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LAG Hamm, Beschluss vom 05.03.2010, 13 TaBV 18/09
Schlagworte: | Betriebsrat, Jugend- und Auszubildendenvertretung, Rechtsanwalt, Kostenerstattung | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht Hamm | |
Aktenzeichen: | 13 TaBV 18/09 | |
Typ: | Beschluss | |
Entscheidungsdatum: | 05.03.2010 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Detmold, Beschluss vom 22.01.2009, 3 BV 38/08 | |
13 TaBV 18/09
3 BV 38/08
ArbG Detmold
Verkündet am 05.03.2010
Breer Reg.-Beschäftigte Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Landesarbeitsgericht Hamm
Im Namen des Volkes
Beschluss
In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten
hat die 13. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm aufgrund der mündlichen Anhörung vom 05.03.2010 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Müller sowie die ehrenamtlichen Richter Seppelfricke und Rathmann
beschlossen:
- 2 -
Auf die Beschwerde des Betriebsrats – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen - wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 22.01.2009 – 3 BV 38/08 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Arbeitgeberin wird aufgegeben, den Betriebsrat von den Verbindlichkeiten gegenüber den Rechtsanwälten W1 & W2, S8 23, 23456 B2, aus den Rechnungen
a) vom 06.12.2007 – Nr. 7299A – in Höhe von 570,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2007 und
b) vom 05.03.2008 – Nrn. 8084A, 8085A, 8086A und 8087A – in Höhe von 1187,02 €, 1053,15 €, 1139,43 € und 1139,43 € nebst Zinsen in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.03.2008 freizustellen.
Die weitergehenden Anträge werden abgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Der Betriebsrat und die Arbeitgeberin streiten um die Verpflichtung zur Freistellung von den Kosten der in fünf Verfahren für die Jugend- und Auszubildendenvertretung (im Folgenden kurz: JAV) tätig gewordenen Rechtsanwälte.
- 3 -
Die Arbeitgeberin betreibt Kliniken in D2 und L2 sowie eine Notfallambulanz und Kinder- und Jugendpsychiatrie in B3 S9. Sie beschäftigt insgesamt ca. 2.700 Arbeitnehmer, darunter ca. 25 Auszubildende.
Im Juli 2007 strengte sie unter den Aktenzeichen 2 BV 51/07, 3 BV 52/07, 1 BV 53/07, 2 BV 45/07 und 3 BV 55/07 (ArbG Detmold) Beschlussverfahren ein, letztlich gemäß § 78 a BetrVG gerichtet auf die Auflösung der Arbeitsverhältnisse von fünf Mitgliedern der JAV, die zu Gesundheits- und Krankenpflegern ausgebildet worden waren.
In den inzwischen abgeschlossenen Verfahren wurde der Betriebsrat von den Rechtsanwälten I1 und R5 vertreten, während die Rechtsanwälte W1 & W2 mit Sitz in B2 u.a. aufgrund eines entsprechenden einstimmigen Beschlusses des Betriebsrates vom 15.08.2007 als Bevollmächtigte der JAV auftraten. Diese hatte insoweit kurz zuvor in ihrer Sitzungsniederschrift vom 02.08.2007 u.a. festgehalten:
„Für die Mitglieder der JAV ist die Situation schwierig. Teilweise wird es so dargestellt, dass die befristet beschäftigten MitarbeiterInnen im Pflegedienst keine Vertragsverlängerung erhalten, da die JAV-Mitglieder übernommen werden. Die befristet beschäftigten MitarbeiterInnen sind alle im Bereich der Geriatrie eingesetzt, so dass bei deren Ausscheiden ein Aufrechterhalten des Dienstplanes nicht mehr möglich ist. Sowohl Herr Dr. W3 als auch die Station 14 haben sich diesbezüglich schriftlich an den Betriebsrat gewandt. Der Betriebsrat hat hierauf ebenfalls Herrn Dr. W3 sowie Sr. C1 S11 und Sr. M2 R6 angeschrieben und mitgeteilt, dass für die Personalplanung und den Personaleinsatz die PDL verantwortlich ist. Letztendlich trägt der Arbeitgeber die Verantwortung dafür, dass alle MitarbeiterInnen in einem Bereich eingesetzt wurden. Auch die JAV-Mitglieder sollen alle nach dem Abschluss ihrer Ausbildung wieder im Bereich der Geriatrie eingesetzt werden."
Am 06.12.2007 und 05.03.2008 richteten die Rechtsanwälte W1 & W2 insgesamt fünf Kostenrechnungen u.a. auch den Betriebsrat, und zwar über 592,98 € einschließlich 22,49 € Fahrtkosten (Nr. 7299A – Bl. 10 f. d.A.), über 1.232,72 € einschließlich 45,70 € Fahrtkosten (Nr. 8084A – Bl. 14 f. d.A.), über 1.076,-- € einschließlich 22,85 € Fahrtkosten (Nr. 8085A – Bl. 18 f. d.A.) und über jeweils 1.139,43 € (Nrn. 8086A und 8087A - Bl. 21 ff. d.A.).
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Nachdem sich die Arbeitgeberin in der Folgezeit weigerte, die Kosten zu übernehmen, fasste – neben der JAV – der Betriebsrat mehrere Beschlüsse betreffend das vorliegende Kostenverfahren und dessen Durchführung durch die Rechtsanwälte W1 & W2, und zwar am 16.04.2008, 21.01. und 20.08.2009 sowie 13.01.2010. In der letztgenannten Sitzung stimmte der vollzählig zusammengekommene Betriebsrat einstimmig dafür (Bl. 317 ff. d.A.).
Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, die Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung der JAV ergebe sich bereits daraus, dass diese nach § 78 a Abs. 4 BetrVG zwingend beizuladen sei. Davon abgesehen habe der Ausgang der fünf Verfahren gezeigt, dass die rechtlichen Begründungen der JAV und des Betriebsrates sich ergänzt, jedoch nicht gedeckt hätten.
Soweit hier noch von Interesse, hat der Antragsteller zu 2) = Betriebsrat beantragt,
1. die Antragsgegnerin zu verurteilen, den Antragsteller zu 2) von seiner Verpflichtung aus den Rechnung Nr. 7299A vom 06.12.2007 gegenüber den Rechtsanwälten W1 & W2, S10. 23, 23456 B2, in Höhe von 592,08 € nebst einer 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank liegenden Verzinsung ab dem 21.12.2007 freizustellen,
2. die Antragsgegnerin zu verurteilen, den Antragsteller zu 2) von seiner Verpflichtung aus den Rechnung Nr. 8084A vom 05.03.2008 in Höhe von weiteren 1.232,72 € nebst einer 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank liegenden Verzinsung ab dem 20.03.2008 freizustellen,
3. die Antragsgegnerin zu verurteilen, den Antragsteller zu 2) von seiner Verpflichtung aus den Rechnung Nr. 8085A vom 05.03.2008 gegenüber den Rechtsanwälten W1 & W2, S10. 23, 23456 B2, in Höhe von weiteren 1.076,-- € nebst einer 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank liegenden Verzinsung ab dem 21.12.2007 freizustellen,
- 5 -
4. die Antragsgegnerin zu verurteilen, den Antragsteller zu 2) von seiner Verpflichtung aus den Rechnung Nr. 8086A vom 05.03.2008 in Höhe von weiteren 1.139,43 € nebst einer 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank liegenden Verzinsung ab dem 20.03.2008 freizustellen,
5. die Antragsgegnerin zu verurteilen, den Antragsteller zu 2) von seiner Verpflichtung aus den Rechnung Nr. 8087A vom 05.03.2008 in Höhe von weiteren 1.139,43 € nebst einer 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank liegenden Verzinsung ab dem 20.03.2008 freizustellen.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Sie hat die Meinung vertreten, zur effektiven Vertretung der nicht widerstreitenden Interessen von Betriebsrat und JAV habe es ausgereicht, dass eine Rechtsanwaltskanzlei in den Verfahren nach § 78 a BetrVG aufgetreten sei.
In jedem Fall bestehe kein Anspruch auf Erstattung der Reisekosten, weil die JAV sich einen vergleichbar sachkundigen und kompetenten Rechtsanwalt am Sitz des Unternehmens oder des Arbeitsgerichts hätte nehmen können.
Davon abgesehen werde die ordnungsgemäße Beschlussfassung zur Durchführung des vorliegenden Verfahrens bestritten.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 22.01.2009 die Anträge zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, in Verfahren nach § 78 a BetrVG verfolgten Betriebsrat und JAV grundsätzlich dasselbe Ziel, nämlich die Interessen der JAV-Mitglieder wahrzunehmen. Deshalb könne die JAV nur dann einen eigenen Verfahrensbevollmächtigten beanspruchen, wenn es tatsächlich zu einem Interessenkonflikt mit dem Betriebsrat gekommen sei, wofür es hier keine Anhaltspunkte gebe.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Betriebsrat mit seiner Beschwerde.
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Er meint, es sei grundsätzlich nicht so, dass in Verfahren nach § 78 a BetrVG der Betriebsrat und die JAV grundsätzlich dieselben Ziele verfolgten. Hier sei im Übrigen vor Beginn der gerichtlichen Auseinandersetzung eine Interessenkollision absehbar gewesen, weil die Übernahme von fünf JAV-Mitgliedern im Widerstreit gestanden habe zur Verlängerung befristeter Arbeitsverträge in der Geriatrie.
Der Betriebsrat beantragt,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 22.01.2009 – 3 BV 38/08 – abzuändern und der Arbeitgeberin aufzugeben, den Betriebsrat von den Verbindlichkeiten gegenüber den Rechtsanwälten W1 & W2, S10. 23, 23456 B2, aus den Rechnungen
a) vom 06.12.2007 – Nr. 7299A – in Höhe von 592,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2007 und
b) vom 05.03.2008 – Nrn. 8084A, 8085A, 8086A und 8087A – in Höhe von 1.232,72 €, 1.076,-- €, 1.139,43 € und 1.139,43 € nebst Zinsen in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.03.2008 freizustellen.
Die Arbeitgeberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie weist darauf hin, dass eine Interessenkollision zwischen Betriebsrat und JAV zu keinem Zeitpunkt bestanden habe. Dies ergebe sich u.a. daraus, dass der Betriebsrat im Vorfeld erklärt habe, sich sowohl für die Interessen der JAV-Mitglieder als auch der befristet beschäftigten Mitarbeiter einzusetzen.
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In jedem Fall sei es nicht erforderlich gewesen, vorliegend alle Kosten geltend zu machen, weil man sich im Vorfeld bereit erklärt habe, ein „Pilotverfahren" zu führen und sich nach der rechtskräftigen Gerichtsentscheidung zu richten.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.
B.
Die zulässige Beschwerde des Betriebsrates ist größtenteils begründet. Mit Ausnahme der in drei Fällen geltend gemachten Fahrtkosten kann er von der Arbeitgeberin gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG verlangen, von den Kosten gemäß den fünf Rechnungen der Rechtsanwälte W1 & W2 vom 06.12.2007 und 05.03.2008 nebst Zinsen freigestellt zu werden.
I. Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (zuletzt 17.08.2005 – 7 ABR 56/04 – AP InsO § 55 Nr. 10; zust. z.B. GK-Weber, 9. Aufl., § 40 Rn. 95 m.w.N.) hat der Arbeitgeber nach § 40 Abs. 1 BetrVG Honorarkosten eines Rechtsanwaltes dann zu tragen, wenn der Betriebsrat die Heranziehung in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren für erforderlich halten durfte. Die Freistellungspflicht entfällt immer nur dann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung von vornherein aussichtslos erscheint oder die Heranziehung eines Verfahrensbevollmächtigten rechtsmissbräuchlich erfolgt und deshalb das Interesse des Arbeitgebers an der Begrenzung seiner Kostentragungspflicht missachtet wird. Für Konstellationen wie hier, wo es um die kostenauslösende Einschaltung von Rechtsanwälten für die Vertretung der JAV in Verfahren nach § 78 a BetrVG geht, hat die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm am 16.01.2009 (10 TaBV 37/08) bereits zutreffend entschieden, dass ein entsprechender Beschluss, wie § 67 Abs. 2 BetrVG zeigt, ausschließlich vom Betriebsrat und nicht von der JAV stammen muss.
Einen solchen Beschluss hat der Betriebsrat am 15.08.2007 einstimmig gefasst und sich dabei innerhalb des ihm gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG eröffneten Beurteilungsspielraums gehalten.
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Durch die gesetzliche Bestimmung des § 78 a Abs. 4 Satz 2 BetrVG, wonach in Verfahren um die Begründung bzw. Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines Mitglieds der JAV diese zwingend zu beteiligen ist, soll die Kontinuität und Unabhängigkeit der Arbeit in dem genannten Gremium sichergestellt werden (vgl. zuletzt BAG, 25.02.2009 – 7 ABR 61/07; 16.07.2008 – 7 ABR 13/07 – AP BetrVG 1972 § 78 a Nr. 50; Fitting, 25. Aufl., § 78 a Rn. 1; GK/Oetker, a.a.O., § 78 Rn 1).
Der ebenfalls zu beteiligende Betriebsrat kann demgegenüber andere, weitergehende und ggf. auch konträre Interessen zu wahren haben, weil er gemäß § 2 Abs. 1 BetrVG das Wohl aller Arbeitnehmer und des gesamten Betriebs zu berücksichtigen hat.
Dies macht die Konstellation in den konkret durchgeführten Verfahren nach § 78 a BetrVG exemplarisch deutlich. So war es die maßgebliche Aufgabe der JAV und ihrer Verfahrensbevollmächtigten, durch eine Weiterbeschäftigung der fünf Mitglieder für eine kontinuierliche Fortführung der Arbeit in diesem betriebsverfassungsrechtlichen Gremium zu sorgen. Demgegenüber stellte sich für den Betriebsrat zusätzlich die Aufgabe, die Interessen der in der Geriatrie nur befristet beschäftigten Mitarbeiter in seinen Abwägungsprozess einzubeziehen. Dass er dabei das Ziel anstrebte, für möglichst alle Arbeitnehmer eine Fortbeschäftigung zu erreichen, ist nachvollziehbar. Wenn dies aber nicht zu erreichen gewesen wäre, hätte er bei seiner Meinungsfindung maßgeblich den Hinweis des Chefarztes Dr. W3 einbeziehen müssen, in der Geriatrie sei namentlich für die Durchführung von Abrechnungen entsprechend geschultes Pflegepersonal vorzuhalten, was gegen die Übernahme von gerade erst ihre Berufsausbildung abgeschlossenen Mitgliedern der JAV-Vertretung hätte sprechen können.
Nach alledem konnte es der Betriebsrat im Rahmen des § 40 Abs. 1 BetrVG unter pflichtgemäßer, verständiger Würdigung aller Einzelfallumstände bei der maßgeblichen Beschlussfassung am 15.08.2007 für erforderlich halten, auch für die JAV Rechtsanwälte mit der Wahrnehmung spezifischer Eigeninteressen in den fünf Beschlussverfahren zu betrauen.
II. Allerdings hat der Betriebsrat die Grenzen des § 40 Abs. 1 BetrVG insoweit überschritten, als er kein ortsansässiges, sondern ein auswärtiges Anwaltsbüro mit der Wahrnehmung der Interessen der JAV beauftragte und dadurch vermeidbare
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Fahrtkosten entstanden sind. Denn es sind keine rechtlich maßgeblichen Gesichtspunkte dafür ersichtlich, warum die in B2 ansässige Verfahrensbevollmächtigte, die die JAV vertreten hat, eine über das normale Maß hinausgehende Kompetenz zur Lösung der im Rahmen des § 78 a BetrVG aufgeworfenen Rechtsfragen besaß. Deshalb hätte es zur sachkundigen Interessenvertretung ausgereicht, in L2 oder D2 ein entsprechendes Anwaltsbüro zu beauftragen (vgl. BAG, 16.10.1986 – 6 ABR 2/85 – BetrVG 1972 § 40 Nr. 31; 20.10.1999 – 7 ABR 25/98 – AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 67; 15.11.2000 – 7 ABR 24/00).
Somit waren bei den Rechnungen Nr. 7299A, Nr. 8084A und Nr. 8085A Fahrtkosten in Höhe von 18,90 €, 38,40 € und 19,20 €, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, in Abzug zu bringen.
III. Der Anspruch auf Freistellung von Zinsen ist ebenfalls gegeben, weil der Betriebsrat durch die in den Kostenrechnungen erfolgten Fristsetzungen in Verzug geriet und damit auch entsprechende Zinsen nach §§ 286, 288 BGB fällig geworden sind (vgl. BAG, 03.10.1978 – 6 ABR 102/76 – AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 14).
IV. Was schließlich den arbeitgeberseitigen Einwand angeht, man habe dem Betriebsrat vergeblich die Durchführung eines Musterverfahrens betreffend die Kostenerstattung vorgeschlagen, hat das keine Auswirkungen auf die vorliegende Entscheidung; dies kann allenfalls Bedeutung haben für den Umfang der für dieses Verfahren zu tragenden Kosten.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist für den Betriebsrat ein Rechtsmittel nicht gegeben.
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Gegen diesen Beschluss ist für die Arbeitgeberseite mangels ausdrücklicher Zulassung die Rechtsbeschwerde nicht statthaft, § 92 Abs. 1 ArbGG.
Wegen der Möglichkeit, die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde selbständig beim
Bundesarbeitsgericht,
Hugo-Preuß-Platz 1,
99084 Erfurt,
wird die Arbeitgeberseite auf die Anforderungen des § 92 a ArbGG verwiesen.
Dr. Müller
Seppelfricke
Rathmann
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