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LAG Nürnberg, Urteil vom 31.03.2010, 3 Sa 379/09
Schlagworte: | Insolvenzanfechtung, Lohn und Gehalt, Insolvenz | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht Nürnberg | |
Aktenzeichen: | 3 Sa 379/09 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 31.03.2010 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Bayreuth Urteil vom 14.07.2009, 1 Ca 488/08 |
|
3 Sa 379/09
1 Ca 488/08
(Arbeitsgericht Bayreuth - Kammer Hof -)
Verkündet am: 31.03.2010
H…
Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
Landesarbeitsgericht Nürnberg
Im Namen des Volkes
URTEIL
In dem Rechtsstreit
K… V…
- Kläger und Berufungsbeklagter -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte T… & W…
g e g e n
E… I… als Insolvenzverwalter über das Vermögen
der Fa. N… B… und H… e.K., Inhaber B… N…
- Beklagter und Berufungskläger -
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt E… I…
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hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Nürnberg auf Grund der mündlichen Ver-handlung vom 10. Februar 2010 durch den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts Dr. F e i c h t i n g e r und die ehrenamtlichen Richter Weber und Riegler
für Recht erkannt:
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsge-richts Bayreuth, Kammer Hof, vom 14.07.2009, Az.: 1 Ca 488/08, wird auf Kosten des Berufungsführers zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob dem beklagten Insolvenzverwalter gegen den Kläger als ehemaligen Arbeitnehmer der Schuldnerin infolge Insolvenzanfechtung ein Rückgewähranspruch nach § 143 InsO zusteht.
Der am 14.01.1964 geborene Kläger war in der Zeit vom 03.11.2003 bis 15.06.2007 bei der Firma N… B… und H… e.K. beschäftigt; der Beklagte ist Insolvenzverwalter über deren Vermögen. Das Insolvenzverfahren wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Hof vom 10.09.2007 eröffnet, nachdem die A… B… als Gläubigerin am 10.07.2007 Insolvenzantrag gegen die Schuldnerin gestellt hatte.
Die Schuldnerin hatte die Löhne/Gehälter für ihre Mitarbeiter bereits im Jahr 2006 jeweils zeitversetzt bezahlt; wegen der Einzelheiten der zeitlichen Verzögerung wird auf die Darstellung des Beklagten im Schriftsatz vom 02.06.2009 (Bl. 178 d.A.) verwiesen. Als im April 2007, zumindest bei einem Großteil der Mitarbeiter, Vergütungszahlungen ab Januar 2007 ausstanden, kam es wegen dieses Themas zu einer Betriebsversammlung. Ob
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der Kläger an dieser Betriebsversammlung teilnahm ist zwischen den Parteien strittig. Der Kläger erhielt seine Nettovergütung für die Monate Januar bis März 2007, in Höhe von insgesamt 5.863,20 EUR netto in mehreren Teilzahlungen erst am 04., 07., und 10.05.2007. Diese Zahlungen wurden von dem Beklagten als Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 01.10.2007 gemäß § 130 InsO angefochten. Der Beklagte stützt die Anfechtung ferner auf § 133 Abs. 1 InsO.
Der Kläger hat vorgetragen, er habe im Zeitpunkt des Erhalts der streitgegenständlichen Vergütungszahlungen keine Kenntnis davon gehabt, dass die Schuldnerin bereits zahlungsunfähig gewesen sei, auch bestreite er, dass zu diesem Zeitpunkt bereits Zahlungsunfähigkeit bestanden habe. An der Betriebsversammlung im April 2007 habe er nicht teilgenommen, da er sich im Urlaub befunden habe. Selbst wenn er aber im Mai 2007 bei der Auszahlung der streitgegenständlichen Gehälter gewusst hätte, dass die Schuldnerin gegenüber einem Großteil der Beschäftigten ebenfalls mit Gehaltszahlungen im Rückstand gewesen sei, rechtfertige eine solche Kenntnis nicht die Insolvenzanfechtung. Als Arbeitnehmer habe er weder Einblick in die Finanzbuchhaltung des Unternehmens gehabt noch Leitungsaufgaben im kaufmännischen Bereich wahrgenommen. Es sei ihm daher nicht möglich gewesen, zu erkennen, ob bei der Schuldnerin nur Zahlungsschwierigkeiten bzw. Zahlungsstockungen oder bereits Zahlungsunfähigkeit vorgelegen habe. Der tägliche Arbeitsablauf zu Beginn des Monats Mai 2007 und auch noch bis ca. eine Woche vor Beendigung seines Arbeitsverhältnisses habe keine Rückschlüsse auf eine drohende Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit zugelassen. Bis Anfang/Mitte Juni 2007 hätten Lieferanten Waren an die Schuldnerin gegen Rechnung geliefert, so beispielsweise die Firmen B…, Niederlassung Z… oder H…, Ho…. Auch in der Vergangenheit sei es im Übrigen wiederholt zu Verzögerungen der Lohnzahlungen gekommen. Die jeweils rückständigen Gehälter seien dann jedoch immer ordnungsgemäß nachgezahlt worden.
Der Kläger hat beantragt:
Es wird festgestellt, dass der Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung von Arbeitsentgelt der Monate Januar 2007, Februar 2007 und März 2007 in Höhe von EUR 5.863,20 gegen den Kläger hat.
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Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Schuldnerin sei im Mai 2007 bereits zahlungsunfähig gewesen, da die Kreditlinie bei der Sparkasse F… nahezu ausgeschöpft gewesen sei und auf der anderen Seite jedenfalls Verbindlichkeiten von mehr als rund drei Millionen Euro bestanden hätten. Der Kläger habe zwar nicht positiv Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin gehabt, jedoch gewusst, dass seine Vergütung und auch die Vergütung seiner Arbeitskollegen mit dreimonatiger Verspätung bezahlt worden sei, teilweise noch dazu in Raten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes habe der Kläger hieraus zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin schließen müssen, zumal auch der Insolvenzgeldzeitraum von drei Monaten zu diesem Zeitpunkt abgelaufen gewesen sei. Eine Gläubigerbenachteiligung durch den Schuldner liege vor, da dieser die rückständigen Löhne nach Gusto ausbezahlt habe; auch diesbezüglich sei die Kenntnis des Klägers von dieser Benachteiligungsabsicht zu vermuten.
Nachdem das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 31.07.2009 die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den den Rechtsweg bejahenden Beschluss des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 08.12.2008 zurückgewiesen hat, hat das Arbeitsgericht mit Endurteil vom 14.07.2009 festgestellt, dass der Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung von Arbeitsentgelt der Monate Januar, Februar und März 2007 in Höhe von 5.863,20 EUR gegenüber dem Kläger hat.
Das Erstgericht hat seine Entscheidung im Kern wie folgt begründet:
Die zulässige Klage sei begründet. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen sei rechtskräftig entschieden. Da der Beklagte einen Anspruch gegen den Kläger aus § 143 InsO geltend mache, sei die negative Feststellungsklage auch gemäß § 256 Abs. 1 ZPO begründet. Dem Beklagten stehe ein solcher Rückgewährungsanspruch jedoch nicht zu. Die Kammer folge der Auffassung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 19.02.2009 – IX ZR 62/08 – ZIP 2009, 526), wonach aus dem Umstand, dass der Arbeit-
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nehmer, dem in der Krise noch Zahlungen auf rückständige Lohnforderungen erbracht würden und der wisse, dass dieser Arbeitgeber außerdem noch anderen Arbeitnehmern Lohn schuldig sei, nicht geschlossen werden könne, dass dieser Arbeitnehmer im Sinne des § 130 Abs. 2 InsO Kenntnis von Umständen habe, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit seines Arbeitgebers schließen ließen. Eine solche Kenntnis sei zu verneinen, solange der Arbeitnehmer, der regelmäßig keinen Überblick über die finanzielle Gesamtsituation des Arbeitgebers habe, nur Schlussfolgerungen allgemeiner Art wie die auf Zah-lungsschwierigkeiten, Zahlungsstockungen oder eine Tendenz zum Vermögensverfall ziehen könne. Erforderlich sei, dass der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der später angefochtenen Zahlungen wisse, dass der Schuldner von seinen als fällig eingeforderten Verbindlichkeiten einen nicht unwesentlichen Teil derzeit nicht erfüllen könne und auch keine konkrete Aussicht bestehe, hierfür ausreichende und verwendbare Geldmittel in den nächsten drei Wochen zu erlangen. Wende man diese Grundsätze im vorliegenden Fall an, so sei, selbst wenn man die vom Kläger bestrittene Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin Anfang Mai 2007 und des Weiteren die Kenntnis davon, dass der Schuldner zum Zahlungszeitpunkt nicht nur ihm, sondern auch einen Großteil seiner Arbeitskollegen Löhne schuldig geblieben sei, unterstelle, nicht von einer Kenntnis im Sinne des § 130 Abs. 2 InsO auszugehen. Denn es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger etwa, über die Kenntnis erheblicher Lohnrückstände ihm bzw. seinen Arbeitskollegen gegenüber hinaus, Kenntnis von der gesamten Vermögenssituation, insbesondere anderweitigen Verbindlichkeiten gehabt hätte. Unwidersprochen trage er darüber hinaus vor, bis Anfang/Mitte Juli 2007 hätten Lieferanten noch auf Rechnung an die Schuldnerin geliefert. Ziehe man dann noch in Betracht, dass, ausweislich des Sachvortrags der Beklagten, die Schuldnerin auch bereits im Jahre 2006 immer wieder verzögerte, letztlich dann aber doch vollständig die Vergütungen der Mitarbeiter bezahlt hätte, so dürfte der Kläger zum Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen noch von einer bloßen Zahlungsklemme ausgehen, er musste nicht bereits zwingenden Schluss auf eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin ziehen. Damit lägen die subjektiven Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 InsO nicht vor, sodass der Beklagte die angegriffenen Zahlungen nicht habe mit Erfolg anfechten können. Dies gelte auch für die Anfechtungsvorschrift des § 133 Abs. 1 InsO. Kenntnis im Sinne des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO von der drohenden Zahlungsunfähigkeit könne aus den vorstehenden Gründen beim Kläger ebenfalls nicht angenommen werden.
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Mit der beim Landesarbeitsgericht Nürnberg am 16.07.2009 eingegangenen und am 30.09.2009 begründeten Berufung – die Berufungsbegründungsfrist war bis zu diesem Tag verlängert worden – verfolgt der Beklagte sein Verfahrensziel auf Klageabweisung weiter. Wegen seines Berufungsvorbringens wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 24.09.2009 sowie die Schriftsätze vom 25.11.2009 und 12.01.2010 Bezug genommen.
Der Berufungskläger und Beklagte beantragt:
I. Das Urteil des Arbeitsgerichts Bayreuth vom 14.07.09 wird aufgehoben.
II. Die Klage wird abgewiesen.
III. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Der Berufungsbeklagte und Kläger beantragt:
Die Berufung wird abgewiesen.
Hilfsweise wird für den Fall des Unterliegens beantragt,
die Revision zuzulassen.
Hinsichtlich des Berufungsvorbringens des Beklagten wird auf die Berufungsbeantwortung vom 20.11.2009 sowie den Schriftsatz vom 04.01.2010 Bezug genommen.
Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.
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Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.
I.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht an den vom Erstgericht angenommenen Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gebunden (§ 17 a Abs. 5 GVG, § 48 ArbGG).
II.
Dem Beklagten steht der erhobene insolvenzrechtliche Rückgewähranspruch (§ 143 InsO), der auf die Zahlungen der Schuldnerin vom 04., 07. und 10.05.2007 gestützt wird, nicht zu. Dem negativen Feststellungsantrag des Klägers war damit stattzugeben. Das Berufungsgericht folgt zunächst den zutreffenden Darlegungen des Erstgerichts, de-nen es sich in vollem Umfang anschließt. Ergänzend sind zu den in der Berufung erhobenen Einwände folgende Ausführungen veranlasst:
1. a) Aus Gründen des Verkehrsschutzes wird der Gläubiger der Deckungsanfechtung nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InsO erst ausgesetzt, wenn er die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners (oder den Insolvenzantrag) im maßgeblichen Zeitpunkt (§ 140 InsO) kennt. Dies hat das Erstgericht zu Recht verneint. Kennt der Gläubiger die Zahlungseinstellung, ist gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO auch seine Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit anzunehmen. Denn die dort formulierte Vermutung gilt auch im Rahmen des Insolvenzanfechtungsrechts (BGH vom 12.10.2006 – IX ZR 228/03 – ZIP 2006, 2222). Kenntnis bedeutet im Allgemeinen ein für sicher gehaltenes Wissen. Der Gläubiger kennt die Zahlungsunfähigkeit oder die Zahlungseinstellung als komplexe Rechtsbegriffe nur, wenn er die Liquidität oder das Zahlungsverhalten des
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Schuldners wenigstens laienhaft bewerten kann. Nach § 130 Abs. 2 InsO steht der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrages die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen. Vorausgesetzt wird, dass der Insolvenzgläubiger die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt, dann vermag er sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er den an sich zwingenden Schluss von den Tatsachen auf den Rechtsbegriff nicht selbst gezogen habe (BAG vom 19.02.2009 – IX ZR 62/08 – ZIP 2009, 526).
b) Die Kenntnis einzelner Tatsachen, die für eine Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit sprechen, kann deshalb nicht genügen, wenn sich nur die ungewisse Möglichkeit einer Zahlungsunfähigkeit befürchten lassen. Der zwingende Schluss aus den Indiztatsachen auf die Zahlungsunfähigkeit kann vielmehr nur gezogen werden, wenn sich ein redlich Denkender, der vom Gedanken auf den eigenen Vorteil nicht beeinflusst ist, angesichts der ihm bekannten Tatsachen der Einsicht nicht verschließen kann, der Schuldner sei zahlungsunfähig (HK-InsO/Kreft, 5. Aufl. § 130 Rn. 29). Mische sich in die Vorstellungen des Gläubigers – wenn auch möglicherweise irrtümlich – Tatsachen, die bei einer Gesamtbetrachtung den Schluss auf die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht zwingend nahelegen, fehlt dem Gläubiger die entsprechende Kenntnis. Bewertet er hingegen das ihm vollständig bekannte Tatsachenbild, das objektiv die Annahme der Zahlungsunfähigkeit gebietet, falsch, kann er sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er diesen Schluss nicht gezogen habe (BAG vom 19.02.2009 – IX ZR 62/08 – a.a.O.).
c) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Umstand, dass der Kläger im Mai 2007 Kenntnis über die Höhe seiner eigenen Forderungen von mehreren Monatslöhnen (Januar bis März 2007) hatte und wusste, dass die Schuldnerin gegenüber einem Großteil der übrigen Beschäftigten ebenfalls mit der Erfüllung von Lohn- und Gehaltszahlungen – in unterschiedlichem Umfang – in Rückstand geraten war, vorliegend nicht geeignet von einer Erkenntnis im Sinne des § 130 InsO auszugehen. Denn anders als bei institutionellen Gläubigern oder Gläubigern mit „Insiderkenntnissen“, wird der Überblick eines Arbeitnehmers insbesondere wenn er weder in der Finanzbuchhaltung des Unternehmens eingesetzt ist noch Leitungsaufgaben im kaufmännischen
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Bereich wahrzunehmen hat, in aller Regel begrenzt sein und nur Schlussfolgerungen allgemeiner Art wie diejenige auf Zahlungsschwierigkeiten, Zahlungsstockungen oder eine Tendenz zum Vermögensverfall zulassen (BGH vom 19.02.2009 – IX ZR 62/08 – a.a.O. mit weiteren Nachweisen). Die Vorschriften des § 130 Abs. 2 InsO verlangt vielmehr Kenntnisse von den konkreten Umständen, die ein eindeutiges Urteil über die Liquiditätsgesamtlage des Unternehmens ermöglichen. Die Kenntnis des Klägers von den Lohnrückständen der Schuldnerin, nicht nur ihm sondern auch einem Großteil seiner Arbeitskollegen gegenüber, verschaffte ihm jedoch noch nicht den erforderlichen Gesamtüberblick über die Liquiditäts- oder Zahlungslage des schuldnerischen Unternehmens. Insbesondere war für ihn nicht erkennbar, welchen Anteil die Lohnrückstände an den insgesamt fälligen und eingeforderten Geldschulden hatten (BAG vom 19.02.2009 – IX ZR 62/08 – a.a.O.). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass bis Anfang/Mitte Juni 2007 Lieferanten noch auf Rechnung an die Schuldnerin Materialien geliefert hatten.
2. Eine Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO scheidet ebenfalls aus. Insoweit fehlt es jedenfalls an der hierfür erforderlichen Kenntnis des Klägers von einem Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin. Gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO wird diese Kenntnis vermutet, wenn der Anfechtungsgegner bei Vornahme der Handlung wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Davon kann unter Berücksichtigung der unter II. 1. dargelegten Gründe nicht ausgegangen werden.
Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Die Revision wird gemäß § 72 a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG zugelassen.
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil kann der Beklagte Revision einlegen.
Für den Kläger ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Revision muss innerhalb einer Frist von einem Monat eingelegt und innerhalb einer Frist von zwei Monaten begründet werden.
Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Urteils.
Die Revision muss beim
Bundesarbeitsgericht
Hugo-Preuß-Platz 1
99084 Erfurt
Postanschrift:
Bundesarbeitsgericht
99113 Erfurt
Telefax-Nummer:
0361 2636-2000
eingelegt und begründet werden.
Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
Es genügt auch die Unterzeichnung durch einen Bevollmächtigten der Gewerkschaften und von Vereinigungen von Arbeitgebern sowie von Zusammenschlüssen solcher Verbände
- für ihre Mitglieder
- oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder
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oder
von juristischen Personen, deren Anteile sämtlich in wirtschaftlichem Eigentum einer der im vorgenannten Absatz bezeichneten Organisationen stehen,
- wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt
- und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
In jedem Fall muss der Bevollmächtigte die Befähigung zum Richteramt haben.
Zur Möglichkeit der Revisionseinlegung mittels elektronischen Dokuments wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I, 519 ff.) hingewiesen. Einzelheiten hierzu unter
http://www.bundesarbeitsgericht.de
Dr. Feichtinger, Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts
Weber, ehrenamtlicher Richter
Riegler, ehrenamtlicher Richter
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |