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LAG Köln, Beschluss vom 02.11.2010, 7 Ta 153/10
Schlagworte: | Kündigung | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht Köln | |
Aktenzeichen: | 7 Ta 153/10 | |
Typ: | Beschluss | |
Entscheidungsdatum: | 02.11.2010 | |
Leitsätze: | Lässt der Arbeitgeber ein und dieselbe Kündigungserklärung sicherheitshalber auf mehreren Zustellwegen übermitteln (z. B. Normalbrief und Einwurf-Einschreiben), so handelt es sich dennoch nur um eine einzige einheitliche Willenserklärung, auch wenn die verschiedenen Ausfertigungen dem Arbeitnehmer an unterschiedlichen Tagen zugehen. Im Kündigungsschutzprozess erwächst daher nur einmal der Streitwert in Höhe des Vierteljahresverdienstes. | |
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 1.03.2010, 3 Ca 11800/09 | |
Landesarbeitsgericht Köln, 7 Ta 153/10
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des anwaltlichen Klägervertreters vomn09.03.2010 gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 01.03.2010 in Sachen 3 Ca 11800/09 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I. Der Beschwerdeführer vertrat den Kläger in einem Kündigungsschutzverfahren. Die streitgegenständliche arbeitgeberseitige Kündigung vom 10.12.2009 war dem Kläger am 12.10.2009 sowohl per Einwurf-Einschreiben wie auch als einfache Briefpost zugegangen. In der Kündigungserklärung des Arbeitgebers hieß es: "Aus Gründen des Nachweises des Zuganges erhalten Sie dieses Schreiben sowohl als Einwurf-
Einschreiben, als auch auf dem normalen Postweg."
Der Klägervertreter formulierte in der Klageschrift wegen des doppelten Zuganges der Kündigungserklärung zwei gesonderte Kündigungsschutz-Feststellungsanträge. Darüber hinaus machte er für den Kläger Zahlungsansprüche, Urlaubsansprüche und ein Zwischenzeugnis geltend. Der Rechtsstreit endete, ohne dass ein Gerichtstermin hatte stattfinden müssen, durch einen Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO.
Das Arbeitsgericht setzte den Streitwert für Verfahren und Vergleich auf 9.693,32 € fest. Dabei bewertete es die beiden gegen die Kündigung vom 10.12.2009 gerichteten Feststellungsanträge einheitlich mit dem dreifachen Monatseinkommen des Klägers in Höhe von 2.313,33 €, also mit 6.939,99 €.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägervertreters. Dieser vertritt die
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Auffassung, dass schon der erste Feststellungsantrag für sich allein mit dem dreifachen Bruttomonatseinkommen des Klägers zu bewerten gewesen wäre und für den zweiten Feststellungsantrag zumindest noch ein weiteres Monatseinkommen habe angesetzt werden müssen. Der Klägervertreter begründet seine Auffassung mit der sog. punktuellen Streitgegenstandstheorie, die ihn zwinge, bei mehreren Arbeitgeber-Kündigungen gegen jede einzelne Kündigung innerhalb der 3-Wochen-Frist des § 4 KSchG gerichtlich
vorzugehen, was für den Anwalt einen deutlichen Mehraufwand und ein erhöhtes Haftungsrisiko mit sich bringe.
II. Die zulässige Streitwertbeschwerde des anwaltlichen Klägervertreters ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die beiden vom Klägervertreter formulierten Feststellungsanträge gegen die arbeitgeberseitige Kündigung vom 10.12.2009, die dem Kläger einmal als Einwurf-Einschreiben und zusätzlich per einfacher Briefpost zugegangen ist, zurecht nur einmal einheitlich mit dem dreifachen Monatseinkommen des Klägers bewertet.
Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, wie der Streitwert zu bemessen ist, wenn in einem Kündigungsschutzverfahren neben einer ersten arbeitgeberseitig ausgesprochenen Kündigung noch eine oder mehrere weitere Nachfolgekündigungen angegriffen werden (müssen), stellt sich vorliegend in Wirklichkeit nicht. Im vorliegenden Kündigungsschutzrechtsstreit ging es nicht um mehrere selbständig zu betrachtende arbeitgeberseitige Willenserklärungen, sondern lediglich um eine einzige einheitliche Kündigungserklärung vom 10.12.2009, die der Arbeitgeber lediglich aus Beweissicherungsgründen dem Kläger auf zwei verschiedenen Übermittlungswegen hat zukommen lassen. Dies folgt nicht nur aus der wörtlichen Identität der beiden dem Kläger am 10.12.2009 zugegangenen Ausfertigungen des Kündigungsschreibens vom 10.12.2009, sondern insbesondere auch aus der in dem Schreiben selbst vorgenommenen Klarstellung, wonach der Arbeitnehmer "aus Gründen des Nachweises des Zuganges" "dieses Schreiben sowohl als Einwurf-Einschreiben, als auch auf dem normalen Postweg" erhalten solle.
Da zwischen den Parteien somit in Wirklichkeit nur eine einheitliche Kündigungserklärung in Streit stand, hat das Arbeitsgericht das Feststellungsbegehren des Klägers zu Recht einheitlich mit dem dreifachen Bruttomonatseinkommen bewertet.
Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht statthaft.
Dr. Czinczoll, Vorsitzender Richter am LAG
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
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