- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Urteile 2023
- Urteile 2021
- Urteile 2020
- Urteile 2019
- Urteile 2018
- Urteile 2017
- Urteile 2016
- Urteile 2015
- Urteile 2014
- Urteile 2013
- Urteile 2012
- Urteile 2011
- Urteile 2010
- Urteile 2009
- Urteile 2008
- Urteile 2007
- Urteile 2006
- Urteile 2005
- Urteile 2004
- Urteile 2003
- Urteile 2002
- Urteile 2001
- Urteile 2000
- Urteile 1999
- Urteile 1998
- Urteile 1997
- Urteile 1996
- Urteile 1995
- Urteile 1994
- Urteile 1993
- Urteile 1992
- Urteile 1991
- Urteile bis 1990
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
Sächsisches LAG, Urteil vom 09.02.2010, 1 Sa 586/09
Schlagworte: | Betriebsrat: Anhörung, Anhörung des Betriebsrats | |
Gericht: | Sächsisches Landesarbeitsgericht | |
Aktenzeichen: | 1 Sa 586/09 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 09.02.2010 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Leipzig, Urteil vom 2.09.2009, 15 Ca 5230/08 | |
Sächsisches
Landesarbeitsgericht
Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz
Postfach 7 04, 09007 Chemnitz
Bitte bei allen Schreiben angeben:
Az.: 1 Sa 586/09
15 Ca 5230/08 ArbG Leipzig
Verkündet am 09.02.2010
Im Namen des Volkes
URTEIL
In dem Rechtsstreit
...
hat das Sächsische Landesarbeitsgericht - Kammer 1 - durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter Herrn ... und Herrn ... auf die mündliche Verhandlung vom 9. Februar 2010
für R e c h t erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 2. September 2009 – 15 Ca 5230/08 – wird auf Kosten der Klägerin
zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der ordentlichen betriebsbedingten Kündigung der Beklagten vom 26. November 2008 zum 28. Februar 2009.
Die Beklagte betreibt bundesweit zahlreiche Modefachgeschäfte. Die 1975 geborene Klägerin war seit dem 1. Februar 2006 in dem Kaufhaus der Beklagten in dem ... in ... zunächst als Mitarbeiterin an der Kasse und seit September 2008 als Mitarbeiterin im Verkauf tätig. Ihr durchschnittliches monatliches Bruttogehalt betrug
– Seite 2 –
1.234,04 Euro. Über das Vermögen der Beklagten wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Hagen vom 1. November 2008 (- 100 IN 128/08 -) das Insolvenzverfahren eröffnet und Eigenverwaltung im Sinne des § 270 InsO angeordnet. Zum Sachverwalter der Gläubiger wurde Rechtsanwalt ... bestellt. Als Sanierungsmaßnahme plante die Beklagte die Schließung etwa der Hälfte der 47 Modefachgeschäfte zum 28. Februar 2009 sowie weitere umfangreiche Personalabbaumaßnahmen in den fortzuführenden Filialen und der Hauptfiliale in ... Zur Umsetzung dieser Sanierungsmaßnahmen, insbesondere zum Abschluss eines Interessenausgleichs mit Namensliste lud der Gesamtbetriebsratsvorsitzende in Absprache mit der Beklagten zu einer Betriebsräteversammlung am 17. November 2008 die Betriebsratsvorsitzenden und ihre Stellvertreter aller 47 Modefachgeschäfte ein. Auf dieser Betriebsräteversammlung kam es zu einem Interessenausgleich mit Namensliste zwischen der Beklagten und dem Gesamtbetriebsrat (Anlage B 2.1, Bl. 40 ff d. A.). Dieser Interessenausgleich sah die Schließung von 24 Filialen, darunter auch die Filiale in ... sowie einen Personalabbau von mehr als einem Drittel der ca. 3.700 Beschäftigten vor. Die Betriebsparteien unterschrieben nicht nur den Interessenausgleich, sondern jede einzelne Seite der in Bezug genommenen Namensliste. Die Namensliste enthielt die Namen aller 37 in der Filiale ... Beschäftigten, darunter auch den Namen der Klägerin. Entsprechend der Ankündigung in dem Einladungsschreiben vom 12. November 2008 (Anlage B 9, Bl. 104 d. A.) wurden den örtlichen Betriebsräten jeweils der Interessenausgleich mit Namensliste sowie die Anhörungen zu den beabsichtigten Kündigungen übergeben. An der Betriebsräteversammlung vom 17. November 2008 nahm nicht der Betriebsratsvorsitzende der Filiale ... ..., sondern u. a. die stellvertretende Betriebsratsvorsitzende ... teil. Ihr wurde das Anhörungsschreiben vom 17. November 2008 (Anlage B 4.1, Bl. 60 ff d. A.) nebst der Namensliste mit den 37 Namen der zu kündigenden Arbeitnehmer der Filiale ... nebst einer Liste ihrer Sozialdaten übergeben. Mit Schreiben vom 20. November 2008, eingegangen am 21. November 2008, zeigte die Beklagte der ... in ... die beabsichtigten 37 Kündigungen unter Beifügung des Interessenausgleichs mit Namensliste an. Auf den darauf ergangenen Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 24. November 2008 (Anlage B 5, Bl. 69 d. A.) wird Bezug genommen. Daraufhin kündigte die Beklagte die Arbeitsverhältnisse mit allen 37 Mitarbeitern mit Kün-
– Seite 3 –
digungen vom 26. November 2008 zum 28. Februar 2009. Die streitgegenständliche Kündigung (Anlage K 4, Bl. 8 d. A.) wurde der Klägerin am 27. November 2008 übergeben. Dasselbe Schreiben ging ihr per Post am 28. November 2008 zu.
Die Klägerin hat vorgetragen, die Kündigungen seien unwirksam, weil vor Ausspruch der Kündigung nicht erkennbar gewesen sei, dass keine freien Stellen in anderen Filialen vorhanden gewesen seien. Es werde auch die ordnungsgemäße soziale Auswahl bestritten. Diese habe sich auch auf andere Filialen erstrecken müssen, denn es sei äußerst zweifelhaft, ob die Filiale ... ein eigenständiger Betrieb i. S. d. §§ 1, 23 KSchG sei. Jedenfalls führe die nicht ordnungsgemäß erfolgte Massenentlassungsanzeige zur Unwirksamkeit der Kündigung. Die Massenentlassungsanzeige vom 20. November 2008 sei unwirksam, weil die Beklagte keine Stellungnahme des örtlichen Betriebsrates beigefügt habe. Dass eine Stellungnahme des örtlichen Betriebsrates der .. vorgelegt werden müsse, ergebe auch eine anhand der Richtlinie 98/59/EG richtlinienkonforme Auslegung des § 17 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 KSchG. Deshalb sei die Vorlage des mit dem Gesamtbetriebsrat abgeschlossenen Interessenausgleichs nicht ausreichend. Schließlich sei der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß beteiligt worden. Es sei nicht ausreichend, dass das Anhörungsschreiben vom 17. November 2008 der stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden ... übergeben worden sei. Es hätte dem Betriebsratsvorsitzenden ... übergeben werden müssen. Zur Verhinderung des Betriebsratsvorsitzenden ... und zu einem entsprechenden Beschluss des Betriebsrates habe die Beklagte nichts vorgetragen. Ein Verhinderungsfall werde bestritten. Schließlich werde bestritten, dass die Stellungnahme des Betriebsratsvorsitzenden vom 24. November 2008 (Anlage B 4.2, Bl. 68 d. A.) der Beklagten vor Ausspruch der Kündigung zugegangen sei.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die ordentlichen Kündigungen der Beklagten vom 26. November 2008 nicht beendet wird.
– Seite 4 –
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, die Kündigung sei aufgrund der Schließung der Filiale ... zum 28. Februar 2009 wirksam. Freie Stellen seien nicht vorhanden gewesen. Eine soziale Auswahl sei nicht erforderlich gewesen, weil alle Arbeitnehmer des Betriebes in ... entlassen worden seien. Die Massenentlassungsanzeige sei ordnungsgemäß erfolgt. Dies ergebe sich aus § 125 Abs. 2 InsO. Schließlich sei auch der Betriebsrat ordnungsgemäß angehört worden. Die stellvertretende Betriebsratsvorsitzende habe in dieser Funktion das Anhörungsschreiben entgegennehmen dürfen.
Das Arbeitsgericht Leipzig hat mit Urteil vom 2. September 2009 (15 Ca 5230/08) die Klage abgewiesen. Insbesondere sei die Betriebsratsanhörung ordnungsgemäß erfolgt. Werde der Betriebsratsvorsitzende zur Übergabe von Anhörungsunterlagen eingeladen und erscheine stattdessen sein Stellvertreter, so könne das nicht zulasten des Arbeitgebers gehen. Vielmehr könne der Arbeitgeber von einer Verhinderung des Betriebsratsvorsitzenden ausgehen. Auch sei die Massenentlassungsanzeige ordnungsgemäß erfolgt. Nach § 125 Abs. 2 InsO reiche es aus, wenn statt der Stellungnahme des Betriebsrates ein Interessenausgleich, gleichgültig ob mit dem Betriebsrat oder Gesamtbetriebsrat abgeschlossen, beigefügt werde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 116 ff. d. A.) verwiesen. Gegen das der Klägerin am 9. September 2009 zugestellte Urteil hat sie mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2009, welcher beim Sächsischen Landesarbeitsgericht am 5. Oktober 2009 eingegangen ist, Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist beim Sächsischen Landesarbeitsgericht innerhalb der verlängerten Frist am 19. November 2009 eingegangen.
Die Klägerin trägt vor, entgegen dem angefochtenen Urteil seien die streitgegenständlichen Kündigungen unwirksam, weil der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört worden sei. Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass die namentliche Benennung der Klägerin in der Namensliste des Interessenausgleichs nicht die erforderliche Anhörung des örtlichen Betriebsrates ersetze. Schon deshalb sei die Anhörung des Betriebsrates nicht ordnungsgemäß. Hinzukomme, dass dem stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden ein Anhörungsschreiben nur dann übergeben
– Seite 5 –
werden dürfe, wenn der Betriebsratsvorsitzende nach § 26 Abs. 2 Satz 2 BetrVG verhindert sei. Es werde nach wie vor eine Verhinderung des Betriebsratsvorsitzenden ... bestritten. Im Übrigen könne auch die Einladung zur Betriebsrätekonferenz durch den Gesamtbetriebsrat nicht der Beklagten zugerechnet werden. Die streitgegenständliche Kündigung sei auch unwirksam, weil der Anzeige nach § 17 KSchG keine Stellungnahme des örtlichen Betriebsrates beigefügt gewesen sei. Die Beifügung der Stellungnahme des örtlichen Betriebsrates sei Wirksamkeitsvoraussetzung. Die Vorlage eines mit dem Gesamtbetriebsrat abgeschlossenen Interessenausgleichs reiche nicht. Sinn und Zweck des restriktiv auszulegenden § 125 Abs. 2 InsO sei es, nur eine Stellungnahme des örtlichen Betriebsrates gegebenenfalls durch Abschluss eines Interessenausgleichs ausreichen zu lassen. Dieses Ergebnis gebiete auch eine europarechtskonforme Auslegung des § 17 KSchG gemäß der Richtlinie 98/89/EG.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Leipzig vom 2. September 2009 (15 Ca 5230/08) festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die ordentlichen Kündigungen der Beklagten vom 26. November 2008 nicht beendet wird.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil mit Rechtsausführungen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll nach § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO i. V. m. § 66 Abs. 7 ArbGG hingewiesen.
– Seite 6 –
Entscheidungsgründe
A.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist nach § 64 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. c) ArbGG an sich statthaft und auch im Übrigen form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG; 519, 520 ZPO).
B.
Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Arbeitsgericht Leipzig hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die streitgegenständliche Kündigung vom 26. November 2008 ist wirksam. Sie hat das Arbeitsverhältnis der Parteien nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zum 28. Februar 2009 aufgelöst.
I.
Die streitgegenständliche Kündigung vom 26. November 2008 gilt nicht bereits nach den §§ 4, 7 KSchG als wirksam, denn die Klägerin hat innerhalb der Drei-Wochen-Frist Kündigungsschutzklage erhoben. Die Kündigung ist der Klägerin am 27. November 2008 übergeben worden und damit zugegangen. Die dagegen erhobene Kündigungsschutzklage ging beim Arbeitsgericht Leipzig am 8. Dezember 2008 und damit rechtzeitig ein.
Es handelt sich um eine einheitliche Kündigung vom 26. November 2008. Es liegen nicht deshalb zwei jeweils getrennt auf ihre Wirksamkeit zu überprüfende Kündigungen vor, weil die Beklagte der Klägerin am 27. November 2008 die Kündigung vom 26. November 2008 übergeben und ihr dieselbe Kündigung nochmals per Post zugeschickt hat. Im Hinblick auf die Identität der Kündigungsschreiben ist von einer Kündigung auszugehen. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte zwei Kündigungen habe aussprechen wollen, sind nicht erkennbar (siehe hierzu BAG, Urteil vom 23. Juni 2009 – 2 AZR 474/07 – AP Nr. 47 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlun-
– Seite 7 –
gen). Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beklagte durch Übergabe und Zusendung derselben Kündigung deren Zugang sicherstellen wollte.
II.
Die Kündigung ist auch nicht nach § 1 Abs. 1 und 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1 KSchG unwirksam. Danach ist eine Kündigung sozial ungerechtfertigt und damit unwirksam, wenn sie u. a. nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in dem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Sind bei einer Kündigung aufgrund einer Betriebsänderung nach § 111 BetrVG die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Abs. 2 bedingt ist.
Gegen die Vermutung der Betriebsbedingtheit hat die Klägerin in der Berufungsinstanz nichts mehr vorgetragen. In dem wirksamen mit dem nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zuständigen Gesamtbetriebsrat zustande gekommenen Interessenaus-gleich ist die Klägerin namentlich bezeichnet. Anhaltspunkte, die die Vermutung der Betriebsbedingtheit der streitgegenständlichen Kündigung widerlegen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere wurde die die Kündigung begründende Betriebsschließung zum 28. Februar 2009 umgesetzt.
III.
Die Kündigung ist auch nicht nach § 1 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2 KSchG unwirksam. Die nach § 1 Abs. 3 Satz 3 KSchG darlegungs- und beweispflichtige Klägerin hat im Berufungsverfahren eine vermeintliche Fehlerhaftigkeit der sozialen Auswahl, insbesondere im Hinblick auf eine Verkennung des Betriebsbegriffs nicht mehr gerügt.
– Seite 8 –
IV.
Die Kündigung ist auch nicht deshalb unwirksam, weil, wie die Klägerin meint, die Beklagte die beabsichtigte Massenentlassung nicht ordnungsgemäß der Bundesagentur für Arbeit angezeigt habe.
1. Die Klägerin weist allerdings zutreffend darauf hin, dass eine Kündigung dann rechtsunwirksam ist, wenn sie der Arbeitgeber vor einer nach § 17 Abs. 1 KSchG erforderlichen, den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Anzeige ausgesprochen hat (BAG, Urteil vom 28. Mai 2009 – 8 AZR 273/08 – AP Nr. 370 zu § 613 a BGB; BAG, Urteil vom 23. März 2006 – 2 AZR 343/05 – AP Nr. 21 zu § 17 KSchG 1969 jeweils mit umfangreichen weiteren Nachweisen). Ist die nach § 17 Abs. 1 KSchG erforderliche Anzeige ordnungsgemäß erfolgt, so hindert die Entlassungssperre nach § 18 Abs. 1 KSchG weder den Ausspruch einer Kündigung nach Anzeige der Massenentlassung bei der Bundesagentur für Arbeit während des Laufs der Sperrfrist nach § 18 Abs. 1 und Abs. 2 KSchG noch verlängert die Sperrfrist die gesetzlichen Kündigungsfristen (BAG, Urteil vom 6. November 2008 – 2 AZR 935/07 – AP Nr. 4 zu § 18 KSchG 1969). Der Arbeitgeber ist nach § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG verpflichtet, der schriftlichen Anzeige eine Stellungnahme des Betriebsrates zu den Entlassungen beizufügen. Nach § 1 Abs. 5 Satz 4 KSchG bzw. § 125 Abs. 2 InsO ersetzt ein mit der Anzeige an die Bundesagentur für Arbeit vorgelegter Interessenausgleich mit Namensliste die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG.
2. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze hat die Beklagte die beabsichtigten Massenentlassungen und damit auch die beabsichtigte Kündigung der Klägerin der Bundesagentur für Arbeit ordnungsgemäß angezeigt. Dass die Anzeige die notwendigen Informationen im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 4 KSchG enthielt, ist nicht bestritten, ergibt sich im Übrigen aus dem Inhalt des vorgelegten Interessenausgleichs. Die Beifügung des Interessenausgleichs mit Namensliste ersetzte die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG, so dass die Stellungnahme des örtlichen Betriebsrates des Betriebes in Leipzig entbehrlich war.
– Seite 9 –
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist § 1 Abs. 5 Satz 4 KSchG bzw. § 125 Abs. 2 InsO nicht restriktiv dahingehend auszulegen, dass ein Interessenausgleich nur dann die Stellungnahme des Betriebsrates ersetzt, wenn der Interessenausgleich zwischen dem Arbeitgeber und dem örtlichen Betriebsrat, nicht aber zwischen dem Arbeitgeber und dem Gesamtbetriebsrat abgeschlossen worden ist. Eine am Wortlaut orientierte Auslegung der §§ 1 Abs. 5 Satz 4 KSchG bzw. § 125 Abs. 2 InsO lässt eine solche Einschränkung nicht zu. Auch gebietet eine teleologische Auslegung nicht eine solche Restriktion. Die Anzeigepflicht nach § 17 KSchG dient primär arbeitsmarktpolitischen Zwecken. Der Arbeitsverwaltung soll die Möglichkeit verschafft werden, rechtzeitig Maßnahmen zur Vermeidung oder wenigstens zur Verzögerung von Belastungen des Arbeitsmarktes einzuleiten und für anderweitige Beschäftigungen der Entlassenen zu sorgen (BAG, Urteil vom 23. März 2006, a. a. O. mit umfangreichen weiteren Nachweisen). Einer an diesem Zweck orientierte Informationspflicht genügt die Vorlage eines Interessenausgleichs unabhängig davon, ob er mit dem Betriebsrat oder mit Gesamtbetriebsrat abgeschlossen worden ist. Schließlich gebietet auch eine an der sogenannten Massenentlassungsrichtlinie 98/59/EG orientierte richtlinienkonforme Auslegung eine solche Restriktion nicht. Die Richtlinie 98/59/EG enthält keine Regelung, wonach der Anzeige eine Stellungnahme des örtlichen Betriebsrates beizufügen ist. Auch der Europäische Gerichtshof verlangt das nicht. Insbesondere in seiner Entscheidung vom 10. September 2009 lässt der EuGH eine Konsultation mit der Arbeitnehmervertretung genügen; die Zuständigkeit einer bestimmten Arbeitnehmervertretung, insbesondere ausschließlich des örtlichen Betriebsrates verlangt er nicht (EuGH, Urteil vom 10. September 2009 – C-44/08 – NZA 2009, 1083). Die Massenentlassungsanzeige erfolgte somit ordnungsgemäß. Die verhängte Sperrfrist stand dem Ausspruch der Kündigung nicht entgegen.
V.
Die Kündigung ist auch nicht nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam.
– Seite 10 –
1. Nach § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat die Gründe für die Kündigung mitzuteilen, d. h. der Arbeitgeber muss schriftlich oder mündlich den Betriebsrat neben näheren Informationen über die Person des betroffenen Arbeitnehmers die Art und den Zeitpunkt der Kündigung und die seiner Ansicht nach maßgebenden Kündigungsgründe mitteilen (ständige Rechtsprechung siehe BAG, Urteil vom 23. Juni 2009, a. a. O.; BAG, Urteil vom 22. Oktober 2008 – 2 AZR 163/07 – AP Nr. 18 zu § 1 KSchG 1969 Namensliste; BAG, Urteil vom 15. November 1995 – 2 AZR 974/94 – AP Nr. 73 zu 102 BetrVG 1972 jeweils mit weiteren Nachweisen). Der für den Arbeitgeber maßgebende Sachverhalt ist unter Angabe der Tatsachen, aus denen der Kündigungsentschluss hergeleitet wird, näher so zu beschreiben, dass der Betriebsrat ohne zusätzliche eigene Nachforschung in die Lage versetzt wird, die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu prüfen und sich über eine Stellungnahme schlüssig zu werden. Kommt der Arbeitgeber diesen Anforderungen an seine Mitteilungspflicht nicht oder nicht richtig nach, unterlaufen ihm insoweit bei der Durchführung der Anhörung Fehler, so ist die Kündigung unwirksam.
Die Anhörung des Betriebsrates nach § 102 Abs. 1 und Abs. 2 BetrVG vollzieht sich in zwei aufeinanderfolgenden Verfahrensabschnitten. Diese sind nach ihrem Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich voneinander abzugrenzen. So hat zunächst der Arbeitgeber unter Beachtung der in § 102 Abs. 1 BetrVG beschriebenen Erfordernisse das Anhörungsverfahren einzuleiten. Im Anschluss daran ist es Aufgabe des Betriebsrates sich mit der beabsichtigten Kündigung zu befassen und darüber zu entscheiden, ob und wie er Stellung nehmen will. Die Trennung dieser beiden Verantwortungsbereiche ist wesentlich für die Entscheidung der Frage, wann eine Kündigung im Sinne des § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG „ohne Anhörung des Betriebsrates ausgesprochen“ und deswegen unwirksam ist. Da im Regelungsbereich des § 102 Abs. 1 BetrVG sowohl dem Arbeitgeber als auch dem Betriebsrat Fehler unterlaufen können, ermöglicht diese Abgrenzung eine sachgerechte Antwort auf die Frage, wem im Einzelfall ein Fehler zuzurechnen ist. Nur wenn dem Arbeitgeber der bei ihm obliegenden Einleitung des Anhörungsverfahrens ein Fehler unterläuft, liegt darin eine Verletzung des § 102 Abs. 1 BetrVG mit der Folge
– Seite 11 –
der Unwirksamkeit der Kündigung. Mängel, die im Verantwortungsbereich des Betriebsrates liegen, führen grundsätzlich nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung (so ausdrücklich BAG, Urteil vom 6. Oktober 2005 – 2 AZR 316/04 – AP Nr. 150 zu § 102 BetrVG 1972 mit weiteren Nachweisen).
Zur Entgegennahme von Erklärungen, mit denen der Arbeitgeber den Betriebsrat nach § 102 BetrVG zu einer beabsichtigten Kündigung anhört, ist nach § 26 Abs. 2 Satz 2 BetrVG der Vorsitzende und im Verhinderungsfalle sein Vertreter berechtigt. Zur Entgegennahme sind auch einzelne Mitglieder des Betriebsrates berechtigt, wenn der Betriebsrat sie zum Empfang bevollmächtigt hat. Nimmt ein Betriebsratsmitglied eine Erklärung des Arbeitgebers entgegen, ohne eine Empfangsvollmacht zu haben, so ist die Erklärung gegenüber dem Betriebsrat dennoch wirksam erfolgt, wenn der Arbeitgeber von einer Bevollmächtigung ausgehen konnte (so BAG, Urteil vom 6. Oktober 2005, a. a. O.). Noch weitergehend will das Landesarbeitsgericht München (Urteil vom 9. August 2006 – 9 Sa 1251/05 –) von einer Empfangsbotenstellung eines einfachen Betriebsratsmitglieds immer dann ausgehen, wenn der Betriebsratsvorsitzende und sein Stellvertreter im Betrieb nicht anwesend sind.
2. Unter Zugrundelegung dieser Rechtsgrundsätze ist die Anhörung des zuständigen Betriebsrates des Betriebs in Leipzig ordnungsgemäß erfolgt.
Mit dem Anhörungsschreiben vom 17. November 2008 informierte die Beklagte den Betriebsrat über alle wesentlichen die Kündigung begründenden Umstände. Insbesondere wurde das Insolvenzverfahren, die unternehmerische Entscheidung, insbesondere die Betriebsschließung des Betriebes in Leipzig zum 28. Februar 2009 sowie der Kündigungstermin nach § 113 InsO dargelegt. Diesem Anhörungsschreiben war eine Namensliste, auf der sich auch der Name der Klägerin befand, ebenso wie eine Übersicht der Sozialdaten der zur Kündigung vorgesehenen Arbeitnehmer beigefügt. Die Unterrichtung war somit ordnungsgemäß.
Die Beklagte hat das Anhörungsschreiben nebst Anlagen auch der zum Empfang
– Seite 12 –
nach § 26 Abs. 2 Satz 2 BetrVG die stellvertretende Vorsitzende des Betriebsrates nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden des Betriebsrates empfangsberechtigt. Eine wirksame Übergabe des Anhörungsschreibens an die stellvertretende Betriebsratesvorsitzende liegt hier deshalb vor, weil die Beklagte aufgrund der Gesamtumstände von einer Verhinderung des Vorsitzenden des Betriebsrates ausgehen durfte. Entsprechend der vom Bundesarbeitsgericht anerkannten Konstellation, dass ein einfaches Betriebsratsmitglied als empfangsbevollmächtigt gilt, wenn der Arbeitgeber von einer Bevollmächtigung ausgehen durfte, gilt auch die stellvertretende Betriebsratsvorsitzende als empfangsberechtigt, wenn der Arbeitgeber von einer Verhinderung des Betriebsratsvorsitzenden ausgehen durfte. Im vorliegenden Fall konnte die Beklagte das Anhörungsschreiben der stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden als Empfangsberechtigte des Betriebsrates übergeben, denn sie durfte von einer Verhinderung des Betriebsratsvorsitzenden ausgehen. Der Gesamtbetriebsratsvorsitzende hat in Absprache mit der Beklagten die Betriebsratsvorsitzenden und ihre Stellvertreter zu einer Betriebsrätebesprechung am 17. November 2008 geladen. In diesem Schreiben wurden als Tagesordnungspunkte u. a. der Interessenausgleich und der Sozialplan mitgeteilt. Außerdem wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Geschäftsleitung an diesem Tag die Anhörung zu den beabsichtigten Kündigungen den Betriebsräten übergeben wolle. Für den Betriebsrat des Betriebes Leipzig ist ohne Angabe von Gründen nicht der Betriebsratsvorsitzende, sondern dessen Stellvertreterin und ein weiteres Mitglied erschienen. In einer derartigen Fallkonstellation, in der der geladene Betriebsratsvorsitzende grundlos nicht erscheint, sondern seine Stellvertreterin den Termin wahrnimmt, darf der Arbeitgeber darauf vertrauen, dass der Betriebsratsvorsitzende verhindert ist. Dies gilt umso mehr, als es im vorliegenden Fall um eine langfristig angekündigte Einladung zu einem sehr bedeutenden, die Existenz des Unternehmens berührenden Termins ging. Hier durfte die Beklagte annehmen, dass der Betriebsratsvorsitzende diesen Termin nur dann nicht wahrnimmt, wenn er tatsächlich verhindert war.
Die Betriebsratsanhörung ist somit ordnungsgemäß am 17. November 2008 eingeleitet worden. Ob die Stellungnahme des Betriebsrats vom 24. November 2008 bei
– Seite 13 –
der Beklagten eingegangen ist, kann dahinstehen, denn die Kündigung ging der Klägerin nach Ablauf der einwöchigen Frist im Sinne des § 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG zu.
C.
Die Berufung der Klägerin war deshalb mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Revision wurde nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
– Seite 14 –
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann von d. Berufungsklägerin
Revision
eingelegt werden.
Die Revision muss innerhalb
einer Notfrist von einem Monat
schriftlich beim Bundesarbeitsgericht eingelegt werden.
Die Anschrift des Bundesarbeitsgerichts lautet:
Postfach, 99112 Erfurt
oder
Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt
Telefon: (03 61) 26 36 - 0
Telefax: (03 61) 26 36 - 20 00.
Sie ist gleichzeitig innerhalb
einer Frist von zwei Monaten
schriftlich zu begründen.
Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Die Revisionsschrift und die Begründung der Revision müssen von einem Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Prozessbevollmächtigte sind nur zugelassen:
1. Rechtsanwälte,
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgeberverbänden sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände und Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
3. Juristische Personen, die die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 ArbGG erfüllen.
– Seite 15 –
In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift und die Begründung unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
Bezüglich der Möglichkeiten elektronischer Einlegung und Begründung der Revision - eine Einlegung per E-Mail ist ausgeschlossen! - wird verwiesen auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 9. März 2006 (BGBl. I S. 519).
Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht.
Für die weiteren Beteiligten ist gegen die Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben.
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |