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LAG Köln, Be­schluss vom 02.11.2010, 7 Ta 153/10

   
Schlagworte: Kündigung
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Aktenzeichen: 7 Ta 153/10
Typ: Beschluss
Entscheidungsdatum: 02.11.2010
   
Leitsätze: Lässt der Arbeitgeber ein und dieselbe Kündigungserklärung sicherheitshalber auf mehreren Zustellwegen übermitteln (z. B. Normalbrief und Einwurf-Einschreiben), so handelt es sich dennoch nur um eine einzige einheitliche Willenserklärung, auch wenn die verschiedenen Ausfertigungen dem Arbeitnehmer an unterschiedlichen Tagen zugehen. Im Kündigungsschutzprozess erwächst daher nur einmal der Streitwert in Höhe des Vierteljahresverdienstes.
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 1.03.2010, 3 Ca 11800/09
   

Lan­des­ar­beits­ge­richt Köln, 7 Ta 153/10

 

Te­nor:

Die so­for­ti­ge Be­schwer­de des an­walt­li­chen Kläger­ver­tre­ters vomn09.03.2010 ge­gen den Streit­wert­be­schluss des Ar­beits­ge­richts Köln vom 01.03.2010 in Sa­chen 3 Ca 11800/09 wird zurück­ge­wie­sen.

 

Gründe:

I. Der Be­schwer­deführer ver­trat den Kläger in ei­nem Kündi­gungs­schutz­ver­fah­ren. Die streit­ge­genständ­li­che ar­beit­ge­ber­sei­ti­ge Kündi­gung vom 10.12.2009 war dem Kläger am 12.10.2009 so­wohl per Ein­wurf-Ein­schrei­ben wie auch als ein­fa­che Brief­post zu­ge­gan­gen. In der Kündi­gungs­erklärung des Ar­beit­ge­bers hieß es: "Aus Gründen des Nach­wei­ses des Zu­gan­ges er­hal­ten Sie die­ses Schrei­ben so­wohl als Ein­wurf-
Ein­schrei­ben, als auch auf dem nor­ma­len Post­weg
."

Der Kläger­ver­tre­ter for­mu­lier­te in der Kla­ge­schrift we­gen des dop­pel­ten Zu­gan­ges der Kündi­gungs­erklärung zwei ge­son­der­te Kündi­gungs­schutz-Fest­stel­lungs­anträge. Darüber hin­aus mach­te er für den Kläger Zah­lungs­ansprüche, Ur­laubs­ansprüche und ein Zwi­schen­zeug­nis gel­tend. Der Rechts­streit en­de­te, oh­ne dass ein Ge­richts­ter­min hat­te statt­fin­den müssen, durch ei­nen Ver­gleich nach § 278 Abs. 6 ZPO.

Das Ar­beits­ge­richt setz­te den Streit­wert für Ver­fah­ren und Ver­gleich auf 9.693,32 € fest. Da­bei be­wer­te­te es die bei­den ge­gen die Kündi­gung vom 10.12.2009 ge­rich­te­ten Fest­stel­lungs­anträge ein­heit­lich mit dem drei­fa­chen Mo­nats­ein­kom­men des Klägers in Höhe von 2.313,33 €, al­so mit 6.939,99 €.

Hier­ge­gen rich­tet sich die so­for­ti­ge Be­schwer­de des Kläger­ver­tre­ters. Die­ser ver­tritt die 

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Auf­fas­sung, dass schon der ers­te Fest­stel­lungs­an­trag für sich al­lein mit dem drei­fa­chen Brut­to­mo­nats­ein­kom­men des Klägers zu be­wer­ten ge­we­sen wäre und für den zwei­ten Fest­stel­lungs­an­trag zu­min­dest noch ein wei­te­res Mo­nats­ein­kom­men ha­be an­ge­setzt wer­den müssen. Der Kläger­ver­tre­ter be­gründet sei­ne Auf­fas­sung mit der sog. punk­tu­el­len Streit­ge­gen­stands­theo­rie, die ihn zwin­ge, bei meh­re­ren Ar­beit­ge­ber-Kündi­gun­gen ge­gen je­de ein­zel­ne Kündi­gung in­ner­halb der 3-Wo­chen-Frist des § 4 KSchG ge­richt­lich
vor­zu­ge­hen, was für den An­walt ei­nen deut­li­chen Mehr­auf­wand und ein erhöhtes Haf­tungs­ri­si­ko mit sich brin­ge.

II. Die zulässi­ge Streit­wert­be­schwer­de des an­walt­li­chen Kläger­ver­tre­ters ist un­be­gründet. Das Ar­beits­ge­richt hat die bei­den vom Kläger­ver­tre­ter for­mu­lier­ten Fest­stel­lungs­anträge ge­gen die ar­beit­ge­ber­sei­ti­ge Kündi­gung vom 10.12.2009, die dem Kläger ein­mal als Ein­wurf-Ein­schrei­ben und zusätz­lich per ein­fa­cher Brief­post zu­ge­gan­gen ist, zu­recht nur ein­mal ein­heit­lich mit dem drei­fa­chen Mo­nats­ein­kom­men des Klägers be­wer­tet.

Die vom Be­schwer­deführer auf­ge­wor­fe­ne Fra­ge, wie der Streit­wert zu be­mes­sen ist, wenn in ei­nem Kündi­gungs­schutz­ver­fah­ren ne­ben ei­ner ers­ten ar­beit­ge­ber­sei­tig aus­ge­spro­che­nen Kündi­gung noch ei­ne oder meh­re­re wei­te­re Nach­fol­gekündi­gun­gen an­ge­grif­fen wer­den (müssen), stellt sich vor­lie­gend in Wirk­lich­keit nicht. Im vor­lie­gen­den Kündi­gungs­schutz­rechts­streit ging es nicht um meh­re­re selbständig zu be­trach­ten­de ar­beit­ge­ber­sei­ti­ge Wil­lens­erklärun­gen, son­dern le­dig­lich um ei­ne ein­zi­ge ein­heit­li­che Kündi­gungs­erklärung vom 10.12.2009, die der Ar­beit­ge­ber le­dig­lich aus Be­weis­si­che­rungs­gründen dem Kläger auf zwei ver­schie­de­nen Über­mitt­lungs­we­gen hat zu­kom­men las­sen. Dies folgt nicht nur aus der wört­li­chen Iden­tität der bei­den dem Kläger am 10.12.2009 zu­ge­gan­ge­nen Aus­fer­ti­gun­gen des Kündi­gungs­schrei­bens vom 10.12.2009, son­dern ins­be­son­de­re auch aus der in dem Schrei­ben selbst vor­ge­nom­me­nen Klar­stel­lung, wo­nach der Ar­beit­neh­mer "aus Gründen des Nach­wei­ses des Zu­gan­ges" "die­ses Schrei­ben so­wohl als Ein­wurf-Ein­schrei­ben, als auch auf dem nor­ma­len Post­weg" er­hal­ten sol­le.

Da zwi­schen den Par­tei­en so­mit in Wirk­lich­keit nur ei­ne ein­heit­li­che Kündi­gungs­erklärung in Streit stand, hat das Ar­beits­ge­richt das Fest­stel­lungs­be­geh­ren des Klägers zu Recht ein­heit­lich mit dem drei­fa­chen Brut­to­mo­nats­ein­kom­men be­wer­tet.

Ge­gen die­se Ent­schei­dung ist ein wei­te­res Rechts­mit­tel nicht statt­haft.

Dr. Czinc­zoll, Vor­sit­zen­der Rich­ter am LAG

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