12.10.2009, erstattete der Beklagte gegenüber der zuständigen Agentur für Arbeit M. Massenentlassungsanzeige (vgl. Vor.A. Bl. 41/42).
- 3 -
Mit Schreiben vom 12.10.2009 sprach der Beklagte - mit zwei Ausnahmen aus Gründen des Mutterschutzes - gegenüber sämtlichen Arbeitnehmern der Insolvenzschuldnerin, so auch gegenüber dem Kläger, unter Berufung auf die beabsichtigte Betriebsstilllegung eine be-triebsbedingte Kündigung zum 31.01.2010 aus.
Der Kläger hat mit seiner hiergegen gerichteten Klage beim Arbeitsgericht die Rechtsunwirk-samkeit der Kündigung sowohl mangels eines hinreichenden Kündigungsgrundes, nicht ord-nungsgemäßer Betriebsratsanhörung und auch wegen Nichtbeachtung der Anzeigepflicht gem. § 17 KSchG geltend gemacht. Hinsichtlich der Anzeige gem. § 17 KSchG bestreitet der Kläger insbesondere das Vorbringen des Beklagten dahingehend, dass der Anzeige vom 08.10.2009 der mit dem Betriebsrat abgeschlossene Interessenausgleich vom selben Tage beigefügt gewesen sei.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Vorliegen dringender betrieblicher Erfor-dernisse i. S. des § 1 Abs. 2 KSchG habe dahingestellt bleiben können. Die Rechtsunwirk-samkeit der streitgegenständlichen Kündigung ergebe sich bereits aus einem Verstoß des Beklagten gegen die Anzeigepflicht nach § 17 KSchG. Gem. § 17 Abs. 3 S. 2 KSchG sei der Insolvenzverwalter verpflichtet gewesen, der erforderlichen Anzeige an die Agentur für Arbeit auch eine Stellungnahme des Betriebsrats zu den Entlassungen beizufügen. Diese Voraus-setzung sei vom Beklagten nach dessen eigenem Vorbringen nicht erfüllt worden. Die Beifü-gung einer derartigen Stellungnahme wäre aber zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit der Anzeige gem. § 17 KSchG gewesen. Es könne dahinstehen, ob der Beklagte ent-sprechend seinem bestrittenen Vorbringen der Anzeige anstelle der Stellungnahme des Be-triebsrats den Interessenausgleich vom 08.10.2009 beigefügt gehabt habe. Hierdurch habe die vorgeschriebene Stellungnahme des Betriebsrats nicht ersetzt werden können, denn es habe sich nicht um einen Interessenausgleich i. S. des § 1 Abs. 5 S. 3 KSchG bzw. § 125 Abs. 2 InsO gehandelt. Auch auf die Möglichkeit der Glaubhaftmachung gem. § 17 Abs. 3 S. 3 KSchG könne sich der Beklagte nicht berufen, denn der Beklagte habe das Konsultations-verfahren erst am 01.10.2009 eingeleitet und damit die Zweiwochenfrist gem. § 17 Abs. 3 S. 3 KSchG nicht eingehalten.
Zur näheren Sachdarstellung wird im Übrigen auf das arbeitsgerichtliche Urteil vom 13.01.2010 Bezug genommen.
Hiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt, mit welcher er weiterhin das Ziel der Klage-abweisung verfolgt. Entgegen der vom Arbeitsgericht vertretenen Auffassung sei die Masse-nentlassungsanzeige gem. Schreiben vom 08.10.2009 nebst Anlagen ordnungsgemäß er-
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folgt. Aus § 4 des Interessenausgleichs vom 08.10.2009 ergebe sich eine dort integrierte Stellungnahme des Betriebsrats i. S. des § 17 Abs. 3 S. 2 KSchG. Für die Stellungnahme des Betriebsrats bedürfe es keiner besonderen Form bzw. Urkunde. Der Massenentlas-sungsanzeige vom 08.10.2009 sei nicht nur der Interessenausgleich vom 08.10.2009, sondern u. a. auch die Mitteilung an den Betriebsrat vom 01.10.2009, mit welcher das Konsulta-tionsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG eingeleitet worden sei, beigefügt gewesen.
Der Beklagte beantragt:
Das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 13.01.2010 - 13 Ca 59/09 wird abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger beantragt:
Die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und ergänzt sein erstinstanzli-ches Vorbringen.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst der Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten ist nicht begründet.
Das Arbeitsgericht hat zutreffend entschieden, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Insolvenzschuldnerin, der C. GmbH, durch die streitgegenständliche Kündigung vom 12.10.2009 nicht aufgelöst wurde. Auch das Berufungsvorbringen des Beklagten erlaubt kei¬ne andere Beurteilung.
I.
Soweit in Ziff. 1 des erstinstanzlichen Urteilstenors sowie auf Seite 4 des Urteils (Entschei-dungsgründe, zweiter Absatz) von einem Arbeitsverhältnis der Parteien die Rede ist, so soll damit richtigerweise das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Insolvenzschuldnerin bezeich-
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net sein. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Arbeitsgericht etwa die Feststellung hätte treffen wollen, der Beklagte als Insolvenzverwalter sei Arbeitgeber des Klägers geworden. Das Arbeitsgericht wollte ersichtlich über die Kündigung vom 12.10.2009 entscheiden, welche erklärtermaßen das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Insolvenz-schuldnerin betrifft.
II.
Die streitgegenständliche Kündigung ist rechtsunwirksam, weil der Beklagte keine den Erfor-dernissen des § 17 Abs. 3 S. 2 oder S. 3 KSchG entsprechende Anzeige erstattet hat.
1.
Eine eigens zur Vorlage bei der Anzeigeerstattung erstellte „Stellungnahme des Betriebsrates zu den Entlassungen“ existierte nicht und ist dementsprechend im Zusammenhang der Anzeigeerstattung vom 08.10.2009 nicht beigefügt worden. Sofern der Beklagte - entspre-chend seiner vom Kläger bestrittenen Behauptung - der Anzeige vom 08.10.2009 den an diesem Tag zustande gekommenen Interessenausgleich beigefügt haben sollte, so wären damit zum Einen die Voraussetzungen gem. § 17 Abs. 3 S. 2 KSchG nicht erfüllt. Des Weiteren greift § 17 Abs. 3 S. 3 KSchG nicht ein, denn die dort geregelte zweiwöchige Frist ist nicht eingehalten worden. Zwischen Einleitung des Konsultationsverfahrens am 01.10.2009 und Eingang der Anzeige vom 08.10.2009 - dies war ausweislich des Bescheids der Bun-desagentur für Arbeit vom 30.12.2009 (vgl. Abl. 48/49) am 12.10.2009 der Fall - liegt ein Zeitraum von weniger als zwei Wochen.
2.
Zur weiteren Begründung wird zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutref-fenden Erwägungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (vgl. Entscheidungsgründe, Seite 5 und 6). Ergänzend kann hinzugefügt werden, dass nicht nur gemäß der herrschenden Literaturmeinung, sondern auch nach der BAG-Rspr. die Beifügung einer Stellungnahme des Betriebsrats gem. § 17 Abs. 3 S. 2 KSchG - ersatzweise eine Glaubhaftmachung gem. S. 3 der Bestimmung - Wirksamkeitsvoraussetzung für eine ordnungsgemäße Anzeige gem. § 17 KSchG ist (vgl. BAG, Urteil vom 11.03.1999 - 2 AZR 461/98). Auch kann nach der vom Arbeitsgericht bereits zitierten BAG-Rspr. (Urteil vom 28.05.2009 - 8 AZR 273/08) nicht mehr in Zweifel gezogen werden, dass die ordnungsgemäße Anzeige nach § 17 KSchG als Wirk-samkeitsvoraussetzung vor Kündigungsausspruch zu erfolgen hat.
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3.
Der Beklagte vermag auch die Berufungskammer nicht mit dem Hinweis zu überzeugen, der Anzeige vom 08.10.2009 sei - u. a. - der Interessenausgleich vom 08.10.2009 beigefügt ge-wesen.
Zwar ist dem Beklagten darin zu folgen, dass für die „Stellungnahme des Betriebsrates“ i. S. des § 17 Abs. 3 S. 2 und 3 KSchG keine besondere Form vorgeschrieben ist. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Bestimmung eine Stellungnahme des Betriebsrats erforderlich ist, die sich erkennbar auf die konkret vom Arbeitgeber im Verfahren nach § 17 KSchG angezeigten bzw. anzuzeigenden Entlassungen bezieht. Das wird vom BAG im Urteil vom 11.03.1999 - 2 AZR 461/98 treffend zum Ausdruck gebracht, indem von einer „Stellungnahme zur Massenentlassungsanzeige“ die Rede ist. Zu berücksichtigen ist auch, dass es sich bei § 17 Abs. 3 KSchG um ein formalisiertes Verfahren handelt. Mit diesem Charakter wäre es nicht zu vereinbaren, wollte man als Stellungnahme des Betriebsrats zu den Entlassungen i. S. des § 17 Abs. 3 S. 2 und 3 KSchG auch Verlautbarungen des Betriebsrats ausreichen lassen, die nicht im Zusammenhang der Er-stattung der Anzeige gem. § 17 KSchG stehen, vielmehr aus anderen Vorgängen herrühren. Im Verfahren nach § 17 Abs. 3 KSchG kann es nicht Sache der Arbeitsverwaltung sein, vom Anzeigeerstatter beigefügte - beliebige - Unterlagen mit rechtsgeschäftlichen oder sonstigen Erklärungen der Betriebspartner, etwa in einem Interessenausgleich nach § 112 BetrVG, daraufhin zu untersuchen, ob sich hieraus, im Wege der Auslegung, eine „Stellungnahme des Betriebsrates zu den Entlassungen“ im Sinne des Gesetzes ableiten ließe.
Auch ist die Argumentation des Beklagten, der mit Vorlage des Interessenausgleichs vom 08.10.2009 die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Anzeige gem. § 17 KSchG erfüllt haben will, mit dem klaren Wortlaut nach § 1 Abs. 5 S. 4 KSchG - bzw. dem entsprechenden § 125 Abs. 2 InsO - nicht vereinbar. Ersetzt danach der Interessenausgleich mit Namensliste die Stellungnahme des Betriebsrats nach § 17 Abs. 3 S. 2 KSchG, so ist kein Raum für die Annahme, der den Erfordernissen des § 1 Abs. 5 S. 1 KSchG - bzw. § 125 Abs. 1 InsO - nicht entsprechende Interessenausgleich vom 08.10.2009 habe gleichfalls die fehlende Stel-lungnahme des Betriebsrats ersetzen können.
***
Nach § 97 Abs. 1 ZPO trägt die Beklagte die Kosten der Berufung.
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Die Revision ist nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen gem. § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.
Witte
Röth-Ehrmann
Ilg
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