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LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 02.06.2010, 19 Sa 33/09
Schlagworte: | Betriebsrente, Betriebliche Altersversorgung: Anpassung | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg | |
Aktenzeichen: | 19 Sa 33/09 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 02.06.2010 | |
Leitsätze: | 1. Der Arbeitgeber hat, wenn er eine betragsorientierte Leistungszusage erteilt hat, gem. § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistung einzustehen, wenn die Pensionskasse der Deutschen Wirtschaft VVaG von ihrer in der Satzung vorgesehenen Möglichkeit der Leistungsherabsetzung Gebrauch macht. 2. Die unterbliebene Erhöhung der Bruttolöhne im Unternehmen allein rechtfertigt die Ablehnung der Anpassung weder gem. § 16 Abs.2 Nr.2 BetrAVG noch im Rahmen der Interessenabwägung gem. § 315 Abs.3 BGB. |
|
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Mannheim, Urteil vom 18.03.2009, 11 Ca 416/08 | |
Landesarbeitsgericht
Baden-Württemberg
- Kammern Mannheim -
Verkündet
am 02.06.2010
Aktenzeichen:
19 Sa 33/09
11 Ca 416/08 (ArbG Mannheim) (Bitte bei allen Schreiben angeben!)
Schleck
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - - 19. Kammer - durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Dr. Auweter,
den ehrenamtlichen Richter Kaiser
und den ehrenamtlichen Richter Paeseler auf die mündliche Verhandlung vom 05.05.2010
für Recht erkannt:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 18.03.2009 - 11 Ca 416/08 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
2. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird für die Beklagte zugelassen.
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Tatbestand
Die Parteien streiten um die Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Alters-versorgung des Klägers zum 01.11.2006, sowie um die Einstandspflicht der Beklagten für Leistungskürzungen der Pensionskasse für die Deutsche Wirtschaft VVaG seit 01.07.2004.
Der Kläger war vom 01.09.1987 bis zum 31.10.2000 bei der Beklagten bzw. bei deren Rechtsvorgängerin als Entwicklungsleiter beschäftigt. Der Arbeitsvertrag vom 28.08.1989 enthält unter Ziff. 5. d. (ABl. 54 der erstinstanzl. Akte) die folgende Vereinbarung:
„D. gewährt eine zusätzliche, unverfallbare Altersversorgung dergestalt, dass sie zugunsten des Angestellten an die Pensionskasse der Chemischen Industrie einen Betrag in Höhe von 300,-- DM pro Monat abführt. Die insoweit anfallende Lohn- und Kirchensteuer wird ebenfalls von der D. übernommen.
Zusätzlich finden die als Anlage zu diesem Anstellungsvertrag beigefügten Betriebsvereinbarungen der D. GmbH über
- die Gewährung einer betrieblichen Pensionszulage für Arbeitnehmer, deren Einkommen oberhalb der Rentenversicherungsbemessungsgrenze liegt, sowie
- die Zahlung einer Weihnachtsvergütung für Pensionäre Anwendung.“
Seit 01.11.2003 bezieht der Kläger monatliche Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Diese setzen sich zusammen aus einer rechtskräftig festgestellten betrieblichen Pensionszulage der Beklagten in Höhe von € 487,34 (12 Sa 42/04, LAG Baden-Württemberg, Kammern Mannheim), sowie einer im Wege des Vergleichs erstrittenen Pensionskassenleistung in Höhe von € 291,61 (12 Ca 487/04, ArbG Mannheim, Anlage K 1 zur Klagschrift, ABl. 10 ff. der erstinstanzl. Akte). Die Pensionskassenleistung beruht nach den Berechnungen des Klägers zu 11,66 % (€ 34,00) auf Eigenleistungen des Klägers, die dieser nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses freiwillig weitergezahlt hat (Anlage K 8 zum Schriftsatz vom 02.03.2009, ABl. 70 ff. der erstinstanzl. Akte). Seit 01.07.2004 wurde die Pensionskassenrente aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 27.06.2003 herabgesetzt, und zwar zum 01.07.2004, 01.07.2005 und 01.07.2006 um jeweils 1,4 %, sowie zum 01.07.2007 um 1,37 % und zum 01.07.2008 um 1,34 % (vgl. die Aufstellung des Klägers im Schriftsatz vom 02.03.2009, ABl. 67 der erstinstanzl. Akte). Die Lebenshaltungskosten stiegen vom 01.11.2003 bis zum 31.10.2006 um 5,55 %.
Mit seiner Klage verfolgt der Kläger deshalb zum einen die Anhebung der Pensionszulage um € 27,05 auf € 514,39. Bis zum 28.02.2009 errechnet er hieraus einen Rückstand in Höhe
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von € 757,40. Darüber hinaus nimmt er die Beklagte gem. § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG in An-spruch in Höhe der Differenz zwischen den gekürzten Leistungen der Pensionskasse und der ihm nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) und Tarifbedingungen (TaB) zustehenden Leistungen einschließlich der Anpassung seit 01.11.2006. Auf die Berechnung im Schriftsatz vom 02.03.2009 (ABl. 67 ff. der erstinstanzl. Akte) wird Bezug genommen. Der Kläger hat deshalb erstinstanzlich beantragt
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 1.687,44 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten oberhalb des Basiszinssatzes aus € 168,40 seit dem 01.11.2006, aus je € 51,17 seit dem 01.12.2006, 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07.2007, aus je € 54,28 seit dem 01.08., 01.09., 01.10., 01.11. und 01.12.2007, 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07.2008 und aus je € 57,29 seit dem 01.08., 01.09., 01.10., 01.11. und 01.12.2008 und 01.01., 01.02. und 01.03.2009 zu zahlen.
2. an den Kläger zusätzlich zu der gezahlten Firmenrente in Höhe von € 487,34 brutto ab dem 01.03.2009 einen monatlichen Bruttobetrag in Höhe von € 57,29 zu zahlen.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie wendet ein, die wirtschaftliche Lage der Be-klagten stehe einer Rentenanpassung entgegen. Die Beklagte habe auch die Bruttolöhne ihrer Arbeitnehmer nicht angehoben. Die Erhöhung der Betriebsrente sei deshalb im Betrieb nicht zu vermitteln, insbesondere, weil die Gefahr bestehe, dass die aktive Belegschaft infolge einer Rentenanpassung die vom Bilanzgewinn abhängige Erfolgsprämie verfehle. Unabhängig davon habe der Kläger eine Sonderstellung eingenommen, so dass es keine vergleichbare Arbeitnehmergruppe im Unternehmen im Sinne des § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG gebe. In Bezug auf die Einstandspflicht hinsichtlich der Pensionskassenleistungen meint die Beklagte, sie habe keine Leistungszusage erteilt, sondern sich nur verpflichtet, einen bestimmten Betrag an die Pensionskasse der Chemischen Industrie abzuführen. Eine weitergehende Verpflichtung bestehe deshalb nicht.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Hinsichtlich des Tatbestands und der Ent-scheidungsgründe wird auf die Entscheidung vom 18.03.2009 Bezug genommen.
Gegen das der Beklagten am 22.06.2009 zugestellte Urteil richtet sich deren am 17.07.2009 eingegangene und mit bei Gericht am 24.08.2009 (Montag) eingegangenem Schriftsatz aus-geführte Berufung. Sie beruft sich weiter darauf, dass kein Arbeitnehmer und keine Arbeit-nehmergruppe im Anpassungszeitraum eine Entgelterhöhung erhalten habe. Es sei Sache des Klägers, entsprechende Arbeitnehmer zu benennen. Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Entlastungen könnten dem Kläger dabei nicht zugutekommen. Vorsorglich führt die Beklagte aus, dass die allenfalls mit dem Kläger vergleichbaren Arbeitnehmer Dr. S.
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(Nachfolger des Klägers) und D. (Produktionsleiter) lediglich über ein um 1,58 % bzw. um 1,73 % höheres Nettoeinkommen als zu Beginn des Vergleichszeitraums verfügten. Hinsichtlich der Pensionskassenrente sei der Vergleich vor dem Arbeitsgericht Mannheim vom 09.10.2006 keine Anspruchsgrundlage. Im Vertrag vom 28.08.1989 sei dem Kläger keine betriebliche Altersversorgung zugesagt, sondern eine reine Beitragszusage erteilt worden. Die Leistungskürzungen der Pensionskasse gingen daher zu Lasten des Klägers. Ungeachtet dessen stehe die rechtliche Struktur einer Pensionskasse einer Einstandspflicht entgegen. Die Beklagte könne weder Rückstellungen bilden, noch finde eine Insolvenzsicherung durch den Pensionssicherungsverein statt. Darüber hinaus bestreitet die Beklagte, dass nur 11,66% der Rentenleistung darauf beruhten, dass der Kläger nach seinem Ausscheiden freiwillig weitere Beträge an die Pensionskasse abgeführt habe. Schließlich tritt sie aus oben genannten Gründen und unter Hinweis auf § 16 Abs. 3 Nr. 3 BetrAVG dem Zahlungsanspruch entgegen. Die Beklagte beantragt deshalb,
das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 06.05.2009, AZ: 11 Ca 416/08, abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Berufung.
Er verwahrt sich gegen die Darlegungs- und Beweislast im Rahmen des § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG, da der Arbeitgeber für sämtliche die Anpassungsentscheidung beeinflussenden Umstände darlegungs- und beweispflichtig sei. Ungeachtet dessen, dass der Kläger bestreite, dass es im streitgegenständlichen Zeitraum keine Bruttolohnerhöhung gegeben habe, sei gem. § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG auf die Entwicklung der Nettolöhne vergleichbarer Arbeit-nehmergruppen abzustellen. Die beiden vom Arbeitgeber insoweit benannten Arbeitnehmer seien mit dem Kläger aber weder von der Tätigkeit her noch bezüglich der hierarchischen Stellung im Unternehmen auch nur annähernd vergleichbar. Herr Dr. S. habe im Gegensatz zum Kläger keine (Gesamt-) Prokura und sei Tarifangestellter. Im Übrigen habe sich sein Einkommen ausweislich der seitens der Beklagten vorgelegten Verdienstnachweise (Anlage BK 1, BK 2 zum Schriftsatz vom 24.08.2009, ABl. 40 f.) um 3,31 % erhöht. Der Mitarbeiter D. sei ebenfalls kein Prokurist und in einer anderen Gehaltsklasse tätig (deutlich niedrigeres Gehalt, statt Tantiemeberechtigung Teilnahme am Beteiligungssystem für nichtleitende Arbeitnehmer). Fehle es aber an einer vergleichbaren Arbeitnehmergruppe, greife die Begrenzung des § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG auch von dessen Zweck her nicht. Schließlich sei nicht nachvollziehbar, dass der streitgegenständliche Erhöhungsbetrag zum Wegfall der Erfolgsprämie führen solle. Hinsichtlich der Pensionskassenrente ergebe sich der Anspruch bereits aus § 6 des Vergleichs vom 09.10.2006: Entweder sei die Leistungsherabsetzung der Pensionskasse nicht berechtigt oder die Beklagte sei zur Auffüllung verpflichtet. Da das LAG
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Düsseldorf inzwischen entschieden habe, dass die Pensionskasse zur satzungsmäßigen Herabsetzung geschuldeter Kassenleistungen berechtigt gewesen sei, habe die Beklagte einzustehen. Die Beklagte habe auch eine „zusätzliche unverfallbare Altersversorgung“ ver-sprochen und damit eine Leistungszusage erteilt. Der Eigenanteil des Klägers an der Pensi-onskassenleistung ergebe sich, wenn man die seitens der Pensionskasse mit Schreiben vom 17.02.2009 mitgeteilten Pensionsanwartschaften (Anlage K 8 zum Schriftsatz vom 02.03.2009, ABl. 70 ff. der erstinstanzl. Akte) unter Berücksichtigung des versicherungsmathematischen Abschlags in Höhe von 24 % ins Verhältnis setze (vgl. Seite 10 des Schriftsatzes vom 29.10.2009, ABl. 60).
Entscheidungsgründe
Die gem. § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Be-klagten ist nicht begründet. Die Beklagte ist zur Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zum 01.11.2006 verpflichtet (I.). Darüber hinaus hat sie für die Erfüllung der von ihr zugesagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung durch die Pensionskasse der Chemischen Industrie einzustehen (II.).
I.
Die Beklagte ist gem. § 16 Abs. 1 BetrAVG zum 01.11.2006 zur Erhöhung der ab 01.11.2003 in Höhe von € 487,34 bezahlten betrieblichen Pensionszulage um 5,55 % auf € 514,39 pro Monat verpflichtet.
1. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Die Gerichte für Arbeitssachen haben in entsprechender Anwendung des § 315 Abs. 1, Abs. 3 BGB zu überprüfen, ob der Arbeitgeber bei seiner Anpassungsentscheidung den ihm eingeräumten Ermessensspielraum überschritten hat (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, z. B. Urteil vom 30.08.2005, 3 AZR 395/04, AP Nr. 56 zu § 16 BetrAVG, DB 2006, 732). § 16 BetrAVG soll einer Entwertung der laufenden Betriebs-
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renten begegnen. Bei gegebenen Anpassungsbedarf und soweit der Versorgungsschuldner leistungsfähig ist, ist die Anpassung die Regel, die Nichtanpassung die Ausnahme (BAG, Urteil vom 26.05.2009, 3 AZR 369/07, AP Nr. 67 zu § 16 BetrAVG, DB 2009, 2384).
2. Zwischen den Parteien ist nicht im Streit, dass der Anpassungsbedarf des Klägers ent-sprechend dem Anstieg des Verbraucherpreisindexes für Deutschland im Zeitraum vom 01.11.2003 bis zum 31.10.2006 5,55 %, also € 27,05 pro Monat beträgt.
3. Die seitens der Beklagten angeführten Belange rechtfertigen keine Herabsetzung im Rahmen des § 315 Abs. 3 BGB.
a) Die Beklagte macht keine Ausführungen dazu, dass es ihr nicht möglich sei, den Teuerungsausgleich aus den Erträgen des Unternehmens und dessen Wertzuwachs in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen bzw. dass insbesondere die Ertragskraft für eine angemessene Eigenkapitalverzinsung nicht ausreiche (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. z. B. Urteil vom 18.02.2003, 3 AZR 172/02, AP Nr. 53 zu § 16 BetrAVG, DB 2003, 2606). In der mündlichen Verhandlung vom 05.05.2010 hat die Beklagte eingeräumt, dass sie entsprechende Ausführungen auch nicht machen könne.
b) § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG steht der Anpassung nicht entgegen. Nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG gilt die Verpflichtung zur Anpassung als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer als der Anstieg der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens im Prüfungszeitraum ausfällt.
(1) Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass sie im Prüfungszeitraum die Bruttoentgelte einzelner Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen nicht erhöht habe. Die reallohnbezogene Obergrenze stellt auf den Teil des Arbeitsverdienstes ab, der den aktiven Beschäftigten nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsabgaben üblicherweise verbleibt (BAG, Urteil vom 20.05.2003, 3 AZR 179/02, AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Auslegung, Rdnr. 81; Urteil vom 23.05.2000, 3 AZR 103/99, AP Nr. 44 zu § 16 BetrAVG, DB 2001, 2506, Rdnr. 18). Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung, sondern auch aus dem auf das real verfügbare Einkommen vergleichbarer Arbeitnehmer abstellenden Zweck der Vorschrift. Deshalb wirken sich insbesondere auch Steuerentlastungen zu Gunsten der Betriebsrentner
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aus. Da § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG die Lohnentwicklung vergleichbarer Ar-beitnehmergruppen im Blick hat, obliegt es dem Arbeitgeber, die maßgebliche Vergleichsgruppe aktiver Arbeitnehmer festzulegen und damit individuelle Besonderheiten bei der Besteuerung der Arbeitnehmereinkommen auszublenden oder zu nivellieren.
(2) Soweit die Beklagte sich darauf beruft, die Nettogehälter der Arbeitnehmer Dr. S. und D. hätten sich nur um 1,58 % bzw. um 1,73 % erhöht, kann dahinstehen, ob diese Arbeitnehmer nach der Art der Tätigkeit bzw. ihrer hierarchischen Stellung im Betrieb mit dem Kläger vergleichbar sind. Sie stellen keine „Arbeitnehmergruppe“ im Sinne des § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG dar. Dabei kann dahinstehen, wie viele Arbeitnehmer eine Vergleichsgruppe im Sinne des § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG enthalten muss. Lediglich zwei Arbeitnehmer, von denen einer Tarifangestellter ist, sind jedenfalls nicht hinreichend repräsentativ, um die Verpflichtung aus § 16 Abs. 1 BetrAVG über 1,58 % bzw. 1,73 % hinaus als erfüllt anzusehen.
c) Auch das Argument der Beklagten, eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers sei im Betrieb angesichts der nicht erhöhten Bruttogehälter nicht vermittelbar, verfängt nicht. Zwar ist der Beklagten darin zuzustimmen, dass ihr im Rahmen des § 16 Abs. 1 BetrAVG ein Ermessensspielraum zusteht. Allein die unterbliebene Erhöhung der Bruttoeinkommen im Unternehmen rechtfertigt es allerdings nicht, die Anpassung der Betriebsrente abzulehnen. Dies ergibt sich daraus, dass der am Teuerungsausgleich orientierte Anpassungsbedarf sich auf das verfügbare Einkommen bezieht, wie es in § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG seinen Niederschlag gefunden hat. Soweit die Beklagte darauf abstellt, dass die Rentenanpassung gegebenenfalls die am Gewinn orientierte Zahlung einer Erfolgsprämie an die aktiven Arbeitnehmer gefährde, ist darauf hinzuweisen, dass allein eine solche Möglichkeit nicht ausreicht, um dem Anpassungsbedarf zu entgegen zu treten. Die Beklagte hätte insoweit jedenfalls anhand konkreter Zahlen zur Gewinnerwartung unter Berücksichtigung der erhöhten Renten prognostizieren müssen, dass es zu einer solchen Interessenkollision kommen würde.
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II.
Die Beklagte hat gem. § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG auch dafür einzustehen, dass die Leistungen der Pensionskasse für die Deutsche Wirtschaft VVaG mit ihren Leistungen die Zusage der Beklagten nicht erfüllt hat.
1. Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich dies nicht bereits aus § 6 des Vergleichs vom 09.10.2006. Dieser lautet:
„Die Auswirkungen der mit Beschluss der Mitgliederversammlung der PKDW vom 27.06.2003 beschlossenen Leistungsherabsetzung bleiben sowohl gegenüber der Beklagten zu 1. als auch der Beklagten zu 2. unberührt. Sollte ein gegen die Beklagte zu 1. oder die Beklagte zu 2. gerichtetes Verfahren ergeben, dass die von der Beklagten zu 2. ab dem 01.07.2004 jährlich vorgenommenen Leistungsherabsetzungen um 1,4 % nicht rechtens sind oder die Beklagte zu 1. zur Auffüllung verpflichtet ist, wird eine Neuberechnung der Ansprüche des Klägers ab dem 01.07.2004 vorgenommen. Dabei werden die Parteien von einer Pensionskassenrente des Klägers in Höhe von € 291,61 brutto per 30.06.2004 ausgehen.
Zwar mag der Kläger davon ausgegangen sein, dass stets dann, wenn die Pensionskasse zur Leistungsherabsetzung berechtigt ist, eine Verpflichtung der Beklagten zur Auffüllung besteht. Ungeachtet dessen, dass das dem vom Kläger zitierte Urteil des LAG Düsseldorf vom 07.02.2007 (12 Sa 227/06) wohl nicht rechtskräftig feststellt, dass die Pensionskasse auch ihm gegenüber zur Leistungsherabsetzung berechtigt war, ergibt sich dies aus der vergleichsweisen Regelung der Parteien nicht. Vielmehr haben die Parteien lediglich eine Neuberechnung der Ansprüche des Klägers vereinbart, falls eine der beiden Alternativen (Leistungsherabsetzung nicht rechtens oder Beklagte zur Auffüllung verpflichtet) eintritt. Im Verhältnis zum Kläger ist nicht festgestellt, dass die Leistungskürzung nicht rechtens ist. Die Verpflichtung zur Auffüllung durch die Beklagte muss sich deshalb aus anderen Gründen ergeben.
2. Diese Verpflichtung ergibt sich im vorliegenden Fall aus § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG. Danach hat der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann einzustehen, wenn die Durchführung nicht unmittelbar durch ihn erfolgt.
a) Die Beklagte beruft sich zu Unrecht darauf, sie habe nur versprochen, zu Gunsten des Klägers Beiträge an die Pensionskasse abzuführen; diese Beitragszusage habe sie erfüllt.
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(1) Zwar ist eine solche Zusage rechtlich grundsätzlich möglich. Mit ihr werden keine künftigen Versorgungsleistungen versprochen, wie dies § 1 Abs. 1 S. 1 BetrAVG vorsieht, sondern nur zusätzliche Zahlungen während des aktiven Arbeitslebens, bei denen der Arbeitnehmer das volle Anlage- und Insolvenzrisiko trägt.
(2) Hier hat die Beklagte jedoch keine reine Beitragszusage erteilt, sondern gem. Ziff. 5. d. des Arbeitsvertrages vom 28.08.1989 „eine zusätzliche, unverfallbare Altersversorgung dergestalt“ gewährt, dass sie zu Gunsten des Klägers einen bestimmten Betrag an die Pensionskasse der Chemischen Industrie (heute: Pensionskasse der Deutsche Wirtschaft VVaG) abführte. Damit verbunden war die Anmeldung des Klägers bei der in Form einer VVaG geführten Pensionskasse, gegen die der Kläger die in den AVB und TaB genannten Ansprüche erlangte. Dies stellt wie in dem der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 07.09.2004 (3 AZR 550/03, AP Nr. 15 zu § 1 BetrAVG Gleichberechtigung, DB 2005, 507) zugrunde liegenden Sachverhalt eine beitragsorientierte Leistungszusage dar, aufgrund derer die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung durch die Pensionskasse zu verschaffen und für die sie gegebenenfalls gem. § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG einzustehen hat.
b) Die in der Satzung der Pensionskasse der Deutsche Wirtschaft VVaG vorgesehene Möglichkeit der Leistungsherabsetzung schränkt die Leistungszusage der Beklagten nicht ein. Dabei kann unterstellt werden, dass die Pensionskasse der Deutsche Wirtschaft VVaG aufgrund des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 27.06.2003 im vorliegenden Fall berechtigt war, Fehlbeträge durch das Herabsetzung der Leistungen auszugleichen. Dieses im Versicherungsverhältnis zwischen dem Kläger und der Pensionskasse begründete Recht schlägt aber nicht durch auf die Versorgungszusage des Arbeitgebers, wie sie sich aus den AVB und TaB ergibt. Dies folgt letztlich aus dem Schutzzweck des § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG. Der Arbeitgeber soll durch die Einschaltung eines Dritten nicht entlastet werden, sondern dafür einstehen, wenn dieser nicht leistungsfähig ist (ebenso Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 03.03.2010, 8 Sa 187/09, Pressemitteilung 2/10). Ob und inwieweit dadurch der Bedarf nach einem gesetzlichen Insolvenzschutz ausgelöst wird, ist eben so wenig Gegenstand dieses Verfahrens wie die Frage der Bildung von Rückstellungen.
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c) Der Kläger nimmt die Beklagte nicht in Anspruch, soweit die Leistungen der Pensionskasse auf Beiträgen beruhen, die er freiwillig nach seinem Ausscheiden weiter entrichtet hat. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 02.03.2009 unter Bezug auf die Anlagen K 8 und K 9 (ABl. 67 ff. der erstinstanzl. Akte) nachvollziehbar errechnet, dass 11,66 % der Pensionskassenleistungen auf Eigenleistungen des Klägers beruhen und dies in der Berufungserwiderung weiter erläutert. Die Beklagte hat hiergegen keine substantiierten Einwände erhoben. Geht man mit dem Kläger anhand von Anlage K 8 von einer ungekürzten Gesamtleistung unter Berücksichtigung des versicherungsmathematischen Abschlags (24 %) in Höhe von € 3.474,13 aus (effektiv beträgt die ungekürzte Gesamtleistung bei einer monatlichen Leistung in Höhe von € 291,61 € 3.499,32), entfallen auf € 408,02 die vom Kläger errechneten 11,66 % (vgl. Seite 10 des Schriftsatzes vom 29.10.2009, ABl. 60).
3. Die Anpassungspflicht des Arbeitgebers nach § 16 Abs. 1 BetrAVG umfasst auch die Leistung der Pensionskasse (Blohmeyer, Betriebsrentengesetz, 4. Aufl. 2006, § 1 Rdnr. 278, § 16 Rdnr. 58).
a) Hinsichtlich der Verpflichtung zur Anpassung wird auf die Ausführungen zu I. verwiesen. Maßgeblich für die Anpassungsentscheidung ist auch hier die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers.
b) Die Verpflichtung entfällt nicht gem. § 16 Abs. 3 BetrAVG. Die Beklagte hat keine Beitragszusage mit Mindestleistung, sondern eine beitragsorientierte Leistungszusage (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG) erteilt (§ 16 Abs. 3 Nr. 3). Insoweit wird auf die Ausführungen zu II. 2. a), b) verwiesen. Die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG, der auch für bis zum 31.12.1998 erteilte Versorgungszusagen gilt, hat die Beklagte nicht dargelegt.
III.
Dem Feststellungsbegehren des Klägers hat das Arbeitsgericht deshalb ebenso wie dem Zahlungsbegehren zu Recht stattgegeben. Die Berufung der Beklagten war daher zurückzu-weisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Kammer hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache für die Beklagte die Revision zum Bundesar-beitsgericht zugelassen.
Rechtsmittelbelehrung
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1. Gegen dieses Urteil kann d. Bekl. schriftlich Revision einlegen. Die Revision muss innerhalb einer Frist von einem Monat, die Revisionsbegründung innerhalb einer Frist von zwei Monaten bei dem
Bundesarbeitsgericht
Hugo-Preuss-Platz 1
99084 Erfurt
eingehen.
Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Die Revision und die Revisionsbegründung müssen von einem Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Prozessbevollmächtigte sind nur zugelassen:
a. Rechtsanwälte,
b. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
c. juristische Personen, die die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 ArbGG erfüllen.
In den Fällen der lit. b und c müssen die handelnden Personen die Befähigung zum Rich-teramt haben.
2. Für d. Kläg. ist gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel nicht gegeben. Auf § 72a ArbGG wird hingewiesen.
Dr. Auweter
Paesler
Kaiser
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